Fortsetzung zu KOPETZKI " FREIHEITSENTZUG IM SACHWALTERRECHT " in der FS RILL 1995
B. § 282 und ZIVILRECHTLICHE AUFENTHALTSBESTIMMUNG
" Während bei der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung wegen ihres hoheitlichen Charakters nicht zweifelhaft ist, daß sie den für die Vollziehung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben einschließlich der Bindung an die Grundrechte unterliegt, kann dies für eine
SORGERECHTLICHE AUFENTHALTSBESTIMMUNG durch den Sachwalter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst die rechtliche Konstruktion dieser Aufenthaltsbestimmung näher zu beleuchten.
1. AUFENTHALTSBESTIMMUNG und FREIHEITSENTZUG
Das aus § 282 iVm § 146 b ABGB abgeleitete Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters schließt nach herrschender Auffassung die rechtliche Möglichkeit ein, den Betroffenen in Ausübung des Personensorgerechts im Bedarfsfall - wenngleich mit gerichtlicher Genehmigung - in einer " geschlossenen Anstalt " unterzubringen. Die Unterbringung erfolge " durch " den Sachwalter, sie wird von ihm dadurch " veranlaßt ", daß er den Behinderten " gegen dessen Willen in eine geschlossene Anstalt gibt ". Rechtstechnisch erfolgt die Legitimation dieses Freiheitsentzuges zumeist dadurch, daß der Sachwalter hiezu seine Zustimmung erteilt oder mit dem Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung einen zivilrechtlichen Pflegevertrag abschließt und der Anstalt damit die Ausübung der Personensorge überträgt.
Läßt man vorerst die theoretisch mögliche Deutung beiseite, daß die auf diese Weise begründete Freiheitsentziehung jenem Gericht zugerechnet wird, welches die sachwalterliche Aufenthaltsbestimmung gem. § 216 Abs 2 ABGB genehmigt - bei dieser Sichtweise würde sich die Frage nach der Grundrechtsbindung einer sachwalterlichen Aufenthaltsbestimmung ohnehin erübrigen - so ist unmittelbar einsichtig, daß der postulierte Rechtstitel des Freiheitsentzuges nur im Personensorgerecht des Sachwalters liegen kann. Die Anstalt, in welcher der vom Sachwalter " veranlaßte " Freiheitsentzug durchgeführt wird, tritt dabei nicht in Ausübung eigener (hoheitlicher) Zwangsbefugnisse, sondern nur als " verlängerter Arm " bzw als " ausführendes Organ " des privaten " Machthabers " auf. Die Anstalt verfügt somit nur über eine vom Sachwalter abgeleitete Rechtsmacht, sie hat freiheitsentziehende Befugnisse nur in dem Umfang , als sie ihr vom Sachwalter zur Ausübung übertragen sind. Da aber der Sachwalter der Anstalt nur eine Rechtsmacht übertragen kann, die er selbst - und sei es erst aufgrund gerichtlicher Genehmigung - besitzt, wird weiters erkennbar, daß auch der freiheitsentziehende " Vollstreckungszwang " nur ein Element der Personensorge des Sachwalters sein kann. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters wird also von der herrschenden Auffassung im Ergebnis als Ermächtigung zum Freiheitsentzug gedeutet. Ob der Sachwalter die Ausübung dieser " Gewaltbefugnisse " aufgrund eines Pflegevertrages an Dritte überträgt - was sich gegenüber dem Betroffenen nicht als vertragliche, sondern als einseitige Rechtsgestaltung darstellt - oder ob er die von dritter Seite vorgenommenen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen durch die Erklärung einer ersatzweisen Zustimmung rechtfertigt, macht insofern keinen Unterschied, als es in beiden Fällen die Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter ist, die den Rechtstitel des Freiheitsentzuges abgibt. Das gilt überdies - zumal eine andere Rechtsgrundlage nicht besteht - auch für Beschränkungen während des Freiheitsentzuges : die Kontrolle der Post, des Besuchsverkehrs und andere Rechtseingriffe, letztlich also der gesamte Vollzug der Anhaltung sind Gegenstand " privatrechtlicher Absprachen " zwischen dem Sachwalter und der jeweiligen Einrichtung und werden daher mittelbar ebenfalls durch das Personensorgerecht des Sachwalters legitimiert.
2. VORBEMERKUNG
Daß auch die in der sachwalterlichen Personensorge begründeten freiheitsentziehenden Maßnahmen ( bzw jene Bestimmungen des ABGB, auf die sich dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht stützt) den im PersFrG vorgesehenen Voraussetzungen eines Freiheitsentzuges entsprechen müssen, wird von Lehre und Rechtsprechung offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt. Man muß sich freilich klarmachen, daß § 282 ABGB den Anforderungen des PersFrG auch in dieser Hinsicht nicht gerecht werden könnte : Denn auch für die vom Sachwalter vorzunehmende Unterbringung fehlt es an einer hinreichend bestimmten, die materiellen und formellen Voraussetzungen sowie den Vollzug in einer dem PersFrG entsprechenden Weise präzisierenden gesetzlichen Grundlage. Diese weitreichenden Konsequenzen verlangen nach einer näheren Begründung. Der einzuschlagende Argumentationsweg hängt dabei von einer Reihe umstrittener Prämissen ab :
a) Folgt man der vereinzelten Auffassung, daß der Sachwalter eine STAATLICHE ORGANFUNKTION im Dienste der Justiz ausübt, dann wären nicht nur die zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigenden Bestimmungen des ABGB, sondern auch die individuellen Akte des Sachwalters selbst unmittelbar an der Verfassung zu messen. Wie andere " inpflichtgenommene " Private , die aufgrund eines behördlichen Auftrages und unter staatlicher Aufsicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur einseitigen Gestaltung fremder Rechtspositionen berufen sind , unterläge er jenen Schranken, die der staatlichen Vollziehung im Rechtsstaat gezogen sind. Diese Einordnung kann immerhin für sich geltend machen, daß die Vormünder und Kuratoren nach der Konzeption des ABGB und auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG überwiegend als Hilfsorgane einer staatlichen Fürsorgetätigkeit angesehen wurden und daher vom Verfassungsgesetzgeber als Träger einer " eigentümlich " staatlichen Gewalt vorgefunden worden sein könnten. Unumstritten war dies freilich zu keiner Zeit. Bedenkt man, daß die gerichtlich bestellten Vertreter des Vormundschafts - Kuratels- und Sachwalterrechts von der heute ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Träger nichtstaatlicher Funktionen begriffen werden, so erscheint es jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll., die weiteren Überlegungen mit dieser so kontroversiellen Prämisse zu belasten.
b) Zur Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung gelangt man auch dann, wenn man den - gem § 216 ABGB gerichtlich zu genehmigenden - Freiheitsentzug im Wege des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses dem Gericht zurechnet. Das Gericht wäre dann bei der Erteilung der Genehmigung an die Maßstäbe des PersFrG gebunden und müßte diese versagen, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges nicht erfüllt sind. Dieser Auffassung dürfte der OGH zuneigen, wenn er nicht nur die Anhaltung nach dem öffentlichrechtlichen Anhaltungsrecht, sondern auch jene aufgrund eines gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses im Pflegschaftsverfahren als " rechtmäßige Haft des Pfleglings iSd Art 5 Abs 1 lit e MRK qualifiziert (laut FN 88 : 28.6.1988 SZ 61/156 mit GZ 1 Ob 13/88)
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19880628_OGH0002_0010OB00013_8800000_000
Allerdings leidet auch dieser Argumentationsweg an einer entscheidenden Schwäche. Würde nämlich - was eben noch nicht feststeht - der Schutzbereich des PersFrG die private Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters gar nicht umfassen, dann könnte der grundrechtliche Maßstab nicht allein deshalb durch die Hintertür wieder eingeführt werden, daß die Aufenthaltsbestimmung einem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Die Grundrechtsbindung des Gerichts ergibt sich vielmehr erst daraus, daß auch die von ihm zu beurteilenden privaten Rechtsverhältnisse dem Maßstab der Grundrechte unterliegen. Dazu kommt ein weiteres : Würde die Aufenthaltsbestimmng durch den Sachwalter erst über den " Umweg " der gerichtlichen Genehmigung an der Grundrechtsbindung teilhaben , dann könnte die Problematik einfach dadurch bereinigt werden, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch noch auf die gerichtliche Genehmigung verzichtet. Die verfassungsrechtliche Begründung einer derartigen gerichtlichen Genehmigungspflicht , wie sie aus Art. 6 PerFrG zu gewinnen wäre, würde aber die Anwendbarkeit des PersFrG auf den zu genehmigenden privaten Freiheitsentzug wieder voraussetzen.
3. Zur ANWENDBARKEIT des PersFrG auf die FREIHEITSENTZIEHENDE AUFENTHALTSBESTIMMUNG des SACHWALTERS
Damit ist man bei der entscheidenden Frage angelangt, ob die gesetzliche Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Sachwalter und dem Pflegebefohlenen vom Anwendungsbereich des PersFrG (überhaupt) erfaßt wird. Die unstrittige Grundrechtsbindung des Gesetzgebers gibt darauf noch keine Antwort : Denn auch diese Bindung geht nicht weiter, als der sachliche Schutzbereich des Grundrechts reicht. Nur im Rahmen des sachlichen Schutzbereiches ist der Gesetzgeber zu einer grundrechtskonformen Ausgestaltung der Privatrechtsverhältnisse verpflichtet. Die maßgebliche - rechtsinhaltliche - Frage muß vielmehr lauten, ob der Begriff des " Freiheitsentzuges " iSd PersFrG neben behördlichen Maßnahmen auch die mit Freiheitsentzug verbundene Aufenthaltsbestimmung durch einen - als privaten Funktionsträger gedeuteten - Sachwalter einschließt. Anders gewendet : Ist das PersFrG nur dann anwendbar, wenn der Staat seine eigenen Organe zum Freiheitseingriff ermächtigt, oder aber auch dann, wenn er Privaten - hier dem Sachwalter - eine entsprechende Befugnis einräumt. Trifft letzteres zu, dann darf der Gesetzgeber freiheitsentziehende Befugnisse des Sachwalters nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des PersFrG schaffen, wobei es dann keine Rolle spielen könnte, ob der Sachwalter seine freiheitsentziehende Rechtsmacht selbst ausübt, ob er diese Ausübung an Dritte (zB eine Pflegeanstalt) überträgt, oder ob diese heteronome Fremdbestimmung aufgrund einer einfachgesetzlichen Zurechnungsregel möglicherweise dem Betroffenen selbst als dessen Willen zugerechnet wird. Trifft dies hingegen nicht zu, dann wäre die sachwalterliche Aufenthaltsbestimmung dem Maßstab des PersFrG auch dann enthoben, wenn staatliche Organe dabei unterstützend oder genehmigend mitwirken. In diesem Fall käme dem Recht auf Persönliche Freiheit für das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gar keine - auch keine " mittelbare " - Wirkung zu, weil eine Vorschrift dort, wo ihr sachlicher Gehalt nicht hinreicht, überhaupt keine normative Bedeutung entfalten kann.
a) WORTLAUT und SYSTEMATIK
Der Text des PersFrG spricht zunächst nicht für einen auf staatliche Eingriffe eingeschränkten Anwendungsbereich. Art. 1 Abs 1 PersFrG garantiert jedermann ganz allgemein ein " Recht auf Freiheit und Sicherheit ", das nur in näher bezeichneten Fällen eingeschränkt werden darf ( Art 2 PersFrG). Als Eingriff in den Schutzbereich ist jeder " Entzug der persönlichen Freiheit " umschrieben. Auch die Auffassung, aus den lediglich auf staatliches Handeln abstellenden Eingriffstatbeständen des Art 2 PersFrG ergebe sich auch eine Einschränkung des Schutzbereichs auf unmittelbare staatliche Eingriffe, ist nicht zwingend. Denn erstens legt es der systematische Zusammenhang zwischen dem umfassend formulierten Schutzgut des Art 1 Abs 1 PersFrG und dem als taxative Ausnahmeregelung konzipierten Eingriffskatalog des Art 2 PersFrG keineswegs nahe, den Schutzbereich vom Schrankenvorbehalt her zu bestimmen. Und zweitens können zumindest einige der Eingriffsvorbehalte zwanglos auch auf privates Handeln bezogen werden. Doch selbst bei einer ausschließenden Staatsrichtung der Eingriffstatbestände wäre dem Verfassungsgesetzgeber in einer vom Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols geprägten Rechtsordnung ja durchaus auch eine Anordnung zusinnbar, die private Freiheitsentziehungen eben - sieht man von Maßnahmen im Rahmen der elterlichen Sorge ab, die über eine eigenständige verfassungsrechtliche Verankerung verfügen - schlechthin verbietet.
b) HISTORISCHER HINTERGRUND
Da der Verfassungsgesetzgeber den vorgefundenen Standard des Freiheitsschutzes ( PersFrG 1862, Art 5 MRK ) nicht unterschreiten wollte, kommt diesem eine gewisse interpretationsleitende Funktion zu : Im Zweifel ist ( eben ) nicht anzunehmen , daß der Schutzbereich des PersFrG hinter jenem seiner Vorläufer zurückbleibt. Wirft man einen Blick zurück, so fällt auf, daß der Schutzbereich des PersFrG schon während der Beratungen im Reichsrat nicht strikt auf Eingriffe von Seiten der öffentlichen Gewalt beschränkt wurde. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang die Diskussion um die Formulierung des § 5 PersFrG ( " Niemand kann zum Aufenthalt in einem bestimmten Orte oder in Gebiete ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten [ interniert, konfiniert ] werden ") : Die Wortwahl " rechtlich begründete Verpflichtung "statt " gesetzlich begründete Verpflichtung " wurde nämlich deshalb gewählt, um auch jene Fälle von Freiheitsentziehungen zu erfassen, " in welchen bestimmte Gesetze nicht angezogen, sondern Ableitungen aus dem Gesetze......geltend gemacht werden. Namentlich war dabei an die Freiheitsbeschränkungen im Rahmen der " vormundschaftlichen Gewalt " gedacht. Das zeigt, daß hiefür eine grundrechtliche Rechtfertigung für erforderlich gehalten wurde, weil ihre Berücksichtigung in § 5 ansonsten überflüssig gewesen wäre. Es sollte eben " keine weitere als die gesetzlich geregelte Einschränkung geben."
Schon ERMACORA hat aus diesem historischen Befund den Schluß gezogen, daß sich die Bestimmung des § 5 PersFrG 1862 " auch auf die Stellung der Menschen zueinander ", auf " die Bürger unter sich ( § 1 ABGB) " beziehe. Die spätere Lehre ging dann überwiegend davon aus, daß das PersFrG 1862 auch für die gesetzliche Übertragung freiheitsentziehender Befugnisse an Private gelte. Dieser umfassende sachliche Geltungsbereich wurde schließlich auch während der Diskussion über die Vorentwürfe zum PersFrG 1988 als zentrales Ziel der Neukodifikation des Freiheitsschutzes hervorgehoben : Das PersFrG solle eine " Ausstrahlungskraft " auf das gesamte einfache Recht besitzen, man wollte " allgemeine Prinzipien für die Gesamtrechtsordnung " schaffen. Das Gut der persönlichen Freiheit sei als etwas Einheitliches zu betrachten, das " ganz gleich von welcher Seite es angetastet wird, eben durch einen einheitlichen Garanten zu gewährleisten ist ". Wenngleich diese Intention im Text des PersFrG 1988 und den Materialien nicht mehr so klar zum Ausdruck kommt, spricht dieser Hintergrund doch nicht dafür, daß der Gesetzgeber bei der Übertragung freiheitsentziehender Befugnisse an Private von der Beachtung der grundrechtlchen Schranken entbunden werden sollte.
c) ARTIKEL 5 MRK
Mit Sicherheit kann dies jedenfalls für Art 5 MRK gesagt werden. In der Straßburger Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß eine Verantwortung des Staates für das Verhalten Privater jedenfalls dann entsteht, sobald er ein privates Verhalten für zulässig erklärt oder Privatpersonen eine entsprechende Rechtsmacht einräumt. Der Staat ist daher an die Maßstäbe des Art . 5 MRK auch dann gebunden, wenn er den Freiheitseingriff nicht durch seine eigenen Organe setzt, sondern Privatpersonen vergleichbare einseitige Zwangsbefugnisse überträgt.
Im Einklang damit hat die EKMR schon früh die Übertragung freiheitsbeschränkender Befugnisse an einen Kurator an Art 5 MRK gemessen, ohne daß dabei Zweifel an der staatlichen Verantwortung für die vom gesetzlichen Vertreter gesetzten Handlungen entstanden sind. Auch die Übertragung von Einwilligungsbefugnissen an gesetzliche Vertreter wurde als Grundrechtseingriff überprüft. Jüngere Entscheidungen zum öster. Sachwalterrecht setzen diese Linie nahtlos fort, indem der konventionsrechtliche Maßstab nicht nur an den Akt der Sachwalterbestellung selbst, sondern auch an die Ausübung der dem Vertreter eingeräumten Befugnisse angelegt wurde : So haben sowohl die EKMR als auch der EGMR eine vom Kurator im Rahmen seiner Personensorge gem § 282 ABGB ausgeübte Briefkontrolle einer Überprüfung im Lichte des Art 8 Abs 2 MRK unterzogen. Und schließlich war auch im Fall einer auf die §§ 282, 216 ABGB gegründeten - vom Gericht lediglich " genehmigten " - Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt nicht zweifelhaft, daß dieser Freiheitsentzug den Anforderungen des Art 5 MRK entsprechen müsse. Diese Übersicht zeigt, daß die Anwendbarkeit der Konventionsrechte auf freiheitsentziehende Befugnisse des Sachwalters nach der Rechtsprechung nicht davon abhängen kann, wie die Funktionen des Sachwalters ins innerstaatliche Verfassungssystem einzuordnen sind und in welcher Weise das nationale Recht die Entscheidungsbefugnisse zwischen dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter aufteilt. Lediglich im Fall NIELSEN, wo es um eine von der sorgeberechtigten Mutter veranlaßte Unterbringung eines 12 jährigen in einer psychiatrischen Anstalt ging, blieb die Anwendbarkeit des Art 5 MRK kontroversiell. Wegen des eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutzes der Elternrechte ging es dabei aber um eine Kollision zweier Grundrechtspositionen, somit um ein Problem, das sich bei der Unterbringung durch einen Sachwalter gar nicht stellt.
4. ERGEBNIS
Vor diesem historischen und konventionsrechtlichen Hintergrund wird man zum Ergebnis kommen müssen, daß sowohl Art 5 MRK als auch das PersFrG 1988 auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Sachwalterrechts auch dann anwendbar sind, wenn sich diese auf eine Aufenthaltsbestimmung durch den " privaten " Sachwalter gründen. Jede andere Auslegung würde nicht nur den durch die MRK und das PersFrG vorgezeichneten Grundrechtsstandard unterschreiten und damit den expliziten Intentionen des Verfassungsgesetzgebers zuwiderlaufen . Sie würde angesichts der weitgehenden Austauschbarkeit zivilrechtlicher und hoheitsrechtlicher Handlungsformen in diesem Rechtsbereich auch dazu führen, daß die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen durch den bloßen Wechsel ihrer rechtstechnischen Konstruktion in einen grundrechtsfreien Raum verlagert werden könnten. Unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Freiheitsschutzes kann es nicht darauf ankommen, ob das Gericht den Betroffenen selbst in eine Anstalt einweist oder ob es im Rahmen eines behördlich begründeten und überwachten Rechtsverhältnisses zu diesem Zweck einen privaten Vertreter bestellt und diesen mit dem Wirkungskreis der freiheitsentziehenden " Aufenthaltsbestimmung " betraut. Der Staat kann sich seiner grundrechtlichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß er die im Institut der Sachwalterschaft gelegene Fürsorge teilweise durch Private wahrnehmen läßt. Als hoheitlich begründetes und überwachtes Rechtsverhältnis unterliegt die Sachwalterschaft auch dann dem Maßstab der Grundrechte, wenn einzelne Entscheidungsbefugnisse in mehr oder weniger großem Umfang an gesetzliche Vertreter delegiert werden.
Zwei Klarstellungen sind diesem Ergebnis anzufügen : Erstens folgt daraus nichts für die Beurteilung von privatautonomen Verfügungen über die persönliche Freiheit zwischen " echten " Privaten. Der selbständige verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie müßte hier zu weiterführenden Überlegungen Anlaß geben. Und zweitens lassen sich die Überlegungen zu den gerichtlich bestellten Vertretern nicht auf die Aufenthaltsbestimmung durch die Eltern übertragen. Wie im schon erwähnten Fall NIELSEN deutlich wurde, stehen der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Freiheit des Minderjährigen in dieser Konstellation elterliche Sorgerechte gegenüber. die ihrerseits unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen und die auch das Recht einschließen, über den Aufenthaltsort der Kinder, ihre ärztliche Behandlung und ihre Unterbringung in einer Krankenanstalt zu entscheiden. Ebenso wie die Privatautonomie der Grundrechtsbindung im Privatrechtsbereich Grenzen setzt und die privatautonome Rechtsgestaltung vor staatlicher Intervention und Determination abschirmt, besteht daher auch zwischen der Familienautonomie und den Grundrechten Minderjähriger ein Spannungsverhältnis, das eine Harmonisierung kollidierender Grundrechtspositionen erfordert. Insofern können dem kindlichen Recht auf Persönliche Freiheit systematische Gewährleistungsschranken aus dem elterlichen Sorgerecht erwachsen. Für die Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter läßt sich daraus aber nichts gewinnen : Wie immer man die heikle Abwägung zwischen kindlichen Freiheitsrechten und elterlichen Sorgerechten im einzelnen bewältigt - für das Sachwalterschaftsverhältnis besteht ein dem Eltern / Kind - Verhältnis vergleichbares Spannungsfeld gegenläufiger Grundrechtspositionen nicht. Fraglich könnte allenfalls sein, ob sich aus grundrechtlichen Schutzpflichten zugunsten der Gesundheit und körperlichen Integrität psychisch Kranker auch " systematische " Schranken seines Rechts auf Persönliche Freiheit ergeben könnten. Dem steht aber entgegen, daß der Gesetzesvorbehalt des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG den Ausgleich zwischen den Rechtsgütern " Freiheit " und " Gesundheit " im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Freiheitsentzuges psychisch Kranker ausdrücklich und abschließend vornimmt; es ist daher anzunehmen, daß sich die staatliche Fürsorge für Leben und Gesundheit innerhalb dieser Grenzen bewegen muß. "
KEIN KONVENTIONSKONFORMES AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT FÜR DEN SACHWALTER BEGRÜNDBAR !