http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20060309_OGH0002_0060OB00286_05K0000_000/JJT_20060309_OGH0002_0060OB00286_05K0000_000.pdf
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000
SCHWERWIEGENDE VERWIRRUNGS - AKTIONEN durch den OGH !!!
Eigentlich hätte man mit vollster Berechtigung erwarten können, daß die grundsätzlichen Darlegungen der hier zitierten 3 führenden Gelehrten PFEIL / GANNER / ZIERL für das Heimvertragsrecht sich auch bis zum "Obersten" in Wien durchsprechen und dann im Gefolge durchsetzen in der Judikatur; denn offensichtlich hat es keiner der obersten Richter überhaupt für wert befunden, diesen hervorragenden Vorträgen gehörig zu lauschen anläßlich der besagten Richter - Fortbildungs - Woche im Mai 2005 in Saalfelden, somit in der abgelegensten Provinz !!
Denn noch im selben Jahre 2005 eröffnete dieser OGH mit GZ. 6 Ob 286/05k im Revisionsrekursverfahren in der Sachwalterschaftssache des HARALD G. aus Wien einen Aktenlauf , der letztendlich zur ZURÜCKWEISUNG dieses sogar "ordentlichen"" RR führte, weil angeblich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62/1 Außerstreitgesetz vorliege.
In dieser Causa beschäftigte sich der OGH also in 3. Instanz mit den berüchtigten "HAUSHALTS - BEITRÄGEN" im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe. Ich fasse mich hier kurz und greife nur einen besonderen Aspekt heraus, der uns bei den nun verstärkten eigenen Bemühungen wesentlich Munition liefert. In mehrfacher Hinsicht ist diese RR - Entscheidung des OGH merkwürdig über die Maßen !!! Ich zitiere nun wörtlich und vollständig den Spruchpunkt 4.1 der "RECHTLICHEN BEGRÜNDUNG" des OGH :
"4.1. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Erstgericht ohne ausdrücklichen Antrag der Sachwalterin über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ganz allgemein zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes bzw. des Sachwalterschaftsgerichtes , die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen (§ 21 Abs.1 ABGB) zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu BINDENDE WEISUNGEN zu erteilen. Das Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw. eines Unterbleibens solcher beabsichtigter Maßnahmen zu belehren bzw. aufzuklären; dies gilt jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheint ( 7 Ob 48/03j mwN). Bei Vorliegen einer derartigen Gefährdung kann das Gericht solche Weisungen auch für Geschäfte erteilen, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen ( 1 Ob 7/94 mwN)."
Das hört sich nun tatsächlich sehr logisch & vernünftig an und hätte bereits im Herbst 2004 dazu führen müssen, daß das BG Salzburg als Sachwalterschaftsgericht den schriftlichen Heimvertragsabschluß für den Bewohner WOLFGANG S. mit dem Heimträger "LEBENSHILFE SALZBURG gGmbH" mit ZWINGENDER WEISUNG gegenüber der neu bestellten "Sachwalterin" RA Dr. Ingeborg HALLER einfordern hätte müssen !!!
Ganz im Gegenteil jedoch sabotiert das gesamte Bezirksgericht Salzburg bis heute diesen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertragsabschluß mit allen nur erdenklicken Tricks und Manöverrn ! Die entsprechende KLAGE wurde ja bereits am 5.12.2011 eingebracht, dann über 7 Monate total unterdrückt, nach massiver Beschwerde über die Volxi dann doch höchst unwillig aufgenommen , um gleich darauf dieses Klagsverfahren mit einem amtsmißbräuchlichen und unbefristeten Unterbrechungsbeschluß bis auf weiteres völlig lahmzulegen. Dies alles geschieht unter angeblich genauester "Anleitung & Überwachung" aus dem zuständigen BMJ, was eindeutig zu erkennen gibt, daß "von ganz oben her" die Rechtsdurchsetzung massiv behindert & vereitelt wird. Im nächsten Beitrag schauen wir uns dann noch 2 weitere entsprechende Entscheidungen des OGH an
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_000
SCHWERWIEGENDE VERWIRRUNGS - AKTIONEN durch den OGH !!!
Eigentlich hätte man mit vollster Berechtigung erwarten können, daß die grundsätzlichen Darlegungen der hier zitierten 3 führenden Gelehrten PFEIL / GANNER / ZIERL für das Heimvertragsrecht sich auch bis zum "Obersten" in Wien durchsprechen und dann im Gefolge durchsetzen in der Judikatur; denn offensichtlich hat es keiner der obersten Richter überhaupt für wert befunden, diesen hervorragenden Vorträgen gehörig zu lauschen anläßlich der besagten Richter - Fortbildungs - Woche im Mai 2005 in Saalfelden, somit in der abgelegensten Provinz !!
Denn noch im selben Jahre 2005 eröffnete dieser OGH mit GZ. 6 Ob 286/05k im Revisionsrekursverfahren in der Sachwalterschaftssache des HARALD G. aus Wien einen Aktenlauf , der letztendlich zur ZURÜCKWEISUNG dieses sogar "ordentlichen"" RR führte, weil angeblich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62/1 Außerstreitgesetz vorliege.
In dieser Causa beschäftigte sich der OGH also in 3. Instanz mit den berüchtigten "HAUSHALTS - BEITRÄGEN" im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe. Ich fasse mich hier kurz und greife nur einen besonderen Aspekt heraus, der uns bei den nun verstärkten eigenen Bemühungen wesentlich Munition liefert. In mehrfacher Hinsicht ist diese RR - Entscheidung des OGH merkwürdig über die Maßen !!! Ich zitiere nun wörtlich und vollständig den Spruchpunkt 4.1 der "RECHTLICHEN BEGRÜNDUNG" des OGH :
"4.1. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Erstgericht ohne ausdrücklichen Antrag der Sachwalterin über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ganz allgemein zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes bzw. des Sachwalterschaftsgerichtes , die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen (§ 21 Abs.1 ABGB) zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu BINDENDE WEISUNGEN zu erteilen. Das Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw. eines Unterbleibens solcher beabsichtigter Maßnahmen zu belehren bzw. aufzuklären; dies gilt jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheint ( 7 Ob 48/03j mwN). Bei Vorliegen einer derartigen Gefährdung kann das Gericht solche Weisungen auch für Geschäfte erteilen, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen ( 1 Ob 7/94 mwN)."
Das hört sich nun tatsächlich sehr logisch & vernünftig an und hätte bereits im Herbst 2004 dazu führen müssen, daß das BG Salzburg als Sachwalterschaftsgericht den schriftlichen Heimvertragsabschluß für den Bewohner WOLFGANG S. mit dem Heimträger "LEBENSHILFE SALZBURG gGmbH" mit ZWINGENDER WEISUNG gegenüber der neu bestellten "Sachwalterin" RA Dr. Ingeborg HALLER einfordern hätte müssen !!!
Ganz im Gegenteil jedoch sabotiert das gesamte Bezirksgericht Salzburg bis heute diesen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertragsabschluß mit allen nur erdenklicken Tricks und Manöverrn ! Die entsprechende KLAGE wurde ja bereits am 5.12.2011 eingebracht, dann über 7 Monate total unterdrückt, nach massiver Beschwerde über die Volxi dann doch höchst unwillig aufgenommen , um gleich darauf dieses Klagsverfahren mit einem amtsmißbräuchlichen und unbefristeten Unterbrechungsbeschluß bis auf weiteres völlig lahmzulegen. Dies alles geschieht unter angeblich genauester "Anleitung & Überwachung" aus dem zuständigen BMJ, was eindeutig zu erkennen gibt, daß "von ganz oben her" die Rechtsdurchsetzung massiv behindert & vereitelt wird. Im nächsten Beitrag schauen wir uns dann noch 2 weitere entsprechende Entscheidungen des OGH an
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