Freitag, 21. Dezember 2012

SCHLÄFT DIE VOLKSANWALTSCHAFT ?

OFFENER   BRIEF  an  die   VOLKSANWALTSCHAFT  in   WIEN   

und  an  den   LEITER    der   BESUCHS  -  KOMMISSION  2   für  OÖ  und  SALZBURG

Bezug. Die Antwort der VA - S - SOZ/0022 - A/1/2012  vom 19.Juli  2012        sowie
                          
                                      VA - BD - J/0444- B/1/2012      vom 28.September 2012

Betreff:  rechtswidrige Verweigerung des Heimvertrages  und  schwerwiegende  Mißachtung von
           Grundrechten & Persönlichkeitsrechten  im Behinderten - Heim  im Falle des  WOLFGANG  S.           aus Straßwalchen

                 Bezugnehmend auf die beiden oben genannten Antworten der Volksanwaltschaft zu unserer Beschwerde vom 1.Juli 2012  erlauben wir uns folgende aktuelle Stellungnahme:

     1. Leider sind bislang alle Versuche gescheitert, den beklagten Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  zur Erstellung und Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages zu veranlassen. Erneut ist vorsätzlicher Amtsmißbrauch am Bezirksgericht Salzburg festzustellen und anzuzeigen !  Der zuständige Richter Dr. Wolfgang F I L I P  hat  das weitere Klagsverfahren  33 C 207/12 i  mit einem völlig  rechtswidrigen unbefristeten Unterbrechungsbeschluß lahmgelegt  und wartet offensichtlich auf die  "Erlösung"  durch irgendein Wunder.

              Auch alle Interventionen  im Bereich Konsumentenschutz  incl. NR Jackie  MAIER   blieben völlig ergebnislos.  Weitere Nachforschungen unsererseits haben den Verdacht erhärtet, daß es hunderte , wenn nicht sogar Tausende gleichgelagerte Fälle in Behindertenheimen gibt.  Wozu brauchen wir dann eine  eigenes Heimvertragsgesetz, wenn es sich diverse Heimträger dann problemlos leisten können, auf die Erstellung und Herausgabe eines gesetzeskonformen Heimvertrages  zu "verzichten" ???

       2. Auch der berechtigte Antrag nach § 11  HeimAufG  wurde von der Justiz in amtsmißbräuchlicher Form an die Wand gefahren !  Wie Sie selbst schreiben,  setzt  das HeimAufG  zwingend voraus, daß für jeden Heimbewohner ein konsensual erstellter Heimvertrag abgeschlossen wurde.  Was nun also, wenn das eben nicht der Fall ist, sondern  sich der Heimträger mit einem landesbehördlichen Bescheid auf "Zuweisung bzw. Einweisung"  zufriedengibt  und  auch die Sachwalterin dieses üble Spiel bedenkenlos mitmacht ?  Es besteht somit eine ganz gefährliche Lücke im Rechtsschutz  im Vergleich zum UbG (Unterbringungsgesetz). Denn das UbG  regelt zwingend jede einzelne "Aufnahme"  in eine psychiatrische Anstalt,  während es im Heim - Bereich keinerlei Rechtsschutz gibt  gegen eine mehr oder minder zwangsweise Verfrachtung und Internierung in einem Heim !

              Absoluter  Höhepunkt der Rechts - Verweigerung war die Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg  im Verfahren  35 HA 4/12 v  vom 4.10.2012  mit GZ  21 R 318/12 d  mit einer schier atemberaubend absurden Begründung !  Einem Heimbewohner  das unabdingbare und auch unverzichtbare Recht auf formlose Namhaftmachung der besonderen Vertrauensperson nach § 27 e  KSchG  zu verwehren  in haarsträubender  Verkennung  der Intention der Gesetzgebung : das ist der absolute Gipfelpunkt nun in dieser endlosen Serie von Fehlentscheidungen in der Causa des  WOLFGANG S. Dazu verweisen wir auf die entsprechenden Kommentare hier im Blog.

               Wir erwarten nun eine umfassende öffentliche Stellungnahme der Volksanwaltschaft zu den vorgelegten Fragen und werden sie hier veröffentlichen .  Insgesamt  möchten wir anregen  eine bundesweit einheitlich geregelte   " H E I M  -  A N W A L T S C H A F T "  mit umfassenden Kompetenzen  nicht nur nach dem  Heim - Aufenthaltsgesetz,  sondern auch zur Überwachung  und wirksamen Durchsetzung  aller  zivilrechtlich verbürgten   Persönlichkeitsrechte  nach dem ABGB,  dem Konsumentenschutzgesetz etc.
Das heißt, man sollte die bestehende  "Bewohnervertretung nach § 8/2  HeimAufG "  massiv ausbauen  und mit umfassenden Befugnissen  ausstatten, weil sich das derzeitige föderalistische Chaos in diesem Bereich als absolut ungeeignet erweist zur Gewährleistung  der verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte und  auch sämtlicher  Zivilrechte im Heimbereich !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gemeinsame-offentliche-stellungnahme.html

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20sachwalterschaft%20soz-1202-53.pdf

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20bewohnervertretung%20soz-1202-52.pdf

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=1375

http://archiv.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/broschueren_bblni/pics/Broschuere-32.pdf



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