KRISEN - SITZUNG AM 1. OKTOBER 2002 IM JUSTIZ - MINISTERIUM !
Für die hier aufgezeigten äußerst hartnäckigen Probleme um den Heim - Vertrag in den Behinderten - Heimen ist von entscheidender Bedeutung, was vor genau 10 Jahren von den vereinigten Streitkräften der 9 Landes - Fürsten am 1. Oktober 2002 im Wiener Justiz - Ministerium in einer "Krisen - Sitzung" erörtert und offensichtlich dann auch durchgesetzt worden ist mehr oder minder geheim und verborgen.............
Denn in den vom Parlament veröffentlichten 38 Stellungnahmen zum 366 ME der XXI. GP: für ein völlig neues Heim - Vertrags - Gesetz findet sich prompt eben N I C H T die für uns wichtigste Stellungnahme, nämlich die von der Verbindungsstelle der Länder in Wien übermittelte gemeinsame Position der 9 Landesamtsdirektoren gegenüber diesem Ministerial - Entwurf. Aber aus diversen Hinweisen in diesen veröffentlichten Stellungnahmen ergibt sich sehr klar und deutlich, was einer der Hauptpunkte dieser bedeutsamen Beratung war : die 9 Länder wollten offensichtlich mit aller Macht durchsetzen, daß die landesrechtlich geführten Behinderten - Heime von den vorgesehenen Regelungen definitiv ausgenommen werden. Was dann letztendlich herauskam ist mir leider derzeit nicht bekannt, aber es ist dann in der Regierungs - Vorlage 202 der folgenden XXII. GP: deutlich zu spüren eine Auswirkung, wenn man die Erläuterungen ganz genau durchstudiert.
Ob das ganze heikle Problem dann in der entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses von ca. 20.Jänner 2004 überhaupt noch zur Sprache kam offiziell, läßt sich leider aus dem veröffentlichten Bericht 377 d. B. XXII.GP. nicht ausreichend klären, weil es ja nur ein ganz kurzgefaßtes Resümee - Protokoll gibt über die Beratungen. Jedenfalls gibt es in diesem JAB 377 keinerlei Hinweis darauf, daß gewisse Bewohner - Gruppen in den Behinderten - Heimen von der nun vorgesehenen strikten schriftlichen Heimvertragsverpflicht ausgenommen wären !!. Im dann vom Plenum des Nationalrates am 29.1.2004 beschlossenen Gesetzestext ist überhaupt kein Hinweis auf Ausnahmen zu finden.
Die Landesregierung Niederösterreich erwähnte in ihrer Stellungnahme 7/SN - 366 ME ausdrücklich den "gemeinsamen Länderstandpunkt zu § 27 b" des Entwurfes mit dem Hinweis, daß die stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ("Behinderte") auch von der Wirksamkeit des Heimaufenthaltsgesetzes ausgenommen werden sollten.
Die Wiener Landesregierung brachte vor in der Stellungnahme Nr. 18 : "Insbesondere in den Wiener Geriatriezentren müssen in hohem Maße auch Patienten aufgenommen werden, welche (in Folge schwerer oder mittelgradiger Demenz) von privaten Pflegeheimen als nicht mehr betreubar eingestuft werden bzw. nicht mehr weiter betreut werden können. In derartigen PRAKTISCH UNABWEISBAREN FÄLLEN könnte daher der Heimvertrag jeweils nur unter Mitwirkung eines erst gesondert zu bestellenden Sachwalters abgeschlossen werden. Als Alternative käme hier eine MITWIRKUNG der BEWOHNERVERTRETUNG schon für den Abschluß des Heimvertrages in Betracht oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung, wonach bei einem praktisch gegebenen KONTRAHIERUNGSZWANG (Anspruch auf Pflege gemäß Sozialhilfegesetz) die VERPFLICHTUNG zum ABSCHLUSS eines HEIMVERTRAGES ÜBERHAUPT ENTFALLEN KANN.......sollte noch ergänzend angeführt werden, daß der Heimvertrag über deren begründetes Verlangen auch der Bewohnervertretung sowie den gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen ist."
Die Vorarlberger LR hingegen ging auf totale Konfrontation damals und forderte in ihrer Stellungnahme Nr. 36 vom 7.10.2002 unnachgiebig die volle Kompetenz über den Heimvertrag als "Sonderzivilrecht", was dann letztlich zur Antragstellung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof führte , er möge die Kompetenzen ultimativ klarstellen. Nach Klarstellung durch den VfGH, daß die gesamte Materie "Heim - Vertrag" samt Freiheitsschutz in Heimen ausschließliche Bundes - Kompetenz darstellt, wurden also die diesbezüglichen Regelungen der Länder defacto aufgehoben und unanwendbar - und doch finden sich noch heute, volle 10 Jahre später, in mehreren Ländergesetzen und Verordnungen ausführliche Bestimmungen über den Heimvertrag - schier nicht zu glauben !
Zur absoluten "Krönung" des verzwickten Problems gibt es derzeit wieder nur in einigen Landesgesetzen eine ausdrückliche und eindeutige Verpflichtung, für jeden Heim - Bewohner einen schriftlichen Heimvertrag zu erstellen und auszufolgen, währenddessen das KSchG dies offensichtlich stillschweigend "voraussetzt", was jedoch zu größten Problemen führt, wenn jemand hier eine "planwidrige Lücke" gefunden zu haben vermeint und...............und schon kommen wir zur skandalösen Behauptung des VKI vor wenigen Wochen, daß er nicht befugt sei, überhaupt nicht vorhandene Heimverträge zu beklagen.........sondern nur strittige Klauseln in bestehenden !!! Die geradezu "perfekte" Katastrophe für den Schutzgedanken dieses Konsumenten - Schutz - Gesetzes !!!
Wie nun soll es hier weitergehen : das "heitere" Bezirksgericht Salzburg wird wohl den vorliegenden Unterbrechungs - Beschluß nach § 190 ZPO gegen einen entschlossenen Fortsetzungs - Beschluß ersetzen müssen und zwar amtswegig und sofort und dann zügig ein Urteil fällen "Im Namen der Republik", daß selbstverständlich auch W O L F G A N G unabdingbaren Anspruch hat auf einen konsensual erstellten Heimvertrag, wenngleich die Landesregierung Salzburg für die Kostenübernahme durch Bescheid garantiert hat vor 9 Jahren bereits.
Für die hier aufgezeigten äußerst hartnäckigen Probleme um den Heim - Vertrag in den Behinderten - Heimen ist von entscheidender Bedeutung, was vor genau 10 Jahren von den vereinigten Streitkräften der 9 Landes - Fürsten am 1. Oktober 2002 im Wiener Justiz - Ministerium in einer "Krisen - Sitzung" erörtert und offensichtlich dann auch durchgesetzt worden ist mehr oder minder geheim und verborgen.............
Denn in den vom Parlament veröffentlichten 38 Stellungnahmen zum 366 ME der XXI. GP: für ein völlig neues Heim - Vertrags - Gesetz findet sich prompt eben N I C H T die für uns wichtigste Stellungnahme, nämlich die von der Verbindungsstelle der Länder in Wien übermittelte gemeinsame Position der 9 Landesamtsdirektoren gegenüber diesem Ministerial - Entwurf. Aber aus diversen Hinweisen in diesen veröffentlichten Stellungnahmen ergibt sich sehr klar und deutlich, was einer der Hauptpunkte dieser bedeutsamen Beratung war : die 9 Länder wollten offensichtlich mit aller Macht durchsetzen, daß die landesrechtlich geführten Behinderten - Heime von den vorgesehenen Regelungen definitiv ausgenommen werden. Was dann letztendlich herauskam ist mir leider derzeit nicht bekannt, aber es ist dann in der Regierungs - Vorlage 202 der folgenden XXII. GP: deutlich zu spüren eine Auswirkung, wenn man die Erläuterungen ganz genau durchstudiert.
Ob das ganze heikle Problem dann in der entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses von ca. 20.Jänner 2004 überhaupt noch zur Sprache kam offiziell, läßt sich leider aus dem veröffentlichten Bericht 377 d. B. XXII.GP. nicht ausreichend klären, weil es ja nur ein ganz kurzgefaßtes Resümee - Protokoll gibt über die Beratungen. Jedenfalls gibt es in diesem JAB 377 keinerlei Hinweis darauf, daß gewisse Bewohner - Gruppen in den Behinderten - Heimen von der nun vorgesehenen strikten schriftlichen Heimvertragsverpflicht ausgenommen wären !!. Im dann vom Plenum des Nationalrates am 29.1.2004 beschlossenen Gesetzestext ist überhaupt kein Hinweis auf Ausnahmen zu finden.
Die Landesregierung Niederösterreich erwähnte in ihrer Stellungnahme 7/SN - 366 ME ausdrücklich den "gemeinsamen Länderstandpunkt zu § 27 b" des Entwurfes mit dem Hinweis, daß die stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ("Behinderte") auch von der Wirksamkeit des Heimaufenthaltsgesetzes ausgenommen werden sollten.
Die Wiener Landesregierung brachte vor in der Stellungnahme Nr. 18 : "Insbesondere in den Wiener Geriatriezentren müssen in hohem Maße auch Patienten aufgenommen werden, welche (in Folge schwerer oder mittelgradiger Demenz) von privaten Pflegeheimen als nicht mehr betreubar eingestuft werden bzw. nicht mehr weiter betreut werden können. In derartigen PRAKTISCH UNABWEISBAREN FÄLLEN könnte daher der Heimvertrag jeweils nur unter Mitwirkung eines erst gesondert zu bestellenden Sachwalters abgeschlossen werden. Als Alternative käme hier eine MITWIRKUNG der BEWOHNERVERTRETUNG schon für den Abschluß des Heimvertrages in Betracht oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung, wonach bei einem praktisch gegebenen KONTRAHIERUNGSZWANG (Anspruch auf Pflege gemäß Sozialhilfegesetz) die VERPFLICHTUNG zum ABSCHLUSS eines HEIMVERTRAGES ÜBERHAUPT ENTFALLEN KANN.......sollte noch ergänzend angeführt werden, daß der Heimvertrag über deren begründetes Verlangen auch der Bewohnervertretung sowie den gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen ist."
Die Vorarlberger LR hingegen ging auf totale Konfrontation damals und forderte in ihrer Stellungnahme Nr. 36 vom 7.10.2002 unnachgiebig die volle Kompetenz über den Heimvertrag als "Sonderzivilrecht", was dann letztlich zur Antragstellung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof führte , er möge die Kompetenzen ultimativ klarstellen. Nach Klarstellung durch den VfGH, daß die gesamte Materie "Heim - Vertrag" samt Freiheitsschutz in Heimen ausschließliche Bundes - Kompetenz darstellt, wurden also die diesbezüglichen Regelungen der Länder defacto aufgehoben und unanwendbar - und doch finden sich noch heute, volle 10 Jahre später, in mehreren Ländergesetzen und Verordnungen ausführliche Bestimmungen über den Heimvertrag - schier nicht zu glauben !
Zur absoluten "Krönung" des verzwickten Problems gibt es derzeit wieder nur in einigen Landesgesetzen eine ausdrückliche und eindeutige Verpflichtung, für jeden Heim - Bewohner einen schriftlichen Heimvertrag zu erstellen und auszufolgen, währenddessen das KSchG dies offensichtlich stillschweigend "voraussetzt", was jedoch zu größten Problemen führt, wenn jemand hier eine "planwidrige Lücke" gefunden zu haben vermeint und...............und schon kommen wir zur skandalösen Behauptung des VKI vor wenigen Wochen, daß er nicht befugt sei, überhaupt nicht vorhandene Heimverträge zu beklagen.........sondern nur strittige Klauseln in bestehenden !!! Die geradezu "perfekte" Katastrophe für den Schutzgedanken dieses Konsumenten - Schutz - Gesetzes !!!
Wie nun soll es hier weitergehen : das "heitere" Bezirksgericht Salzburg wird wohl den vorliegenden Unterbrechungs - Beschluß nach § 190 ZPO gegen einen entschlossenen Fortsetzungs - Beschluß ersetzen müssen und zwar amtswegig und sofort und dann zügig ein Urteil fällen "Im Namen der Republik", daß selbstverständlich auch W O L F G A N G unabdingbaren Anspruch hat auf einen konsensual erstellten Heimvertrag, wenngleich die Landesregierung Salzburg für die Kostenübernahme durch Bescheid garantiert hat vor 9 Jahren bereits.