Sonntag, 10. Februar 2013

10 Ob 24/07 p vom 17.April 2007 : Der 10. Senat des OGH legt noch drauf !

ALLER  GUTEN  DINGE  SIND  BEKANNTLICH  DREI :  Die  DRITTE   ENTSCHEIDUNG  des  OGH  betreffend  die   " HAUSHALTSBEITRÄGE "

              


               Man möchte es im Rückblick nicht für möglich halten :  zum Jahresbeginn 2007   trudelte erneut eine Revision betreffend ein Urteil des LGZ Wien  über die strittige Verrechnung von separaten "Haushaltsbeiträgen" im Rahmen der Wiener Behindertenhilfe  in den Justizpalast.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070417_OGH0002_0100OB00024_07P0000_000

       Zur umfassenden Kritik  der Judikatur - Entwicklung in diesem Zusammenhang müssen wir uns auch diese Entscheidung noch näher anschauen.  Es kam zwar zu keiner meritorischen Entscheidung durch Urteil in 3. Instanz, sondern nur zu einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß des OGH,  aber die vorgebrachten Argumente  beleuchten den grundsätzlichen Irrweg des OGH  in Sachen Heimvertraganz deutlich...............
        Ertneut ging es also darum, daß  sich diverse Sachwalter behinderter Bewohner in  Wiener  Heimen  ab Jänner 2004 strikt weigerten,  weiterhin separat verrechnete sogenannte  "Haushaltsbeiträge"  direkt an die Heimträger zu zahlen.  Die Klage auf Nachzahlung  gegen den betroffenen Bewohner  MARKUS  G.  war in 1. Instanz am BG Favoriten erfolgreich; auch das Berufungsgericht  LGZ Wien  verwarf die Verteidigung des Beklagten.  Der OGH jedoch  konstatierte  massive Probleme  und vernichtete beide Urteile der Vorinstanzen und schickte die ganze causa zurück an den Anfang......

       Uns interessiert hier vorwiegend , wie sich der OGH  noch im Frühjahr 2007  völlig bedenkenlos  darauf versteifte, daß bezüglich der Grundleistungen in einem Behindertenheim die konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen überhaupt nicht anwendbar seien im Falle der sozialbehördlichen Zuweisung eines Heimplatzes. Nur bezüglich angeblicher Zusatzvereinbarungen käme überhaupt erst ein "Heimvertrag "zu Stande , der wiederum vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen wäre mit größter Wahrscheinlichkeit..........
Kurzum,  die Argumente in der  "Rechtlichen  Begründung"  des OGH   sind  schier unvorstellbar  irregeleitet, trotz eifriger Zitate von  PFEIL  //  GANNER  //  ZIERL   zur Richterwoche 2005 in Saalfelden !   Mit Hinweis auf die vorausgehende Entscheidung des 4. Senates vom  November 2006 zur GZ.4 Ob 188/06 k  wird  also wiederum die geradezu haarsträubende Behauptung aufgestellt, der gesamte Heimaufenthalt  "zugewiesener"  (auch "eingewiesener")  Empfänger von Behindertenhilfe  sei grundsätzlich nur öffentlich - rechtlicher  Natur und ein Heimvertrag  nach den gesetzlichen Vorgaben  der  §§ 27 b bis 27 i des Konsumentenschutzgesetzes käme erst dann zustande, wenn sich ein Heimbewohner zusätzliche Dienstleistungen  beim Heimträger einkaufe mit einer individuellen Sonder - Vereinbarung !

          Es ist zwar zu lesen dann ein Hinweis auf kritische Anmerkungen von  Felicitas  PARAPATITS  in der FamZ 2007  etc, jedoch   der erkennende 10. Senat des OGH  sah keinerlei Anlaß,  von der vorgegebenen  Sichtweise abzurücken  -  zu tief eingefahren waren bereits die Geleise der  Verirrung !!!    Was dann letztendlich  in dieser konkreten  causa herauskam, ist leider nie öffentlich bekannt geworden  -  vermutlich ist nach Inkrafttreten von Art. IV  SWRÄG  am 1.7.2007   der ganze Aufruhr um diese Haushaltsbeiträge  friedlich & sanft entschlafen . Die umfassende Abhandlung von Hans Peter  ZIERL  über die Anwendbarkeit des Heimvertragsgesetzes in den Behindertenheimen in der FamZ Jänner 2007  war jedoch dem OGH  bereits bestens bekannt  bei der Beschluß - Fassung am  17.4.2007   -   und fand offensichtlich keinerlei  Beachtung !  Michael  GANNER  hat dann  im November  2008  in der i FamZ  mit unwiderlegbaren Argumenten versucht,  die Dinge insgesamt  ins rechte Geleise zu leiten -  ohne durchschlagenden Erfolg, wie die weitere Betrachtung  deutlich zu erkennen ergibt

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