Freitag, 21. Dezember 2012

SCHLÄFT DIE VOLKSANWALTSCHAFT ?

OFFENER   BRIEF  an  die   VOLKSANWALTSCHAFT  in   WIEN   

und  an  den   LEITER    der   BESUCHS  -  KOMMISSION  2   für  OÖ  und  SALZBURG

Bezug. Die Antwort der VA - S - SOZ/0022 - A/1/2012  vom 19.Juli  2012        sowie
                          
                                      VA - BD - J/0444- B/1/2012      vom 28.September 2012

Betreff:  rechtswidrige Verweigerung des Heimvertrages  und  schwerwiegende  Mißachtung von
           Grundrechten & Persönlichkeitsrechten  im Behinderten - Heim  im Falle des  WOLFGANG  S.           aus Straßwalchen

                 Bezugnehmend auf die beiden oben genannten Antworten der Volksanwaltschaft zu unserer Beschwerde vom 1.Juli 2012  erlauben wir uns folgende aktuelle Stellungnahme:

     1. Leider sind bislang alle Versuche gescheitert, den beklagten Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  zur Erstellung und Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages zu veranlassen. Erneut ist vorsätzlicher Amtsmißbrauch am Bezirksgericht Salzburg festzustellen und anzuzeigen !  Der zuständige Richter Dr. Wolfgang F I L I P  hat  das weitere Klagsverfahren  33 C 207/12 i  mit einem völlig  rechtswidrigen unbefristeten Unterbrechungsbeschluß lahmgelegt  und wartet offensichtlich auf die  "Erlösung"  durch irgendein Wunder.

              Auch alle Interventionen  im Bereich Konsumentenschutz  incl. NR Jackie  MAIER   blieben völlig ergebnislos.  Weitere Nachforschungen unsererseits haben den Verdacht erhärtet, daß es hunderte , wenn nicht sogar Tausende gleichgelagerte Fälle in Behindertenheimen gibt.  Wozu brauchen wir dann eine  eigenes Heimvertragsgesetz, wenn es sich diverse Heimträger dann problemlos leisten können, auf die Erstellung und Herausgabe eines gesetzeskonformen Heimvertrages  zu "verzichten" ???

       2. Auch der berechtigte Antrag nach § 11  HeimAufG  wurde von der Justiz in amtsmißbräuchlicher Form an die Wand gefahren !  Wie Sie selbst schreiben,  setzt  das HeimAufG  zwingend voraus, daß für jeden Heimbewohner ein konsensual erstellter Heimvertrag abgeschlossen wurde.  Was nun also, wenn das eben nicht der Fall ist, sondern  sich der Heimträger mit einem landesbehördlichen Bescheid auf "Zuweisung bzw. Einweisung"  zufriedengibt  und  auch die Sachwalterin dieses üble Spiel bedenkenlos mitmacht ?  Es besteht somit eine ganz gefährliche Lücke im Rechtsschutz  im Vergleich zum UbG (Unterbringungsgesetz). Denn das UbG  regelt zwingend jede einzelne "Aufnahme"  in eine psychiatrische Anstalt,  während es im Heim - Bereich keinerlei Rechtsschutz gibt  gegen eine mehr oder minder zwangsweise Verfrachtung und Internierung in einem Heim !

              Absoluter  Höhepunkt der Rechts - Verweigerung war die Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg  im Verfahren  35 HA 4/12 v  vom 4.10.2012  mit GZ  21 R 318/12 d  mit einer schier atemberaubend absurden Begründung !  Einem Heimbewohner  das unabdingbare und auch unverzichtbare Recht auf formlose Namhaftmachung der besonderen Vertrauensperson nach § 27 e  KSchG  zu verwehren  in haarsträubender  Verkennung  der Intention der Gesetzgebung : das ist der absolute Gipfelpunkt nun in dieser endlosen Serie von Fehlentscheidungen in der Causa des  WOLFGANG S. Dazu verweisen wir auf die entsprechenden Kommentare hier im Blog.

               Wir erwarten nun eine umfassende öffentliche Stellungnahme der Volksanwaltschaft zu den vorgelegten Fragen und werden sie hier veröffentlichen .  Insgesamt  möchten wir anregen  eine bundesweit einheitlich geregelte   " H E I M  -  A N W A L T S C H A F T "  mit umfassenden Kompetenzen  nicht nur nach dem  Heim - Aufenthaltsgesetz,  sondern auch zur Überwachung  und wirksamen Durchsetzung  aller  zivilrechtlich verbürgten   Persönlichkeitsrechte  nach dem ABGB,  dem Konsumentenschutzgesetz etc.
Das heißt, man sollte die bestehende  "Bewohnervertretung nach § 8/2  HeimAufG "  massiv ausbauen  und mit umfassenden Befugnissen  ausstatten, weil sich das derzeitige föderalistische Chaos in diesem Bereich als absolut ungeeignet erweist zur Gewährleistung  der verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte und  auch sämtlicher  Zivilrechte im Heimbereich !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gemeinsame-offentliche-stellungnahme.html

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20sachwalterschaft%20soz-1202-53.pdf

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20bewohnervertretung%20soz-1202-52.pdf

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=1375

http://archiv.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/broschueren_bblni/pics/Broschuere-32.pdf



Dienstag, 18. Dezember 2012

10 JAHRE OPCAT und SPT

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_1/BGBLA_2012_I_1.pdf

http://de.wikipedia.org/wiki/OPCAT

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13707

VOR   GENAU   10   JAHREN :  57. GENERAL  -  VERSAMMLUNG   der   UNO   BESCHLIESST   OPCAT  !

         Vor genau 10 Jahren, also am 18.Dezember  2002 , wurde nach jahrelangen Vorbereitungen  von der 57. Generalversammlung der UNO in New York  das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (englische Abkürzung OPCAT) beschlossen und zur allgemeinen Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt.  Laut oben verlinktem Wikipedia - Artikel  hat die Republik Österreich dieses OPCAT  zwar am 25.9.2003  durch Unterzeichnung zur Kenntnis genommen, aber bis dato nicht formell ratifiziert. Allerdings ist nun seit 1. Juli 2012 die Volksanwaltschaft  verfassungsgesetzlich berufen,  durch die neu aufgestellten Kommissionen des Menschenrechtsbeirates  die Funktion des NPM  (Nationaler  Präventions - Mechanismus nach Art. 3  OPCAT)  auszuüben. Siehe  den letzten  Kurzbericht im www.bizeps.or.at wie oben verlinkt.

              Pünktlich am 1. Juli  2012,  mit Inkrafttreten des bezughabenden Durchführungsgesetzes  der Republik Österreich zum OPCAT,  BGBl.I/ Nr.1/2012  haben wir eine umfangreiche diesbezügliche Beschwerde an die Volksanwaltschaft gerichtet, die dann auch im www.wikilegia.com veröffentlicht wurde und im www.krebsforum.at   ("Sachwalterschaftsmißbrauch und die Rolle der Behindertenheime"). Mittlerweile  haben sich also diese Besuchskommissionen   auch einen ersten Überblick verschafft über die weit versttreuten Behinderten - Einrichtungen , die unter die Definition des Artikel 4 OPCAT  fallen, den ich nun wörtlich  hier zitieren möchte:

        "1. Jeder Vertragsstaat gestattet  den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen Besuche an allen seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orten, an denen Personen entweder  auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann  ( im Folgenden als ' Orte der Freiheitsentziehung '  bezeichnet. Diese Besuche werden mit dem Ziel durchgeführt,  erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen  vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
         2.  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet   FREIHEITS  -  ENTZIEHUNG  jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten  GEWAHRSAMS  -  EINRICHTUNG ,  die diese Person nicht nach Belieben verlassen darf,  auf Grund der Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde."

            Zugleich fungieren  diese Besuchskommissionen  der Volksanwaltschaft auch als Inspektionsorgane nach Artikel 16 Abs.3 BRK (Behinderten - Rechts - Konvention der UNO, BGBl.III/155/2008) um jedem Verdacht von Ausbeutung, Gewalt und Mißbrauch in Einrichtungen der Behindertenhilfe gründlich nachzuspüren. Das wird dann sicher im nächsten Jahr ein interessanter Bericht  über die Ergebnisse der nun voll angelaufenen  Inspektionen.  In unserer umfangreichen Beschwerde vom 1. Juli heuer haben wir  schwerwiegende Anschuldigungen  in diesem Zusammenhang erhoben,  die noch keineswegs zufriedenstellend aufgeklärt worden sind. Das zwangsweise  Unterbringen und  Festhalten von schwerbehinderten Mitmenschen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen  ohne einen effektiven Rechtsschutz gegen solche  "Maßnahmen"  ist nach wie vor in dieser Republik  gängige Praxis  und steht in diametralem Widerspruch  zur gesamten BRK und auch zum OPCAT.

             WOLFGANG  S.  KLAGT   ÖFFENTLICH  AN :  WIE   LANGE   NOCH   DAUERT   MEINE   RECHTSWIDRIGE   INHAFTIERUNG   IN   EINEM   "LEBENS  -  HILFE  -  HEIM" ?

Samstag, 15. Dezember 2012

SCHAU - PLATZ PFLEGE - HEIM BELEUCHTET DURCH VSP WIEN

http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/6_Bewohnervertretung/Juristenkommission_Schauplatz__Pflegeheim.pdf

http://www.vsp.at/index.php?id=25

AM   "SCHAUPLATZ"   PFLEGEHEIM   ODER  VON  DER   FREIHEIT  ZU   STÜRZEN  bzw.  EINE   BEHANDLUNG   ABZULEHNEN

             Dankenswerterweise  hat der führende  "Verein für Sachwalterschaft,  Patientenanwaltschaft  &  Bewohnervertretung "  mit Sitz in Wien  diesen  hochinteressanten Vortrag des BMJ - Legisten Dr. Peter  B A R T H  auf  der "Weissenbach - Tagung " der ÖJK  2006  auf seine Homepage gestellt, wie oben  verlinkt zweimal. Denn in diesem Vortrag finden wir viele sehr wertvolle Anregungen für die hier von uns angeschnittenen Probleme.  Im I. Kapitel  dieses umfangreichen Vortrages geht es also  um "die Freiheit zu stürzen  -  körperliches  Wohl  versus  Autonomie"

             "Frau S. war bis vor ihrem  EIN  -  ZUG  ins Seniorenheim Bäuerin in K. Die  ÜBER  .-  SIEDLUNG  ins Heim wurde durch ihre Kinder  forciert., die wie sie sagen, "es zu Hause  mit der Mutter nicht mehr ausgehalten haben." Ihre beginnende Demenz  ließ sie zu Hause vergessen, daß die Herdplatte eingeschaltet ist oder ähnliches .  Frau S. war gegen den  Einzug ins Heim  und konnte sich nur schwer damit abfinden, nicht mehr zu Hause zu leben.  Täglich wanderte Frau S. mit ihrem Gehstock die ein bis zwei Kilometer nach Hause zu ihrem Bauernhof.  Die Angehörigen riefen jedes Mal erbost an und beschwerten sich , daß die Heimmitarbeiterinnen nicht genug auf die Mutter aufpaßten.  Teilweise wurde Frau S. von den Angehörigen, teilweise von Gendarmerie oder anderen Bekannten aus dem Ort wieder ins Heim zurückgebracht.  Oftmals hinderte das Pflegepersonal Frau S. am Fortgehen,  indem sie sie zurückhielten,  ihr wieder und wieder nachliefen  und sie dazu überredeten  ins Heim zurückzukehren  (oft bis zu zehnmal täglich).  Schließlich wurde ihr sogar der Gehstock weggenommen  und der Haupteingang bereits am späteren Nachmittag abgeschlossen.  Die Folge war, daß Frau S. ohne Gehstock ( was zu einer Erhöhung des Sturzrisikos beitrug)  und einmal sogar um vier Uhr früh leicht bekleidet durch die Hintertür in Richtung Dorf ging.  Es kam auch wirklich zu einzelnen Stürzen, die glücklicherweise glimpflich verliefen.  Die Angehörigen beschwerten sich schließlich beim Hausarzt.  Dieser verordnete sedierende Medikamente, die Frau S. so stark dämpften, daß sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen konnte. Die Sturzgefahr war nun noch erheblich höher, woraufhin auch Bettgitter angebracht wurden....................................."


                 Es folgen dann  ausführliche juridische Darlegungen, die mich vorwiegend interessieren  bezüglich der Tatsache,  daß diese betagte Bäurin  praktisch von den eigenen Kindern  mehr oder minder zwangsweise ins Heim verfrachtet worden ist  -  was  tagtäglich irgendwo  vorkommt im gesamten Bundesgebiet.  Daß dann solche zwangsverschleppten  Heimlinge immer wieder versuchen, die frühere Wohnstätte aufzusuchen, wird ihnen dann in blasphemischer Weise als   " P O R I O M A N I A "   als  akut selbstgefährdende  Erkrankung um den Hals gehängt  - wie schrecklich !!!

                  Ministerial - Legist  Dr. Peter  BARTH  behandelt dann im weiteren Verlauf seines Vortrages  sehr ausführlich verschiedenste Aspekte einer solchen  "ZWANGS  -  EINWEISUNG"  in das  Heim, insbesondere auch unter dem Aspekt von § 284 a ABGB , der anläßlich des SWRÄG 2006  neu eingeführt worden war. Dabei erfahren wir sogar aus erster Hand, daß damals angedacht war, Modalitäten einer solchen Zwangsverheimung im ABGB  gesetzlich zu ermöglichen.  Es wurde dann jedoch davon Abstand genommen aus verschiedensten Gründen......................

                  Resümmee:  Diese bedauernswerte Frau S. wurde also von den eigenen Kindern  ins Heim  "ABGESCHOBEN "   und dort zwangsweise  "UNTERGEBRACHT"   gegen ihren erklärten Willen.  Sie wurde also ihrer verfassungsrechtlich verbürgten  FREIHEIT  BERAUBT,  was den Straftatbestand nach dem § 99 StGB darstellt ohne den geringsten Zweifel. Wie wir dann in diesem Vortrag später erfahren, kam es dann doch zu einem gewissen "Happy - End"  mit Resignation der Zwangsverschleppten  und mit gewissen Behübschungsmaßnahmen..........

                  Warum erzähle ich das hier überhaupt so penetrant : weil der  W O L F G A N G   damals vor über 9 Jahren, exakt am 17. Oktober 2003  in besonders hinterhältiger  &  heimtückischer  Weise  unter haarsträubenden  Verleumdungen   " ENT  -  FÜHRT "  und anschließend    " ZWANGS  -  VERHEIMT "  wurde  in schwerster Rechtsverletzung in jeder Hinsicht. Und nun  läuft schon im 3. Jahre ein äußerst zähes Antragsverfahren nach § 278 ABGB  auf Rückübertragung der sogenannten "Sachwalterschaft"  auf seine eigene Mutter und in diesem Zusammenhang befundet nun die neu bestellte Sachverständige für Familien - Psychologie die Situation an allen bezughabenden  "Schau - Plätzen".

WANN   ENDET   DIE   TOTAL   RECHTSWIDRIGE    ZWANGS  -  VERHEIMUNG   DES   WOLFGANG  ?            

Mittwoch, 12. Dezember 2012

ZWEI UNVERSOHNLICHE RECHTSPOSITIONEN VOR DEM VERFASSUNGS - GERICHTSHOF !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09969372_02G00208_00/JFT_09969372_02G00208_00.pdf

DER  VERFASSUNGS  -  GERICHTSHOF  SPRICHT   EIN  MACHTWORT : G 208/02


              Der  Antrag der Bundesregierung vom 4.6.2002  an den VfGH  gegen diverse Gesetzesstellen im neuen Vorarlberger Pflegeheimgesetz  hatte zur Folge ein sehr umfangreiches Überprüfungsverfahren durch das oberste Organ  der Kompetenzfeststellung. Das Ergebnis finden wir heute unter der Sammlungsnummer 16.929 auf eng bedruckten 21 Seiten, wenn man die PDF - Version anschaut oder ausdruckt im  www.ris.bka.gv.at . Allerdings ist das keine leichte und lockere Lektüre, sondern  eine äußerst dicht gedrängte  kompetenzrechtliche Analyse der Sonderklasse - jeder am Heimwesen interessierte sollte sich dieses Erkenntnis vom 28.6.2003  ganz ganz genau anschauen, denn da bekommt man sehr tiefgehende Einblicke in unsere föderalistische Grundproblematik.

            Als besonders hier bedeutsame Kostprobe möchte ich  wörtlich zitieren und kurz kommentieren aus der rechtfertigenden Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung  im Punkt II/2./2 der Begründung des VfGH:      "Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art.10 Abs.1  Z 12 B-VG)
..................Zur kompetenzrechtlich relevanten Unterscheidung zwischen der Ausgestaltung sanitätspolizeilicher Anhaltungen einerseits und internen Beschränkungen freiwillig aufgenommener Pfleglinge als Element des 'Betriebes' andererseits:

        a)Aus den Ausführungen der Bundesregierung ist für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die angefochtenen Regelungen  über freiheits - beschränkende und freiheits - entziehende Maßnahmen in Pflegeheimen  -  anders als bei den zu Unrecht herangezogenen Beispielen aus dem Seuchen- bzw. Unterbringungsrecht  -  keine sanitätspolizeiliche  Anhaltung zum Gegenstand haben,  bei welcher die Institution (hier : das Heim)  als Vollzugsort eines im öffentlichen Interesse  verhängten Freiheitsentzuges in Erscheinung tritt:  Der Heimaufenthalt als solcher  -  also das Grundverhältnis zwischen Pflegling und Heim  -  ist nach der klaren Konzeption des Pflegeheimgesetzes  nicht zwangsweise begründet, sondern bewegt sich im Rahmen und auf der Grundlage eines ' normalen ' zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Heimvertrages  (vergleiche § 4 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes)


              Das Vorarlberger Pflegeheimgesetz kennt keine zwangsweise Begründung  des Heimverhältnisses und folglich auch keine  'Anhaltung' in einem Pflegeheim. § 5 Abs.2  leg.cit. betont sogar ausdrücklich, daß 'niemand gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden darf, dieses wieder zu verlassen.'  § 12 kann nur zum Tragen kommen, wenn ein Heimbewohner sich einerseits weigert, das Heim zu verlassen, und anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit aus den in § 12 genannten Gründen notwendig ist. Insofern gehen alle Hinweise der Bundesregierung auf das Unterbringungsgesetz bzw. die dazu bestehenden Lehrmeinungen (insbesondere die einschlägigen Ausführungen bei Kopetzki, Unterbringungsrecht, Bd.1, 136 ff)  ins Leere. Bei den im § 12  des V. PHG  vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich vielmehr um freiheitsbeschränkende bzw - entziehende Maßnahmen im Rahmen eines  -  privatautonom begründeten  -   Heimverhältnisses.  Die Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrifft hier die Ausgestaltung des für sämtliche Heimbewohner geltenden Rechtsverhältnisses zum Heim, in concreto : die rechtliche Ausgestaltung der zwangsbewehrten Abwehr von  ' betriebstypischen' Gefährdungen durch Personen im Heim, die in ihrer Willensbildungsfähigkeit typischerweise mehr oder weniger beeinträchtigt sind.

                  Regelungsgegenstand ist nicht die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen 'in Heimen', sondern die Abwehr jener Selbst- oder Fremdgefährdungen, die beim Betrieb eines Heimes und in Bezug auf den durchschnittlichen Bewohnerkreis potenziell erforderlich werden können. Es geht also hier nicht um die Ausgestaltung einer insgesamt freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne einer Anhaltung, die lediglich in Heimen 'vollzogen' wird, sondern um Beschränkungen, deren Notwendigkeit aus dem Betrieb von Pflegeheimen und den dabei typischerweise auftretenden Gefährdungslagen und Interessenkonflikten erwachsen kann. "   #  Zitat  Ende  #

            Soweit also eine Kostprobe aus dem unversöhnlichen Duell  Bundesregierung  gegen Xiberger Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof vor genau 10 Jahren !   Warum ist das von so großer Wichtigkeit & Bedeutung ?   Weil es trotz aller Schönrednerei  alljährlich zu abertausenden  mehr oder minder zwangsweisen  "Einlieferungen"  wehrloser und besonders pflegebedürftiger volljähriger Personen in Heime diverser Qualitäten  kommt  mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Der dann später in ein Heim eilende Bewohnervertreter  darf sich bekanntlich jedoch gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob die nun zu befragende Person überhaupt freiwillig ins Heim gekommen ist, er muß dies quasi stillschweigend voraussetzen, auch wenn es gar nicht zutrifft. Und beschäftigt sich dann eher mit  oberflächlichen Phänomenen der Freiheits -Beschränkung, anstatt der grundsätzlichen Freiheits - Beraubung anläßlich des Heimeintrittes nachzuspüren................

           Und was nun, wenn sich sogar herausstellt, daß eben überhaupt kein konsensuales Vertrags - Verhältnis besteht zwischen dem  angetroffenen Heim - Bewohner  und dem  Heim - Träger ???  Sondern eine  bloße  verwaltungsbehördliche  " E I N  -  W E I S U N G "  durch  Bescheid, wie im Falle des  W O L F G A N G  !!!

DANN  LIEGT   SICHER   EINE  TOTAL   GRUND  -  RECHTS  -  WIDRIGE    ANHALTUNG   VOR ,  SOMIT  EINE  SPEZIELLE   AUSGESTALTUNG   VON   " SCHUTZ  -  HAFT " !  

WIE   KANN  ES   DAS   ÜBERHAUPT   GEBEN  :  SEIT   ÜBER   8  JAHREN   OHNE    HEIM  -  VERTRAG   INTERNIERT   DURCH   DIE   ANGEBLICHE   " LEBENS  -  HILFE "  ??

Montag, 10. Dezember 2012

VOR GENAU 10 JAHREN : CONTUMACIA ISTA XIBERGIANA !!!

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/ME/ME_00366_36/index.shtml


VORARLBERGER   LANDES  -  LEGISTIK   IM   HARTEN   KAMPF   GEGEN   BUNDES  -  KOMPETENZ  !


          Zur  Aufklärung der hier aufgeworfenen Streitfragen um die Kompetenzen bezüglich des Heim - Vertrages und überhaupt des gesamten Heim - Aufenthaltes ist von größter Bedeutung, den überaus hartnäckigen Abwehrkampf der Vorarlberger Landes - Legistik gegen  die Offensive der Bundes - Regierung  vor genau 10 Jahren näher zu betrachten. Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im Juni 2002 einen umfassenden Angriff gegen das im April 2002 in Kraft getretene neue Vorarlberger Pflegeheimgesetz  beim Verfassungsgerichtshof  gestartet  mit dem konkreten Antrag, diverse §§ in diesem Landesgesetz für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben. 

                  Und ohne die Entscheidung des VfGH  abzuwarten, wurde dann von der BR  bald auch der  Ministerialentwurf  366/ME/XXI.GP.   zur allgemeinen Begutachtung ausgesandt  mit  einem gemeinsamen Gesetzesvorhaben für den Heimvertrag und  für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen . Das brachte die Xiberger nun vollends auf die Barrikaden : Mit Schreiben vom 7.10.2002  finden wir in der Sammlung der ungefähr 40 Stellungnahmen  zu diesem Entwurf  die ganz oben verlinkte  offizielle Stellungnahme des damaligen Landesrates Sigi  S T E M E R  auf 6 vollen Seiten, die wir uns nun hier näher anschauen, weil das äußerst tiefgehende Einblicke ermöglicht in den offensichtlich bis heute nicht restlos ausgefochtenen Kampf um die Kompetenzen im gesamten  Heim - Bereich !

         " Die Vorarlberger Landesregierung verweist auf den gemeinsamen Länderstandpunkt , der von der  Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.September 2002 beschlossen und mit dem Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 24.Sept.2002  VST - 4104/8  dem BM für Justiz mitgeteilt wurde.  Im Folgenden werden einzelne Kritikpunkte des gemeinsamen Länderstandpunktes näher ausgeführt  und  darüber  hinausgehende Einwändungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

I. Zu Artikel I (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) :


a)  Keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung  der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern.

          In den Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf (Seite 11) wird davon ausgegangen, daß den Ländern " nicht auch die Kompetenz zur Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zusteht" . Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen seien vielmehr Teil des Vertrags- und Verbrauchsrechts, sie fielen in den Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen"  nach Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG. 

           Diese Rechtsauffassung wird von der Xiberger Landesregierung aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Nach dem Erkenntnis des VfGH  VfSlg. 13.237 / 1992  obliegt die Kompetenz zur  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes"  von Pflegeheimen den Ländern.  Die Bundesregierung zieht in dem beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsantrag mit GZ 650.718/005-V/2/2002, Seite 6, aus diesem Erkenntnis den Schluß, daß diese Landeskompetenz  "insoweit  nicht anders zu verstehen ist als die Kompetenz nach Art. 12 Abs.1 Z 1 B-VG  zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Heil - und Pflegeanstalten"

            KOPETZKI,  Krankenanstaltenrecht, in  Holoubek/Potacs (Hg.), Band I, 469 f, vertritt die Rechtsauffassung, daß dem Krankenanstaltenkompetenztatbestand  "insbesondere die Ausgestaltung  der Rechtbeziehungen  zwischen Anstalt und Patient  einschließlich der 'Patientenrechte' und der Behandlungseinwilligung im stationären Bereich, die - auch wenn man diese durchwegs vertraglich deutet - dem Art.12 und nicht etwa dem  Zivilrechtswesen iSd Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG zuzuordnen sind.". Begründend führt Kopetzki insbesondere an, daß das KAG 1920 unter dem Titel "Betrieb" der Anstalt auch Regelungen  über die " Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung" sowie die  "Aufnahme und Entlassung der Patienten" enthielt. Kopetzki sieht seine Auffassung durch VfSlg. 10.066,  12.470,  13.000  und Schrammel, die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten in Schnorr- Festschrift, 421 bestätigt (vgl. auch Kopetzki, Unterbringungsrecht, 151 mit FN 1038.

         Weiters wird diese Auffassung von Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien, Wien 2001, 31 f geteilt. Schneider spricht ausdrücklich davon, daß Art.12 Abs. 1 B-VG eine  SONDERZIVILRECHTSKOMPETENZ  beinhaltet . 

           Aufgrund der von der Bundesregierung im zitierten Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH vertretenen Parallelität der Kompetenztatbestände  "Pflegeheime" und "Heil - und Pflegeanstalten" ist somit die  (zivilrechtliche) Rechtsbeziehung zwischen Pflegling und Pflegeheim dem Kompetenztatbestand  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes" von Pflegeheimen zuzuordnen, und nicht dem Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen".     #  Zitat  Ende  # 


                Soweit  ein erster wortgetreuer Auszug  aus dieser epochalen  Vorarlberger  Verteidigungs - Strategie von damals vor genau 10 Jahren ! Noch weit umfassender war dann die offizielle Stellungnahme der Xiberger gegenüber dem Verfasssungsgerichtshof  bei der Verteidigung der §§ 12 und 13 ihres ganz neuen  Pflegeheimgesetzes. Auch das werden wir uns hier noch näher anschauen in den kommenden Tagen, weil es deutlich macht, welch ein gigantischer  Kampf damals tobte um die Kompetenzen. Ein Kampf, der bis heute nicht ganz ausgefochten ist und zur Folge hat,  daß sich niemand richtig zuständig erachtet für die konkrete Durchsetzung der Heimvertragspflicht in den Behindertenheimen !               

Freitag, 7. Dezember 2012

GRUND - RECHTE & FREIHEITS - RECHTE BITTE NICHT VERMISCHEN !

http://bidok.uibk.ac.at/library/gsenger-freiheitsbeschraenkung-dipl.html

UNZULÄSSIGE   VERMISCHUNG   von   GRUND  -  RECHTEN   und   PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTEN

           In der besonders vorbildhaften  Online - Bibliothek "bidok"  Innsbruck  findet sich  unter mannigfachen hochinteressanten Abhandlungen  zur Heim - Problematik  auch die oben verlinkte Diplomarbeit von Mag. Maritta  G S E N G E R , Innsbruck  über  "Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Behinderteneinrichtungen aus Sicht von sonder- und heilpädagogischen  Sachverständigen"     aus dem Jahre 2009.  Sehr zu empfehlen die genaue Lektüre dieser hochinteressanten Studie !

          Was mir aber sofort aufgefallen ist : auch hier wird leider in unzulässiger Weise  der Begriff der  "PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTE "  im Zusammenhang mit der Vollziehung des Heimaufenthaltsgesetzes  verwendet. Das führt nämlich zu einer gefährlichen Begriffsverwirrung mit weitreichenden Folgen, wie noch näher darzulegen ist.  So lesen wir in der "Einleitung"  schon im ersten Absatz folgende  Darlegungen : "Im Zuge des Heimaufenthaltsgesetzes, welches am 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist und die gesetzliche Stellung  von Menschen mit Behinderung  und deren Personal in Einrichtungen regelt, setzte sich in der Behindertenpädagogik die Diskussion über Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Gang.  Durch das neue Gesetz  werden die  Persönlichkeitsrechte  jedes und jeder Einzelnen geschützt,  aber auch das Personal erhält den notwendigen gesetzlichen Rahmen für seine Arbeit. Trotzdem werden freiheitsentziehende Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen nach wie vor angewandt, weshalb die Auseinandersetzung  mit pädagogischen Alternativen zur Freiheitsbeschränkung unerlässlich ist."

        Am Beginn von Kapitel 2  "Darstellung des HeimAufG"  wird wörtlich zitiert aus einer  Internet - Broschüre der Fachbereichsleiterin im "Vertretungsnetz" für die Bewohnervertretung Mag. Susanne  JAQUEMAR, Wien , Fassung 2005 : "Das neue Gesetz hat zwei zentrale Ziele : den Schutz der Persönlichkeitsrechte von BewohnerInnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Unterstützung der dort arbeitenden Menschen".

     Und im Kap.13 "Schlußwort"  lesen wir im 3. Absatz:  "Das Heimaufenthaltsgesetz, welches mit 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist, regelt die  Persönlichkeitsrechte für Menschen mit Behinderung und ist ein entscheidendes Instrument für deren bessere rechtliche Stellung vor Gericht"

           Diese Begriffsverwendung  ist  tatsächlich falsch und unzulässig ! Denn das HeimAufG beschäftigt sich ausschließlich mit dem verfassungsmäßig verbürgten  G R U N D   -   R E C H T    auf persönliche Freiheit und eben nicht mit den  zivilrechtlich verankerten  Persönlichkeitsrechten : selbige wurden ausdrücklich  im Heim - Vertrags - Gesetz  verankert durch den  Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf

        Wir finden also  die unabdingbaren  "Persönlichkeitsrechte"  der Heimbewohner  seit dem 1.7.2004 im § 27d  des Konsumentenschutzgesetzes  und sie müssen ausnahmslos jedem Heimbewohner vertraglich zugesichert werden durch den Heimvertrag. Dies nur zur Klarstellung, weil das leider ständig vertauscht und verwechselt wird  mit  dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es im HeimAufG  behandelt wird.
         Sogar die Führung des "Vertretungsnetzes"  verwendete jahrelang  unzulässigerweise den Begriff der "Persönlichkeitsrechte"  im Zusammenhang mit dem HeimAufG,  hat aber mittlerweile diesen Fehler beseitigt, wie wir gleich sehen werden:

http://www.vsp.at/index.php?id=22

        Hier lesen wir noch die alte Fassung aus 2005: ".....Die Entwicklung des HeimAufG hat Jahre benötigt, in denen der Verein immer wieder daran mitwirkte und darum bemüht war, daß die bisherige Grauzone in diesem Bereich endlich beseitigt werden kann. Das neue Gesetz liefert nun eine Orientierung und trägt zur Sensibilisierung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei. Die Persönlichkeitsrechte  von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden"..Dr. Peter  SCHLAFFER, Geschäftsführer.
http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/1_SERVICE_Publikationen/HeimAufG_web2012.pdf

Hier jedoch in der aktualisierten Neufassung 2012  lautet der entsprechende Satz: Die  FREIHEITS  -  RECHTE   von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden."   Und auf der S.5 lesen wir dann eine hervorragende  Zusammenfassung: "Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht....".

http://www.vsp.at/index.php?id=24

In dieser Datei aus 2006 lesen wir ebenfalls  noch in unzulässiger Begriffsverwendung unter Punkt 12. "Schutz der Persönlichkeitsrechte" und so wurde das auch in der Fachzeitschrift "FamZ"  Nr.1/2006 abgedruckt.

       Ist das etwa nur  "Haarspalterei", wenn ich unbedingt darauf poche, hier klare Begriffe zu verwenden ? Aus den Erfahrungen der letzten Monate muß ich leider berichten, daß sogar im Justiz - Bereich noch immer erschreckende Unsicherheit und Unwissenheit besteht über die Rechte der Heimbewohner  und daß  sowohl die Persönlichkeitsrechte nach dem Heimvertragsgesetz (und anderen zivilrechtlichen Regelungen)  als auch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte in Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe massiv mit Füßen getreten werden. Nach wie vor verweigert das Bezirksgericht Salzburg die Durchsetzung der schon vor über 1 Jahr am 5.12.2011 eingeklagten  Heimvertragsrechte des  WOLFGANG.

  WELCH   EINE   SCHANDE  FÜR  DEN   RECHTS  -  STAAT !