Mittwoch, 27. Februar 2013

ÖFFENTLICHE AUFSICHTSBESCHWERDE gemäß § 37 StAG

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12011493/NOR12011493.pdf

ÖFFENTLICHE   DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE    gegen  die   STAATSANWÄLTIN    Mag.  Katharina   DIRISAMER,  Salzburg , wegen schwerwiegender  Verletzung  von § 194 StPO

          An die Bundesministerin  für Justiz der Republik Österreich in Wien, Museumstraße,  Frau Univ. Prof. Dr. Beatrix  K A R L;    eingeschrieben per Post AG  mit Rückschein eigenhändig.

Betreff: Staatsanwaltschaft Salzburg   568  18 St 181/12 w - 11  vom 11.Februar 2013

              Benachrichtigung  (des Anzeigers) von der Einstellung des Verfahrens, bei mir eingelangt am  14.2.2013  durch Postversand über die BRZ in Wien. (liegt bei als Beilage Nr. 1)

Bezug:  meine Strafanzeige direkt an die WKStA Wien vom 18.8.2012  gem § 302 (1)  StGB  gegen die Richterin des BG Salzburg Mag. Eva  S T R A S S E R  wegen fortgesetzter Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG  betreffend den besonders pflegebefohlenen  Wolfgang  SCHWARZ, geb. 1971, derzeit  Insasse  in der Landeshaftanstalt  Kralgrabenweg 6, in 5020 Salzburg.


                In dieser  "Benachrichtigung " gemäß § 194 StPO  hat sich die nun mit Beschwerde belegte Staatsanwältin darauf beschränkt mitzuteilen:
"Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung  besteht.  Betrifft: Anzeige des  Karl  S T A N G L   vom 17.8.2012,  Verfahrenseinstellung aus Beweisgründen nach Einsicht in die bezughabenden Verfahrensakten, da ein Befugnismißbrauch  im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann."


                  http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40138168/NOR40138168.pdf


            Im § 194 Abs. 2  StPO  ist jedoch zwingend vorgeschrieben, den  berechtigten  Anzeiger auch auf  die Möglichkeit hinzuweisen, eine ausführlichere Begründung für die  erfolgte Einstellung  zu verlangen, sowie in weiterer Folge auf die Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu stellen.  Auf all dies hat die belangte Staatsanwältin nicht eben nur  "vergessen", sondern absichtlich und bewußt  wird mir diese Information vorenthalten, um nur ja keinen solchen Fortführungsantrag zu provozieren und um die Öffentlichkeit weiterhin im Unklaren zu lassen über das Schicksal der bereits dreifach im Internet veröffentlichten Strafanzeige gegen die Richterin Mag. Eva  STRASSER  des BG Salzburg.

http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html

http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0

                   Die bereits ausführlich informierte Öffentlichkeit hat somit ein Anrecht darauf genau zu erfahren, warum  die  totale  Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG  vom 5.12.2011  (am BG Neumarkt bei Salzburg)  durch mehr als 6 Monate  keinen strafbaren Tatbestand nach  § 302 StGB darstellen sollte. Die Anzeige galt ausdrücklich nur dem Tatbestand  der Verfahrensunterdrückung  und nicht irgendeiner  "unvertretbaren Rechtsansicht "  im Gefolge des dann verspätet begonnenen Verfahrens 35 HA 4/12 v des BG Salzburg.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf
  

                   Ich verlange nun  nicht nur die Zustellung einer ausreichenden Begründung  für diese Einstellung, sondern auch die Veröffentlichung  in der Ediktsdatei nach der gesetzlichen Vorgabe von § 35 a StAG, weil diese Einstellung  "von besonderem öffentlichen Interesse ist"  und für die "Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten"  wird. Diese Veröffentlichung  ist durch die OStA Linz anzuordnen.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40123735/NOR40123735.pdf

                   Gemäß § 194 Abs. 3 StPO  verlange ich zusätzlich die gesetzlich genau vorgeschriebene Einschaltung des Rechtsschutzbeauftragten, weil dieses Strafverfahren  von der WKStA  gemäß §§ 20 a bzw 20 b StPO  ursprünglich geführt worden ist  und  auch in dieser Hinsicht ohne den geringsten Zweifel ein besonderes öffentliches Interesse besteht  wegen der Bedeutung der angezeigten Straftat  für den verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich des Heimaufenthaltes völlig wehrloser pflegebefohlener Personen. Ich halte meine Vorwürfe im vollen Ausmaße aufrecht, es gilt ausdrücklich die Schuldzuweisung an die  amtsmißbrauchende Richterin des Bezirksgerichtes Salzburg,  Mag. Eva  S T R A S S E R, sowie an die mitinvolvierten  Tatbeteiligten am  BG Salzburg sowie auch am Landesgericht gegenüber. Es muß zwingend die volle und ganze Wahrheit ans Licht kommen.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40142545/NOR40142545

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40140750/NOR40140750.pdf

http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4243:folgenreiche-gutachten&catid=18:politik&Itemid=46

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13471

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13378

Beilage 2 : BEVOLLMÄCHTIGUNG  gem. § 8/1 HeimAufG  vom 26.12.2011  mit Eingangsstempel vom BG Salzburg  vom 27.12.2011,  liegt auf als  eigene ON im Akt des Verfahrens  35 HA 4/12 v

 Beilage 3  :  MERKBLATT  des  Wolfgang S.  über seinen gewillkürten Bewohnervertreter
                    nach § 8 Abs.1 Heimaufenthaltsgesetz
           

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