Montag, 12. August 2013

NACHTRAG zu KOPETZKI 1995 : FUSSNOTE 117

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19940530_OGH0002_0010OB00561_9400000_000

BEZIRKSGERICHT  GRAZ  noch im Dezember  1993 : ZWANGSEINWEISUNG  nach   KAINBACH   SCHEITERT  am  OGH  !

           Im  Kapitel IV.  "KONSEQUENZEN"  seiner epochalen Abhandlung über den  " Freiheitsentzug im Sachwalterrecht "  (FS RILL 1995) finden wir unter  Fußnote 117 folgenden Vermerk : " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen  des Sachwalterrechts  sind - sofern man ihnen  bei verfassungskonformer Interpretation  nicht überhaupt die rechtliche Existenz abspricht- - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig...............So im Ergebnis nun wohl OGH 30.5.1994,  1 Ob 561/94, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt mit Ergehen des UbG  " im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens unter Berufung auf  § 282  2.Satz ABGB  unzulässig " sei. Mit dem bloßen Hinweis auf das UbG läßt sich diese  weitreichende Aussage  freilich nicht begründen , da der Anwendungsbereich  des UbG auf psychiatrische Anstalten  und Abteilungen eingeschränkt ist. (vgl. § 2 UbG), und eine Derogation des § 282 ABGB daher auch nur in diesem Umfang eintreten kann. "

   Soweit der Hinweis damals  zu Jahresbeginn 1995, als das Internet noch kaum eine Rolle spielte und die Entscheidungen des OGH nur einem ganz kleinen Personenkreis zugänglich waren !  HEUTE  jedoch  kann sich jeder ganz leicht Zugang verschaffen zu dieser bemerkenswerten Geschichte, die unter 1 Ob 561/94  vom Evidenzbüro des OGH  als E 35.659  archiviert worden ist . Es lohnt sich ganz besonders, diesen Fall genauer anzuschauen, über diesen Fall näher nachzudenken..................

        Wir sehen schon allein an der hohen Ordnungsnummer  322, daß diese Sachwalterschaftssache der bemitleidenswerten Frau Dr. Gerda S. in Graz  sehr sehr schwierig verläuft : schon zum 44. mal wird sie in die Psychiatrie eingewiesen bzw. aufgenommen und der Sachwalter sowie die zuständige Oberärztin wissen keinen anderen Rat mehr als die dauerhafte Zwangsverheimung in  Kainbach  anzustreben. Mit ON  336 im Akt  17 SW 60/84  verfügt am 3.12.1993  das BG Graz dann  in Überschreitung des Antrags des Sachwalters  eigenmächtig  die  " UNTERBRINGUNG "  auch gegen den erklärten Willen der Pflegebefohlenen  im Pflegeheim Kainbach  nur auf der Grundlage des zivilrechtlichen § 282 ABGB.  Das angerufene Rekursgericht   LG Graz  weist  den Rekurs des Sachwalters Dr. Leo  KALTENBÄCK  wegen angeblich fehlender Beschwer zurück  mit Beschluß vom 25.1.1994  unter GZ  2 R 13/94, was im SW - Akt bereits die ON 345 ins Leben ruft !

         Der OGH  jedoch  erkennt sofort eine grobe  "Aktenwidrigkeit", erklärt  den Rekurs bzw. Revisionsrekurs des SW  für zulässig und berechtigt ...................." Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da der Sachwalter  ausreichend deutlich erkennbar lediglich die Genehmigung zur Fertigung der sogenannten  " PFLEGEHEIMANZEIGE "  durch die Betroffene  oder ihn selbst beantragt hat. Die vom Erstgericht   ANGEORDNETE   ZWANGSWEISE   UNTERBRINGUNG   ist vom Antrag nicht umfaßt............Seit Ergehen des Unterbringungsgesetzes ist aber die  " Unterbringung " in einer geschlossenen Anstalt  im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens  unter Berufung auf § 282 zweiter Satz ABGB unzulässig ( 7 Ob 555/92 ;  6 Ob 601/92 ) "

          Wir sehen hier also ganz deutlich die massiven Probleme um diese " zivilrechtliche  Unterbringung ", die nach dem Inkrafttreten des UbG am 1.1.1991  auf  konkrete  Hindernisse  gestoßen ist  und bis heute ( 12. August 2013)  im rechtlichen Niemandsland herumirrt !  Daß nach wohl über einem Dutzend einschlägiger Entscheidungen des  OGH damals in den Jahren 1991 bis 1993  das BG Graz  noch im Dezember 1993  ein pflegschaftsgerichtliches  PARERE  Richtung Kainbach ausstellt, das vom LG Graz dann auch noch bestätigt wird...........das zeigt schon, welche  Ausweglosigkeit in solchen Situationen bestand und auch noch heute besteht, weil man sich eben   bis dato nicht an eine   konventionskonforme Ausgestaltung  dieser  " zivilrechtlichen  Unterbringung " gewagt hat, wie das die Schweiz  z. B. seit 1.1.2013  erneut im reformierten  Erwachsenenschutzrecht  gemacht hat.

           Dazu paßt nun ganz aktuell  die hitzige Debatte um den frontalen  KONVENTIONSBRUCH  der Salzburger Landesregierung, die fest entschlossen ist,  das größte  Behinderten - KZ  in   im Lande  (SCHERNBERG)  um sage und schreibe 20 Millionen Euro neu errichten zu lassen

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14253

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html

http://bidok.uibk.ac.at/library/schmitten-schwachsinnig.html

SCHLUSS   MIT   SCHUTZHAFTBEFEHLEN   RICHTUNG   SCHERNBERG   oder   KAINBACH  !

Samstag, 10. August 2013

KOPETZKI IV. KONSEQUENZEN

IV. und  LETZTES  KAPITEL   aus KOPETZKI' S  TRAKTAT  " FREIHEITSENTZUG  im  SACHWALTERRECHT "  in der  Festschrift  für H. P. R I L L   1995

                " Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Freiheitsentziehungen des Sachwalterrechts sind - sofern man ihnen bei verfassungskonformer Interpretation nicht überhaupt die rechtliche Existenz ( total ) abspricht - in ihrer derzeitigen Ausgestaltung  verfassungswidrig, weil sie weder über eine ausreichend bestimmte gesetzliche  Grundlage verfügen noch den Eingriffsschranken des PersFrG entsprechen.  Die unbestimmte Ermächtigung an den Sachwalter bzw das Pflegschaftsgericht , im Rahmen der Personensorge die  "erforderliche ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen " (§ 282 ABGB), wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch unter Einbeziehung der erkennbaren Verweisung  auf das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht  ( § 146 b ABGB) und der dem Sachwalterrecht  immanenten Orientierung  am  " Wohl " des Pfleglings - weder im Hinblick auf das PersFrG noch im Hinblick auf andere Grundrechte gerecht. Auch die Straßburger Organe  haben - trotz im allgemeinen eher großzügig bemessener Anforderungen an den konventionsrechtlichen Gesetzesbegriff - im Fall  HERCZEGFALVY  die Regelung der Personensorge  im § 282 ABGB nicht als  " ausreichend präzise Rechtsgrundlage " für Grundrechtseingriffe gelten lassen.  Auf die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen  treffen diese Bedenken  im Licht des Art 5 MRK umso eher zu, als der Bestand inhaltlich bestimmter Eingriffsvoraussetzungen anstelle weitmaschiger Kompetenzzuweisungen  mittlerweile zum " europäischen Standard " auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Unterbringung gehören dürfte.

       Einige Konsequenzen aus der Anwendbarkeit des PersFrG auf die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung im Sachwalterrecht sollen abschließend zusammengefaßt werden.  Sie geben zugleich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen an,  die bei der - in Aussicht genommenen - Neugestaltung  dieses Rechtsbereichs  zu beachten sind.  Selbstverständlich gelten diese nur dann, wenn die in Ausübung  des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Maßnahme  tatsächlich als  " Freiheitsentzug " iSd  PersFrG zu qualifizieren ist, wie insb bei der Unterbringung in einer  " geschlossenen Anstalt ".

     ( 1 ). Die freiheitsentziehende Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters bzw eine allfällige  Einweisungsbefugnis des Gerichts bedarf einer ausdrücklichen  gesetzlichen Grundlage, in der die materiellen und prozessualen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges sowie die wesentlichen Modalitäten seiner Durchführung umschrieben sind.  Dies gilt unabhängig davon, ob man den Freiheitsentzug  auf einen richterlichen Einweisungsakt oder auf eine private Verfügung des Sachwalters stützt.  Denn das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot folgt hier unmittelbar aus Art 1 Abs 2 und 3 PersFrG, der für alle  -  also auch für die in seinen Anwendungsbereich fallenden privaten - Freiheitsentziehungen  eine inhaltserfüllte Grundlage im Gesetz fordert.  Eine solche nähere Determinierung  privater Zwangsbefugnisse  steht auch im Einklang  mit anderen Grundsätzen der Verfassung. Wenn das B-VG für die Übertragung hoheitlicher Befugnisse gewisse Bestimmtheitsanforderungen vorsieht und damit sowohl  Elemente des rechtsstaatlichen   ( Vorhersehbarkeit ) als auch des demokratischen Prinzips ( Legitimation ) zum Ausdruck bringt, dann muß dies auch für den Fall gelten, daß - in historisch zu begründenden Ausnahmen - im nichthoheitlichen Bereich eine in ihrer Intensität vergleichbare einseitige  Rechtsmacht  geschaffen wird, die ihrerseits nicht  - wie bei den Eltern - Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten  " Autonomie " ist.  Pointiert formuliert : Wo die Privat - und Familienautonomie  ausfällt, muß die gesetzliche Determinierung  einsetzen.  Je weniger eine vom Gesetzgeber begründete Rechtsetzungsmacht durch privatautonome Gestaltung inhaltlich legitimiert wird, desto mehr müssen jene rechtsstaatlichen Korrektive der Vorherbestimmung,  Grundrechtsbindung und Kontrolle eingreifen, die für hoheitliches Handeln geboten sind. Nur auf diese Weise kann die dem rechtsstaatlichen und dem demokratischen Prinzip  wesentliche Vorherbestimmung und Legitimation  eingreifenden Handelns gewahrt werden, die ansonsten im Akt der privatautonomen individuellen Selbstbestimmung unmittelbar miteinander verschmelzen.

       ( 2 ).Entscheidungsbefugnisse des Sachwalters oder des Gerichts, welche die Anordnung oder Genehmigung eines freiheitsentziehenden Anstaltsaufenthaltes  bei psychisch kranken oder geistig Behinderten  zum Gegenstand haben, unterliegen den materiellen Eingriffsschranken des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG ( Gefährdung wegen psychischer Erkrankung). Da der verfassungsrechtliche Krankheitsbegriff des PersFrG  neben der " psychischen Krankheit " auch die  " geistige Behinderung " umfaßt, ist das Krankheitskriterium  des PersFrG bei dem in Frage kommenden Personenkreis freilich immer erfüllt, weil die Bestellung des Sachwalters die verfahrensförmige  Feststellung der Krankheit oder der geistigen Behinderung  bereits voraussetzt. Zusätzlich  ist aber nun erforderlich, daß der Betroffene wegen dieser Krankheit  " sich oder andere gefährde " ( Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG). Der Freiheitsentzug muß daher dem Schutz der  ( eigenen oder fremden ) Person dienen ( Leben und Gesundheit ); die Bedrohung  von Sachgütern, der öffentlichen Ruhe und dergleichen scheidet daher als Unterbringungsvoraussetzung aus. Überdies muß eine Gefährdung iSd Art 2 PersFrG vorliegen, also ein drohender Personenschaden, der über den bloßen Fortbestand  der psychischen  " Anlaßkrankheit " hinausgeht.  Das Ziel der Verbesserung  des Krankheitszustandes  oder eine  " Verwahrlosungsgefahr " wäre für sich genommen ebensowenig ausreichend wie der vage Hinweis auf das " Wohl " des Betroffenen. Da das PersFrG mit der Formulierung  des Art 2 Abs 1 Z 5 jene Interessen, die legitimerweise  mit dem Mittel des Freiheitsentzuges  geschützt werden dürfen, explizit festgelegt hat, lassen sich diese Schranken  entgegen einer verbreiteten Argumentation  auch nicht mit  einzelfallbezogenen  " Interessenabwägungen " überspielen.  Anders als die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte  sind Grundrechte - wie BERKA  zurecht betont - " keine  frei bewertbaren Positionen und auch nicht schlechterdings  geringer oder höher zu gewichtende  " Interessen ", sondern  Rechtsgarantien, in die der Staat nur ausnahmsweise eingreifen darf.

           ( 3 ) . In verfahrensrechtlicher Hinsicht muß der Unterbringung auch hier, außer im Notfall, eine verfahrensförmige Feststellung  ihrer Voraussetzungen unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorausgehen, wie dies in Gestalt  der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gem § 282 iVm § 216 Abs 2 ABGB im Grundsätzlichen ja bereits vorgesehen ist. Diese sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung  des Freiheitsentzuges iSd § 216 ABGB könnte auch - bei entsprechender Anpassung an die Verfahrensgarantien des PersFrG - die erste  " Haftprüfungsentscheidung "  iSd Art 6 Abs 1 PersFrG einschließen.

            ( 4 ).   Zur Kontrolle des Freiheitsentzuges und der Art und Weise  seines Vollzuges  müssen ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen iSd Art 6 PersFrG und Art 13 MRK bestehen. Bei Anhaltungen unbestimmter Dauer ist überdies eine periodische Überprüfung iSd Art 6 Abs2  PersFrG sicherzustellen.

              ( 5 ) .  DE  LEGE   FERENDA  sollten Anstalten  und Abteilungen für Psychiatrie vom Anwendungsbereich  der sachwalterschaftsrechtlichen  Freiheitsentziehungen ausgenommen bleiben und weiterhin dem UbG unterliegen.  Die ansonsten eintretende Zweigleisigkeit  von zivil - und öffentlichrechtlicher Unterbringung  würde zahlreiche Widersprüche  und unklare Derogationsprobleme in Bezug auf das UbG heraufbeschwören, zwei Klassen von angehaltenen Patienten mit unterschiedlichem Rechtsstatus  schaffen und nicht zuletzt zu dem schon bekannten Befund führen, daß sich die Praxis aus pragmatischen Gründen des jeweils einfacheren    EINWEISUNGSWEGES   bedient. "   #  Text  Ende  #

          Soweit also die noch immer topaktuelle Abhandlung von Univ. Prof. Christian KOPETZKI   und es wäre wirklich sehr zu wünschen, daß der Verfasser in Absprache mit dem Verlag ORAC  Wien  den vollständigen Text mit allen reichlichen Fußnoten als Original PDF - Dokument frei zugänglich ins Internet stellt. Zusätzlich wäre sehr erwünscht  eine umfangreiche Ergänzung durch den Autor selbst über die Ergebnisse der vergangenen 18 Jahre  im Bereich der Legistik und Rechtsprechung, denn das Hauptproblem dieser " zivilrechtlichen  Unterbringung "  ist nach wie vor völlig ungelöst !

WO   BLEIBT   DER   RECHTSSCHUTZ   GEGEN    SACHWALTERLICHE  &   PFLEGSCHAFTSGERICHTLICHE    ZWANGSVERHEIMUNG ?

Freitag, 9. August 2013

B. § 282 und ZIVILRECHTLICHE AUFENTHALTSBESTIMMUNG

Fortsetzung  zu  KOPETZKI  " FREIHEITSENTZUG  IM  SACHWALTERRECHT " in der FS RILL  1995

B.  § 282  und  ZIVILRECHTLICHE   AUFENTHALTSBESTIMMUNG

       " Während bei der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung wegen ihres hoheitlichen Charakters  nicht zweifelhaft ist, daß sie den für die Vollziehung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben einschließlich der Bindung an die Grundrechte unterliegt, kann dies für eine  SORGERECHTLICHE AUFENTHALTSBESTIMMUNG  durch den Sachwalter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.  Zur Klärung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst die rechtliche Konstruktion  dieser Aufenthaltsbestimmung näher zu beleuchten.

                      1.  AUFENTHALTSBESTIMMUNG   und  FREIHEITSENTZUG

       Das aus § 282  iVm § 146 b ABGB abgeleitete Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters schließt nach herrschender Auffassung die rechtliche Möglichkeit ein, den Betroffenen in Ausübung des Personensorgerechts im Bedarfsfall  - wenngleich mit gerichtlicher Genehmigung - in einer  " geschlossenen Anstalt " unterzubringen.  Die Unterbringung erfolge " durch " den Sachwalter, sie wird von ihm dadurch " veranlaßt ", daß er den Behinderten  " gegen dessen Willen in eine geschlossene Anstalt gibt ". Rechtstechnisch erfolgt die Legitimation dieses Freiheitsentzuges  zumeist dadurch, daß der Sachwalter hiezu  seine Zustimmung erteilt oder mit dem Rechtsträger der jeweiligen Einrichtung  einen zivilrechtlichen Pflegevertrag abschließt und der Anstalt damit die Ausübung der Personensorge überträgt.

           Läßt man vorerst die theoretisch mögliche Deutung beiseite, daß die auf diese Weise begründete Freiheitsentziehung  jenem Gericht zugerechnet wird, welches die sachwalterliche Aufenthaltsbestimmung gem. § 216 Abs 2 ABGB  genehmigt - bei dieser Sichtweise würde sich die Frage nach der Grundrechtsbindung einer sachwalterlichen Aufenthaltsbestimmung ohnehin erübrigen - so ist unmittelbar einsichtig, daß der postulierte Rechtstitel des Freiheitsentzuges  nur im Personensorgerecht des Sachwalters liegen kann.  Die Anstalt, in welcher der vom Sachwalter  " veranlaßte " Freiheitsentzug  durchgeführt wird, tritt dabei nicht in Ausübung eigener (hoheitlicher) Zwangsbefugnisse, sondern nur als  " verlängerter Arm " bzw als  " ausführendes Organ " des privaten  " Machthabers " auf. Die Anstalt verfügt somit nur über eine vom Sachwalter abgeleitete Rechtsmacht, sie hat freiheitsentziehende Befugnisse nur in dem Umfang , als sie ihr vom Sachwalter zur Ausübung übertragen sind. Da aber der Sachwalter der Anstalt nur eine Rechtsmacht übertragen kann, die er selbst - und sei es erst aufgrund gerichtlicher Genehmigung - besitzt, wird weiters erkennbar, daß auch der  freiheitsentziehende   " Vollstreckungszwang " nur ein Element der Personensorge des Sachwalters sein kann.  Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters wird also von der herrschenden Auffassung im Ergebnis als Ermächtigung  zum Freiheitsentzug gedeutet.  Ob der Sachwalter  die Ausübung dieser  " Gewaltbefugnisse " aufgrund eines Pflegevertrages an Dritte überträgt - was sich gegenüber dem Betroffenen nicht als vertragliche, sondern als einseitige Rechtsgestaltung darstellt - oder ob er die von dritter Seite vorgenommenen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen durch die Erklärung einer ersatzweisen Zustimmung  rechtfertigt, macht insofern keinen Unterschied, als es in beiden Fällen die Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter ist, die den Rechtstitel des Freiheitsentzuges abgibt.  Das gilt überdies - zumal eine andere Rechtsgrundlage  nicht besteht - auch für Beschränkungen  während des Freiheitsentzuges : die Kontrolle der Post, des Besuchsverkehrs und andere Rechtseingriffe, letztlich also der gesamte Vollzug der Anhaltung sind Gegenstand  " privatrechtlicher Absprachen " zwischen dem Sachwalter und der jeweiligen Einrichtung und werden daher mittelbar ebenfalls durch das Personensorgerecht des Sachwalters legitimiert.

                                       2.  VORBEMERKUNG

   Daß auch die in  der sachwalterlichen Personensorge begründeten freiheitsentziehenden  Maßnahmen  ( bzw jene Bestimmungen des ABGB, auf die sich dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht  stützt) den im PersFrG vorgesehenen Voraussetzungen eines Freiheitsentzuges entsprechen müssen, wird von Lehre und Rechtsprechung offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt.  Man muß sich freilich klarmachen, daß § 282 ABGB den Anforderungen des PersFrG  auch in dieser Hinsicht  nicht gerecht werden könnte : Denn auch  für die vom Sachwalter vorzunehmende Unterbringung  fehlt es an einer hinreichend bestimmten, die materiellen und formellen Voraussetzungen sowie den Vollzug in einer dem PersFrG entsprechenden Weise präzisierenden gesetzlichen Grundlage. Diese weitreichenden Konsequenzen  verlangen nach einer näheren Begründung. Der einzuschlagende Argumentationsweg hängt dabei von einer Reihe umstrittener Prämissen ab :  
     a)  Folgt man der vereinzelten Auffassung, daß der Sachwalter eine  STAATLICHE  ORGANFUNKTION  im Dienste der Justiz ausübt, dann wären nicht nur die zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigenden Bestimmungen des ABGB, sondern auch die individuellen Akte des Sachwalters selbst unmittelbar an der Verfassung zu messen. Wie andere  " inpflichtgenommene " Private , die aufgrund eines behördlichen Auftrages  und unter staatlicher Aufsicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung  öffentlicher Aufgaben zur einseitigen Gestaltung fremder Rechtspositionen  berufen sind , unterläge er jenen Schranken, die der staatlichen Vollziehung im Rechtsstaat gezogen sind. Diese Einordnung kann immerhin für sich geltend machen, daß die Vormünder und Kuratoren nach der Konzeption des ABGB und auch noch zum Zeitpunkt  des Inkrafttretens  des B-VG überwiegend als Hilfsorgane einer staatlichen Fürsorgetätigkeit angesehen wurden und daher vom Verfassungsgesetzgeber als Träger einer  " eigentümlich " staatlichen Gewalt vorgefunden worden sein könnten. Unumstritten war dies freilich zu keiner Zeit. Bedenkt man, daß die gerichtlich bestellten Vertreter des Vormundschafts - Kuratels- und Sachwalterrechts von der heute ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Träger  nichtstaatlicher Funktionen begriffen werden, so erscheint es jedenfalls  in diesem Zusammenhang  nicht sinnvoll., die weiteren Überlegungen mit dieser so kontroversiellen Prämisse zu belasten.

        b) Zur Annahme einer unmittelbaren Grundrechtsbindung  gelangt man auch dann, wenn man den - gem § 216 ABGB gerichtlich zu genehmigenden - Freiheitsentzug  im Wege des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses dem Gericht zurechnet. Das Gericht wäre dann bei der Erteilung der Genehmigung  an die Maßstäbe des PersFrG gebunden und müßte diese versagen, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen  des Freiheitsentzuges nicht erfüllt sind. Dieser Auffassung dürfte der OGH zuneigen, wenn er nicht nur die Anhaltung  nach dem öffentlichrechtlichen Anhaltungsrecht, sondern auch jene  aufgrund eines gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses  im Pflegschaftsverfahren  als  " rechtmäßige Haft des Pfleglings iSd Art 5 Abs 1 lit e MRK  qualifiziert (laut FN 88 : 28.6.1988  SZ 61/156 mit GZ  1 Ob 13/88)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19880628_OGH0002_0010OB00013_8800000_000 

      Allerdings leidet auch  dieser Argumentationsweg an einer entscheidenden Schwäche. Würde nämlich - was eben noch nicht feststeht - der Schutzbereich des PersFrG die private Aufenthaltsbestimmung des Sachwalters gar nicht umfassen, dann könnte der grundrechtliche Maßstab nicht allein deshalb durch die Hintertür wieder eingeführt werden, daß die Aufenthaltsbestimmung einem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Die Grundrechtsbindung des Gerichts ergibt sich vielmehr erst daraus, daß auch die von ihm zu beurteilenden privaten Rechtsverhältnisse  dem Maßstab der Grundrechte unterliegen.  Dazu kommt ein weiteres : Würde die Aufenthaltsbestimmng  durch den Sachwalter  erst über den  " Umweg " der gerichtlichen Genehmigung  an der Grundrechtsbindung teilhaben , dann könnte die Problematik einfach dadurch bereinigt werden, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung  des Aufenthaltsbestimmungsrechts  auch noch auf die gerichtliche Genehmigung verzichtet.  Die verfassungsrechtliche Begründung einer derartigen gerichtlichen Genehmigungspflicht , wie sie aus Art. 6 PerFrG zu gewinnen wäre, würde aber die Anwendbarkeit des PersFrG auf den zu genehmigenden privaten Freiheitsentzug wieder voraussetzen.

3. Zur  ANWENDBARKEIT  des  PersFrG auf  die  FREIHEITSENTZIEHENDE   AUFENTHALTSBESTIMMUNG  des  SACHWALTERS

    Damit  ist man bei der entscheidenden Frage angelangt, ob die gesetzliche Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen  zwischen dem Sachwalter und dem Pflegebefohlenen vom Anwendungsbereich des PersFrG  (überhaupt) erfaßt wird. Die unstrittige Grundrechtsbindung des Gesetzgebers gibt darauf noch keine Antwort : Denn auch diese Bindung geht nicht weiter, als der sachliche Schutzbereich des Grundrechts reicht.  Nur im Rahmen des sachlichen Schutzbereiches ist der Gesetzgeber zu einer grundrechtskonformen Ausgestaltung der Privatrechtsverhältnisse verpflichtet. Die maßgebliche  - rechtsinhaltliche - Frage muß vielmehr lauten, ob der Begriff des  " Freiheitsentzuges " iSd PersFr neben behördlichen Maßnahmen auch die mit Freiheitsentzug verbundene  Aufenthaltsbestimmung durch einen - als privaten Funktionsträger gedeuteten - Sachwalter einschließt.  Anders gewendet : Ist das PersFrG nur dann anwendbar, wenn der Staat seine eigenen Organe zum Freiheitseingriff ermächtigt, oder aber auch dann, wenn er Privaten - hier dem Sachwalter - eine entsprechende  Befugnis einräumt.  Trifft letzteres zu, dann darf der Gesetzgeber freiheitsentziehende Befugnisse des Sachwalters  nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des PersFrG  schaffen, wobei es dann keine Rolle spielen könnte, ob der Sachwalter seine freiheitsentziehende Rechtsmacht selbst ausübt, ob er diese Ausübung an Dritte  (zB eine Pflegeanstalt) überträgt, oder ob diese heteronome  Fremdbestimmung aufgrund einer einfachgesetzlichen Zurechnungsregel  möglicherweise dem Betroffenen selbst als dessen Willen zugerechnet wird. Trifft dies hingegen nicht zu, dann wäre die sachwalterliche Aufenthaltsbestimmung dem Maßstab des PersFrG auch dann enthoben, wenn staatliche Organe dabei unterstützend oder genehmigend mitwirken.  In diesem Fall käme dem Recht auf Persönliche Freiheit für das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters  gar keine - auch keine  " mittelbare " - Wirkung zu, weil eine Vorschrift dort, wo ihr sachlicher Gehalt nicht hinreicht, überhaupt keine normative Bedeutung entfalten kann.

                        a) WORTLAUT  und  SYSTEMATIK

        Der  Text des PersFrG  spricht zunächst nicht für einen auf staatliche Eingriffe eingeschränkten Anwendungsbereich. Art. 1 Abs 1 PersFrG garantiert jedermann ganz allgemein ein  " Recht auf Freiheit und Sicherheit ", das nur in näher bezeichneten Fällen  eingeschränkt werden darf ( Art 2 PersFrG). Als Eingriff in den Schutzbereich  ist jeder  " Entzug der persönlichen Freiheit " umschrieben.  Auch die Auffassung, aus den lediglich auf staatliches Handeln abstellenden Eingriffstatbeständen des Art 2 PersFrG  ergebe sich auch eine Einschränkung des Schutzbereichs auf unmittelbare staatliche Eingriffe, ist nicht zwingend.  Denn erstens legt es der systematische Zusammenhang zwischen dem umfassend formulierten  Schutzgut  des Art 1 Abs 1 PersFrG und dem als taxative Ausnahmeregelung konzipierten  Eingriffskatalog des Art 2 PersFrG keineswegs nahe, den Schutzbereich vom Schrankenvorbehalt her zu bestimmen.  Und zweitens können zumindest einige der Eingriffsvorbehalte zwanglos auch auf privates Handeln bezogen werden. Doch selbst bei einer ausschließenden Staatsrichtung  der Eingriffstatbestände wäre dem  Verfassungsgesetzgeber in einer vom Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols geprägten Rechtsordnung ja durchaus auch eine Anordnung zusinnbar, die private Freiheitsentziehungen eben - sieht man von Maßnahmen im Rahmen der elterlichen Sorge ab, die über eine eigenständige verfassungsrechtliche Verankerung verfügen - schlechthin verbietet.

         b)  HISTORISCHER   HINTERGRUND

     Da der Verfassungsgesetzgeber den vorgefundenen Standard  des Freiheitsschutzes  ( PersFrG 1862,  Art 5 MRK ) nicht unterschreiten wollte, kommt diesem eine gewisse interpretationsleitende Funktion zu : Im Zweifel ist ( eben ) nicht anzunehmen , daß der Schutzbereich des PersFrG hinter jenem seiner Vorläufer zurückbleibt.  Wirft man einen Blick zurück, so fällt auf, daß der Schutzbereich des PersFrG schon während der Beratungen im Reichsrat nicht strikt auf Eingriffe von Seiten der öffentlichen Gewalt beschränkt wurde. Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang die Diskussion um die Formulierung  des § 5 PersFrG ( " Niemand kann zum Aufenthalt in einem bestimmten Orte oder in Gebiete ohne rechtlich begründete Verpflichtung verhalten [ interniert, konfiniert ] werden ") : Die Wortwahl  " rechtlich begründete Verpflichtung "statt  " gesetzlich begründete Verpflichtung " wurde nämlich deshalb gewählt, um auch jene Fälle von Freiheitsentziehungen zu erfassen, " in welchen bestimmte Gesetze nicht angezogen, sondern Ableitungen aus dem Gesetze......geltend gemacht werden. Namentlich war dabei an die Freiheitsbeschränkungen im Rahmen der  " vormundschaftlichen Gewalt " gedacht. Das zeigt, daß hiefür eine grundrechtliche Rechtfertigung  für erforderlich gehalten wurde, weil ihre Berücksichtigung  in § 5 ansonsten überflüssig gewesen wäre. Es sollte eben  " keine weitere als die gesetzlich geregelte Einschränkung geben." 

            Schon  ERMACORA  hat aus diesem historischen Befund  den Schluß gezogen, daß sich die Bestimmung des § 5 PersFrG 1862  " auch auf die Stellung der Menschen zueinander ", auf  " die Bürger unter sich ( § 1 ABGB) " beziehe. Die spätere Lehre ging dann überwiegend davon aus, daß das PersFrG 1862 auch für die gesetzliche Übertragung  freiheitsentziehender Befugnisse an Private gelte. Dieser umfassende sachliche Geltungsbereich  wurde schließlich auch  während der Diskussion über die Vorentwürfe zum PersFrG 1988 als zentrales Ziel  der Neukodifikation  des Freiheitsschutzes hervorgehoben : Das PersFrG solle eine  " Ausstrahlungskraft " auf das gesamte einfache Recht besitzen, man wollte  " allgemeine Prinzipien für die Gesamtrechtsordnung " schaffen. Das Gut der persönlichen Freiheit  sei als etwas Einheitliches zu betrachten, das " ganz gleich von welcher Seite es angetastet wird, eben durch einen einheitlichen Garanten zu  gewährleisten ist ".  Wenngleich  diese Intention im Text des PersFrG 1988 und den Materialien nicht mehr so klar zum Ausdruck kommt, spricht dieser Hintergrund  doch nicht dafür, daß der Gesetzgeber  bei der Übertragung freiheitsentziehender Befugnisse an Private von der Beachtung  der grundrechtlchen Schranken entbunden werden sollte.

                                     c) ARTIKEL  5  MRK

       Mit Sicherheit kann dies jedenfalls  für Art 5 MRK gesagt werden. In der Straßburger Rechtsprechung  ist allgemein anerkannt, daß eine Verantwortung des Staates  für das Verhalten Privater jedenfalls dann entsteht, sobald er ein privates Verhalten  für zulässig erklärt oder Privatpersonen eine entsprechende Rechtsmacht einräumt. Der Staat ist daher an die Maßstäbe des Art . 5 MRK auch dann gebunden, wenn er den Freiheitseingriff nicht durch seine eigenen Organe setzt, sondern Privatpersonen vergleichbare einseitige Zwangsbefugnisse überträgt.
        Im Einklang damit hat die EKMR schon früh die Übertragung freiheitsbeschränkender Befugnisse an einen Kurator an Art 5 MRK gemessen, ohne daß dabei Zweifel an der staatlichen Verantwortung für die vom gesetzlichen Vertreter gesetzten Handlungen entstanden sind.  Auch die Übertragung von Einwilligungsbefugnissen  an gesetzliche Vertreter wurde als Grundrechtseingriff überprüft.  Jüngere Entscheidungen  zum öster. Sachwalterrecht  setzen diese Linie nahtlos fort, indem der konventionsrechtliche Maßstab nicht nur an den Akt der Sachwalterbestellung selbst, sondern auch an die Ausübung der dem Vertreter eingeräumten Befugnisse angelegt wurde : So haben sowohl  die EKMR als auch der EGMR eine vom Kurator im Rahmen seiner Personensorge gem § 282 ABGB ausgeübte Briefkontrolle einer Überprüfung im Lichte des Art 8 Abs 2 MRK unterzogen. Und schließlich war auch im Fall einer auf die §§ 282,  216 ABGB gegründeten - vom Gericht lediglich " genehmigten " - Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt nicht zweifelhaft, daß dieser Freiheitsentzug den Anforderungen  des Art 5 MRK entsprechen müsse. Diese Übersicht zeigt, daß die Anwendbarkeit der Konventionsrechte  auf freiheitsentziehende Befugnisse des Sachwalters nach der Rechtsprechung nicht davon abhängen kann,  wie die Funktionen des Sachwalters ins innerstaatliche Verfassungssystem einzuordnen sind und in welcher Weise das nationale Recht  die Entscheidungsbefugnisse zwischen dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter aufteilt. Lediglich im Fall  NIELSEN, wo es um eine von der sorgeberechtigten Mutter veranlaßte Unterbringung eines 12 jährigen in einer psychiatrischen Anstalt ging, blieb die Anwendbarkeit des Art 5 MRK kontroversiell.  Wegen des eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutzes der Elternrechte ging es dabei aber um eine Kollision zweier Grundrechtspositionen, somit um ein Problem, das sich bei der Unterbringung durch einen Sachwalter gar nicht stellt.

                                    4.  ERGEBNIS
          
          Vor diesem historischen und konventionsrechtlichen Hintergrund  wird man zum Ergebnis kommen müssen, daß sowohl Art 5 MRK als auch das PersFrG 1988 auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen des Sachwalterrechts  auch dann anwendbar sind, wenn sich diese auf eine Aufenthaltsbestimmung durch den  " privaten " Sachwalter gründen.  Jede andere Auslegung würde nicht nur den durch die MRK und das PersFrG vorgezeichneten Grundrechtsstandard unterschreiten  und damit den expliziten Intentionen des Verfassungsgesetzgebers  zuwiderlaufen .  Sie würde angesichts der weitgehenden Austauschbarkeit zivilrechtlicher und hoheitsrechtlicher Handlungsformen in diesem Rechtsbereich  auch dazu führen, daß die sachwalterschaftsrechtlichen Freiheitsentziehungen durch den bloßen Wechsel ihrer rechtstechnischen Konstruktion  in einen grundrechtsfreien Raum verlagert werden könnten.  Unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Freiheitsschutzes  kann es nicht darauf ankommen, ob das Gericht den Betroffenen  selbst in eine Anstalt einweist oder ob es im Rahmen eines behördlich begründeten und überwachten Rechtsverhältnisses  zu diesem Zweck einen privaten Vertreter bestellt und diesen mit dem Wirkungskreis der freiheitsentziehenden  " Aufenthaltsbestimmung " betraut.  Der Staat kann sich seiner grundrechtlichen Verantwortung  nicht dadurch entziehen, daß er die im Institut der Sachwalterschaft  gelegene  Fürsorge teilweise  durch Private wahrnehmen läßt.  Als hoheitlich begründetes und überwachtes Rechtsverhältnis unterliegt die Sachwalterschaft auch dann dem Maßstab der Grundrechte, wenn einzelne Entscheidungsbefugnisse  in mehr oder weniger großem Umfang an gesetzliche Vertreter delegiert werden.

           Zwei Klarstellungen sind diesem Ergebnis anzufügen : Erstens folgt daraus nichts für die Beurteilung von privatautonomen Verfügungen über die persönliche Freiheit zwischen  " echten " Privaten. Der selbständige verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie  müßte hier zu weiterführenden  Überlegungen Anlaß geben. Und zweitens lassen sich die Überlegungen zu den gerichtlich bestellten Vertretern  nicht auf die Aufenthaltsbestimmung durch die Eltern übertragen. Wie im schon erwähnten Fall  NIELSEN deutlich wurde, stehen der verfassungsrechtlichen Garantie der persönlichen Freiheit des Minderjährigen in dieser Konstellation elterliche Sorgerechte gegenüber. die ihrerseits unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen  und die auch das Recht einschließen, über den Aufenthaltsort der Kinder, ihre ärztliche Behandlung und ihre Unterbringung in einer Krankenanstalt zu entscheiden. Ebenso wie die Privatautonomie  der Grundrechtsbindung  im Privatrechtsbereich Grenzen setzt und die privatautonome Rechtsgestaltung vor staatlicher Intervention und Determination abschirmt, besteht daher auch zwischen der Familienautonomie und den Grundrechten Minderjähriger ein Spannungsverhältnis, das eine Harmonisierung kollidierender Grundrechtspositionen erfordert. Insofern können dem kindlichen Recht auf Persönliche Freiheit  systematische Gewährleistungsschranken aus dem elterlichen Sorgerecht erwachsen. Für die  Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter  läßt sich daraus aber nichts gewinnen : Wie immer man die heikle Abwägung zwischen kindlichen Freiheitsrechten und elterlichen Sorgerechten im einzelnen bewältigt - für das Sachwalterschaftsverhältnis besteht ein dem Eltern / Kind - Verhältnis vergleichbares Spannungsfeld  gegenläufiger  Grundrechtspositionen nicht. Fraglich könnte allenfalls sein, ob sich aus grundrechtlichen Schutzpflichten  zugunsten der Gesundheit  und körperlichen Integrität  psychisch Kranker auch  " systematische " Schranken seines Rechts auf Persönliche Freiheit ergeben könnten.  Dem steht aber entgegen, daß der Gesetzesvorbehalt  des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG den Ausgleich zwischen den Rechtsgütern " Freiheit "  und  " Gesundheit " im Hinblick  auf die Zulässigkeit  eines Freiheitsentzuges psychisch Kranker ausdrücklich und abschließend vornimmt; es ist daher anzunehmen, daß sich die staatliche Fürsorge für Leben und Gesundheit  innerhalb dieser Grenzen bewegen muß. "

KEIN  KONVENTIONSKONFORMES   AUFENTHALTSBESTIMMUNGSRECHT   FÜR   DEN   SACHWALTER   BEGRÜNDBAR  !



 

Donnerstag, 8. August 2013

§ 282 ABGB als GRUNDLAGE eines FREIHEITSENTZUGES ?

KOPETZKI  " FREIHEITSENTZUG  im  SACHWALTERRECHT "  Kap. III setzt fort :  " Die verfassungsrechtliche Problematik der auf § 282 ABGB gegründeten zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen  liegt auf der Hand. : Eine Ermächtigung  zum Freiheitsentzug, die sich in einer schlichten Zuständigkeitsregel erschöpft ( " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt "), scheint selbst die bescheidensten rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Gesetzen zu unterschreiten.  Dennoch darf man es nicht mit dem Hinweis auf die bloße Evidenz  bewenden lassen.  Denn zum einen hat der OGH dem § 282 ABGB immerhin ausdrücklich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt. Und zum anderen verbergen sich hinter der "zivilrechtlichen Unterbringung"  verschiedene rechtliche Konstruktionen, die aus verfassungsrechtlicher  Sicht auch eine differenzierte Beurteilung erfordern. Dabei muß zwischen einer Anordnung der Unterbringung durch das Sachwaltergericht einerseits und einer Unterbringung im Wege der Aufenthaltsbestimmung durch den Sachwalter andererseits unterschieden werden.

A. § 282  und  GERICHTLICH  ANGEORDNETER   FREIHEITSENTZUG

             Da es sich bei der Unterbringungsanordnung des Sachwaltergerichts um einen richterlichen Hoheitsakt handelt, mit dem einseitig über die Verhängung eines Freiheitsentzuges entschieden wird, ist das Gericht dabei ohne Einschränkungen  an die Grundrechte gebunden.  Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung unterliegt daher den Maßstäben des PersFrG. Nicht nur, aber jedenfalls auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt bedarf es hiefür einer positiven Grundlage im Gesetz.  Wie die langjährige Suche nach dieser Rechtsgrundlage zeigt, ist dies auch gar nicht strittig.  Für die historische tradierte Vorstellung, beim Entmündigten sei der Vorbehalt des Gesetzes und die Eingriffsschranken der Grundrechte  vollends zugunsten eines fürsorglichen   STATUS   SUBIECTIONIS   im familienrechtlichen  " Gewaltverhältnis "  verdrängt, in dem alle weiteren Zwangsmaßnahmen zu verfassungsrechtlich irrelevanten Folgeerscheinungen herabsinken, wäre in der geltenden Verfassungsordnung ebensowenig Platz wie für das Argument mangelnder  " Grundrechtsmündigkeit " : Wie schon die ausdrückliche Bezugnahme des Art 2 PersFrG  auf die Freiheitsentziehungen bei psychisch Kranken und Minderjährigen zeigt, gelten die allgemeinen Zulässigkeitsbedingungen eines Freiheitsentzuges ebenso bei nicht voll handlungsfähigen Personen. Nur vorsorglich sei angefügt, daß die Grundlage eines Freiheitsentzuges auch nicht aus dem  " Gerichtsgebrauch ", der allgemeinen Fürsorgeaufgabe des Außerstreitgerichts, direkt aus den Gesetzesvorbehalten des Rechts auf Persönliche Freiheit oder etwa aus verfassungsunmittelbaren Schutzpflichten gewonnen werden kann.  Auch der " besondere Schutz der Gesetze " bedarf konkretisierender gesetzlicher Vermittlung.

        Die Frage kann somit nur sein, ob § 282 ABGB die erforderliche Rechtsgrundlage des Freiheitsentzuges in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise enthält. Geht man vom herkömmlichen Verständnis des Legalitätsprinzips aus, wonach der Gesetzgeber die in Betracht kommenden Maßnahmen  (Rechtsfolgen) sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen ihrer Verhängung in ihren wesentlichen Momenten umschreiben muß, so kann die Antwort nur negativ ausfallen.  Denn nach zurecht herrschender Ansicht gilt der Grundsatz  der Gesetzmäßigkeit und das ihm innewohnende Determinierungsgebot als Element des rechtsstaatlichen und des demokratischen Prinzips der Bundesverfassung im Bereich der gesamten Vollziehung, mithin also auch für Justizgesetze, mag sich auch der unmittelbare Anwendungsbereich des Art.18 Abs1 B-VG nur auf die Verwaltung erstrecken. Daran hat auch der VfGH keinen Zweifel gelassen, wenn er etwa von dem " aus dem rechtsstaatlichen Prinzip für die Vollziehung ganz allgemein ableitbaren Bestimmtheitsgebot " spricht, " wie es Art. 18 B-VG für die Verwaltung ausdrücklich festlegt ", und ausdrücklich betont, daß  " das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit Geltung hat ".  Selbst der OGH hat in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es  " dem Wesen des verfassungstragenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit " nur entspreche, wenn  " die Staatstätigkeit in allen ihren Funktionen an eine im wesentlichen vorausbestimmte ..... Rechtsordnung gebunden ist ".

            Gewiß dürfen die für das Verwaltungsrecht  geltenden Bestimmtheitsanforderungen nicht systematisch auf das Justizrecht übertragen werden. Denn wenn es zutrifft, daß sogar innerhalb des Anwendungsbereiches  des Art. 18 Abs. 1 B-VG für eine nach Regelungsgegenstand differenzierte Sicht des Legalitätsprinzips Raum ist, so wird dies umsomehr für den Justizbereich einzuräumen sein, der von Art. 18 B-VG gar nicht unmittelbar erfaßt ist. Das Kriterium für eine solche Differenzierung kann aber nicht aus der richterlichen Vollzugskompetenz, sondern nur aus der Eigenart der von der Justiz zu besorgenden Aufgaben gewonnen werden. Soweit nämlich das Privatrecht durch das Institut der Privatautonomie geprägt ist, erfährt dadurch auch die Gesetzesbindung der Gerichte, denen die Vollziehung dieser Rechtsvorschriften überwiegend übertragen ist, eine entscheidende Prägung.  Das Gericht unterliegt in diesem Fall  eben nicht nur der Determinierung durch das demokratisch erzeugte Gesetz, sondern auch der Determinierung durch die privatautonom geschaffenen Rechtsnormen (zB Vertrag), die ihrerseits gerade nicht  - oder nur beschränkt - inhaltlich durch das Gesetz vorherbestimmt sind.  Das bedeutet zugleich, daß die Vorherbestimmung der gerichtlichen Entscheidung durch das Gesetz nur relativ unbestimmt sein kann und erst durch die dazwischentretenden privatautonomen Rechtsquellen  " vervollständigt " wird.  Der mit dieser herabgesetzten  gesetzlichen Determinierung   (scheinbar)  verbundene Verlust an Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidung wird dadurch aufgewogen, daß an die Seite der gesetzlichen Determinierung die Vorherbestimmung durch jene privatautonomen  Akte tritt, an deren Zustandekommen die Rechtsunterworfenen selbst unmittelbar beteiligt waren.  Insofern unterliegt der Justizakt  nur einer  " loseren "  gesetzlichen Bindung und ist nicht in ähnlich strikter Weise inhaltlich auf das Gesetz rückführbar wie der Verwaltungsakt.

                 Handelt es sich hingegen - wie hier - um einen einseitigen Eingriff in die Grundrechtssphäre, so können dafür keine wesentlich anderen Maßstäbe zur Anwendung kommen als bei vergleichbaren  verwaltungsbehördlichen Maßnahmen : Ob der Gesetzgeber heteronome Verfügungen  über das Schicksal der unter seinem  " besonderen Schutze " (§ 21 ABGB) stehenden psychisch kranken Personen im Rahmen des Sachwalterrechts dem Außerstreitrichter, im Rahmen des Gesundheitsrechts den Sanitätsbehörden oder im Rahmen des Behindertenrechts der Landesregierung überträgt, kann im Hinblick auf das  Legalitätsprinzip keinen entscheidenden Unterschied machen.  Auch die Einsicht , daß im Sachwalterrecht auf flexible gerichtliche Handlungsspielräume zur Bewältigung unvorhersehbarer Entscheidungsnotwendigkeiten im Bereich der Personensorge nicht verzichtet werden kann, ohne die Funktionsfähigkeit  dieser Rechtsinstitute überhaupt in Frage zu stellen, läßt sich dem nicht entgegenhalten.  Denn daß auf dem weitläufigen Gebiet der Personensorge nicht alles vorherbestimmt werden kann, bedeutet nicht, daß auf eine gesetzliche Determinierung typischer und immer wiederkehrender Maßnahmen verzichtet werden darf. In Randbereichen und besonders gelagerten Fällen mag manches unvorhersehbar sein - Maßnahmen der Heilbehandlung und Anstaltsunterbringung bei psychisch  Kranken sind es gewiß nicht. Das zeigt schon die seit über einem Jahrhundert in Lehre und Rechtsprechung wiederkehrende Problemstellung.  Auch eine je nach Regelungsgegenstand differenzierende Betrachtungsweise des Legalitätsprinzips  entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, vorhersehbare  Konfliktlagen zu regeln und eine generell - abstrakte Regelbildung , dort, wo sie möglich ist , auch vorzunehmen.  " Auf Sachverhalte, deren zu gedenken dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich ist, hat er aber.....in Form einer unmittelbar anwendbaren, spezifischen gesetzlichen Regelung Bedacht zu nehmen. " ( VfSlg. 10633/1985)

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_10148984_85G00044_00 

       Im  konkreten Fall  einer freiheitsentziehenden  Maßnahme kommt noch hinzu, daß sich aus dem - in keiner Weise nach der Vollzugszuständigkeit differenzierenden - Gesetzesvorbehalt des Art 1 Abs 2-3 und Art 2 Abs 1 PersFrG eine eigenständige  Determinierungspflicht des Gesetzgebers ergibt, die von  einer dogmatischen Begründung im B-VG unabhängig ist : Daß nämlich " der Entzug der persönlichen Freiheit....gesetzlich vorgesehen " sein muß, bezieht sich gerade auch auf die Frage, ob eine gesetzliche Regelung überhaupt einen Eingriff in die persönliche Freiheit  vorsieht. Auch die von Art. 5 Abs.1 MRK geforderte  " Vorhersehbarkeit " freiheitsbeschränkender Maßnahmen  betrifft in besonderer Weise die (gesetzliche) Vorherbestimmung des Grundrechtseingriffs. Das gilt bei einer Unterbringung psychisch Kranker umso mehr, als diese im Gesetzesvorbehalt selbst zu einer vom Verfassungsgesetzgeber  ausdrücklich zugelassenen Maßnahme verdichtet ist.  Im Gegensatz zu den Gesetzesvorbehalten anderer Grundrechte beschränkt sich das PersFrG  nicht auf allgemein umschriebene Zielvorgaben und Abwägungsgebote, er enthält vielmehr eine  " Aufzählung der einzelnen Fälle " zulässiger Freiheitsentziehungen. Diese im grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt bereits vorgegebene  Differenzierung der Rechtsfolgen darf der Gesetzgeber nicht unterschreiten, indem er es der Behörde überläßt, ob sie eine unbestimmte Regelung der " Personensorge " als Ermächtigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung deutet oder nicht. Er muß also, um eine Formulierung des VfGH zu Art 5 StGG abzuwandeln, " die Spezialfälle eines Freiheitsentzuges " selbst bestimmen. Überdies sind aus § 282 ABGB weder für sich genommen noch im Zusammenhang  mit anderen Grundsätzen des Zivil - und Außerstreitrechts hinreichend präzise materielle und verfahrensrechtliche  Voraussetzungen des Freiheitsentzuges zu gewinnen.  Das " Wohl " des Pfleglings  oder das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts " gleichen dieses Defizit - insb im Hinblick auf die deutlich restriktiveren Eingriffsschranken des Art 2 Abs.1 Z 5 PersFrG - nicht aus, zumal der Begriff des  " Wohls " - jedenfalls bei Volljährigen - ohne weitreichende  rechtspolitische  Grundsatzentscheidungen nicht zu konkretisieren ist.  Ob und unter welchen Voraussetzungen erwachsene Personen in geschlossene Anstalten eingewiesen werden dürfen, ist vom parlamentarischen  Gesetzgeber zu entscheiden, und die dabei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen sind in mancher Hinsicht enger als jene, die das ABGB dem Sachwaltergericht vorgezeichnet hat.

           Dem läßt sich auch nicht entgegnen, daß der § 282 ABGB - gerade wegen seiner Unbestimmtheit - dem Gericht  genügend Spielraum für eine an den grundrechtlichen Schranken des PersFrG orientierte verfassungskonforme  (einschränkende) Auslegung einräumt. Auf diese Weise könnte allenfalls eine inhaltliche Übereinstimmung der Rechtsprechung mit den Eingriffsschranken des PersFrG erzielt, nicht jedoch die Verletzung der an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungspflicht beseitigt werden. Aus demselben Grund ist schließlich auch aus der Existenz einer konkretisierenden " ständigen Rechtsprechung " - selbst wenn sie ausreichend konsistent wäre - im vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen : Gewiß sind auch bei der Beurteilung der inhaltlichen Bestimmtheit  alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten  auszuschöpfen. Wie  BARFUSS  zurecht hervorhebt, kann es aber für die Frage der ausreichenden Determinierung  eines Gesetzes nur darauf ankommen, was der Gesetzgeber selbst  erkennbar angeordnet hat, nicht hingegen darauf, wie die Vollziehung das Gesetz  tatsächlich  " interpretiert " hat. Die Bedeutung des Legalitätsprinzips erschöpft sich nicht in der Sicherung der " Vorhersehbarkeit " individueller Rechtsakte  ( die in Gestalt einer kontinuierlichen Praxis ja immer gewährleistet werden könnte). Es hat auch gewaltenteilende und demokratische Aspekte, die auf die vertikale  Funktionsteilung der Staatsgewalten und die Unterordnung der gesamten Vollziehung an die  - in einem besonderen Verfahren erzeugten - generellabstrakten Willensakte des Parlaments abzielen. Diesen Anforderungen aber kann ein noch so gefestigtes  " Richterrecht " nicht genügen.  

         Selbst  im Licht des Art. 5 MRK , dessen - vom PersFrG abweichender - materieller Gesetzesbegriff nach Auffassung des EGMR auch durch  " gefestigtes Richterrecht " erfüllbar ist, wäre § 282 ABGB als Grundlage eines Freiheitsentzuges  nicht ausreichend bestimmt : Aus der uneinheitlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte ließe sich nämlich kaum mehr als  die bloße Eingriffsermächtigung  im Dienste des  " Wohls " des Pfleglings ableiten, nicht jedoch eine einigermaßen präzise Vorherbestimmung der Eingriffsschranken und des dabei zu beachtenden Verfahrens. Es verwundert daher auch nicht,  daß die Straßburger Organe  dem § 282 ABGB die ausreichende Qualität als gesetzliche Grundlage von Grundrechtseingriffen im Fall  HERCZEGFALVY  ausdrücklich abgesprochen haben.

             Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß § 282 2. Satz ABGB - hätte er den ihm von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung unterstellten Inhalt -  VERFASSUNGSWIDRIG  WÄRE.  Im Hinblick auf das völlige Fehlen entsprechender Anhaltspunkte  in Text, in der Systematik und in der Entstehungsgeschichte des § 282 ABGB sollte daher einer verfassungskonformen Auslegung der Vorzug gegeben werden, wonach  § 282 ABGB die postulierte Grundlage des gerichtlichen Freiheitsentzuges gar nicht enthält. "

Somit kann nachträglich nur öffentlich festgestellt und bekannt gemacht werden :

RICHTERRECHTLICHE   EINWEISUNGSPRAXIS   BEDEUTETE  SEIT  JEHER :

V E R F A S S U N G S  -  B R U C H  !

Dienstag, 6. August 2013

KOPETZKI II. Die ZIVILRECHTLICHE UNTERBRINGUNG in LEHRE & RECHTSPRECHUNG

RICHTERRECHTLICHE   EINWEISUNGSBEFUGNISSE   BEANSPRUCHEN  WEITERGELTUNG  !

           Wir lesen weiter in Christian  Kopetztki' s Abhandlung über den "Freiheitsentzug im Sachwalterrecht" in der FS RILL  1995 :
" Eine zwangsweise Anstaltsunterbringung handlungsunfähiger Kuranden auf Veranlassung des Pflegschaftsgerichtes oder des Kurators nach ABGB war bereits im 19.Jahrhundert anerkannt. Daran wurde auch unter der Geltung der Entmündigungsordnung  seit 1916 festgehalten : der  Rechtstitel der Anhaltung lag  "in der Entmündigung". Mit BGBl. 1983/136 wurde die Entmündigung durch das flexiblere und von einem strengen Subsidiaritätsgrundsatz  geprägte Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ersetzt.  Obwohl sich weder im Gesetzestext noch in den Materialien der geringste Hinweis darauf findet, nahmen Lehre und Rechtsprechung  als selbstverständlich an, daß der Gesetzgeber die bisher angenommenen   EINWEISUNGSBEFUGNISSE  " weitergelten " lassen wollte. Dem Sachwaltergericht komme daher weiterhin die Zuständigkeit  zu, über die Anhaltung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in einer geschlossenen Anstalt zu entscheiden.

         Die gesetzliche Grundlage hiefür wurde nun allerdings nicht mehr aus den - zunächst  unverändert geltenden - Bestimmungen der EntmO oder des Vormundschaftsrechts genommen, sondern unmittelbar aus dem durch BGBl. 1983/136 neuformulierten § 282 2. Satz ABGB.  " Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge , besonders die erforderliche  ärztliche und soziale Betreuung sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt "  Aus der Wendung  " soweit das Gericht nicht anderes bestimmt" hat zunächst  KREMZOW  1984 und im Anschluß an ihn der OGH eine Ermächtigung  des Pflegschaftsgerichts zur Anordnung der Unterbringung abgeleitet : Das Pflegschaftsgericht könne in Angelegenheiten  der Personenfürsorge  auch selbst "anderes bestimmen", also auch die Unterbringung  in einer Anstalt anordnen.  Diese Auslegung  des § 282 ABGB übernahmen forthin die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre.

        Neben dem Gericht wird darüber hinaus auch dem  SACHWALTER  die Befugnis zugesprochen, über die Unterbringung in geschlossenen Anstalten gegen des Willen des Pflegebefohlenen zu entscheiden. Grundlage ist auch hier wieder § 282 ABGB, der hinsichtlich der Rechte & Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen über die Vormundschaft verweist und dem Sachwalter - vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Verfügung - auch die erforderliche  "Personensorge" überträgt. Da dem Vormund gemäß § 216 Abs.1 ABGB  (subsidiär) die primär den Eltern eingeräumte  "Pflege und Erziehung" des Minderjährigen übertragen ist und ihm in diesem Rahmen auch die Aufenthaltsbestimmung zukommt, wird ein vergleichbares Aufenthaltsbestimmungsrecht  als Element der Personensorge  auch für den Sachwalter bejaht. Über die  VERWEISKETTE  der §§ 282 und 216 ABGB gelangt man also letztlich zu einer dem § 146 b ABGB entsprechenden Befugnis,  erforderlichenfalls den Aufenthalt des Pflegebefohlenen  "zu bestimmen" . Anders als die Eltern bedarf der Sachwalter für eine freiheitsentziehende Unterbringung - als "wichtige Angelegenheit" iSd § 216 Abs. 2 ABGB - einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung  gem. § 216 Abs. 2  iVm § 282 ABGB, von der in der Praxis freilich mitunter auch abgesehen wird.

            Erwähnt sei, daß die Praxis neben der gerichtlich angeordneten und der vom Sachwalter ( mit gerichtlicher Genehmigung) veranlaßten Unterbringung  noch eine dritte Variante hervorgebracht hat, nämlich die vom Pflegschaftsgericht  "genehmigte", aber ohne Mitwirkung des Sachwalters erfolgte Unterbringung. Wessen Akt hier "genehmigt" wird, bleibt freilich ebenso unklar wie die Rechtsgrundlage des derart "genehmigten" Freiheitsentzuges oder der Genehmigung selbst.  § 216 Abs. 2 iVm 282  ABGB sieht jedenfalls nur eine gerichtliche Genehmigung von Rechtsakten des Sachwalters vor.

             Daß über die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung abweichende Auffassungen bestehen, kann angesichts des Mangels gesetzlicher Vorgaben nicht erstaunen : Manche Entscheidungen  erachten eine  "Selbst - oder Fremdgefährdung " als obligat, andere begnügen sich - wie auch die meisten Autoren - mit der " Erforderlichkeit " im Interesse des Betroffenen oder der Öffentlichkeit oder mit dem Hinweis  auf das " pflichtgemäße Ermessen des Gerichts". Unter dem Einfluß der MRK zeichnete sich in den letzten Jahren allerdings eine strengere Haltung des OGH ab, indem er die im - nunmehr aufgehobenen - § 49 KAG enthaltenen Kriterien der Selbst- oder Gemeingefährlichkeit analog heranzog und eine Anhaltung  " bei bloßer Zweckmäßigkeit oder Pflege" verneinte. Spätere Entscheidungen  knüpfen aber mitunter wieder an ältere Auffassungen an, indem sie die Zulässigkeit der Anhaltung unter Hinweis auf die "Persönlichkeit" und das  "Wohl" des Patienten bejahen.   Auffallend ist auch , daß dem Sachwaltergericht die Wahrnehmung von Interessen Dritter und die Abwehr von  Fremdgefährdungen  eingeräumt wird, obwohl diese Gesichtspunkte für die Bestellung eines Sachwalters  für sich genommen keine Rolle mehr spielen dürfen und daher im System des Sachwalterrechts einen Fremdkörper darstellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht  kommt nur der allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes  zur Anwendung. In einigen Punkten hat die Judikatur aber eine vorsichtige Anpassung an den Standard des öffentlichrechtlichen Anhaltungsverfahrens erkennen lassen. Manche Gerichte halten jedoch nicht einmal eine medizinische Begutachtung für zwingend geboten "

     Soweit das II. Kapitel in dieser nach wie vor  hochaktuellen Darlegung  der Rechtsentwicklung  zum brisanten Thema der Einweisungsbefugnisse gegenüber meist völlig wehrlosen Mitmenschen . Hier sieht man schon deutlich, daß sowohl  von manchen P -Richtern, als auch von Verantwortlichen der  landesrechtlichen Behindertenhilfe  noch immer  diese höchst fraglichen  Ermächtigungen und Befugnisse in Anspruch genommen werden, denn sonst wären die  in den letzten Postings berichteten Fälle überhaupt nicht vorstellbar. Die faustdicke Kruste Richterrecht in diesem Zusammenhang   -  gepaart  fatalerweise mit absoluter kantonaler  Landesautonomie  im Bereich der unterbringungsmäßigen Behindertenhilfe -  ist auch  nach wie vor die Grundlage für die völlig rechtswidrige Inhaftierung unseres  WOLFGANG   in der perfekt getarnten und äußerlich  hervorragend behübschten Landeshaftanstalt  am Salzburger Kralgrabenweg !

30  VOLLE   JAHRE   RÜCKSTAND  IN   DEN   RECHTSVERHÄLTNISSEN   DER   SALZBURGER   LEBENSHILFEHÄFTLINGE  !

Montag, 5. August 2013

RICHTERLICHE VERFASSUNGSBLINDHEIT UNTER FAUSTDICKER KRUSTE !

" FREIHEITSENTZUG  IM   SACHWALTERRECHT "  IN   FS  RILL   1995

             Nach wie vor einzigartig, unübertroffen und auch  noch immer topaktuell :  die schonungslose Abrechnung  des Christian  KOPETZKI  mit dem verfassungsbrechenden System richterlicher & sachwalterlicher Freiheitsberaubungen auf der bloßen Basis des § 282 ABGB  in der Festschrift zum 60.Geburtstag von Heinz - Peter  R I L L  1995 !

http://www.amazon.de/Grundfragen-aktuelle-Probleme-%C3%B6ffentlichen-Rechts/dp/3700706995

http://www.univie.ac.at/medizinrecht/institut/kopetzki-Dateien/kopdaten.htm

http://othes.univie.ac.at/22862/1/2012-04-18_9901577.pdf

Sehr schade, daß es diesen epochalen Aufsatz nicht separat frei zugänglich im Internet gibt - aber vielleicht könnte jemand diesem Mangel Abhilfe schaffen durch  geeignete Positionierung  im web ! ?  Ansonsten nur zugänglich in gut sortierten Fachbibliotheken, sollte jedoch jeder Sachwalter griffbereit haben als Separatum ! Denn wie in den letzten Blogposts dargelegt : noch immer wird von diversen Bezirksgerichten hierzulande, unterstützt von den Rekursgerichten und sogar vom OGH  eine haarsträubend verfassungswidrige  " ZIVILRECHTLICHE  UNTERBRINGUNG "  geradezu systematisch betrieben, was Anlaß gibt zu einem ultimativen Großangriff auf diese letzten Bastionen  richterlicher  Verfassungsblindheit  &  Selbstherrlichkeit !

             In der  I. EINLEITUNG  dieses  wirklich noch immer topaktuellen  Aufsatzes lesen wir nämlich :
" Nach herrschender Auffassung kann aufgrund des Sachwalterrechts eine freiheitsentziehende  Anstaltsunterbringung psychisch kranker oder geistig Behinderter  verfügt werden, und zwar sowohl auf Anordnung des nach § 109 JN zuständigen Pflegschaftsgerichts als auch durch den Sachwalter mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung. Was im systematischen Kontext des ABGB  in den Augen von Privatrechtspuristen  mindestens wie ein Kuckucksei, wenn nicht gar wie Andersens häßliches kleines Entchen aussieht,  gehört zum ältesten Bestand  der österreichischen Rechtsordnung. Seit jeher bildet diese sogenannte  "zivilrechtliche Unterbringung" ein wichtiges Instrument  zur unfreiwilligen stationären Versorgung  psychisch kranker und geistig Behinderter innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten.

             Mit Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes, BGBl. 1990/155,  wurde das bisher umstrittene Verhältnis  dieser " zivilrechtlichen Unterbringung " zum öffentlichrechtlichen Unterbringungsrecht dahingehend geklärt, daß für Zwangsanhaltungen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie künftig ausschließlich das UbG maßgeblich ist.  Anders als im deutschen Recht, das an der Zweigleisigkeit  von zivil- und öffentlichrechtlicher  Unterbringung auch nach der Reform des Betreuungsrechts festhält, gibt es in Österreich  daher keine konkurrierende psychiatrische Einweisung  auf zivilrechtlicher Grundlage mehr.  Das Rechtsinstitut der zivilrechtlichen U/nterbringung  wurde dadurch freilich nicht beseitigt, sondern nur in seinem Anwendungsbereich  auf Anhaltungen in nicht - psychiatrischen Anstalten - insb in Pflegeheimen und Pflegeanstalten - beschränkt. Die grundsätzliche Problematik  dieser zivilrechtlichen Freiheitsentziehungen bleibt daher auch nach der Reform des Unterbringungsrechts unvermindert aufrecht.

           Im folgenden soll aus verfassungsrechtlicher Sicht untersucht werden, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen  des Sachwalterrechts  an den Maßstäben des Rechts auf Persönliche Freiheit  zu messen sind und , zutreffendenfalls, ob sie diesen entsprechen. Der OGH hat ersteres stillschweigend vorausgesetzt, letzteres ausdrücklich bejaht. Der im Raum stehende Vorwurf  einer "gewissen Verfassungsblindheit"  sowie die umfassende  verfassungsrechtliche  Diskussion über vergleichbare Rechtsinstitute  in Deutschland und der Schweiz  geben aber zu Zweifeln Anlaß und rechtfertigen es , das Thema auch für Österreich unter diesem Aspekt aufzugreifen. Daß die EKMR eine Beschwerde gegen eine auf das ABGB gegründete Zwangsanhaltung  für zulässig erklärte, kann als zusätzlicher Hinweis auf die Aktualität der Problematik gewertet werden.

          Um den Gegenstand der Betrachtung überhaupt erst ins Blickfeld zu rücken, muß zunächst einmal  der " herrschende " Meinungsstand rekonstruiert werden. Denn das Gesetz gibt über diese  " zivilrechtliche Unterbringung " ebensowenig Auskunft wie die Lehrbücher des Zivilrechts.  Sie wurde vielmehr , wie manche Institute des  Zivil - und Außerstreitrechts, erst von der Judikatur geformt und ist Teil jener  RICHTERRECHTLICHEN   KRUSTE, die das karge positivrechtliche Gerüst der zivilrechtlichen Personenfürsorge überzieht. "

     Soweit der vollständige Text der "Einleitung", jedoch ohne die reichlichen und sehr wichtigen Fußnoten !  Das war also der Stand damals  zu Jahresbeginn 1995, somit bereits 4 volle Jahre nach Inkrafttreten des Unterbringungsgesetzes und mehr als 10 Jahre nach IKT des Sachwalterrechtes. Es vergingen weitere Jahre bis zum  KindRÄG 2001, wo das hinterhältige Vorhaben der Bundesregierung, den § 282 ABGB endlich aufzurüsten für diese zivilrechtliche Unterbringung, an der Wachsamkeit des Justizausschusses des Nationalrates scheiterte. Dann vergingen weitere 4 und 5 Jahre bis zum  IKT  des Heimvertrags - und Heimaufenthaltsgesetzes und wer nun glaubt, das  angesprochene Problem einer zivilrechtlichen Unterbringung sei mit diesen beiden Gesetzen gelöst worden, der irrt ganz gewaltig !!!

           Denn nach wie vor gibt es keinerlei Rechtsschutz gegen eine mehr oder minder unfreiwillige & gewaltsame Abschiebung ins Heim  durch Ärzte, Sozialpolitiker, Beamte der landesrechtlichen Behindertenhilfe,  Sachwalter ( fast ausschließlich Rechtsanwälte !) und auch durch  P Richter im Wege der  "passenden"  Sachwalterbestellung , wie hier im Blog mehrfach schon ausführlich dargelegt.  Da der OGH ganz offensichtlich selbst unter dieser erkennbaren Verfassungsblindheit leidet, müssen wir uns also ultimativ nun an den Verfassungsgerichtshof wenden in geeigneter Form. Das wird nun harte Arbeit, aber es wird sich lohnen !

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001156

" Wegen Verletzung des Grundrechtes auf Persönliche Freiheit  durch eine pflegschaftsgerichtliche  Entscheidung oder Verfügung  oder fahrlässige Untätigkeit (gegenüber rechtwidrigem Verhalten von  Sachwaltern oder Landesbeamten der Behindertenhilfe !) steht  der betroffenen Person  nach Erschöpfung des Instanzenzuges bis zum OGH  die unmittelbare Grundrechtsbeschwerde  an den Verfassungsgerichtshof zu .............."

HEIMRECHTLICHE    GRUNDRECHTSBESCHWERDE  AN  DEN   VERFASSUNGSGERICHTSHOF  UNVERZÜGLICH   EINFÜHREN  !