ALLER GUTEN DINGE SIND BEKANNTLICH DREI : Die DRITTE ENTSCHEIDUNG des OGH betreffend die " HAUSHALTSBEITRÄGE "
Man möchte es im Rückblick nicht für möglich halten : zum Jahresbeginn 2007 trudelte erneut eine Revision betreffend ein Urteil des LGZ Wien über die strittige Verrechnung von separaten "Haushaltsbeiträgen" im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe in den Justizpalast.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070417_OGH0002_0100OB00024_07P0000_000
Zur umfassenden Kritik der Judikatur - Entwicklung in diesem Zusammenhang müssen wir uns auch diese Entscheidung noch näher anschauen. Es kam zwar zu keiner meritorischen Entscheidung durch Urteil in 3. Instanz, sondern nur zu einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des OGH, aber die vorgebrachten Argumente beleuchten den grundsätzlichen Irrweg des OGH in Sachen Heimvertrag ganz deutlich...............
Ertneut ging es also darum, daß sich diverse Sachwalter behinderter Bewohner in Wiener Heimen ab Jänner 2004 strikt weigerten, weiterhin separat verrechnete sogenannte "Haushaltsbeiträge" direkt an die Heimträger zu zahlen. Die Klage auf Nachzahlung gegen den betroffenen Bewohner MARKUS G. war in 1. Instanz am BG Favoriten erfolgreich; auch das Berufungsgericht LGZ Wien verwarf die Verteidigung des Beklagten. Der OGH jedoch konstatierte massive Probleme und vernichtete beide Urteile der Vorinstanzen und schickte die ganze causa zurück an den Anfang......
Uns interessiert hier vorwiegend , wie sich der OGH noch im Frühjahr 2007 völlig bedenkenlos darauf versteifte, daß bezüglich der Grundleistungen in einem Behindertenheim die konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht anwendbar seien im Falle der sozialbehördlichen Zuweisung eines Heimplatzes. Nur bezüglich angeblicher Zusatzvereinbarungen käme überhaupt erst ein "Heimvertrag "zu Stande , der wiederum vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen wäre mit größter Wahrscheinlichkeit..........
Kurzum, die Argumente in der "Rechtlichen Begründung" des OGH sind schier unvorstellbar irregeleitet, trotz eifriger Zitate von PFEIL // GANNER // ZIERL zur Richterwoche 2005 in Saalfelden ! Mit Hinweis auf die vorausgehende Entscheidung des 4. Senates vom November 2006 zur GZ.4 Ob 188/06 k wird also wiederum die geradezu haarsträubende Behauptung aufgestellt, der gesamte Heimaufenthalt "zugewiesener" (auch "eingewiesener") Empfänger von Behindertenhilfe sei grundsätzlich nur öffentlich - rechtlicher Natur und ein Heimvertrag nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 27 b bis 27 i des Konsumentenschutzgesetzes käme erst dann zustande, wenn sich ein Heimbewohner zusätzliche Dienstleistungen beim Heimträger einkaufe mit einer individuellen Sonder - Vereinbarung !
Es ist zwar zu lesen dann ein Hinweis auf kritische Anmerkungen von Felicitas PARAPATITS in der FamZ 2007 etc, jedoch der erkennende 10. Senat des OGH sah keinerlei Anlaß, von der vorgegebenen Sichtweise abzurücken - zu tief eingefahren waren bereits die Geleise der Verirrung !!! Was dann letztendlich in dieser konkreten causa herauskam, ist leider nie öffentlich bekannt geworden - vermutlich ist nach Inkrafttreten von Art. IV SWRÄG am 1.7.2007 der ganze Aufruhr um diese Haushaltsbeiträge friedlich & sanft entschlafen . Die umfassende Abhandlung von Hans Peter ZIERL über die Anwendbarkeit des Heimvertragsgesetzes in den Behindertenheimen in der FamZ Jänner 2007 war jedoch dem OGH bereits bestens bekannt bei der Beschluß - Fassung am 17.4.2007 - und fand offensichtlich keinerlei Beachtung ! Michael GANNER hat dann im November 2008 in der i FamZ mit unwiderlegbaren Argumenten versucht, die Dinge insgesamt ins rechte Geleise zu leiten - ohne durchschlagenden Erfolg, wie die weitere Betrachtung deutlich zu erkennen ergibt
Man möchte es im Rückblick nicht für möglich halten : zum Jahresbeginn 2007 trudelte erneut eine Revision betreffend ein Urteil des LGZ Wien über die strittige Verrechnung von separaten "Haushaltsbeiträgen" im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe in den Justizpalast.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070417_OGH0002_0100OB00024_07P0000_000
Zur umfassenden Kritik der Judikatur - Entwicklung in diesem Zusammenhang müssen wir uns auch diese Entscheidung noch näher anschauen. Es kam zwar zu keiner meritorischen Entscheidung durch Urteil in 3. Instanz, sondern nur zu einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des OGH, aber die vorgebrachten Argumente beleuchten den grundsätzlichen Irrweg des OGH in Sachen Heimvertrag ganz deutlich...............
Ertneut ging es also darum, daß sich diverse Sachwalter behinderter Bewohner in Wiener Heimen ab Jänner 2004 strikt weigerten, weiterhin separat verrechnete sogenannte "Haushaltsbeiträge" direkt an die Heimträger zu zahlen. Die Klage auf Nachzahlung gegen den betroffenen Bewohner MARKUS G. war in 1. Instanz am BG Favoriten erfolgreich; auch das Berufungsgericht LGZ Wien verwarf die Verteidigung des Beklagten. Der OGH jedoch konstatierte massive Probleme und vernichtete beide Urteile der Vorinstanzen und schickte die ganze causa zurück an den Anfang......
Uns interessiert hier vorwiegend , wie sich der OGH noch im Frühjahr 2007 völlig bedenkenlos darauf versteifte, daß bezüglich der Grundleistungen in einem Behindertenheim die konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht anwendbar seien im Falle der sozialbehördlichen Zuweisung eines Heimplatzes. Nur bezüglich angeblicher Zusatzvereinbarungen käme überhaupt erst ein "Heimvertrag "zu Stande , der wiederum vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen wäre mit größter Wahrscheinlichkeit..........
Kurzum, die Argumente in der "Rechtlichen Begründung" des OGH sind schier unvorstellbar irregeleitet, trotz eifriger Zitate von PFEIL // GANNER // ZIERL zur Richterwoche 2005 in Saalfelden ! Mit Hinweis auf die vorausgehende Entscheidung des 4. Senates vom November 2006 zur GZ.4 Ob 188/06 k wird also wiederum die geradezu haarsträubende Behauptung aufgestellt, der gesamte Heimaufenthalt "zugewiesener" (auch "eingewiesener") Empfänger von Behindertenhilfe sei grundsätzlich nur öffentlich - rechtlicher Natur und ein Heimvertrag nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 27 b bis 27 i des Konsumentenschutzgesetzes käme erst dann zustande, wenn sich ein Heimbewohner zusätzliche Dienstleistungen beim Heimträger einkaufe mit einer individuellen Sonder - Vereinbarung !
Es ist zwar zu lesen dann ein Hinweis auf kritische Anmerkungen von Felicitas PARAPATITS in der FamZ 2007 etc, jedoch der erkennende 10. Senat des OGH sah keinerlei Anlaß, von der vorgegebenen Sichtweise abzurücken - zu tief eingefahren waren bereits die Geleise der Verirrung !!! Was dann letztendlich in dieser konkreten causa herauskam, ist leider nie öffentlich bekannt geworden - vermutlich ist nach Inkrafttreten von Art. IV SWRÄG am 1.7.2007 der ganze Aufruhr um diese Haushaltsbeiträge friedlich & sanft entschlafen . Die umfassende Abhandlung von Hans Peter ZIERL über die Anwendbarkeit des Heimvertragsgesetzes in den Behindertenheimen in der FamZ Jänner 2007 war jedoch dem OGH bereits bestens bekannt bei der Beschluß - Fassung am 17.4.2007 - und fand offensichtlich keinerlei Beachtung ! Michael GANNER hat dann im November 2008 in der i FamZ mit unwiderlegbaren Argumenten versucht, die Dinge insgesamt ins rechte Geleise zu leiten - ohne durchschlagenden Erfolg, wie die weitere Betrachtung deutlich zu erkennen ergibt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen