Donnerstag, 6. November 2014

" LEBENSHILFE TIROL " VERLEUGNET VERTRAGSVERHÄLTNIS zu den KLIENTEN !

LANDESRECHNUNGSHOF  TIROL  RÄTSELT noch  im  Jahre  2005  MASSIV  über  die   RECHTSVERHÄLTNISSE   in der   BEHINDERTENHILFE  !

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berlebenshilfe.pdf

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=43FbVI21LeGG8Qfai4GABw#q=landesrechnungshof+tirol+lebenshilfe+2005

                Es ist sicherlich das erschütterndste  Dokument  als Beweismittel für das unerträgliche Chaos und die Rechtsunsicherheit in der landesrechtlichen Behindertenhilfe :
Das oben verlinkte PDF - Dokument  bringt uns in Erinnerung den ersten Grossbericht des Tiroler  Landesrechnungshofes  über die Gebarung  des Landes  mit dem weitaus wichtigsten Partner in der Behindertenhilfe , nämlich mit der sogenannten  " Lebenshilfe " . Auf den Seiten 13 bis 20  dieses Dokumentes  finden sich  die bislang wohl tiefschürfendsten Überlegungen zu diesem besonders sensiblen Bereich........................
          Der  LRH  Tirol  bemüht sogar eine graphische Darstellung  für das trigonale   Beziehungsgeflecht  zwischen den drei Hauptakteuren  und versucht auch, das   heikle Rechtsverhältnis des  Leistungserbringers  " Lebenshilfe " zum einzelnen Klienten  auszudeuten,  was damals im Jahre 2004  bis 2005  besonders  aktuell war durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen   Regelungen durch das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz .

        " Das Verhältnis zwischen der Lebenshilfe GmbH als Leistungserbringer  und dem Menschen mit Behinderung als Leistungsempfänger entsteht entweder  durch Willensübereinstimmung  beider Seiten oder erst durch die konkrete  Leistungserbringung . Der Mensch mit Behinderung  als Anspruchsberechtigter erhält somit seine zugesprochenen Leistungen nicht vom Land,  sondern von einer privaten Einrichtung, die in Erfüllung von Landesaufgaben tätig wird. ( § 17 TRehabG) "

       Wir sehen hier also mehr als deutlich, dass  der mit Datum 17.3.2005   versehene  amtliche Bericht des TLRH  das bereits am 1.7.2004  in Kraft getretene  Heimvertragsgesetz des Bundes völlig ignoriert, es kommt in seinen Überlegungen nirgends vor !  Schon mehr als sonderbar !

        " Ein weiteres , darauf aufbauendes Rechtsverhältnis  ergibt sich  infolge der konkreten Leistungserbringung   durch die Lebenshilfe GmbH anstelle des  Landes. Hieraus sowie in Kombination aller Beziehungen zueinander lässt sich der finanzielle Anspruch der  LH  dem Land gegenüber ableiten.  Allerdings besteht nach Ansicht des LRH  doch eine gewisse formale  LÜCKE in den Rechtsbeziehungen. Da Bescheidadressat und damit auch Leistungsempfänger für Ansprüche nach dem TRehabG der Mensch mit Behinderung ist,  müssten diesem auch die Geldleistungen überwiesen werden.  Aus durchaus nachvollziehbaren  praktischen Erwägungen werden diese Geldleistungen aber an die Lebenshilfe GmbH bzw.  die jeweilige Einrichtung  überwiesen.  Für diese nach Ansicht des LRH zu begrüßende Praxis  fehlt aber eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese  Lücke  könnte entweder durch eine entsprechende Abtretungserklärung,  mit der der Mensch mit Behinderung seine Ansprüche abtritt,  ( mit der Schwierigkeit, dass viele der Betroffenen  unter Sachwalterschaft stehen  und daher eine solche Abtretung  nur mit Zustimmung der Pflegschaftsgerichte  abgeschlossen werden kann )  oder durch die gesetzliche Verankerung einer derartigen Abtretung  ( Legalzession )  geschlossen werden. "

       Nach einer durchaus schwachen  Stellungnahme der Tiroler Landesregierung  bringt dann anschließend auf S. 16  die Stellungnahme der  " Lebenshilfe " die Katze vollends aus dem Sack :

       " Die Lebenshilfe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ihrer Ansicht,  basierend auf das Tiroler Rehagesetz und den geschlossenen  Partnerschaftsvertrag   kein Leistungsvertrag zwischen dem Klienten und der Lebenshilfe entstehen kann,  da die  Lebenshilfe lediglich im Auftrag des Landes eine Dienstleistung  für dieses am Mensch mit Behinderung erbringt  ( " im Namen und auf Rechnung ") . Dieser Umstand ist insbesondere von Bedeutung,  dass daraus abgeleitet  keine direkte Verrechnung   ( auch von Kostenanteilen ) zwischen LH und Klient vorgenommen werden kann, weil der Leistungsanspruch der LH sich nur an das Land als Träger der Behindertenhilfe richtet.  Eine anders lautende Beurteilung würde zudem  der Abzugsfähigkeit von bezahlter Umsatzsteuer als Beihilfe  durch das Land Tirol rechtlich widersprechen und hätte eine deutliche Belastungssteigerung für den Menschen mit Behinderung zur Folge. 

    Der Anmerkung des LRH;  dass für die unmittelbare Geldleistung an die LH  kein Rechtstitel vorliegt  kann daher nur bedingt gefolgt werden, da der Mensch mit Behinderung  nicht einen ausschließlichen Rechtsanspruch auf  Geldleistung sondern auf Unterstützung  erwirbt,  welche eben in Form  der unmittelbaren Begleitung  durch die LH als Erfüllungsgehilfe  wahrgenommen wird. Aus diesem Titel  erwirbt die LH insbesondere seit Festlegung im Partnerschaftsvertrag  den zivilrechtlichen Anspruch auf Abgeltung, eine gesonderte Abtretungserklärung erscheint daher überflüssig. "

     Hier sieht man also überdeutlich : die total  " marktbeherrschende "  LHT  leugnet strikt und  stur jedwedes direkte  zivilrechtliche Verhältnis  zu den einzelnen Klienten  !!!  Somit wird jedwede Verpflichtung zum Abschluss entsprechender  Verträge betreffend  vollstationäres  Wohnen  in Heimen und  damit verbundene  Beschäftigung in angegliederten oder dislozierten Werkstätten   in Abrede gestellt !  Dies offensichtlich bis zum heutigen Tag, ohne irgendeine Intervention  von berufenen  Stellen  wie die  bundesrechtlich  ermächtigten Sachwaltervereine,  die Bewohnervertretung des Bundes,den  Behindertenanwalt des Bundes, die  Konsumentenschutzsektion des BMASK   und auch ohne irgendeine Rüge durch die Pflegschaftsgerichte  oder die Volksanwaltschaft -  ein Skandal der absoluten Sonderklasse  !!!


         In weiterer Folge  beleuchtet dann der LRH Tirol noch die allgemeine Problematik bei " zivilrechtlicher " Auslagerung von  Pflichtaufgaben des Landes und  auch die ganz spezielle Herausforderung durch  das janusköpfige Wesen  Lebenshilfe  als Verein  einerseits und als  GmbH  andererseits . Mit dem Hinweis auf die bereits 13. Fassung des Entwurfes für den besagten  " Partnerschaftsvertrag "   vom 23.9. 2004  auf der S. 20  schließt der LRHT  dieses Kapitel im 1. Grossbericht über die Lebenshilfe.  Im 2. Grossbericht aus dem Jahre 2012 findet sich dann dieser ominöse  " Partnerschaftsvertrag "  mit Saldo vom  21.3.2005  dann als Beilage 3  in vollständiger  Fassung 


:https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf

Das  ergibt jedoch Anlass  genug für eine spätere  separate Abhandlung .

WO  BLEIBT  der  ZIVILRECHTLICHE   RECHTSSCHUTZ   für   die   KLIENTEN  der   " LEBENSHILFE "   in  TIROL ,  SALZBURG ,  OBERÖSTERREICH  ?

Donnerstag, 23. Oktober 2014

OGH - RECHTSSATZ 128807 WIDERSPRICHT OFFENSICHTLICH dem § 30 Oö.ChG !

KEIN   HOHEITLICHES   HANDELN  der   LEISTUNGSERBRINGER  nach  dem  " CHANCENGLEICHHEITSGESETZ "  von  OBERÖSISTAN  !!!

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrOO/LOO40008609/LOO40008609.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001.pdf

" Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö.ChG  ( früher § 12 BhG )  erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts -

 HOHEITLICH . "

         Vor genau 1 Woche, also am  16.Oktober 2014, beim hier rechtzeitig angekündigten Vortrag von Oberstrichter Hansjörg  SAILER  in der Salzburger  " TOSKANA "  wurde zu Beginn der Veranstaltung  eine Übersichtsliste mit  den wichtigsten Entscheidungen der OGH - Amtshaftungs - Judikatur der vergangenen Jahre aufgelegt zur freien Entnahme .  Dort finden sich unter  III/2  überaus friedlich nebeneinander  die hier schon ausführlich abgehandelte  E 1 Ob 19/13 w vom  11.4.2013 ( schwerwiegender Betreuungsfehler in der Autistenberatungsstelle Linz )  und die noch aktuellere  E 1 Ob 29/14 t  vom 27.3.2014 ( Missbrauchsvorwürfe gegen Stift Admont ).

         In der dann anschließenden eher lauen & flauen  Diskussion   rückte wohl eindeutig die letztere  dieser beiden Entscheidungen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses, weil es in diesem Zusammenhang schon vielfache Medienberichte gegeben hat.   Tatsächlich gab es auch am 15.10.2014 die allerletzte und aktuellste Internet - Meldung  über den Stand des Verfahrens : der schon zweite Ablehnungsantrag gegen den Leobener Erstrichter wurde vom dortigen Rekurs - Senat erneut  verworfen ! Somit dürfte nun wohl  ein Senat des OLG Graz  befaßt sein mit diesem erneuten Vorgeplänkel, die diesbezügliche Entscheidung ist  sicher in wenigen Wochen zu erwarten.............

http://steiermark.orf.at/news/stories/2673985/


          Warum ist das hier von ganz besonderer Bedeutung :  weil in dieser causa das OLG  Graz  im ersten Rechtsgang bereits  deutlich genug festgestellt hat, daß  durch den dortigen privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag  die  volle Haftung des Stiftes  durchaus  anzunehmen ist , dies ausdrücklich  auch bei bestehendem  gesetzlich verbürgtem  Öffentlichkeitsrecht  des gesamten Schulbetriebes .

          Welch auffallende Parallele  zum Linzer Fall :  auch dort meinte das OLG  Linz in 2. Instanz,  es liege eindeutig ein privatrechtliches  Vertragsverhältnis vor zwischen der  Betreuungseinrichtung für Schwerbehinderte  und dem betroffenen Klienten ! Dies trotz oder zusätzlich zur exakten bescheidförmigen Zuweisung oder sogar Einweisung  in diese Einrichtung  durch das Land OÖ. Wenn wir nun die vollständigen Rechtssatz -Ketten dieser beiden Entscheidungen genauestens durchstudieren und  auswerten, dann stoßen wir wieder einmal auf die alles entscheidende Hauptfrage :

WELCHEN   RECHTSDOGMATISCHEN   CHARAKTER  HABEN DERARTIGE   " VEREINBARUNGEN   mit   LEISTUNGSERBRINGERN " 

 wie in § 30 Oö.ChG  und wie in vielfacher Variation auch in fast allen anderen Bundesländern ?
Wenn man sich die überaus große Mühe antut und tatsächlich alle 9 Landesgesetze und Verordnungen zur Behindertenhilfe  penibelst durchackert ,  dann bekommt man ein überaus buntes Bild  zu sehen !

         Nachtrag am 6.11.2014 : Besonders auffällig ist  das totale Verschweigen der bereits am 11.10.2006  ergangenen  E 7 Ob 175/06 w ( ebenfalls schwerwiegender Betreuungsfehler  gegenüber einem  Klienten der " Lebenshilfe NÖ " in einem EKZ in Wiener Neustadt ) durch den Amtshaftungssenat des OGH  anläßlich der  E zu 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 !  Denn aufgrund  dieser E  vom 11.10.2006  wurde vom Evidenzbüro des OGH in Wien folgender  Rechtssatz  121305  ausformuliert , der ersichtlich in totalem Widerspruch  zu  RS 128807 steht :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001.pdf

       " Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung  über die Übernahme  der Betreuung  behinderter  Menschen entfaltet  Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten . Eine HAFTUNG  des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes  für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung  zu verantwortende  Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich - rechtlichen Beziehung  zum Land NÖ   NICHT   abzuleiten .  Kann der Kläger aber demnach vom Land NÖ keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten -  Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten  Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet,  der Boden entzogen. "

Schon das OLG  Wien  hatte in dieser causa  eindrucksvoll dargelegt, dass man die durchaus naheliegende Parallele zum Sozialversicherungsrecht ziehen muss, um zu einem vernünftigen  Ergebnis zu kommen !

Nehmen wir nun auch noch topaktuell dazu  betreffend die Steiermark  die E 4 Ob 41/14 d  vom 25.3.2014  und korrespondierend  ebenfalls  die E 4 Ob 134/12 b  vom 17.12.2012  ( aussichtsloses  Aufbäumen des Sozialvereines " CHANCE B "  gegen die Übermacht  des Sozial - Landesrates Sigi  SCHRITTWIESER ! )  und machen wir einen Streifzug durch die kunterbunte Landeslegistik  im Zusammenhang  mit der   Kontraktkultur  im Bereich der Leistungserbringung in der landesrechtlichen , völlig autonom geregelten Behindertenhilfe ( es gibt leider kein diesbezügliches Grundsatzgesetz des Bundes ! )

1. Das  VORARLBERGER   CHANCENGESETZ  samt  Verordnung über die " Integrationshilfe " schweigt beharrlich  über  eventuelle Aspekte dieser Kontraktkultur  und man findet diesbezüglich nichts Wesentliches im Internet .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Dokumentnummer=LRVB_5200_000_20101208_99999999&ResultFunctionToken=281b0fdd-6274-41e4-8abc-08decf1fd34d&Position=1&Titel=Chancengesetz&Lgblnummer=&Typ=&Index=&FassungVom=30.10.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

Nachtrag am 6.11.2014 :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdfhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdf

In der oben verlinkten " Integrationshilfe - VO " wird in § 9 Abs.4 ausdrücklich  eine " unterschriftsreife  Leistungsvereinbarung "  zwischen dem Klienten und dem Leistungserbringer gefordert , somit ein zivilrechtlicher Vertrag . Dies dürfte singulär sein in allen 9 Bundesländern  und wirft ein beredtes Schlaglicht auf die sonst gerne praktizierte bescheidförmige  Einweisung oder Zuweisung als sozialbehördlicher  Hoheitsakt !!!


2. Das  TIROLER  REHABGESETZ  jedoch bringt sensationelle Aufschlüsse im § 17/2

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrT/LTI40030489/LTI40030489.pdf

" Das Land  kann als   Träger von  PRIVATRECHTEN  eigene  Einrichtungen schaffen  oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde,  VEREINBARUNGEN  über deren  Mitarbeit im Bereich der Rehab schließen. "

Diese  " Vereinbarungen "  sind dann offensichtlich  durch  und durch als  privatrechtlich gedacht, wie sich insbesondere ganz deutlich ergibt aus dem beispielhaften  " Partnerschaftsvertrag " des Landes Tirol mit der " Lebenshilfe ", wie er vollständig veröffentlicht wurde im Anhang des 2. großen Überprüfungsberichtes des LRH Tirol vor kurzem :

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf

3. Das  leider hoffnungslos veraltete   SALZBURGER  BEHINDERTENGESETZ  aus 1981 verwendet in § 12 ebenfalls  eine eindeutige  Klarstellung  mit dem Begriff  " PRIVATRECHTLICHEN   VERTRAG "

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf

4. Im  KÄRNTNER  CHG   finden wir im § 46  entsprechende Hinweise  auf  " schriftliche  Vereinbarungen " ohne weitere  Charakterisierung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrK/LKT40007162/LKT40007162.pdf

5. In der  STEIERMARK  finden wir im § 43  Abs. 4  BHG und dann auch noch im § 47/4  das schlichte und einfache Wort  " Vertrag "  ohne weitere Spezifikation .

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017156/LST40017156.pdf

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017160/LST40017160.pdf

Nachtrag am 30.10.2014 : mittlerweile hat LGBl. Nr.94  wesentliche Änderungen gebracht, jedoch wurde erneut völlig darauf " vergessen ",  die Rechtsbeziehungen der Klienten zu den Einrichtungen zu klären - sie sind nach wie vor im gesamten Gesetz mit keinem einzigen Wort erwähnt ! Das beweist eindeutig, dass nach wie vor in der Sozialabteilung  der  althergebrachte paternalistische Fürsorgerismus  regiert : noch nie etwas gehört von Persönlichkeitsrechten der Klienten, die zivilrechtlich eindeutig fixiert werden sollten !

An diesen beiden ganz klar formulierten §§  hat sich nun endgültig die aufmüpfige  " Chance B " die Zähne ausgebissen,  siehe auch den aktuellen Kurzkommenar dazu in der neuesten ÖZPR Heft Nr. 5 durch Mathias NEUMAYR :

6  Das  BURGENLAND  hat die Behindertenhilfe  vor etlichen Jahren ins Sozialhilfegesetz integriert und dort  finden wir keine konkreten Hinweise auf die örtliche Kontraktkultur,  die Rede ist nur von " Einladung " der privaten Wohlfahrtsträger zur Mitarbeit.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrBgld/20000026/Bgld.%20SHG%202000%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf


7.  Auch das  WIENER  CGW  liefert keinerlei Hinweis auf  eventuelle   vertragliche  Beziehungen  zu den Leistungserbringern,  was angesichts etlicher Zivilprozesse  betreffend die Heimverträge aber von besonderer Bedeutung wäre !

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrW/20000240/CGW%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf


8. Das Land  hat ebenfalls die Behindertenhilfe ins SHG  transferiert und dort  finden wir im § 48/3  nur einen Hinweis auf  " schriftliche  Vereinbarungen "  ohne weitere  Zusätze.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2013112/LRNI_2013112.pdf

9. Wir kommen wieder  nach  OBERÖSISTAN :  der § 30  ChG  meint wohl eindeutig  ein partnerschaftliches  privatrechtliches  Kooperationsverhältnis mit den schon oben erwähnten  " VEREINBARUNGEN "


SUMMA   SUMMARUM :   alle  9  Landesgesetzgeber  intendieren  offensichtlich  ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis  in der Kontraktkultur  mit den privatrechtlichen  Leistungserbringern der landesrechtlichen Behindertenhilfe . Somit übernehmen die  vertraglich  beauftragten  Einrichtungen und Dienste wohl auch im Sinne des Bürgerlichen Rechtes die volle Verantwortung für ihr gesamtes Tun & Lassen  einschließlich der Schadenersatzhaftung und alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit  aus dem öffentlichen Recht treten in den Hintergrund !

THESE  :  RECHTSSATZ  OGH  128807  vom  4.7.2013  ist das Ergebnis von Fehlinterpretation des diesbezüglichen Gesetzesbeschlusses des OÖ. Landtages vom Jahre 2008  im § 30  ChG !

PRINCIPIIS   OBSTEMUS   -   WIR  BRAUCHEN  KEINE   GESETZGEBUNG   durch  den   OGH  !!!

zuletzt  geändert am : 6..11.2014

        

Freitag, 10. Oktober 2014

KOMMT ENDLICH VOLLSTÄNDIGER KLARTEXT VOM OGH ?

" NEUE  JUDIKATUR  des  OBERSTEN  GERICHTSHOFS  zum   AMTSHAFTUNGS - RECHT "

http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=21081 

    Für  den  kommenden  Donnerstag , den 16.Oktober 2014 lädt  die  " Salzburger Juristische Gesellschaft "  wie oben verlinkt zu einem sicher höchst interessanten Vortrag des OGH - Senatspräsidenten  Hon. Prof. Dr. Hansjörg  SAILER ein . Dies ergibt  nun Anlass genug, die hier schon ausführlich abgehandelte  OGH - Entscheidung  1 Ob 19/13 w  vom 11.4.2013  in den Vordergrund zu stellen mit allerlei Fragen, die hier unausweichlich auftauchen.

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html 



           Denn nach wie vor gibt es keinerlei wirklich tiefschürfende  wissenschaftliche Analyse und Kritik  dieser wahrhaft epochalen Entscheidung mit ihren überaus weitreichenden Folgen .

         Es stellt sich vorrangig die Frage, warum beide Vorinstanzen in Linz, nämlich das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht mit Entschiedenheit die Amtshaftung des Landes Oberösterreich im Anlassfall verleugneten,  wohingegen dann der OGH in dritter und letzter Instanz mit Paukenschlag sondergleichen  die uneingeschränkte Amtshaftung des Landes im Bereich der gesamten Behindertenhilfe  konstatierte.

         Seit vielen Jahren wird in der Fachliteratur gerätselt über das hochkomplexe  zumindest trigonale  Beziehungsgeflecht  zwischen den Akteuren der landesrechtlich  organisierten Behindertenhilfe . Denn hier in Salzburg zum Beispiel  konstatiert  der § 12 des Behindertengesetzes ausdrücklich ein    PRIVATRECHTLICHES   VERTRAGSVERHÄLTNIS  zwischen  dem Land als Auftraggeber und den Einrichtungen als Auftragsnehmer, was wohl zwingend zur Folge hat, dass diese Einrichtungen die volle  schadenersatzrechtliche Haftung  für ihr gesamtes Tun & Lassen übernehmen.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf

         Wenn man dem Werdegang dieser Bestimmung näher nachspürt  in den Landtagsmaterialien und auch in vergleichbaren Materialien anderer Bundesländer herumstöbert , dann festigt sich der Eindruck, dass  auf möglichst einfache und unauffällige Weise  hoheitliche Pflichtaufgaben des Landes mitsamt der Schadenersatzhaftung  auf angeblich privatrechtlich agierende Einrichtungen ausgelagert werden sollen...............


      In der angesprochenen Entscheidung 1 Ob 19/13 w  vom  11.4.2013  konstatiert jedoch der OGH ausdrücklich : " Auch die Beziehungen zwischen dem Land und den Betreuungseinrichtungen sind somit in  HOHEITLICHER  Form als öffentlich - rechtliches Verhältnis konzipiert........" mit Verweis auf  vorangehende Bemerkungen  von Gerhard  SCHMARANZER  und Konrad  LACHMAYER in den Juristischen Blättern und im Journal für Rechtspolitik.   Auch Nikolaus  DIMMEL  und Reinhard   KLAUSHOFER  haben sich diesbezüglich schon massiv den Kopf zerbrochen  in Abhandlungen vor über 10 Jahren. Sie kamen jedoch zu keinen eindeutigen gemeinsamen Ergebnissen . 


      Zusätzliche Verwirrung erzeugte der durchaus unangebrachte  Vergleich  mit der Rechtslage bei  Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie  nach dem UbG  durch  " Haus - und Hof - Berichterstatter "  Christoph  BRENN  im  diesbezüglichen " Evidenzblatt "  116/2013 !!!  Denn die   " Massnahmen " der landesrechtlichen Behindertenhilfe  können nie und nimmer  zwangsweise verfügt werden, sondern müssen ausnahmslos unter dem Blickwinkel sämtlicher Bestimmungen  der UN - BRK gelesen  werden, insbesondere  nach Artikel 19 :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf 

   Somit ergeht in ausreichender Öffentlichkeit das Ersuchen an  Oberstrichter  Hansjörg  SAILER  :  bitte  beleuchten Sie uns beim Vortrag in wenigen Tagen hier in Salzburg  die Amtshaftung  des Landes Salzburg  im Bereich der Behindertenhilfe  trotz aller Versuche, diese  Verantwortlichkeit  durch angeblich  " privatrechtliche "  Verträge mit den  beauftragten Einrichtungen  zu verlagern.  Insbesondere sind auch zu klären  die Auswirkungen  der neuesten Judikatur des OGH  in diesen Dingen  auf das Heimvertragsrecht  des Bundes und auf das Heimaufenhaltsrecht des Bundes,  weil dort erkennbarerweise  ausnahmslos von privatrechtlichen Grundverhältnissen ausgegangen wird !

FIAT   IUSTITIA   -   FIATQUE   LUX  IN   TENEBRIS  !

Sonntag, 29. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die JUSTIZOMBUDSSTELLE LINZ zu 3 Jv 430/14a

ERSICHTLICH  DOCH  DRINGENDER   HANDLUNGSBEDARF  durch  die   JUSTIZOMBUDSSTELLE   LINZ !

An  die Leiterin  der Justizombudsstelle Linz,  Frau Dr.  GFÖLLNER   Monika              zu 3 Jv 430/14a  vom 26.6.2014

Sehr  geehrte Frau Dr. Gföllner, wir danken Ihnen sehr für die prompte Reaktion  auf unser letztes Mail  und geben nun Hinweis auf  die nach wie vor offene  Problemlage. Mittlerweile haben wir den Link  auf das Originaldokument  in Google - Drive konkret für Sie freigeschaltet,  andererseits auch eine ausreichend lesbare  Version direkt in den Blog gestellt  als  " Bilder ". 

https://docs.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit 

            Sie haben uns bereits persönlich am  6.7.2012  mit GZ. 3 Jv 380/12z  informiert,

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-ZElTd3BYWFFZbkE/edit?usp=sharing 

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-UkJlQVhZSXRONmM/edit?usp=sharing

dass  Erhebungen im Gange sind . Die Volksanwaltschaft hat aufgrund unserer Beschwerde gegen das BMJ  vom 1.7.2012  mit GZ. VA - BD - J/0444 - 2012  umfangreiche Überprüfungen eingeleitet, die zum Ergebnis hatten, dass zwar beide bislang unterdrückten  Anträge  formell aufgegriffen wurden, jedoch nach kürzester Zeit erneut lahmgelegt wurden ! Im Parlamentsbericht  der VA  für 2012  finden sie  auf der Seite  151  einen ausführlichen Hinweis dazu  mit folgendem Resümee : " Das BMJ bedauert die entstandene  Verzögerung und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges des Verfahrens zu ersuchen. "

         Mit  Mail  vom 21.4.2013  haben wir Sie dann kurz darüber informiert, was die VA festgestellt hat und welchen Kommentar wir dazu abgeben :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html 

          Daraufhin meldete die  " KRONENZEITUNG  SALZBURG "  vom Mittwoch, 29.5.2013  mit 

riesengroßer  Schlagzeile : RICHTERIN   " ÜBERSAH "  EINEN  AKT

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/richterin-ubersah-einen-akt.html 

        Jedoch  all dies blieb letztlich völlig wirkungslos und bis heute  unterdrückt der Vorsteher des BG Salzburg, Dr. Wolfgang  FILIP  in hochgradig amtsmissbrauchender Weise das bereits am 5.12.2011  
eingeleitete   KLAGSVERFAHREN   33 C 207/12 i   auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs. 5 KSchG  auf Herausgabe des Heimvertrages  für den mittlerweile bereits  43 Jahre alten völlig wehrlosen Sohn   WOLFGANG  S. der  Mutter und engster  Vertrauensperson   Renate   KÖLTRINGER .

      Nochmals  kurz und bündig zusammengefasst  das schier unfassbare Ausmaß der Rechtsverweigerung :  vor genau 10  vollen Jahren, nämlich am 1. Juli 2004 ist dieses neue Heimvertragsgesetz des Bundes nach jahrelangen Querelen endlich in Kraft getreten als Einschub ins bestehende Konsumentenschutzgesetz  mit einer eindeutigen Klarstellung, dass alle Heimbewohner  in den Schutz  zivilrechtlich einklagbarer  Persönlichkeitsrechte kommen, die schriftlichen Ausdruck finden müssen in einem konsensuell  erarbeiteten Heimvertrag. 

       Jedoch seit diesem 1.7.2004  wird diesem  WOLFGANG S. eben dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heimvertrag von der " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " strikt verweigert mit der Ausrede, es handle sich um einen bescheidmäßig eingewiesenen  Klienten der landesrechtlichen Behindertenhilfe, woraus sich ausschließlich ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zum Land Salzburg ergebe, jedoch keinerlei privatrechtliche Beziehung zum Heimträger .................

        Die mit dieser Problematik seit vielen Jahren  intensiv beschäftigte Volksanwaltschaft  hatte jedoch bereits   in vielfachen Stellungnahmen in den Jahren vor 2004 darauf hingewiesen, dass   hier  vorrangig zivilrechtliche Vertragsverhältnisse vorliegen, für die die ausschließliche verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes gegeben ist :

       Im 22. und 23.Landtagsbericht  der VA  für Salzburg betreffend die Jahre 1999 und 2000  lesen wir auf S. 21  überdeutlich :  " Die VA tritt für ein " konsumentenfreundliches  " Bundesheimvertragsgesetz ein........Die  Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen  zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die  EINWEISUNG  sowie die Kostentragung durch den zuständigen  Sozialhilfeträger  bescheidmäßig verfügt wurde. "............Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige Verfahren  mit einem Heimträger  zumutbar........"

          Einfacher  und deutlicher kann man es wahrlich nicht mehr formulieren, möchte man meinen !  Demzutrotz  gibt es seit dem Jahre 2004  eine unheilige Allianz zwischen  diversen Einrichtungsträgern  hier im Lande Salzburg und der Landesregierung mit dem klar erkennbaren Ziel, Hunderten betroffenen Klienten der vollstationären Behindertenhilfe dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis mit all seinen rechtlichen Folgen strikt zu verweigern, um so die seit Menschengedenken praktizierte  fürsorgeristische Totalbevormundung und Fremdbestimmung ungestört durch zivilrechtliche Klagen aufrechterhalten zu können !

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=dvevU5vdEYOa_waLqYDoDA#q=Echo+Heimvertrag+muss+vorgelegt+werden 

" DER  HEIMVERTRAG   MUSS   VORGELEGT  WERDEN "

 schlagzeilte  dann auffällig genug " ECHO  SALZBURG "  und auch das blieb völlig wirkungslos ! Diese  geradezu fanatische und panische Verweigerungshaltung  seitens diverser  Heimträger  wird jedoch völlig entlarvt und konterkariert durch das positive Beispiel der landeseigenen Einrichtung  " KONRADINUM "  Eugendorf bei Salzburg und  durch den öffentlich präsentierten Heimvertrag  der Großeinrichtung  " SCHERNBERG " im Pongau :

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=DvmvU_KBIMve_AbD9IHYCA#q=Konradinum+heimvertrag

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=QfmvU8mBF8ve_AbD9IHYCA#q=Heimvertrag+Schernberg

          Weiters  dürfen wir  besonders verweisen auf den vom BMJ herausgegebenen Tagungsband zur Richterwoche 2005 in Saalfelden mit dem Thema : " Recht und Würde im Alter ", wo eindringlich  die versammelte Richterschar durch die einschlägigen Fachgelehrten  GANNER / PFEIL / ZIERL  aufgeklärt wurde über die zivilrechtlichen Aspekte  des Heimaufenthaltes pflegebedürftiger und auch  justiziell pflegebefohlener Personen.  Insbesondere hat dann Univ. Prof. Michael  GANNER  von der Uni Innsbruck in umfangreichen Abhandlungen  als Zivilrechtsdogmatiker  den rein privatrechtlichen Aspekt  des oft mehr oder minder unfreiwilligen Aufenthaltes in solchen Heimen herausgearbeitet.  Lesen Sie bitte doch sehr aufmerksam. was er in der monumentalen Neuausgabe KLANG  ABGB  3. Version im Band  über das Konsumentenschutzgesetz  über diesen Aspekt aussagt und was derselbe in der iFamZ von Jahresende 2008  über die auf absurde Abwege geratene Rechtsprechung des OGH zu diesen Fragen doziert !

         Vor diesem Hintergrund  und angesichts der erschütternden Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet offensichtlich mehreren Tausend  volljährigen Bewohnern von Behindertenheimen  der zivilrechtliche Heimvertrag  in eklatanter  Rechtsverletzung strikt verweigert wird,  sehen wir uns jetzt aktuell veranlasst, das beschämende Verhalten des Vorstehers des BG Salzburg  Dr. Wolfgang  FILIP  nicht nur dienstaufsichtsrechtlich zur Beschwerde zu bringen, sondern vielmehr auch  strafrechtlich im Sinne des § 302 StGB  " AMTSMISSBRAUCH " :  er  unterdrückt  in durchaus bösartiger Absicht und im vollen Bewußtsein seiner Rechtsverletzung  das  Klagsverfahren  33 C 207/12 i  des BG Salzburg.

         Siehe dazu  den durchaus vergleichbaren Fall  17 Os 7/13 b  vom 30.9.2013  mit rechtskräftiger Verurteilung des Zivilrichters Dr. Herbert  GASSNER  vom LG Eisenstadt  wegen  eigenmächtiger  Willkür bei Handhabung eben derselben ZPO  ähnlich wie in unserem Falle, wenngleich umgekehrt !

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=17os7%2f13b&VonDatum=&BisDatum=29.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1 

   Diese überaus bedeutsame Entscheidung des OGH Wien wurde vom dortigen Evidenzbüro  sogar in  21  bereits  bestehende Rechtssätze eingearbeitet, wovon wir  hier nur 2 beispielhaft herausgreifen : der RS  96.386  besagt : " Zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmissbrauches  nach § 302 StGB in subjektiver Hinsicht ( unter der Voraussetzung   wissentlichen  Befugnismissbrauchs ), genügt der auf eine objektive mögliche  Schädigung gerichtete   D O L U S  ( EVENTUALIS )  des  Täters,  der Befugnismissbrauch muss mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung  eines anderen an seinen Rechten geführt haben . "

   Der  RS  117.788  besagt :  " Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens  erfordert ein Schuldspruch  wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt  die ( formell fehlerfrei begründeten ) Feststellungen ,  dass  der Beamte wider besseres Wissen  gegen eine bestimmte  Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus  ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde  infolge der Gesetzesverletzung   mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen  müssen in jedem einzelnen Fall    eingehend begründet werden,  zumal das Motiv der Arbeitsersparnis  bzw. Arbeitserleichterung  typischerweisde  bloß Fahrlässigkeit,  nicht aber einen Schädigungsvorsatz  indiziert . " 

In unserem  konkreten  Anzeigefall  besteht  der  erkennbare   DOLUS   EVENTUALIS  allein schon darin,  das ausreichend bereits beantragte und begründete Begehren   schlichtweg zu ignorieren und   die Rechtspflege  durch  Urteil im Namen der Republik  zu verweigern !!!  In der Hoffnung,  die lästige  Antragstellerin werde  durch ausreichenden Zeitablauf  von selbst  zermürbt  und   die Sache werde insgesamt irgendwann von selbst  friedlichst   " ENTSCHLAFEN "
         Darüber  gab es ausführliche Medienberichte , die uns nun durchaus zum Vorbild dienen :

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1471733/Hochstgericht-verurteilt-arbeitsscheuen-Richter 

 Zugegebenermaßen ist die von uns aufgeworfene Frage  erneut strittig geworden durch  sensationelle Entscheidungen in der Schweiz, wie von uns schon hier im Blog ausführlich berichtet :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2014/05/echter-schweizer-hammer-heimvertrag-als.html 

      Auch  mehrere Entscheidungen des OGH Wien in den vergangenen 10 Jahren  bringen große Unsicherheit & Verwirrung  in die aufgeworfenen Streitfragen. So z. Bsp. die  höchst fragwürdige Entscheidung  1 Ob 19/13 w  vom 11.4.2013  über  den Haftungsaspekt  bei Betreuungsfehlern   in der landesrechtlichen Behindertenhilfe am Beispiel  des  schrecklichen Vorfalles in der Autistenberatungsstelle Linz . Dort sehen wir, dass das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht  Linz völlig andere Rechtsansichten vertraten als dann überraschenderweise der OGH ! Bislang hat es noch keiner der Fachgelehrten gewagt, dieses fragwürdige Urteil des OGH ausreichend zu beleuchten !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html 

        Oder  jüngst die in den Medien leider zu wenig thematisierte  Entscheidung zu 7 Ob 232/13 p   vom  Jänner 2014  über die miesen Machenschaften der " Lebenshilfe Wien "  beim zusätzlichen Abzocken wehrloser Heimlinge  betreffend angebliche  " Zusatzleistungen "

www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=hASwU6KMEcua_waw04BQ#q=bizeps+Heimvertrag+Lebenshilfe+Wien

      Wir sehen uns also verständlicherweise  veranlasst, die vorliegende amtsmissbräuchliche Heimvertragsverweigerung auch durch die Landesregierung Salzburg  als vollauf verantwortliche Aufsichtsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden  klären zu lassen .  Vorrangig aber geht es nun darum, dass  der Präsident des OLG Linz als Dienstaufsichtsbehörde  entschlossene Schritte setzt, dass endlich  ein im Instanzenweg bekämpfbares  Urteil  " Im Namen der Republik " ergeht  in der  amtsmissbräuchlich verschleppten Klage  vom 5.12.2011   auf Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages für den  schwerbehinderten und völlig hilflosen Heimbewohner WOLFGANG S: an seine engste Vertrauensperson nach § 27 e KSchG , nämlich an seine heißgeliebte Mutter  Frau Renate  KÖLTRINGER  hier in A - 5204  Straßwalchen, Bundesland  Salzburg.

          Entweder wird nun das  verschleppte Verfahren  des BG Salzburg  33 C 207/12 i   an das Landesgericht Salzburg devolviert  oder delegiert  an ein anderes Landesgericht im Sprengel des OLG Linz, wobei wir vorrangig für das schon besser eingearbeitete LG Wels plädieren, weil dort schon etliche Klagen betreffend den Heimvertrag  mustergültig  abgehandelt worden sind !
         Diese  Beschwerde  wird  ehestmöglich  dem Präsidenten des OLG  Linz  auch zusätzlich in bester Printqualität  in Papierform durch die  Post AG zugestellt werden eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig und mit allen erforderlichen Unterschriften der beteiligten Personen ! 

FIAT   IUSTITIA  -  FIATQUE   LUX   IN   TENEBRIS  !!!

zuletzt  geändert  am  30.6.2014

Dienstag, 24. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die ZUSTÄNDIGE RICHTERIN am BGS

/drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit?usp=sharing






 OFFENER   BRIEF  an  die   ZUSTÄNDIGE   RICHTERIN   am    BEZIRKSGERICHT  SALZBURG


            Dieser  Brief   wurde  heute  Dienstag,  24.6.2014   noch rechtzeitig vor Postabfertigung  auf der Postfiliale  A - 5204  Straßwalchen  eingeschrieben aufgegeben  und wird also morgen früh  auf dem Schreibtisch  von  Frau Dr. Claudia  HIRSCH   am  BGS  landen in Papierform samt allen Unterlagen .

Fortsetzung am Mittwoch, den 25.Juni 2014 :

http://diepresse.com/home/meinung/quergeschrieben/annelieserohrer/3824765/Die-verlorene-Ehre-der-osterreichischen-Justiz

       Zur aktuellen Lage passt also bestens, was die renommierte  Wiener  Journalistin  Anneliese   ROHRER  vor wenigen Tagen in der " PRESSE "   unter  der Rubrik   " QUER - GESCHRIEBEN "   veröffentlicht hat :  " Immer mehr mehr Bürger haben das Gefühl gegen Windmühlen zu kämpfen.  Handelt es sich um ein Don - Quijote - Syndrom ?  Oder hat das Ganze doch System ? "

DIE   VERLORENE   EHRE   der  österreichischen   J U § T I Z


Trotz  sündteurer    KARMASIN  -  Studie  vor etlichen Monaten   mit rituellen  Beschwichtigungseinheiten : das Renomee  des heimischen Justizapparates befindet sich erneut in rasender  Bergabfahrt ! Dazu  brauchen wir nun auch die aktuelle, mittlerweile mindestens 5. parlamentarische  Anfrage  betreffend den Endlosskandal um den  Ex - SV  BACHLER  Egon, diesmal eingebracht  mit notarischer Akribie durch den NR - Abg. Dr. Harald  STEFAN  FPÖ :

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01715/index.shtml

Oder was  aktuell vermerkt ist im Blog der  " KINDERGEFÜHLE "  über ein kürzlich  veröffentlichtes Buch eines der betroffenen Väter :

http://www.kindergefuehle.at/news0/

Oder  was  ein  der  versklavenden Sachwalterschaft  in Wien  erfolgreich  Entronnener zu berichten hat in einem der neuesten  " BIZEPS " -  Postings :

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=15030

" Nun entscheide ich, was ich mit meinem Geld mache " sagt erleichtert  Franz  HOFFMANN, der volle 12  Jahre unter der  erbarmungslosen Knute diverser  Sachwalter gelitten hat . Und er bringt es auf den Punkt :  " Obwohl es im Gesetz steht, werden die Betroffenen einfach nicht angehört ! "..............

Und nun zum haarsträubenden  SÜNDENKATALOG  der   J U § T I Z  in der  endlosen  Causa   WOLFGANG  S :

1. Seit über 3 Jahren endlose Verschleppung  der  pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über den Umbestellungsantrag nach § 278 ABGB  mit allen nur erdenklichen Tricks und Manövern .

2.  Seit dem 5.12.2011  wird eine  KLAGE  auf der Basis von § 27 d und e  KSchG   auf  Herausgabe des   gesetzlich genau vorgeschriebenen  Heimvertrages für Wolfgang  vom zuständigen Zivilrichter am BG  Salzburg amtsmissbräuchlich unterdrückt , was demnächst unweigerlich zu einer massiven Strafanzeige bei der WKStA  und beim BAK  Wien  führen wird.

3. Durch die  systematische Unterdrückung  des gesamten Heimvertragsrechtes  wird defacto auch das Heimaufenthaltsgesetz weitgehend außer Kraft gesetzt, sodaß  der  vom Nationalrat vor über 10 Jahren beschlossene Rechtsschutz für alle Heimbewohner  nicht greifen kann.

            Das Ergebnis ist eine ganz erbärmliche  Sklavenhalterei mit völlig wehrlosen oligophrenen Mitmenschen  entgegen sämtlicher Prinzipien  in  der EMRK,  in der  GRC  und in der UN - BRK, wie hier im Blog in mittlerweile schon mehr als 158  umfangreichen Beiträgen  ausführlich dargelegt .

WER   RETTET   DIE   " VERLORENE   EHRE "   VON    " IUSTITIA   AUSTRIACA "  ???

Samstag, 3. Mai 2014

ECHTER SCHWEIZER HAMMER : HEIMVERTRAG ALS VERWALTUNGSRECHT !

http://www.gerichte.lu.ch/printCss/index/rechtsprechung/rechtsprechung_detail.htm?noprint=yes&id=10045

http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_4A_2012/4A.176__2012.html

OBERGERICHT   LUZERN   KONSTATIERT  VERWALTUNGSRECHTLICHEN   HEIMVERTRAG !

LEITSATZ :  " Der Bewohnervertrag eines Altersheims, dessen Trägerschaft eine im Besitz der Gemeinde stehende AG ist,  untersteht dem öffentlichen Recht. Der Zivilrichter ist daher nicht zuständig, über die anbegehrte  AUSWEISUNG  im Verfahren betreffend  Rechtsschutz in klaren Fällen zu befinden ."

Diese  Entscheidung ist rechtskräftig.  Das Bundesgericht in Lausanne hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 28.August 2012 abgewiesen ( 4 A 176/2012)

          X. lebt im Betagtenzentrum A.  Betreiberin dieses Zentrums ist die Y.AG, eine im Eigentum der Einwohnergemeinde B. stehende Aktiengesellschaft ,  welche in Erfüllung  öffentlicher Aufgaben  die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde  bezweckt und wahrnimmt.  Der Gemeinderat von B. ordnete über X. eine Vertretungs- und  Verwaltungsbeistandschaft  an und übertrug dem Beistand u.a. die Aufgabe, für X. eine geeignete Wohnform zu  suchen . Die Y. AG kündigte X. den Bewohnervertrag .  X. focht diese Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an. Diese trat auf das Begehren nicht ein mit der Begründung,  der Bewohnervertrag weise zwar  mietrechtliche Komponenten auf .  Da soziale und medizinische Aspekte dominierten, liege aber kein Mietvertrag nach OR vor. Die  Y. AG  gelangte daraufhin an das Bezirksgericht.  Dieses ging von einer klaren Sach- und Rechtslage aus und hiess das Begehren um Ausweisung von X. aus dem Heim gut. Eine dagegen von X. erhobene  Berufung wurde vom Obergericht gutgeheissen .

AUS  DEN  ERWÄGUNGEN :

          5. - Der Gesuchsgegner verlangt in allgemeiner Form  eine  " Überprüfung  der  Situation ", was an sich keine ausreichende Auseinandersetzung  mit dem angefochtenen Entscheid darstellt.  Der Eingabe des Gesuchsgegners lässt sich immerhin entnehmen, dass er die gegen ihn verfügte Ausweisung aus dem Altersheim nicht gelten lassen will,  also deren Aufhebung beantragt. 

                Unabhängig  davon, ob die Berufung  nach zivilprozessualen  Grundsätzen ausreichend begründet ist oder nicht, prüft das Gericht seine sachliche Zuständigkeit  als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen. Fraglich ist hier insbesondere, ob überhaupt eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt.  Dies deshalb, weil es sich bei der Gesuchstellerin  um eine Institution handelt, die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben  der Einwohnergemeinde B. die stationäre Altersbetreuung im Auftrag der Gemeinde B. bezweckt und wahrnimmt.

           6. - Vorab ist somit zu klären, ob ein zivilrechtliches oder ein öffentlich - rechtliches  Rechtsverhältnis vorliegt.  Die Abgrenzung  bundesprivatrechtlicher Streitigkeiten   von öffentlich - rechtlichen ist  kasuistisch  geprägt.  Es sind  dafür  verschiedene  Theorien entwickelt worden, deren grundsätzliche Abgrenzungskriterien  sich nicht ausschliessen  und im konkreten Fall  nach ihrer Eignung  angewandt werden. .  In Betracht fallen die auch  Subjektionstheorie  genannte  Subordinationstheorie, die das Gewicht auf  die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten  bzw. die Ausübung  von hoheitlichem Zwang legt ; daneben werden aber auch die Interessen -  und  Funktionstheorie herangezogen, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden.  Bei der Anwendung dieser Kriterien ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Unterscheidung  zwischen privatem und öffentlichem Recht  ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach den Regelungsbedürfnissen und den Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen.  Es stellt sich somit die Frage , ob die Vertragsbeziehung der Parteien dem privat - oder dem öffentlich - rechtlichen Bereich zuzuordnen ist .

           6. 1  Gemäss  der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten zur Abgrenzung, ob die Beziehungen zwischen Anstalt und Benützer dem öffentlichen Recht oder dem Zivilrecht unterliegen, folgende Zuordnungskriterien : Öffentlich - rechtlicher Natur ist die Beziehung, wenn  durch sie ein besonderes  Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt  dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung  der Benützungsordnung  zu entscheiden ist.  Als Gesichtspunkte gelten dabei  insbesondere die unmittelbare  Verfolgung öffentlicher Zwecke und Aufgaben, im Vergleich zu denen die Absicht auf Erzielung  eines Gewinns von untergeordneter Bedeutung  erscheint,  sowie die einseitige , unabänderliche Regelung  der Anstaltsbenützung  durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung ,  im  Gegensatz zur freien Bestimmbarkeit  der gegenseitigen Beziehungen  der Beteiligten auf dem Boden  der Gleichberechtigung . Zivilrechtlicher Natur ist das Benützungsverhältnis  nur in jenen Fällen, in denen die Benützungsordnung  es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezugs,  insbesondere das Entgelt,  durch besondere Vereinbarung  zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten,  wobei die Einigung durch Unterhandlungen  mit gegenseitigem Vor - und Nachgeben herbeigeführt wird.   Dass die Gesuchstellerin  mit der stationären Altersbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wurde bereits ausgeführt . 

            6. 2  Nach  § 69 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes  (SRL Nr. 892 ) gehört es zu den öffentlichen Aufgaben in der Altersbetreuung, dass die Gemeinden  für ein angemessenes  ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von  Betagten und Pflegebedürftigen sorgen.  In der Gemeinde B. wird diese Aufgabe von der Gesuchstellerin  in Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Auftrag der Gemeinde B. wahrgenommen.  Sie hat im Rahmen der Bestimmungen  ihrer Statuten  gemeinnützigen Charakter und verfolgt nebst der Sicherung  und Erhaltung der eigenen Betriebe  keine weiteren Gewinnabsichten.  Die Aktien der Gesuchstellerin befinden sich denn auch zu 100 Prozent im Eigentum der Einwohnergemeinde B.  Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bewohnervertrags ist die Pension, Pflege und Betreuung des Gesuchgegeners  im Betagtenzentrum Y. Hinsichtlich des Aufenthaltes  im Betagtenzentrum Y.  besteht weder ein Recht auf ein bestimmtes Zimmer, noch ein Verhandlungsspielraum bezüglich des zu bezahlenden Entgelts,  da die Taxordnung integrierender Bestandteil des Heimvertrages bildet, welche vom Verwaltungsrat der Gesuchstellerin in Kraft gesetzt und jährlich angepasst wird .

             6 . 3   Mit  der Aufnahme in das Betagtenzentrum  Y. entstand somit - ähnlich wie beim Eintritt in ein Spital - ein öffentlichrechtliches  Benützungsverhältnis zwischen den Parteien . Dass die Gesuchstellerin  als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert ist, ändert daran nichts.  Ein solches  Benützungsverhältnis  ( auch Anstaltsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis  genannt ), wird  normalerweise durch Verfügung begründet.   Ein verwaltungsrechtlicher  Vertrag  kommt dort zum Zuge, wo er seiner Struktur nach  geeignet erscheint bzw.  erforderlich ist, um eine  Verwaltungsaufgabe optimal zu erfüllen.  Bei einem Bewohnervertrag zwischen einem von der Gemeinde getragenen Altersheim  und seinen Bewohnern  bestehen sachliche Gründe, welche die Vertragsform geeigneter als eine Verfügung erscheinen lassen, zumal der Aufenthalt in einer solchen Institution  das konstitutive Einverständnis  der Bewohner  voraussetzt .  Zudem bleibt mit der vertraglichen  Form  ihre Autonomie und Würde gewahrt.  Deshalb ist von einem  vertraglichen  Verhältnis  auszugehen und nicht von einem hoheitlichen. Die  Beurteilung des öffentlich - rechtlichen Verhältnisses  bzw, des verwaltungsrechtlichen  Vertrags zwischen den Parteien   fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.  Auf das Ausweisungsgesuch  im Verfahren nach Art. 257  CH - ZPO  kann demnach    NICHT   EINGETRETEN   WERDEN . ( Art. 1 lit a , 59 Abs. 1 ZPO ) .

             7 . -  Selbst  wenn man von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausginge  -  was nach dem Gesagten  nicht der Fall ist  -  wäre dem Ausweisungsgesuch  kein Erfolg beschieden.

Wie sich aus den Akten ergibt, ist dem Gesuchsgegener von der  Vormundschaftsbehörde ein  Beistand bestellt worden,  dessen ausdrückliche Aufgabe u.a. darin besteht,  für den Gesuchsgegner  eine geeignete Wohnform zu finden.  Der Vollzug des Ausweisungsbefehls  würde voraussetzen, dass  für den Gesuchsgegner  ein solcher Platz gefunden worden wäre.  Denn es blieb unbestritten , dass der Gesuchsgegener  alters - und krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, selbständig zu wohnen oder einen Haushalt zu führen und deswegen auf eine  24 - stündige Betreuung  angewiesen ist .  Die  Ausweisung könnte somit ohne Zusammenarbeit mit der zuständigen  Vormundschaftsbehörde  bzw. mit dem bestellten Beistand   nicht vollstreckt werden.  Diese im speziellen Fall  notwendige Zusammenarbeit mit der  Vormundschaftsbehörde   schliesst aber den Rechtsschutz  in klaren Fällen  aus, weil das  Vormundschaftsrecht,  obwohl im ZGB  geregelt und damit äusserlich ( formell ) dem Privatrecht angehörend,  der Sache nach ( materiell ) öffentliches Recht darstellt und im Bereich des Vormundschaftsrechts  die  Offizialmaxime gilt.   Zudem wird das Befehlsverfahren in der kantonalen Praxis  als unzulässig abgelehnt, wenn die Vollstreckung  von vornherein ausgeschlossen werden kann , was hier der Fall ist.   Überdies hat der Staat mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung  dafür zu sorgen, dass kranke Menschen behandelt und gepflegt  werden können,  wobei die Schutzpflicht   gegenüber Pflegebedürftigen,  die sich in Heimen, Spitälern und Kliniken in staatlicher Obhut  befinden, besonders gross ist.  Mit dieser Schutzpflicht  nicht zu vereinbaren wäre,  den offensichtlich kranken,  auf Hilfe angewiesenen  Gesuchsgegner aus seinem Zimmer  im Heim wegzuweisen.  Auf das Ausweisungsgesuch  wäre daher auch aus diesem Grund   NICHT   EINZUTRETEN . "              #   ZITAT   ENDE   #


          Diese  sicherlich  geradezu epochale  Entscheidung des kantonalen Zivil - Obergerichtes  Luzern hat  in der Schweiz  natürlich gehörig für Aufregung gesorgt, insbesondere bei den Betreibern von  gemeindeeigenen Seniorenheimen.  Bislang ist hier  im wilden Ösistan  noch keinerlei Reaktion der Fachwelt bekannt geworden,  möglicherweise haben das die sogenannten Fachgelehrten bislang verschlafen - sie mögen endlich vom Schlafe aufwachen und sich den aufgeworfenen Streitfragen öffentlich stellen !  Es steht also erneut zur Debatte die eigentliche Rechtsnatur des Heimvertrages etc. in Einrichtungen,   die erkennbarerweise   hoheitliche , insbesondere  sozialrechtliche  Pflichtaufgaben  erfüllen, auch wenn sie angeblich  " privatrechtlich "  organisiert sind . 

           Unser  OGH  war erstmals  befasst mit diesen Fragen anlässlich der Entscheidung zur  GZ  6 Ob 247/97 k  vor 17 Jahren  und hatte offensichtlich keinerlei Bedenken bezüglich der zivilrechtlichen Natur des  Altenheimvertrages :

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19971016_OGH0002_0060OB00247_97K0000_001 

          Und  dann kam das Heimvertragsgesetz 2004  mit  einer höchst problematischen  gewaltsamen Einfügung ins Konsumentenschutzgesetz mit allen nur erdenklichen Folgen ! Die gesamte Judikatur des Wiener OGH  in diesen Fragen ist seither in sich sehr widersprüchlich  und schlichtweg eine Katastrophe. Während sich im Bereich Wien  massive Konflikte um sogenannte " Haushaltsbeiträge "  auftaten, die bis heute nicht gelöst werden konnten, verweigern bis heute diverse  vollstationäre  Einrichtungen der  landesrechtlichen Behindertenhilfe überhaupt jedwedes Vertragsverhältnis zu den zugewiesenen Klienten  und " begnügen " sich also mit den verwaltungsrechtlichen Verfügungen in Form eines Bescheides. 

          Auf der anderen Seite   rebellieren  diverse  private  Einrichtungsträger gegen die   diktatorische  Festsetzung angeblich nicht kostentragender Tagsätze  bis zur Existenzgefährdung und prozessieren   " zivilrechtlich "  gegen die   " hoheitliche "  Vorgangsweise auf der anderen  Vertragsseite. Die nun hoffentlich bald bekannt werdende  6. und  sicherlich  endgültige  Gerichtsentscheidung in Sachen  " Chance B "  gegen Land Steiermark  kann wohl nur lauten :  " Unzuständigkeit  der ordentlichen Zivil - Gerichtsbarkeit  und somit  Nichtigkeit des gesamten bisherigen Verfahrens " !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20121217_OGH0002_0040OB00134_12B0000_000 

           Während also in Deutschland  nach jahrelangen  intensiven Debatten  das WBVG  2009  eine  eindeutige und endgültige Klarstellung in Richtung Zivilrecht gebracht hat  auch in sämtlichen Betreuungsformen gegenüber volljährigen Behinderten,  bleibt  hierzulande  in der Mehrzahl der Bundesländer  nach wie vor völlig ungeklärt, ob  verwaltungsrechtlich  zugewiesene  Klienten  der Behindertenhilfe auch einen privatrechtlichen  Status in Anspruch nehmen können  in Form eines  zivilrechtlichen  Vertrages . Oder kommt es nun auch bei uns zur  justizgerichtlichen Feststellung   verwaltungsrechtlicher   Vertragsverhältnisse  mit den Konsequenzen, dass sich die Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt ???    Das kann noch sehr spannend werden ! 


           Gemäß  neuester  Judikatur unseres OGH   in Haftungssachen  im Bereich der landesrechtlichen Behindertenhilfe handeln  grundsätzlich  sämtliche  Bedienstete und Beauftragte  von privaten Einrichtungen bei  allen Handlungen,  Duldungen  &  Unterlassungen trotzdem als  " ORGANE " des jeweiligen Bundeslandes mit voller Amtshaftung  des  Landes im Allgemeinen , weil sie ausschließlich hoheitliche  Pflichtaufgaben im Sozialbereich   durchführen , insoferne nicht die  Amtshaftung des Bundes nach §  24  des Heimaufenthaltsgesetzes  schlagend wird !

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_000

VERWALTUNGSRECHTLICHE   VERTRÄGE   ERZWINGEN    DIE    ZUSTÄNDIGKEIT   DER    VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT  !

zuletzt  geändert : 5. Mai  2014