GEFÄHRLICHE DROHUNG : " SOLLTE DIESEM VERBESSSERUNGSAUFTRAG NICHT FRISTGERECHT NACHGEKOMMEN WERDEN, WIRD DER ORDENTLICHE REVISIONSREKURS ZURÜCKGEWIESEN WERDEN "
Als die ON (Ordnungsnummer) 559 im himmelhoch aufgetürmten Sachwalterschaftsakt von WOLFGANG S. langte am vergangenen Freitag per Post RSB folgender
B E S C H L U S S
des Bezirksgerichtes Salzburg, Rudolfsplatz 3 , ein : versehen mit dem bedrohlichen Symbolon der
J U § T I Z REPUBLIK ÖSTERREICH
PFLEGSCHAFTSSACHE WOLFGANG S., Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg
" Renate KÖLTRINGER, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, wird der ordentliche Revisionsrekurs vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, im Original zurückgestellt und aufgetragen, diesen binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterfertigung des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar ZU VERBESSERN.
Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden, wird der ordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
B E G R Ü N D U N G
Mit Schriftsatz vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, erhob Renate Költringer ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu 21 R 160/13 w des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013, welcher lediglich von ihr eigenhändig unterfertigt wurde.
Gemäß § 6 Abs.2 AußStrG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren über die Sachwalterschaft von behinderten Personen entweder durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen . Ist ein eingebrachtes Rechtsmittel nur vom Rechtsmittelwerber selbst unterfertigt, ist daher ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs.4 AußStrG durchzuführen. Bleibt dieses erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( vgl. RECHBERGER, AußStrG 2. Aufl., § 6 Rz 3 ).
Renate Költringer war sohin die Verbesserung des ordentlichen Revisionsrekurses durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notares aufzutragen.
Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 RAO ( " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig unternimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss." ) wird hingewiesen.
Sollte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so ist binnen 14 Tagen ein Verfahrenshilfeantrag zu stellen.
Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2, am 23.9.2013
Dr. Claudia H I R S C H
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG " # Zitat Ende #
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/ordentlicher-revisions-rekurs-den-ogh.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40046634/NOR40046634.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124989/NOR40124989.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40094730/NOR40094730.pdf
http://www.verlagoesterreich.at/ausserstreitgesetz-rechberger-978-3-7046-6252-1
BEILAGE : RECHTSMITTELBELEHRUNG standardisiert für sämtliche Rekursverfahren nach dem AußStrG
KOMMENTAR : Gegen diesen Beschluß des BG Salzburg wird binnen gesetzlicher Frist REKURS ausgeführt werden und wie üblich zuerst hier im Blog veröffentlicht, dann auch in Papierform am BG Salzburg rechtzeitig eingebracht werden.
Erkennbar ist eindeutig ein weiterer Versuch der Erpressung und Knebelung : die Durchsetzung der mehrfach verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte kann auch in dritter Instanz vor dem OGH nicht abhängig gemacht werden von einer Vertretung , der man keinerlei Vertrauen entgegenbringen kann, wie die tagtägliche Erfahrung zeigt. Im angemeldeten Rekurs wird in wenigen Tagen eine ausführliche Rechtsdarlegung öffentlich erfolgen !
Als die ON (Ordnungsnummer) 559 im himmelhoch aufgetürmten Sachwalterschaftsakt von WOLFGANG S. langte am vergangenen Freitag per Post RSB folgender
B E S C H L U S S
des Bezirksgerichtes Salzburg, Rudolfsplatz 3 , ein : versehen mit dem bedrohlichen Symbolon der
J U § T I Z REPUBLIK ÖSTERREICH
PFLEGSCHAFTSSACHE WOLFGANG S., Lebenshilfe, Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg
" Renate KÖLTRINGER, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, wird der ordentliche Revisionsrekurs vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, im Original zurückgestellt und aufgetragen, diesen binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Unterfertigung des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt oder Notar ZU VERBESSERN.
Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden, wird der ordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
B E G R Ü N D U N G
Mit Schriftsatz vom 17.09.2013, eingelangt am 18.9.2013, erhob Renate Költringer ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu 21 R 160/13 w des Landesgerichtes Salzburg vom 30.8.2013, welcher lediglich von ihr eigenhändig unterfertigt wurde.
Gemäß § 6 Abs.2 AußStrG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren über die Sachwalterschaft von behinderten Personen entweder durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen . Ist ein eingebrachtes Rechtsmittel nur vom Rechtsmittelwerber selbst unterfertigt, ist daher ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs.4 AußStrG durchzuführen. Bleibt dieses erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen ( vgl. RECHBERGER, AußStrG 2. Aufl., § 6 Rz 3 ).
Renate Költringer war sohin die Verbesserung des ordentlichen Revisionsrekurses durch Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notares aufzutragen.
Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 RAO ( " Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig unternimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muss." ) wird hingewiesen.
Sollte die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so ist binnen 14 Tagen ein Verfahrenshilfeantrag zu stellen.
Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 2, am 23.9.2013
Dr. Claudia H I R S C H
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG " # Zitat Ende #
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/ordentlicher-revisions-rekurs-den-ogh.html
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40046634/NOR40046634.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40124989/NOR40124989.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40094730/NOR40094730.pdf
http://www.verlagoesterreich.at/ausserstreitgesetz-rechberger-978-3-7046-6252-1
BEILAGE : RECHTSMITTELBELEHRUNG standardisiert für sämtliche Rekursverfahren nach dem AußStrG
KOMMENTAR : Gegen diesen Beschluß des BG Salzburg wird binnen gesetzlicher Frist REKURS ausgeführt werden und wie üblich zuerst hier im Blog veröffentlicht, dann auch in Papierform am BG Salzburg rechtzeitig eingebracht werden.
Erkennbar ist eindeutig ein weiterer Versuch der Erpressung und Knebelung : die Durchsetzung der mehrfach verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte kann auch in dritter Instanz vor dem OGH nicht abhängig gemacht werden von einer Vertretung , der man keinerlei Vertrauen entgegenbringen kann, wie die tagtägliche Erfahrung zeigt. Im angemeldeten Rekurs wird in wenigen Tagen eine ausführliche Rechtsdarlegung öffentlich erfolgen !
SCHLUSS MIT UNTERWERFUNG UNTER SKRUPELLOSE , GELDGIERIGE , ABSOLUT VERTRAUENSUNWÜRDIGE & PROFESSIONELLE RECHTSVERDREHER !!!