Montag, 30. September 2013

ZURÜCKSTELLUNG zur ANGEBLICHEN VERBESSERUNG !?

GEFÄHRLICHE  DROHUNG :  " SOLLTE   DIESEM   VERBESSSERUNGSAUFTRAG  NICHT  FRISTGERECHT  NACHGEKOMMEN  WERDEN,  WIRD  DER  ORDENTLICHE   REVISIONSREKURS  ZURÜCKGEWIESEN  WERDEN "

         Als die ON  (Ordnungsnummer) 559  im himmelhoch aufgetürmten Sachwalterschaftsakt von  WOLFGANG S. langte am vergangenen Freitag per Post RSB  folgender

                                                        B E S C H L U S S

des Bezirksgerichtes Salzburg, Rudolfsplatz 3 , ein : versehen mit dem  bedrohlichen  Symbolon der


 J U § T I Z             REPUBLIK    ÖSTERREICH

PFLEGSCHAFTSSACHE   WOLFGANG  S., Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6,  5020  Salzburg

         " Renate   KÖLTRINGER, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, wird der ordentliche Revisionsrekurs vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013,  im Original  zurückgestellt und aufgetragen, diesen binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterfertigung des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar   ZU   VERBESSERN.

Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden, wird der ordentliche Revisionsrekurs  zurückgewiesen werden.

                                                     B E G R Ü N D U N G

       Mit  Schriftsatz  vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, erhob Renate  Költringer ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu 21 R 160/13 w des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013, welcher lediglich von ihr eigenhändig unterfertigt wurde.

         Gemäß § 6 Abs.2 AußStrG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren über die Sachwalterschaft  von behinderten Personen entweder durch einen Rechtsanwalt  oder einen Notar vertreten lassen . Ist ein eingebrachtes Rechtsmittel nur vom Rechtsmittelwerber selbst unterfertigt, ist daher ein Verbesserungsverfahren  nach § 10 Abs.4 AußStrG durchzuführen. Bleibt dieses erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( vgl. RECHBERGER, AußStrG 2. Aufl., § 6 Rz 3 ).

      Renate Költringer war sohin die Verbesserung des ordentlichen Revisionsrekurses durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notares aufzutragen.

        Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 RAO ( " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig unternimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss." ) wird hingewiesen.

         Sollte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so ist binnen 14 Tagen ein Verfahrenshilfeantrag zu stellen.

Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2,  am  23.9.2013

Dr.  Claudia  H I R S C H 

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG "               #    Zitat   Ende   #

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/ordentlicher-revisions-rekurs-den-ogh.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40046634/NOR40046634.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124989/NOR40124989.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40094730/NOR40094730.pdf

http://www.verlagoesterreich.at/ausserstreitgesetz-rechberger-978-3-7046-6252-1

BEILAGE :  RECHTSMITTELBELEHRUNG   standardisiert  für sämtliche Rekursverfahren nach dem AußStrG

KOMMENTAR :       Gegen diesen Beschluß des BG Salzburg wird binnen gesetzlicher Frist   REKURS  ausgeführt werden und wie üblich zuerst hier im Blog veröffentlicht, dann auch in Papierform am BG Salzburg rechtzeitig eingebracht werden.

            Erkennbar ist eindeutig ein weiterer Versuch der Erpressung und Knebelung : die Durchsetzung der mehrfach verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte  kann auch in dritter Instanz vor dem OGH   nicht abhängig gemacht werden von einer Vertretung , der man keinerlei Vertrauen entgegenbringen kann, wie die tagtägliche Erfahrung zeigt. Im angemeldeten Rekurs wird in wenigen Tagen eine ausführliche  Rechtsdarlegung öffentlich erfolgen !


SCHLUSS   MIT    UNTERWERFUNG    UNTER   SKRUPELLOSE , GELDGIERIGE  , ABSOLUT  VERTRAUENSUNWÜRDIGE  &  PROFESSIONELLE   RECHTSVERDREHER  !!!

Freitag, 27. September 2013

LEBENSHILFE SALZBURG PREDIGT SELBSTBESTIMMUNG !

http://www.lebenshilfe-salzburg.at/nc/news-einzelansicht/article/lebenshilfe-selbstbestimmung-steht-im-mittelpunkt-nicht-schernberg/15.html

RÄTSELHAFT  :  LEBENSHILFE  SALZBURG  PREDIGT   SELBSTBESTIMMUNG  !

            Topaktuell im Internet  die oben verlinkte  Predigt - Einheit der LHS, die wir ob der  ganz besonderen  Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nun Wort für Wort genau betrachten wollen :

" LEBENSHILFE  :  SELBSTBESTIMMUNG   STEHT   IM   MITTELPUNKT "

                   " Wir stellen nicht die Kompetenz der Behinderteneinrichtung Schernberg in Frage, sondern sehen die Chance auf neue, der UN - Behindertenrechtskonvention entsprechende  Begleitung für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung ", erklärt Lebenshilfe Salzburg Präsident Michael  RUSS.

                   Erklärtes Ziel der Behindertenarbeit muß es sein, den einzelnen Menschen Wahlmöglichkeiten in der Versorgung zu bieten und sie darüber zu informieren, um so eine unterstützte Entscheidungsfindung im Rahmen einer persönlichen Zukunftsplanung zu erreichen. Es gehe darum, Konzepte für selbstbestimmte Wohnformen, die im natürlichen Sozialraum der Menschen mit Beeinträchtigungen  liegen, umzusetzen.  Das Gleiche gilt für den Arbeitsbereich : Wo liegen meine Interessen, Fähigkeiten, wie will ich mein Leben gestalten ? Diese Fragen müssen im Zentrum stehen, wenn es darum geht, Unterstützungsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigung zu planen und auf den Weg zu bringen.

ENTSCHEIDEND  IST :  WAS   WILL  der   EINZELNE   MENSCH ?

        " Die Diskussion um Schernberg wie sie gerade stattfindet, führt am eigentlichen Thema vorbei ", ist Michael  RUSS  überzeugt. Es gehe zunächst darum, den   ZUGANG  zur Leistung selbstbestimmt zu gestalten. " Heute können Menschen mit Beeinträchtigung nicht wirklich entscheiden, welchen Dienstleister sie in Anspruch nehmen. Da wird einfach nach Maßgabe freier Plätze   ZU  -  GE  -  TEILT. "  Hier muss angesetzt werden, um dann in weiterer  Folge die Leistung selbst - sei es im Zusammenhang mit Wohnen oder Arbeiten  - selbstbestimmt zu gestalten.  Das ist zunächst auch keine Frage der Finanzen, sondern eines  UM  -  DENKENS   und  einer veränderten Haltung aller Entscheidungsträger.

         RUSS  bekräftigt : " Als Interessenvertreter für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung wollen und müssen wir natürlich unsere Stimme erheben. Denn es geht darum, passgenaue Unterstützungen im Sozialraum der Menschen mit Beeinträchtigung  zu schaffen. Wir kennen das Team in Schernberg als zuverlässigen und kompetenten Partner und vertrauen  darauf,  dass Schernberg seine Erfahrung auch in Zukunft - vor dem Hintergrund der UN - Konvention - einbringen wird. "    #  Zitat   Ende   #

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14393

" LEBENSHILFE  ÖSTERREICH   BEGRÜSST   RÜCKNAHME   der   SANIERUNG   von   SCHERNBERG "

          Da  haben also die Salzburger Lebenshelfer einen ordentlichen Rempler aus Wien erhalten  und eine passende Abschreibvorlage bzw.  Vorlage  zum Nachbeten !  Und zusätzlich  schon auch sehr Persönliches ist zu spüren bei dieser markanten Wortmeldung  von Michael RUSS !  Nehmen wir doch einige wichtige Aspekte nun heraus und denken wir alle ein wenig nach, warum die Situation überhaupt so verfahren ist, wie sie sich aktuell präsentiert.

           Seit  vielen Jahren  verwöhnt gerade diese angebliche  " Lebens - Hilfe "  die für die Behindertenhilfe verantwortliche Landesregierung mit  verlockenden Pauschalangeboten : flächendeckende unauffällige  Hascherl - Entsorgung  im gesamten Bundesland Salzburg  auf lukrativer  Tagsatz - Basis.  Ansonsten müßte diese Landesregierung ja selbst mit eigenen Organen Abhilfe schaffen, so wie das zum Beispiel im  KONRADINUM  EUGENDORF  ja schon längere Zeit praktiziert wird für die besonderen Bedürfnisse von schwerst - und mehrfachbehinderten Mitmenschen.


          Tatsächlich ist das vordergründige Hauptproblem  im gesamten Bereich  Behindertenhilfe derzeit  die konventionswidrige Praxis der Landesregierung,  meist völlig  wehrlose Personen auf Bescheidbasis  irgendwohin zu vergattern, sie also zwangsweise mit  " Maßnahmen  & Programmen " zu beglücken, die sie sich selbst gar nicht aussuchen können. So landen also Hunderte mehr oder minder beeinträchtigte und pflegebedürftige  Mitmenschen  zwangsweise in Wohnheimen, wo sie einer durchaus kasernenartigen Struktur mehr oder minder gewaltsam unterworfen werden.  Dies führt mit den Jahren zu einem oft nicht mehr reversiblen  HOSPITALISMUS,  weil  diese wehrlosen Geschöpfe sonst total durchdrehen müßten, wenn sie dauerhaft Widerstand gegen ihre Internierung leisten würden.

              Stellt sich erneut die konkrete Frage , warum auf der gesamten Homepage der Salzburger Lebenshilfe das wichtigste Dokument für jeden Heimbewohner  -  der   HEIMVERTRAG  -  mit keinem einzigen Wort erwähnt wird. Und warum es sich diese LHS  " leisten " kann, als beklagte Partei vor dem Bezirksgericht Salzburg rotzfrech zu behaupten, WOLFGANG S. sei gar kein  Vertragsnehmer nach dem Heimvertragsgesetz, sondern  Schutzhäftling der Landesregierung Salzburg !!!
Lebenslange  Schutzhaft mit Vollzug in einer  Hascherl - Haft - Anstalt  !!!  Ist das etwa wirklich  " Lebens - Hilfe " ?



             Warum wird im oben verlinkten Prospekt der LH Wien ganz im Gegenteil  der Heimvertrag absolut  zwingend vorausgesetzt  für jeden Heimeintritt ???  Und wer hat das alles eingefädelt, daß sich die LHS  derart verbissen wehrt gegen die Heimvertragspflicht, wie sie vom Gesetzgeber zwar deutlich genug intendiert, von diversen Saboteuren an allerhöchster Stelle jedoch von Anfang an massiv hintertrieben worden ist ???

          Zur  wahren  " S E L B S T   -   B E S T I M M U N G "  gehört unabdingbar   die vollständige Anerkennung  des Klienten als gleichwertigen Vertragspartner und eben nicht als  bloßes Zuweisungsobjekt der Landesregierung. Warum nun also wehrt sich die LHS derart verbissen, hartnäckig  &  unnachgiebig  gegen  diese gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß eines konsensuellen Vertrages für jedwede Form der Dienstleistung ???

LHS   PRÄSIDENT   RUSS   MÖGE   KLARE   ANTWORTEN   LIEFERN  !

Montag, 23. September 2013

DYNAMIK des GRUNDRECHTSSCHUTZES

DYNAMIK   des   GRUND  -  RECHTS  -  SCHUTZES

AKTUELLE  RECHTSPRECHUNG  des  EGMR  und   ihre  UM  -  SETZUNG  in   FELIX   AUSTRIA

http://www.richtervereinigung.at/images/Texte/dynamik_grundrechtsschutz.pdf

       Ein besonders glücklicher Zufall  brachte vor wenigen Tagen diese Einladung aus den unendlichen Weiten des Internets in das Büro des Enthinderungsexperten ! Das müssen wir uns aber nun ganz ganz genau anschauen, was damals am 8. März des heurigen Jahres  die grundsätzlich in jeder Hinsicht verdächtige  " RICHTER  -  VEREINIGUNG "  inszeniert hat in Kooperation mit dem OIM  am Salzburger Mönchsberg

              " Die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte  ( EGMR )  bestimmt maßgeblich die Rechtsentwicklung  in den Mitgliedstaaten des Europarates. In Österreich war etwa zuletzt die Entscheidung im Fall  SPORER  gegen  Ö. vom 3.März 2011   UNMITTELBARER   ANLASS  für  die   NEUREGELUNG  der  GEMEINSAMEN  OBSORGE   für eheliche  UND  uneheliche Kinder.  Auch in der Rechtsprechung sind die Judikate des EGMR und seine Auslegung der Europäischen  Menschenrechtskonvention ( EMRK )sowohl in Zivil - als auch in Strafsachen präsent.

              Das Seminar soll einen praxisnahen Einblick in die Struktur und Arbeitsweise  des EGMR vermitteln und die Auswirkungen auf die innerstaatliche  Gesetzgebung und Rechtsprechung  anschaulich darstellen. Gemeinsam mit  ExpertInnen wird zudem in zwei Workshops die Möglichkeit bestehen, aktuellle Fragen im Familien - und Strafrecht  zu diskutieren und gemeinsam grundrechtskonforme Lösungen zu erarbeiten.

              Die Veranstaltung wendet sich an RichterInnen und StaatsanwältInnen wie auch an Angehörige anderer juristischer oder verwandter Berufe einschließlich der Wissenschaft. "

             Mit dieser ( erst nachträglich aufgefundenen ! )  " Einladung "  bewaffnet  erlaubte sich gestern,  Sonntag, 22. September 2013  dieser besagte  " Enthinderungsexperte "  eine  unangemeldete Vorsprache  beim Referenten  im Workshop über  " Grundrechtsbezogene  Entscheidungen der Höchstgerichte zum Familienrecht ". Nennen wir diesen Referenten nun zur Abwechslung bei seinem richtigen Namen  : dieser Philipp  SPIESSBÜRGER  hat sich nämlich  - nomen sit omen  -  in durchaus spießbürgerlicherweise  für erhebliche Zeiträume in die sogenannte  " KARENZ "  abgesetzt  und ist nur ausnahmsweise damals am  8. März  ins LGS ausgerückt sozusagen an die vorderste Front.................

               Gestern jedoch wurde er vom besagten  " Enthinderungsexperten " beinhart konfrontiert  in seiner spießbürgerlichen Verbunkerung  in der Rufweite des Seekirchner Bahnhofes mit diversen  unleugbaren Fakten und Grundwahrheiten, als da nämlich sind aufzuzählen :

1. Gerade der  21 er Senat des LGS  übt sich seit vielen Jahren in der totalen Mißachtung grundlegendster Menschenrechte  im Bereich der Sachwalterschaft für völlig wehrlose volljährige Mitmenschen. Es ist absolut haarsträubend, was dieser 21 er zum Beispiel ganz konkret in den vergangenen 10 Jahren fabriziert hat im Falle der Sachwalterschaft für  WOLFGANG  S.  Sämtliche in der BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO  verbindlich garantierten Rechte werden nach wie vor von diesem  Dreiersenat völlig ignoriert. Absoluter Höhepunkt  war vor kurzem  ON 556 in diesem P - Verfahren mit  eiskalter Abweisung sämtlicher im Rekurs vorgebrachter Argumente : mit keinem einzigen Wort wird wieder einmal auf das umfangreiche Vorbringen eingegangen, stattdessen wird eine sogenannte  " planwidrige Lücke "erzeugt und erfunden , in die alle Betroffenen dann hineinfallen sollen........

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/ordentlicher-revisions-rekurs-den-ogh.html

2.  Wenn diese sonderliche Republik   FELIX   AUSTRIA  jedesmal  einen ausgiebigen Rempler aus Straßburg braucht , um Menschenrechte hier im Ösiland auch wirklich durchsetzen  zu können, dann kann man sich schon jetzt ausrechnen, wie lange es dauern würde, den Fall  SCHWARZ  Wolfgang  gegen  Österreich  vor dem EGMR siegreich zu beenden und dann hierzulande endlich menschenrechtskonforme Rechtsfürsorge für volljährige Oligophrene und Demente durchzusetzen gegen wen : gegen diese durchaus verdächtige Richtervereinigung zum Beispiel !!!  Denn seit vielen Jahren intrigiert diese RV massiv gegen jede wesentliche Verbesserung in diesem Bereich. Musterbeispiel für diese Sabotage - Tätigkeit ist zuvorderst die damalige Stellungnahme zum SWRÄG 2006 :

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_31/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_31/fname_058922.pdf

Womit das unverzichtbare Antragsrecht nächster Angehöriger und auch engster Freunde von  " besachwalterten " Personen , das im ME noch mit bester rechtsdogmatischer Begründung  im § 278 ABGB vorgesehen war,  zu Fall gebracht wurde etc.......

3.  Der besonders bedeutsame Fall   STANEV  gegen Bulgarien  vor dem EGMR  bezeugt in vollständiger Klarheit  , daß  die auch hierzulande praktizierte  Abschiebung völlig wehrloser  volljähriger Personen in Heime und ähnliche Gewahrsamseinrichtungen nach der Diktion von Art. 4 OPCAT  nichts anderes darstellt als die  " DEPRIVATION  of  LIBERTY " nach Art. 5 MRK

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/stanev-teil-15-enforceable-right-to.html

Wir bringen nun also den ganzen Fall  WOLFGANG  S. in geeigneter Weise vor den EGMR in Straßburg  mit schwerster Anklage gegen die Richterschaft  von Salzburg, die im konkreten Anlaßfall sämtliche Menschenrechte mit  Füßen tritt seit  fast 10 Jahren ohne Unterbrechung !

4.  Jetzt wird es in wenigen Tagen offenkundig, ob sich diese Richterschaft wieder  austobt mit einem Zurückweisungs - Exzess gegen unseren ordentlichen Revisionsrekurs, dann geht das erbärmliche  &  abscheuliche  Katz - und - Maus  - Spiel wieder von vorne an ..........

           Somit  wird besagter  Philipp  SPIESSBÜRGER  nun öffentlich aufgefordert, im Sinne seiner " Amtspflichten " als Menschenrechtsverteidiger  den Fall  WOLFGANG  S.   aufzubereiten für die Beschwerdeführung  nach Straßburg und zu diesem Behufe die spießbürgerliche Verbunkerung zu verlassen und an die vorderste Kampffront zu eilen !

http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/czech_publ.pdf

http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2010-4-014

http://www.boehlau-verlag.com/download/161834/978-3-205-78501-9_werbeblatt.pdf

Ansonsten müßte öffentlich festgestellt werden :

DER   PHILIPP  IST  EIN  LUMP   UND SPITZBUB  !

Dienstag, 17. September 2013

ORDENTLICHER REVISIONS - REKURS an den OGH WIEN !

An  das  BEZIRKSGERICHT   SALZBURG  zur   VORLAGE   an den  OBERSTEN   GERICHTSHOF

       ORDENTLICHER   REVISIONSREKURS  gem. §  140  iVm 62  AußStrG

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40147063/NOR40147063.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf

Sachwalterschaftssache meines Sohnes  Wolfgang  SCHWARZ  2 P 236/04 m  -  ON 556

Gegen des Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom  30.8.2013   GZ. 21 R 160/13 w  wird binnen offener Frist  das für zulässig erklärte Rechtsmittel des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben :

ES  LIEGT  KEINESFALLS   EINE  PLANWIDRIGE  REGELUNGSLÜCKE  VOR  !

Der  Oberste  Gerichtshof  möge den angefochtenen Beschluß des LG Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufheben !

                                                          B E G R Ü N D U N G

                Spätestens  seit der Erlassung des SWRÄG  2006 /BGBl.I/92  ist jedwede Analogiebildung vom Kindschaftsrecht zum Sachwalterrecht  ausdrücklich untersagt durch mehrfache deutliche Hinweise in den Gesetzesmaterialien.  Vielmehr intendierte der gesetzgebende Nationalrat  eine endgültige, konsequente und alles umfassende Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht, wie sie schon durch das KindRÄG 2001 begonnen worden war.  Somit ist die Bestimmung des § 140 Außerstreitgesetz  nicht durch lückenfüllende Analogiebildung  unmittelbar anwendbar im Sachwalterschaftsverfahren. Andernfalls würde sich  in den Materialien zum SWRÄG 2006, im bezughabenden Ausschussbericht oder letztlich im Plenarprotokoll des Nationalrates  ein ausreichender Hinweis finden.  Dem ist jedoch nicht so : die angebliche  " planwidrige  Lücke " ist eine Erfindung des erkennenden Senates des LG Salzburg !

             Dies gilt ja insbesondere in gleicher Weise für die überaus bedeutsame Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes des Sachwalters,  die wir hier im Blog bereits umfangreich abgehandelt haben.

http://www.vsp.at/index.php?id=66

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/07/nochmals-wohnortbestimmung-versus.html

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

             Im hier durch Rekurs  und in letzter Instanz durch Revisionsrekurs angefochtenen  Beschluß  des BG Salzburg vom 12.2.2013  geht es jedoch um das verfassungsmäßig mehrfach verbürgte und garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung  auch in besonders wirksamen und geeigneten Medien, wie es ein solcher Blog nun einmal darstellt. Die besondere Schutzbedürftigkeit  und das Wohl meines schwerbehinderten Sohnes  werden hier jedoch nur als Vorwand genommen, um mich als besorgte Mutter zu knebeln und mundtot zu machen.  Wir werden wie angekündigt weiterhin im Internet und auch in diversen Printmedien, beim "Bürgeranwalt" im TV etc  ausführlich über die skandalöse  Rechtsverweigerung gegenüber meinem wehrlosen Sohn in durchaus verantwortbarer Weise berichten. Niemand hat das Recht, uns das zu verbieten : zur effektiven Rechtsdurchsetzung braucht es nun den massiven Druck durch eine ausreichend informierte Öffentlichkeit.

           Im Übrigen bleibt das gesamte Rekursvorbringen in ON 533  vom 26.2.2013  vollinhaltlich aufrecht  samt Nachtrag vom 14.4.2013  und braucht hier nicht wiederholt zu werden :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/supplementum-recursarium-das-lgs.html

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html
     
Mein Sohn  Wolfgang  wird nach wie vor vom  bereits strafrechtlich angezeigten Heimträger  " Lebenshilfe Salzburg gGmbH "  wie ein Leibeigener oder wie ein Schutzhäftling  in menschenrechtswidriger  Anhaltung gefangengehalten genau gleich wie im Falle  EGMR  STANEV  gegen Bulgarien : es handelt sich um schwerste Verletzung von Art. 5 EMRK durch fortgesetzte und dauerhafte

                                DEPRIVATION   OF    LIBERTY

Diesbezüglich  besteht einerseits die unumschränkte Amtshaftung nach § 1 AHG  durch die verantwortliche Salzburger Landesregierung  nach dem aktuellen Erkenntnis  OGH 1 Ob 19/13 w

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html

Andererseits  jedoch  besteht  auch  die ausdrückliche  gesetzliche Amtshaftung des Bundes nach § 24 Heimaufenthaltsgesetz, weil der Bund seinen Verpflichtungen hier keineswegs nachkommt und die schon mehrfach involvierte  " Bewohnervertretung " nach § 8/2 HeimAufG sich als völlig wirkungslos erweist in solchen Problemlagen einer landesrechtlichen bescheidförmigen  " DETENTION "

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050338/NOR40050338.pdf 

       Ich  wiederhole hier erneut meine felsenfeste Überzeugung, daß das gesamte Sachwalterschaftsverfahren  betreffend meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang  seit dem 17. Oktober 2003  ( ON 182 ) an einer unheilbaren   NICHTIGKEIT  leidet  wie schon mehrfach begründet und  daß dies nun endgültig  zur dementsprechenden Feststellung durch den OGH führen muß. 

          Somit beantragt die ordentliche Revisionsrekurswerberin  die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des LG Salzburg  und die  Nichtigerklärung des gesamten  SW - Verfahrens seit dem 17.10.2003  wegen schwerster Rechtsverletzung  durch Mißachtung von Subsidiarität und gesetzlich strikt vorgegebenem Stufenbau bei der Sachwalterbestellung. 

          Leider gibt es im gesamten Bundesland Salzburg keinen einzigen Rechtsanwalt, der tatsächlich als Anwalt der Rechte meines Sohnes  und meiner eigenen Rechte  als Mutter  tätig werden will.  Sondern sämtliche Rechtsanwälte erweisen sich  nur als geldgierige und skrupellose Rechtsverdreher, denen man nicht das geringste Vertrauen entgegenbringen kann. Ganz besonders trifft das zu auf die vom BG Neumarkt bei Salzburg seinerzeit  unter schwerster Rechtsverletzung bestellte  " Rechtsanwältin " Dr. Ingeborg  HALLER,  die als systemkonforme Sachwalterin die menschenrechtswidrige Anbindehaltung in den Salzburger Lebenshilfeställen  massiv unterstützt, obwohl sie sich überall  als besondere Menschenrechtsaktivistin   medienwirksam in den Vordergrund spielt !

 Mit besonderem Hinweis auf Art. 8 EMRK  : " Uneingeschränktes Recht auf Familie " :


Renate     KÖLTRINGER,  selbständige  Fotografenmeisterin,  Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen als  " Rechts - Anwältin "  ihres wehrlosen  und völlig entrechteten Sohnes !

ZUSTELLUNG :

1. Dem Bezirksgericht Salzburg  wird morgen, 18.9.2013 ein Druck - Exemplar  persönlich eingebracht

2. Dem Obersten Gerichtshof in Wien  wird in den nächsten Tagen ebenfalls ein Druck - Exemplar  persönlich eingebracht  zur Absicherung  der Vorlageverpflichtung  durch das BG Salzburg 

3. Im Übrigen  allgemeine Veröffentlichung hier im Blog mit ausdrücklicher Freigabe an alle Medien zur uneingeschränkten Verbreitung !

Sonntag, 15. September 2013

SKANDALÖS : OGH MISSACHTET DIE BRK im Bereich SACHWALTERSCHAFT !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130515_OGH0002_0030OB00097_13F0000_000

VERKENNUNG  der  PRIORITÄTEN  der   BRK  durch  den  OGH  in  3 Ob 97/13 f  vom 15.5.2013 !

             Vermutlich zum allerersten Male hat sich kürzlich der OGH in Wien anläßlich eines außerordentlichen Revisionsrekurses  aus Dornbirn mit der überaus wichtigen Frage der  unmittelbaren Anwendbarkeit der BRK in österreichischen Sachwalterschaftsverfahren auseinanderzusetzen ! Der Antragsteller wurde jedoch kaltschnäuzig, kurz & bündig abgefertigt mit dem  apodiktischen Statement :

 " DAMIT   WIRD   KEINE   ERHEBLICHE  RECHTSFRAGE  DARGESTELLT "

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40106033/NOR40106033.pdf 

      Das heißt also, dieser wagemutige Vorstoß wurde mit Hinweis auf  § 62 Abs. 1 Außerstreitgesetz  als unzulässig zurückgewiesen mit einer Begründung, die wir uns nun schon ganz genau anschauen müssen, denn da lernen wir etwas für die Zukunft .  Ist doch das gesamte System entmündigender Sachwalterschaft erneut schwer unter internationalem Beschuß  und so manches wird nun ins Rollen kommen.

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14355

        Der Revisionsrekurswerber, wie dieses schöne Wort nun einmal heißt, also ich meine hier natürlich den ausführenden Rechtsanwalt  Klaus PICHLER in Dornbirn, der brachte kühn & verwegen  im laufenden Sachwalterbestellungsverfahren folgende Argumente vor , die der OGH  so rezitierte im üblichen  conjunctivus  recitativus :

    ...............".und verweist in erster Linie darauf, dass Österreich Vertragstaat der UN - Behindertenrechtskonvention sei und dass sämtliche Bestimmungen des Sachwalterschaftsverfahrens bzw. SWRÄG dem Art. 12 der UN - BRK widersprächen. Die Bestellung eines Sachwalters stelle eine unzulässige Einschränkung der durch die Konvention  gewährten Rechte dar.  Österreich.......(habe).......die Bestimmungen der UN -BRK  VORRANGIG  VOR   NATIONALEM   RECHT   ZU   BEACHTEN " und sei verpflichtet,   " ihre nationale Gesetzgebung den höherrangigen völkerrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.  Das Rekursgericht habe die UN - BRK schlichtweg ignoriert. Diese Haltung sei  " insbesondere im Hinblick auf den Stufenbau der Rechtsordnung  mehr als problematisch ". Richtigerweise wäre auch festzustellen gewesen, dass die Betroffene  eine Vorsorgevollmacht ausgestellt habe und dass die beiden Vollmachtsnehmer  in der Lage seien, einen Unterstützungskreis zu bilden, wie er in der UN - BRK vorgesehen sei."

          In der rechtlichen Begründung für die Zurückweisung  lesen wir dann :  " Anläßlich  der Ratifikation der UN -BRK hat der Nationalrat gem. Art. 50 Abs. 2 Z 3 B - VG beschlossen, daß das Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. (BGBl.III  2008/155).  Es bedarf also der Erlassung von Transformationsnormen, um dem Übereinkommen auch innerstaatlich zur Wirksamkeit zu verhelfen ( siehe  etwa  SCHAUER , das UN - Übereinkommen über die Behindertenrechte  und das österr. Sachwalterrecht. Auswirkungen und punktueller Anpassungsbedarf, iFamZ 2011,258) . Die von der Betroffenen im Rechtsmittel vertretene Ansicht ( ebenso etwa  BUCHNER,  " meine Wünsche sollen erstgenommen werden ", iFamZ 2009, 120 ), das Übereinkommen schließe laut seinem Art. 12 jegliche Vertretung von Menschen mit Behinderung aus,  hat sich im Übrigen  nicht durchgesetzt ( siehe bspw.  GANNER / BARTH, Die Auswirkungen der UN - BRK auf das öst. Sachwalterrecht, BtPrax 2010, 204.

     Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs.1 AußStrG  ist der Revisionsrekurs der Betroffenen zurückzuweisen. "

           Wir sehen also hier deutlich, daß  fast volle 5 Jahre nach Inkrafttreten der BRK  die inländische Gesetzgebung noch immer nicht ausreichend reagiert hat auf den dringenden Umsetzungsbedarf im menscherechtswidrigen öst. Sachwalterrecht. Es ist auch nach wie vor nichts Konkretes in Sicht : aus dem zuständigen BMJ kommen ständig nur neue Beschwichtigungs - und Verharmlosungsexzesse !  Laßt euch bitte von  KATHREIN & Co nichts vormachen : was jetzt angepriesen wird als das entscheidende  " Pilotprojekt ", das ist nur miserabelste Augenauswischerei  und hinhaltendes Ablenkungsmanöver. Die führenden Persönlichkeiten sind nämlich überhaupt nicht gewillt, einen echten sogenannten  Paradigmenwechsel  zu inszenieren, wo ihnen dann die meisten Felle davonschwimmen würden..............

         Sondern, das ist wie bei der großangelegten Massenhaltung von tausenden Oligophrenen durch " Lebens - Hilfe " und ähnliche Sklavenhaltervereine : man inszeniert publikumswirksames vordergründiges Potemkinsches  Inklusionstheater und ähnliche  dramaturgische Aktivitäten, um davon abzulenken, daß hinter den Kulissen Abertausende völlig wehrlose Hascherl in den Kasematten schmachten und verschmachten in ihrer totalen Wehrlosigkeit !!!

         Es ist ungeschriebenes, aber umso wirksameres internationales Rechtsprinzip : wenn ein Mitgliedsstaat einer intern. Konvention auch noch 5 volle Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Konvention  keine ausreichende innerstaatliche Transformation in durchsetzbare Rechtsnormen  vorgenommen hat..............dann ist jedermann befugt, die Bestimmungen dieser Konvention unmittelbar anzuwenden bei allen Anträgen und Rechtsmitteln  und ist berechtigt, ihre Einhaltung gerichtlich durchsetzen zu lassen.


LASSEN  WIR  ES  DOCH   NUN  DRAUF   ANKOMMEN  :  AB   JETZT  BRK  -  ARTIKEL   UNMITTELBAR   INS   GEFECHT   WERFEN   VOR   GERICHT  !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102305/NOR40102305.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102306/NOR40102306.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf


Donnerstag, 12. September 2013

PAUKENSCHLAG durch den OGH : 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_000

JUDIKATUR  -  WENDE  oder doch nur :  VERSTÄRKTES  CHAOS  TOTAL  in  der   HAFTUNGSFRAGE  ? !

             Erst gestern ist mir in der neuesten Ausgabe von  " Zak " ins Auge gefallen eine Sensationsmeldung sondergleichen : Bereits am 11. April  hat der Amtshaftungssenat des OGH in Wien erstmals definitiv  entschieden in seinem Aufhebungsbeschluss 1 Ob19/13 w, daß sämtliche Bedienstete & Beauftragte einer landesrechtlich genehmigten  Behinderten - Betreuungs - Einrichtung  als Organe nach dem § 1 AHG  zu betrachten sind,  insbesondere wenn eine konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe  bescheidförmig in einer genau bestimmten Einrichtung   angeordnet / verfügt / genehmigt worden ist !

           Die beiden Vorinstanzen  im zitierten Klagsfall waren da noch ganz anderer Meinung und noch im Oktober 2006 hatte der 7. Senat des OGH  auch eine völlig entgegengesetzte Entscheidung getroffen in 7 Ob 175/06 w : " Mit dem Berufungsgericht ist daher eine Haftung des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes zu verneinen,  zumals mangels eines erkennbaren Gesetzesverstoßes des Landes  ein   AMTSHAFTUNGSANSPRUCH   NICHT  IN   BETRACHT   KOMMT.       "

.http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/auch-der-ogh-ist-am-vollig-falschen.html

              Da wird nun aber die Landesregierung Oberösterreich wenig Freude haben an dieser bahnbrechenden Haftungsentscheidung des OGH ! Denn das bedeutet nichts anderes als die totale schrankenlose Amts - Haftung auch für alle Bediensteten  &   Beauftragten sämtlicher Einrichtungen, die vom Land per Bescheid anerkannt worden sind ,  in allen Handlungen und auch Unterlassungen !  Das hat weitreichende Folgen mit noch völlig unabsehbaren Grenzen nach allen Richtungen.

          Damit wären wir wieder beim Hauptproblem : extremes, völlig undurchdringliches Dickicht  föderalistischer Provenienz im Bereich der Behindertenhilfe !  Denn etliche Bundesländer  betreiben wiederum ausschließlich in Form von privatrechtlichen Vereinbarungen = Verträgen  die Austauschbeziehungen mit den Einrichtungsträgern  und sind somit zivilrechtlich beklagbar, wenn sie diese Vereinbarungen nicht einhalten  - da läuft doch noch immer etwas Entsprechendes in der Steiermark bekanntlich .  Kunterbuntes Durcheinander mit absolut unberechenbaren Querverbindungen  zusätzlich zwischen den einzelnen Bundesländern  : wer soll sich da überhaupt noch auskennen ?

         Im konkreten letzten Anlaßfall geht es zwar offensichtlich nur um eine Tagesbetreuung  in einer Förderwerkstätte  untertags, aber dennoch stellt sich auch hier vordergründig die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen dem Klienten und der Einrichtung : liegt ein konsensualer privatrechtlicher Betreuungsvertrag schriftlich vor oder nicht ? !  Siehe die entsprechende Verordnung der nö. Landesregierung mit Inkrafttreten bereits am 1.5.2006

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/vorbildlich-no-wtb-verordnung-2006.html

        Dort wird ausdrücklich angeordnet so klar wie sonst nirgends in keinem einzigen Bundesland, daß der Einrichtungsträger mit jedem Klienten einen schriftlichen  Vertrag abzuschließen hat. Offenbar hat der OGH noch immer keine Kenntnis von dieser Verordnung, denn sonst wäre sowohl die Entscheidung  7 Ob 175/06 w  vom 11.10.2006 völlig anders ausgefallen als auch  mehrere folgende !!!  Schier nicht zu fassen, was sich da offenbart als Generalverdacht !

        Weiters zeigt der Blick auf das neue bundesdeutsche WBVG  ( Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz ) ganz deutlich, daß ausnahmslos immer eine privatrechtliche , insbesondere konsumentenschutzrechtliche  Vertragsbeziehung von sich aus entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe / Behindertenhilfe  durch eine private Einrichtung !  Diese Ansicht wird auch vom führenden Heimrechtler Michael  GANNER, Innsbruck seit vielen Jahren konsequent vertreten in allen Publikationen. Nichtsdestotrotz wird immer wieder von der föderalistisch  verseuchten  KATHREIN - TRUPPE  im BMJ  intrigiert  &  unterminiert, was das Zeug hält .........

           Nun liegt also die ganze causa   " AUTISTEN  -  DURCHDREHER  bei   WEIHNACHTSFEIER wiederum  beim LG Linz als Erstgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung . Die erste Entscheidung  dieses LG Linz vom 14.3.2012  mit GZ 31 CG 61/11 y  wurde vom OGH so referiert :  " Das Erstgericht  wies das Klagebegehren gegen beide beklagte Parteien ab.  Der Betreuer des Sohnes  habe   UNZWEIFELHAFT  NICHT   ALS   ORGAN  HOHEITLICH  GEHANDELT .  Allein daraus, dass die Beschäftigung in Verbindung mit der externen Unterbringung  mit Bescheid gewährt wurde, ergebe sich noch nicht, dass auch die Betreuung an sich hoheitlich wäre.  Ein Amtshaftungsanspruch ließe sich nur im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung  selbst begründen; die Betreuung sei jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung  erfolgt.  Der erstbeklagten Partei könne auch nicht vorgeworfen werden , gegenüber der zweitbeklagten Partei  bestehende Aufsichtspflichten  verletzt zu haben.  Bei der Sozialabteilung des Landes habe man von der zunehmenden Aggressivität  festgestelltermaßen  nicht Kenntnis erlangt.  Es würde eine  Überspannung der Verpflichtungen der erstbeklagten Partei ( Land  OÖ !)  bedeuten, ohne besondere Hinweise von sich aus zu überprüfen, ob die Unterbringung noch immer adäquat ist.  Eine Haftung  der zweitbeklagten Partei scheitere daran,  dass eine Vertragsbeziehung  zwischen dieser und dem Behinderten nicht bestanden habe.  Eine solche Vertragsbeziehung gebe es nur zwischen den beiden beklagten Parteien. "

                  Damit sind wir also wieder beim Dauerbrenner  " ( Vor ) Vertrag zugunsten  Dritter  oder doch  eigenständige Vertragsbeziehung "  angelangt. Da werden sich nun besonders  freuen der Gerhard  SCHMARANZER   und die Felicitas   PARAPATITS, denn ihre diesbezüglichen Monographien werden nun sicher wieder aufs äußerste beansprucht - aber :  CUI  BONO ???

http://fodok.jku.at/fodok/person.xsql?PER_ID=7151

http://books.google.at/books/about/Der_Vertrag_mit_Schutzwirkung_zugunsten.html?id=PCdqPgAACAAJ&redir_esc=y

http://www.amazon.de/Vertrag-zugunsten-Dritter-f-%C3%96sterreich/dp/3214006495


Und wer enträtselt nun nach fast zehnjährigem  Rätselspiel  das konkrete Rechtsverhältnis von Landeshäftling  WOLFGANG  S. in der Landeshaftanstalt am Kralgrabenweg 6 in A - 5020  Salzburg - Itzling ?  Wer haftet für die absolut rechtswidrige  langjährige Inhaftierung einer völlig wehrlosen volljährigen Person  in einer diskriminierenden  & segregierenden  Behinderteneinrichtung , die vom Land Salzburg zu 100 %  finanziert wird ?


LANDESHÄFTLING    WOLFGANG S:  KLAGT  AN  :  RECHTLOSER   INTERNIERT   ALS   IN   GUANTANAMO   MITTEN  IN   DER   STADT   SALZBURG  !!!

Samstag, 7. September 2013

SYSTEMATISCHER MENSCHENHANDEL mit OLIGOPHRENEN in OLIGOPHRENISTAN !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40152319/NOR40152319.pdf

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:0001:0011:DE:PDF

" MENSCHENHANDEL "   gemäß   § 104 a  STRAFGESETZBUCH

          Seit  dem  1. August  2013 gilt folgende Version des § 104 a StGB, zuletzt geändert durch das BGBl.I/116/2013 :

       (1)   Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs.3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs.2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt  oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

       (2)   Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht , die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person. 

       (3)    Ausbeutung umfaßt die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung  zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.

       (4)    Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil  für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

        (5)    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs.3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt. "


DIE   LANDESREGIERUNG   SALZBURG   BETREIBT   SEIT   JAHRZEHNTEN   DERARTIGEN   MENSCHENHANDEL  !!!

        Bei  genauerer Betrachtung  der gesamten Problemlage über mehrere Jahrzehnte ist mehr als nur überdeutlich zu erkennen, daß die Landesregierung Salzburg  gewohnheitsmäßigen Menschenhandel genau nach den oben zitierten Inhalten  &  Merkmalen des § 104 a StGB  betreibt  in krimineller Komplizenschaft mit diversen gut eingeführten Anbietern entsprechender Dienstleistungen, allen voran die berüchtigte  " Lebens - Hilfe " Es wird die Zwangslage verzweifelter Eltern oder sonstiger Angehöriger von schwerbehinderten Mitmenschen schamlos ausgenützt,  es wird der völlig wehrlose Zustand  von Mitmenschen mit gravierenden  Defekten im intellektuellen Bereich  ebenso schamlos  ausgenützt  in Zusammenarbeit mit "systemkonformen" Sachwaltern. 

             Die Folge ist die meist konsenslose Verbannung nach Schernberg auf Lebzeiten , die  Kasernierung in einer der Klein - Kasernen der Lebenshilfe oder anderer Anbieter, wie Caritas, Diakonie etc...........Es handelt sich jeweils um ungefähr eintausend Mitmenschen , ihre genaue Zahl wird ja seit jeher geheimgehalten und nicht einmal die Bundesdienststellen konnten bis vor kurzem  auch nur annähernd angeben, wieviele Personen derart exiliert & konfiniert werden hier im extrem rückständigen Bundesland Salzburg. 

             Kein Wunder, daß nach wie vor  auch der Salzburger Landtag  nicht die geringste Bereitschaft zeigt, hier etwas zu ändern. Vergeblich wartet man auf ein deutliches Signal aus dem Chiemseehof  diesbezüglich trotz Neuwahl - Erdrutsch Richtung  GRÜN !  Auch  kein einziger  Sozial - Landesrat der vergangenen 20 Jahre wollte sich ernsthaft mit dieser gesamten Problematik befassen, viel zu perfekt läuft diese  Hascherl - Entsorgungs - Großindustrie seit Jahrzehnten ! Nun hat der neue Landesrat für Soziales, den wir den  GRÜNEN   HEINRICH  nennen dürfen, die gesamte Suppe auszulöffeln !


         Umso verständlicher, warum sich diese gesamte Maschinerie derart verbissen dagegen wehrt, daß das Heimvertragsgesetz des Bundes  auch auf sämtliche Behindertenghettos in Oligophrenistan  angewendet wird. Da müßte man ja  diesen  bislang völlig rechtlosen  Oligophrenen sämtliche Grund - und Freiheitsrechte schriftlich in einem Vertrag garantieren; dazu auch noch einen ganzen Katalog von Persönlichkeitsrechten ( § 27 d Abs. 3 KSchG), die ständige Unterstützung durch Vertrauenspersonen, durch selbst gewählte Bewohnervertreter   nach § 8 Abs.1 HeimAufG und noch viel mehr   -    ABSOLUT   UNDENKBAR  !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf 

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40116530/NOR40116530.pdf 

        In wenigen  Tagen wird nun endlich der Jahresbericht der Volksanwaltschaft  an den Salzburger Landtag im Internet erscheinen und all diese Fragen ausführlich beleuchten  - dann können sich etliche Gewohnheitsverbrecher im Amt der Salzburger Landesregierung  warm anziehen !! Dann wird es Strafanzeigen hageln wie noch nie zuvor !  Wir werden die Menschenhändler hier im erzkonservativen Salzburg vor den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg zitieren und noch viel mehr ! 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/praecedens-casus-exemplaris-egmr-stanev.html 

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/stanev-teil-15-enforceable-right-to.html 

SCHLUSS   MIT   GEWERBSMÄSSIGER    VERSCHACHERUNG   HUNDERTER   OLIGOPHRENER  HIER   IN   SALZBURG   !

Freitag, 6. September 2013

" WENN DER WOHNORT BEHINDERT "

" WENN   DER   WOHNORT   BEHINDERT "

Die  " Salzburger  Nachrichten "  bringen heute Freitag, 6. September 2013 auf der S. 10 " Österreich "  einen hochaktuellen Bericht  der SN - Redakteurin in Wien Inge  BALDINGER  über die vorgestrige  Pressekonferenz der LHÖ in Wien zu den ersten Ergebnissen der UN - BRK Staatsprüfung von  FELIX  AUSTRIA  in Genf diesen Montag & Dienstag  mit der obigen Schlagzeile obenauf und mit folgendem  Untertitel und Volltext :

HÜRDEN .   Wie werden behinderte Menschen im Alltag in die Gesellschaft eingegliedert, wie das die UNO - Konvention  fordert ? Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

WIEN (SN - i.b.).   Erich  GIRLEK hat Pech.  Der junge Mann lebt in Salzburg.  Dort ist er für Menschen im Einsatz, die sein Schicksal teilen : Er arbeitet  bei der Lebenshilfe Salzburg  als  " Selbstvertreter " für Menschen mit Lernschwierigkeiten . Er macht Schulungen und leitet Arbeitsgruppen. Ein  Vollzeitjob . Sein Lohn : Ein Taschengeld in der Höhe von 102 Euro monatlich.  Würde er in Vorarlberg oder in Tirol leben, wäre das, was er tut, von Gesetzes wegen ein bezahlter Beruf . Leider, sagt Girlek, sei es für behinderte Menschen nicht einfach, in ein  anderes Bundesland zu ziehen. Wenn's  einfacher wäre, wüsste er schon wohin : " Dann bewerbe ich mich für Vorarlberg ".

              Die UNO hat Anfang dieser Woche überprüft, wie es in Österreich um die Umsetzung der  Behindertenrechtskonvention steht . Die Ergebnisse sollen Ende  kommender  Woche  veröffentlicht werden.  Dass es Grund zum Jubeln gibt, ist ausgeschlossen.  Lebenshilfe - Präsident Germain  WEBER : " Die im Nationalen Aktionsplan festgeschriebenen Ziele stehen nur auf dem Papier ". Die Regierung habe zwar  " zaghafte  Schrittchen " gesetzt. Es fehlten aber die  " mutigen  Schritte ", die es bräuchte, um behinderte Menschen als wertvolle Mitglieder  der  Gesellschaft zu sehen, die - wie  alle anderen auch - ein Recht auf ein möglichst selbstbestimmtes  Leben haben. Weber hofft auf die nächste Regierung, der er einen Staatssekretär für Inklusion ans Herz legt.

              Als äußerst zweischneidiges Schwert erweist sich in der Behindertenpolitik der Föderalismus . Einerseits bringt er regional beispielgebende Projekte hervor,  andererseits führen die ungleichen Rechtsansprüche , die zersplitterten Kompetenzen und die unterschiedlichen Förderungen dazu, dass der Wohnort der entscheidende Faktor ist  und nicht der Mensch.  Albert  BRANDSTÄTTER, Generalsekretär der  Lebenshilfe Österreich  :  " Ohne gemeinsame Standards wirkt der Föderalismus als Gleichstellungsbremse ".

              Ein Beispiel ist Manfred T., ein Steirer.  Er hatte einen  Dienstgeber gefunden, der es mit ihm versuchen wollte.  Aber er traute sich nicht - aus Angst , es doch nicht zu schaffen.  Dann hätte er alle Leistungen verloren, die er zuvor hatte .  Deshalb blieb er in seiner Werkstätte . Würde er in Wien leben, hätte er den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt gewagt. Dort hätte er dank des Modells  " Rückversicherung " die Gewissheit gehabt, im Fall des Scheiterns zurück in  die Werkstätte zu können.

               20.000 Menschen mit Behinderung sind derzeit in Tagesstätten und Werkstätten beschäftigt. Die meisten von ihnen bekommen dafür  ein Taschengeld. Und nicht einmal das ist österreichweit gleich. In einem Bundesland  sind es 50 Euro pro Monat, im anderen können es 150 Euro sein. Zu wenig, heißt es bei der Lebenshilfe. Sie fordert einen Lohn von rund 1000 Euro.

                Friederike POSPISCHIL , Mutter eines behinderten Sohnes , lebt in Niederösterreich. Dort gilt ein Regress. Sie muß 20 Prozent ihres Einkommens für den Platz für ihren Sohn  in der Behindertenwerkstätte abliefern. In anderen Bundesländern gibt es diesen Regress nicht. Den Behörden gegenüber fühlen sie und ihr Sohn sich als Bittsteller, sagt sie.  Häufig komme es zu Einzelfall - Lösungen. Pospischil, zugleich ehrenamtliche Vizepräsidentin der nö. Lebenshilfe : " Wir brauchen Rechtssicherheit in Österreich. "

          Für   Erich  GIRLEK  aus Salzburg braucht es vor allem das : weg mit Vorurteilen.  Solange die Meinung herrsche, Menschen mit Lernschwierigkeiten seien ohnehin besser in  Heimen und Werkstätten aufgehoben, " werden wir die Ziele der Behindertenrechtskonvention nie erreichen "   #   Text   Ende   #

Dazu gibt es noch ein farbenfrohes Foto aus einer Salzburger Werkstätte der Lebenshilfe mit den Ergebnissen der dortigen " Auto - Produktion " und mit folgendem Begleittext : " 20.000 behinderte Menschen arbeiten österreichweit in Werkstätten . Die allermeisten bekommen dafür ein Taschengeld. Das ist mit 50  bis 150 Euro  monatlich von Bundesland  zu Bundesland unterschiedlich hoch. Das Bild zeigt eine Werkstätte der Lebenshilfe Salzburg ".

Dazu paßt bestens die " bizeps " - Melduing  14319  von gestern  über diese Pressekonferenz in Wien :

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14319

        Und was söllte dazu noch angemerkt werden : Der nicht direkt betroffene Leser bekommt sicher ein sehr einseitiges und extrem unvollständiges Bild vermittelt über die eigentlichen Verhältnisse in den Behinderten - Ghettos. Daß nämlich der Großteil dieser erwähnten ca. 20.000 Mitmenschen   im Vorfeld dieser schier paradiesischen Zustände  total enteignet und entmündigt worden ist und mehr oder minder unfreiwillig im Heim  " gelandet " ist, das wird schamhaft verschwiegen. Daß die sogenannten  " Bewohner " dann tagtäglich wiederum mehr oder minder gewaltsam gezwungen & genötigt werden, in speziellen Arbeits - Ghettos zu " arbeiten ", auch das wird nicht einmal angedeutet.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153563/NOR40153563.pdf

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/02/rekurs-gema-1403-austrg-maulkorb-wird.html


                    Und daß sich die  von uns  massiv strafrechtlich nach § 278 a StGB angezeigte  LHS  wiederum erkühnt, einen sogenannten und angeblichen  " SELBST  -  VERTRETER "  nach Wien zu schicken als Behübschungsorgan und als Ablenkungsmanöver von den tagtäglichen hundertfachen Nötigungsakten  gegenüber mindestens 700 völlig wehrlosen  " UNTERGEBRACHTEN "  und   " BESCHÄFTIGTEN ", ja all das beweist mehr denn je zuvor, daß man weiterhin publikumswirksames Inklusionstheater spielen möchte coram publico maximo !  Da die Salzburger insgesamt an solche " Festspiele " gewöhnt sind , lassen sie sich seit vielen Jahren auch im Behindertenwesen was   " ERGREIFENDES   &  SCHÖNES "  vorspielen, sind aber nicht bereit, auch nur irgendetwas zu ändern !

           Seit   vielen Jahren, ja Jahrzehnten treibt diese LHS sowohl die Landesregierung als auch den Landtag nach Belieben vor sich her, genauso wie das in Tirol offenbar geworden ist durch den großen  Bericht des Landesrechnungshofes

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012


 LANDTAG    SALZBURG    ERWACHE   UND   HANDLE    ENTSCHLOSSEN !

Mittwoch, 4. September 2013

" GEFANGEN in den MÜHLEN des JUSTIZSYSTEMS "

" GEFANGEN   IN   DEN   MÜHLEN   DES   JUSTIZSYSTEMS "

Die  " Salzburger Nachrichten "  haben im Rahmen einer Serie  " SN Thema : Wenn ich Justizminister wäre...."  in den vergangenen Tagen  die Justizsprecher sämtlicher politischer Parteien befragt und die Interviews veröffentlicht. Am Freitag, 30.8.2013  fand sich auf S. 23  folgendes Interview :

" BZÖ - Justizsprecher  Gerald  GROSZ  will die " Geschäftemacherei " mit Sachwalterschaften unterbinden. Er misstraut der Bekämpfung der Korruption : " Viel zu lasch "........Redakteur Ronald  ESCHER am Werk :

BZÖ - Justizsprecher Gerald Grosz ist einer, dessen Rhetorik schon wiederholt für Aufsehen  gesorgt hat. Der gelernte Einzelhandelskaufmann , als Nichtjurist seit 2008 im parlamentarischen Justizausschuss, braucht bei der Frage " Was würden Sie als Erstes tun, wenn Sie Justizminister wären ? " keine Sekunde nachzudenken : Wenn es um Fragen des Sachwalterrechts geht, kommt Grosz so richtig in Fahrt. Er betreut  als Parlamentarier  pro Jahr 10 bis 15 Fälle von Menschen, die seiner Meinung nach in den Mühlen des Systems gefangen sind. " Was da passiert, geht auf gut Steirisch auf keine Hutschachtel ", sagt er....................

SN : Wenn Sie Justizminister wären : Was wäre Ihr erster und wichtigster Schritt ?
Grosz : Das wäre die Reform des Sachwalterrechts. Ich betreue seit Jahren als Nichtjurist, aber als Parlamentarier, Personen, die vom Sachwalterrecht  betroffen sind. Das Sachwalterrecht hat sich in Österreich zu einer institutionellen Keule entwickelt, die Betroffene ihrer Grund - und Menschenrechte beraubt.
         Eine Horde von Gutachtern, aber möglicherweise von Richtern und Rechtsanwälten verdient damit gutes Geld. Wir haben ein Sachwalterrecht, das es zulässt, dass etwa ein Anwalt über 25, ja bis zu 100 Sachwalterschaften übernimmt. Das Sachwalterrecht hat sich zu einer Geschäftemacherei  entwickelt, die unterbunden gehört. Es ist auch für Menschen sehr schwierig, aus einer Sachwalterschaft wieder  herauszufinden. das ist für mich unerträglich. Wenn man als normale Person in diese Mühle hineinkommt, kommt man ohne fremde Hilfe nie mehr heraus. "   #   Zitat  Ende   #

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_11082/index.shtml

Bereits am 20.3.2012  hatte dieser NRA Gerald  GROSZ  die oben verlinkte parlamentarische Anfrage 11082 J der XXIV. GP. an die Justizminsterin gerichtet und darin folgendes festgestellt :  " Es erhärtet sich nach Berichten aus der Bevölkerung der Verdacht, daß Sachwalterschaften in Österreich als " schärfstes Mittel zum Entzug der Grundrechte " missbraucht werden. Dies scheint mit Wissen der Justiz zu geschehen : von einer eingeschworenen Gemeinschaft aus Richtern, Rechtsanwälten und Gutachtern ist die Rede, die sich mit   " ungerechtfertigten Sachwalterschaften " eine goldene Nase verdienen soll. Das System sei darauf angelegt, besachwalterte Personen solange als möglich in diesem Zustand verharren zu lassen. Laufend sollen " einstweilige Sachwalterschaften " in  " andauernde Sachwalterschaften " umgewandelt werden "  Es folgt dann ein Katalog von 15 Fragen, der später von der Justizministerin ausführlich beantwortet wurde in der  10928 AB, wie nun verlinkt :

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_10928/index.shtml

Anläßlich dieser parlamentarischen Anfragebeantwortung wurden umfangreiche Tabellen über die Anzahl aufrechter Sachwalterschaften in jedem Bezirksgericht veröffentlicht, was sehr nützlich ist für umfangreichere Beschäftigung mit diesem Thema.  Im ersten Absatz ihrer ausführlichen Antwort meinte die Justizministerin lapidar : " Das österreichische Sachwalterrecht hat zum Ziel, Menschen, die ihre Angelegenheiten  nicht mehr selbst besorgen können, zu begleiten und zu unterstützen. Dabei werden im Bestellungsverfahren hohe rechtsstaatliche Standards eingezogen, um zu vermeiden, dass Menschen leichtfertig unter Kuratel gestellt werden. "
In der " bizeps " Meldung 13250 vom 4.6.2012  kam Gerald Grosz nochmals ausgiebig zum Wort wie unten verlinkt :

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13250

" Das derzeitige System ist darauf angelegt, besachwaltete Personen in ihrem Schicksal entmündigt jahrelang dunsten zu lassen. Einmal besachwaltet, immer für  verrückt erklärt. Längst wird dieses Recht nicht nur bei schwer erkrankten und handlungsunfähigen Personen zur Erledigung ihrer Geschäfte eingesetzt. Dieses Sachwalterrecht ist eine  KEULE des  RECHTSSTAATES  bei der sich Richter, Gutachter und Rechtsanwälte eine goldene Nase verdienen. Die Klienten werden als verrückt   ABGESTEMPELT  und ihnen wird kein Glaube mehr geschenkt. Komplett gesunde Menschen können in diesem Land ihrer Grund - und Menschenrechte beraubt werden, wenn sie mächtigeren Institutionen  nicht ins Konzept passen. Je länger der Sachwalter agiert umso größer ist der Zugriff des Sachwalters auf das Vermögen der betroffenen Person "

         Soweit  aus aktuellem Anlaß  der Hinweis auf die unbarmherzigen Mühlsteine der bedrohlich grassierenden  Versachwaltigung  völlig wehrloser Mitmenschen. Wenn nun ein solcher  Kurandus wie unser  WOLFGANG  dauerhaft unter eine diktatorische  familienfremde Sachwalterschaft  genötigt und gezwungen wird in Verbindung mit dieser allgemeinen Sklavenhalterei , wie sie bei dieser entarteten  " Lebens - Hilfe " ganz offensichtlich das oberste Geschäftsprinzip überhaupt darstellt, dann kann man nur einer Totalabschaffung  der Sachwalterschaft das Wort reden.

       Wir brauchen jedoch nach der KURATEL,  der  ENTMÜNDIGUNG  und   der   SACHWALTERSCHAFT  nicht einen erneuten bloßen Etikettenschwindel, indem  nur das Namensschild ausgewechselt wird und ansonsten alles beim Alten bleibt.  Wir brauchen einen echten Paradigmenwechsel  in Richtung   wirksamer  Rechtsfürsorge  mit entsprechender  Unterstützung und Begleitung. Das war ja auch in den vergangenen Tagen in Genf eines der Hauptthemen bei der offiziellen Staatenprüfung Österreichs durch die UNO . BRK - Kommission.

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14312

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14314

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14318

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=14319

SCHLUSS    MIT    VERSACHWALTIGUNG  !

SCHLUSS    MIT     VERGEWALTIGUNG    WEHRLOSER   MITMENSCHEN    DURCH    RICHTER   &   RECHTSANWÄLTE  !