Sonntag, 3. Februar 2013

SOGAR der OBERSTE GERICHTSHOF VERLEUGNET das TRIGONON !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20060309_OGH0002_0060OB00286_05K0000_000/JJT_20060309_OGH0002_0060OB00286_05K0000_000.pdf

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000

      SCHWERWIEGENDE    VERWIRRUNGS  -  AKTIONEN   durch  den   OGH  !!!


           Eigentlich hätte man mit vollster Berechtigung erwarten können, daß die  grundsätzlichen Darlegungen  der hier zitierten 3 führenden Gelehrten   PFEIL / GANNER / ZIERL  für das Heimvertragsrecht sich auch bis zum "Obersten"  in Wien durchsprechen und dann im Gefolge  durchsetzen  in der Judikatur;  denn offensichtlich hat es keiner der obersten Richter überhaupt für wert befunden, diesen hervorragenden Vorträgen gehörig zu lauschen anläßlich der besagten  Richter - Fortbildungs  -  Woche im Mai 2005 in  Saalfelden, somit in der abgelegensten Provinz !!

           Denn  noch im selben Jahre  2005  eröffnete dieser OGH  mit GZ.  6 Ob 286/05k  im Revisionsrekursverfahren  in der Sachwalterschaftssache des   HARALD  G.  aus Wien   einen Aktenlauf , der letztendlich zur  ZURÜCKWEISUNG  dieses  sogar "ordentlichen""  RR führte, weil angeblich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62/1 Außerstreitgesetz vorliege.

              In dieser Causa beschäftigte sich der OGH also in 3. Instanz mit den berüchtigten   "HAUSHALTS  -  BEITRÄGEN"  im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe. Ich fasse mich hier kurz und greife nur einen besonderen Aspekt heraus, der uns bei den nun verstärkten eigenen Bemühungen  wesentlich  Munition  liefert. In mehrfacher Hinsicht ist diese  RR - Entscheidung des OGH  merkwürdig über die Maßen !!! Ich zitiere nun wörtlich und vollständig den Spruchpunkt 4.1  der  "RECHTLICHEN   BEGRÜNDUNG"  des OGH :

                 "4.1.  Nicht zu beanstanden ist auch, daß das  Erstgericht  ohne ausdrücklichen Antrag der Sachwalterin über die pflegschaftsbehördliche  Genehmigung entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung  gehört es ganz allgemein zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes  bzw. des Sachwalterschaftsgerichtes ,  die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen  (§ 21 Abs.1 ABGB)  zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit  der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu   BINDENDE   WEISUNGEN   zu erteilen.   Das  Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters  ganz allgemein  in geeigneter Weise zu überwachen  und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte   bzw. eines Unterbleibens solcher beabsichtigter Maßnahmen zu belehren bzw. aufzuklären;  dies gilt jedenfalls dann, wenn es  - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt,  daß die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen  gefährdet erscheint ( 7 Ob 48/03j  mwN). Bei Vorliegen einer derartigen Gefährdung  kann das Gericht  solche Weisungen  auch für Geschäfte erteilen, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit  der Einwilligung des Gerichtes bedürfen  ( 1 Ob 7/94  mwN)."

           Das hört sich nun tatsächlich sehr logisch & vernünftig an  und hätte bereits im Herbst 2004 dazu führen müssen, daß das BG Salzburg  als Sachwalterschaftsgericht  den schriftlichen Heimvertragsabschluß  für den Bewohner  WOLFGANG S. mit dem Heimträger  "LEBENSHILFE SALZBURG  gGmbH"  mit    ZWINGENDER   WEISUNG   gegenüber der neu bestellten  "Sachwalterin"  RA  Dr. Ingeborg  HALLER   einfordern hätte müssen !!!

             Ganz im Gegenteil jedoch  sabotiert das gesamte Bezirksgericht Salzburg bis heute diesen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen  Heimvertragsabschluß mit allen nur erdenklicken Tricks und Manöverrn !    Die entsprechende  KLAGE  wurde ja bereits am 5.12.2011 eingebracht,  dann über 7 Monate total unterdrückt,  nach massiver Beschwerde über die Volxi  dann doch höchst unwillig aufgenommen  , um  gleich darauf dieses Klagsverfahren mit einem amtsmißbräuchlichen und unbefristeten Unterbrechungsbeschluß bis auf weiteres völlig lahmzulegen.  Dies alles geschieht unter angeblich genauester   "Anleitung & Überwachung"  aus dem zuständigen BMJ,  was eindeutig zu erkennen gibt, daß  "von ganz oben her"  die Rechtsdurchsetzung massiv behindert & vereitelt  wird.   Im nächsten Beitrag schauen wir uns dann noch 2 weitere entsprechende Entscheidungen des OGH an










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