LANDESRECHNUNGSHOF TIROL RÄTSELT noch im Jahre 2005 MASSIV über die RECHTSVERHÄLTNISSE in der BEHINDERTENHILFE !
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berlebenshilfe.pdf
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=43FbVI21LeGG8Qfai4GABw#q=landesrechnungshof+tirol+lebenshilfe+2005
Es ist sicherlich das erschütterndste Dokument als Beweismittel für das unerträgliche Chaos und die Rechtsunsicherheit in der landesrechtlichen Behindertenhilfe :
Das oben verlinkte PDF - Dokument bringt uns in Erinnerung den ersten Grossbericht des Tiroler Landesrechnungshofes über die Gebarung des Landes mit dem weitaus wichtigsten Partner in der Behindertenhilfe , nämlich mit der sogenannten " Lebenshilfe " . Auf den Seiten 13 bis 20 dieses Dokumentes finden sich die bislang wohl tiefschürfendsten Überlegungen zu diesem besonders sensiblen Bereich........................
Der LRH Tirol bemüht sogar eine graphische Darstellung für das trigonale Beziehungsgeflecht zwischen den drei Hauptakteuren und versucht auch, das heikle Rechtsverhältnis des Leistungserbringers " Lebenshilfe " zum einzelnen Klienten auszudeuten, was damals im Jahre 2004 bis 2005 besonders aktuell war durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen durch das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz .
" Das Verhältnis zwischen der Lebenshilfe GmbH als Leistungserbringer und dem Menschen mit Behinderung als Leistungsempfänger entsteht entweder durch Willensübereinstimmung beider Seiten oder erst durch die konkrete Leistungserbringung . Der Mensch mit Behinderung als Anspruchsberechtigter erhält somit seine zugesprochenen Leistungen nicht vom Land, sondern von einer privaten Einrichtung, die in Erfüllung von Landesaufgaben tätig wird. ( § 17 TRehabG) "
Wir sehen hier also mehr als deutlich, dass der mit Datum 17.3.2005 versehene amtliche Bericht des TLRH das bereits am 1.7.2004 in Kraft getretene Heimvertragsgesetz des Bundes völlig ignoriert, es kommt in seinen Überlegungen nirgends vor ! Schon mehr als sonderbar !
" Ein weiteres , darauf aufbauendes Rechtsverhältnis ergibt sich infolge der konkreten Leistungserbringung durch die Lebenshilfe GmbH anstelle des Landes. Hieraus sowie in Kombination aller Beziehungen zueinander lässt sich der finanzielle Anspruch der LH dem Land gegenüber ableiten. Allerdings besteht nach Ansicht des LRH doch eine gewisse formale LÜCKE in den Rechtsbeziehungen. Da Bescheidadressat und damit auch Leistungsempfänger für Ansprüche nach dem TRehabG der Mensch mit Behinderung ist, müssten diesem auch die Geldleistungen überwiesen werden. Aus durchaus nachvollziehbaren praktischen Erwägungen werden diese Geldleistungen aber an die Lebenshilfe GmbH bzw. die jeweilige Einrichtung überwiesen. Für diese nach Ansicht des LRH zu begrüßende Praxis fehlt aber eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Lücke könnte entweder durch eine entsprechende Abtretungserklärung, mit der der Mensch mit Behinderung seine Ansprüche abtritt, ( mit der Schwierigkeit, dass viele der Betroffenen unter Sachwalterschaft stehen und daher eine solche Abtretung nur mit Zustimmung der Pflegschaftsgerichte abgeschlossen werden kann ) oder durch die gesetzliche Verankerung einer derartigen Abtretung ( Legalzession ) geschlossen werden. "
Nach einer durchaus schwachen Stellungnahme der Tiroler Landesregierung bringt dann anschließend auf S. 16 die Stellungnahme der " Lebenshilfe " die Katze vollends aus dem Sack :
" Die Lebenshilfe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ihrer Ansicht, basierend auf das Tiroler Rehagesetz und den geschlossenen Partnerschaftsvertrag kein Leistungsvertrag zwischen dem Klienten und der Lebenshilfe entstehen kann, da die Lebenshilfe lediglich im Auftrag des Landes eine Dienstleistung für dieses am Mensch mit Behinderung erbringt ( " im Namen und auf Rechnung ") . Dieser Umstand ist insbesondere von Bedeutung, dass daraus abgeleitet keine direkte Verrechnung ( auch von Kostenanteilen ) zwischen LH und Klient vorgenommen werden kann, weil der Leistungsanspruch der LH sich nur an das Land als Träger der Behindertenhilfe richtet. Eine anders lautende Beurteilung würde zudem der Abzugsfähigkeit von bezahlter Umsatzsteuer als Beihilfe durch das Land Tirol rechtlich widersprechen und hätte eine deutliche Belastungssteigerung für den Menschen mit Behinderung zur Folge.
Der Anmerkung des LRH; dass für die unmittelbare Geldleistung an die LH kein Rechtstitel vorliegt kann daher nur bedingt gefolgt werden, da der Mensch mit Behinderung nicht einen ausschließlichen Rechtsanspruch auf Geldleistung sondern auf Unterstützung erwirbt, welche eben in Form der unmittelbaren Begleitung durch die LH als Erfüllungsgehilfe wahrgenommen wird. Aus diesem Titel erwirbt die LH insbesondere seit Festlegung im Partnerschaftsvertrag den zivilrechtlichen Anspruch auf Abgeltung, eine gesonderte Abtretungserklärung erscheint daher überflüssig. "
Hier sieht man also überdeutlich : die total " marktbeherrschende " LHT leugnet strikt und stur jedwedes direkte zivilrechtliche Verhältnis zu den einzelnen Klienten !!! Somit wird jedwede Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Verträge betreffend vollstationäres Wohnen in Heimen und damit verbundene Beschäftigung in angegliederten oder dislozierten Werkstätten in Abrede gestellt ! Dies offensichtlich bis zum heutigen Tag, ohne irgendeine Intervention von berufenen Stellen wie die bundesrechtlich ermächtigten Sachwaltervereine, die Bewohnervertretung des Bundes,den Behindertenanwalt des Bundes, die Konsumentenschutzsektion des BMASK und auch ohne irgendeine Rüge durch die Pflegschaftsgerichte oder die Volksanwaltschaft - ein Skandal der absoluten Sonderklasse !!!
In weiterer Folge beleuchtet dann der LRH Tirol noch die allgemeine Problematik bei " zivilrechtlicher " Auslagerung von Pflichtaufgaben des Landes und auch die ganz spezielle Herausforderung durch das janusköpfige Wesen Lebenshilfe als Verein einerseits und als GmbH andererseits . Mit dem Hinweis auf die bereits 13. Fassung des Entwurfes für den besagten " Partnerschaftsvertrag " vom 23.9. 2004 auf der S. 20 schließt der LRHT dieses Kapitel im 1. Grossbericht über die Lebenshilfe. Im 2. Grossbericht aus dem Jahre 2012 findet sich dann dieser ominöse " Partnerschaftsvertrag " mit Saldo vom 21.3.2005 dann als Beilage 3 in vollständiger Fassung
:https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf
Das ergibt jedoch Anlass genug für eine spätere separate Abhandlung .
WO BLEIBT der ZIVILRECHTLICHE RECHTSSCHUTZ für die KLIENTEN der " LEBENSHILFE " in TIROL , SALZBURG , OBERÖSTERREICH ?
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berlebenshilfe.pdf
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=43FbVI21LeGG8Qfai4GABw#q=landesrechnungshof+tirol+lebenshilfe+2005
Es ist sicherlich das erschütterndste Dokument als Beweismittel für das unerträgliche Chaos und die Rechtsunsicherheit in der landesrechtlichen Behindertenhilfe :
Das oben verlinkte PDF - Dokument bringt uns in Erinnerung den ersten Grossbericht des Tiroler Landesrechnungshofes über die Gebarung des Landes mit dem weitaus wichtigsten Partner in der Behindertenhilfe , nämlich mit der sogenannten " Lebenshilfe " . Auf den Seiten 13 bis 20 dieses Dokumentes finden sich die bislang wohl tiefschürfendsten Überlegungen zu diesem besonders sensiblen Bereich........................
Der LRH Tirol bemüht sogar eine graphische Darstellung für das trigonale Beziehungsgeflecht zwischen den drei Hauptakteuren und versucht auch, das heikle Rechtsverhältnis des Leistungserbringers " Lebenshilfe " zum einzelnen Klienten auszudeuten, was damals im Jahre 2004 bis 2005 besonders aktuell war durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen durch das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz .
" Das Verhältnis zwischen der Lebenshilfe GmbH als Leistungserbringer und dem Menschen mit Behinderung als Leistungsempfänger entsteht entweder durch Willensübereinstimmung beider Seiten oder erst durch die konkrete Leistungserbringung . Der Mensch mit Behinderung als Anspruchsberechtigter erhält somit seine zugesprochenen Leistungen nicht vom Land, sondern von einer privaten Einrichtung, die in Erfüllung von Landesaufgaben tätig wird. ( § 17 TRehabG) "
Wir sehen hier also mehr als deutlich, dass der mit Datum 17.3.2005 versehene amtliche Bericht des TLRH das bereits am 1.7.2004 in Kraft getretene Heimvertragsgesetz des Bundes völlig ignoriert, es kommt in seinen Überlegungen nirgends vor ! Schon mehr als sonderbar !
" Ein weiteres , darauf aufbauendes Rechtsverhältnis ergibt sich infolge der konkreten Leistungserbringung durch die Lebenshilfe GmbH anstelle des Landes. Hieraus sowie in Kombination aller Beziehungen zueinander lässt sich der finanzielle Anspruch der LH dem Land gegenüber ableiten. Allerdings besteht nach Ansicht des LRH doch eine gewisse formale LÜCKE in den Rechtsbeziehungen. Da Bescheidadressat und damit auch Leistungsempfänger für Ansprüche nach dem TRehabG der Mensch mit Behinderung ist, müssten diesem auch die Geldleistungen überwiesen werden. Aus durchaus nachvollziehbaren praktischen Erwägungen werden diese Geldleistungen aber an die Lebenshilfe GmbH bzw. die jeweilige Einrichtung überwiesen. Für diese nach Ansicht des LRH zu begrüßende Praxis fehlt aber eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Lücke könnte entweder durch eine entsprechende Abtretungserklärung, mit der der Mensch mit Behinderung seine Ansprüche abtritt, ( mit der Schwierigkeit, dass viele der Betroffenen unter Sachwalterschaft stehen und daher eine solche Abtretung nur mit Zustimmung der Pflegschaftsgerichte abgeschlossen werden kann ) oder durch die gesetzliche Verankerung einer derartigen Abtretung ( Legalzession ) geschlossen werden. "
Nach einer durchaus schwachen Stellungnahme der Tiroler Landesregierung bringt dann anschließend auf S. 16 die Stellungnahme der " Lebenshilfe " die Katze vollends aus dem Sack :
" Die Lebenshilfe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ihrer Ansicht, basierend auf das Tiroler Rehagesetz und den geschlossenen Partnerschaftsvertrag kein Leistungsvertrag zwischen dem Klienten und der Lebenshilfe entstehen kann, da die Lebenshilfe lediglich im Auftrag des Landes eine Dienstleistung für dieses am Mensch mit Behinderung erbringt ( " im Namen und auf Rechnung ") . Dieser Umstand ist insbesondere von Bedeutung, dass daraus abgeleitet keine direkte Verrechnung ( auch von Kostenanteilen ) zwischen LH und Klient vorgenommen werden kann, weil der Leistungsanspruch der LH sich nur an das Land als Träger der Behindertenhilfe richtet. Eine anders lautende Beurteilung würde zudem der Abzugsfähigkeit von bezahlter Umsatzsteuer als Beihilfe durch das Land Tirol rechtlich widersprechen und hätte eine deutliche Belastungssteigerung für den Menschen mit Behinderung zur Folge.
Der Anmerkung des LRH; dass für die unmittelbare Geldleistung an die LH kein Rechtstitel vorliegt kann daher nur bedingt gefolgt werden, da der Mensch mit Behinderung nicht einen ausschließlichen Rechtsanspruch auf Geldleistung sondern auf Unterstützung erwirbt, welche eben in Form der unmittelbaren Begleitung durch die LH als Erfüllungsgehilfe wahrgenommen wird. Aus diesem Titel erwirbt die LH insbesondere seit Festlegung im Partnerschaftsvertrag den zivilrechtlichen Anspruch auf Abgeltung, eine gesonderte Abtretungserklärung erscheint daher überflüssig. "
Hier sieht man also überdeutlich : die total " marktbeherrschende " LHT leugnet strikt und stur jedwedes direkte zivilrechtliche Verhältnis zu den einzelnen Klienten !!! Somit wird jedwede Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Verträge betreffend vollstationäres Wohnen in Heimen und damit verbundene Beschäftigung in angegliederten oder dislozierten Werkstätten in Abrede gestellt ! Dies offensichtlich bis zum heutigen Tag, ohne irgendeine Intervention von berufenen Stellen wie die bundesrechtlich ermächtigten Sachwaltervereine, die Bewohnervertretung des Bundes,den Behindertenanwalt des Bundes, die Konsumentenschutzsektion des BMASK und auch ohne irgendeine Rüge durch die Pflegschaftsgerichte oder die Volksanwaltschaft - ein Skandal der absoluten Sonderklasse !!!
In weiterer Folge beleuchtet dann der LRH Tirol noch die allgemeine Problematik bei " zivilrechtlicher " Auslagerung von Pflichtaufgaben des Landes und auch die ganz spezielle Herausforderung durch das janusköpfige Wesen Lebenshilfe als Verein einerseits und als GmbH andererseits . Mit dem Hinweis auf die bereits 13. Fassung des Entwurfes für den besagten " Partnerschaftsvertrag " vom 23.9. 2004 auf der S. 20 schließt der LRHT dieses Kapitel im 1. Grossbericht über die Lebenshilfe. Im 2. Grossbericht aus dem Jahre 2012 findet sich dann dieser ominöse " Partnerschaftsvertrag " mit Saldo vom 21.3.2005 dann als Beilage 3 in vollständiger Fassung
:https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf
Das ergibt jedoch Anlass genug für eine spätere separate Abhandlung .
WO BLEIBT der ZIVILRECHTLICHE RECHTSSCHUTZ für die KLIENTEN der " LEBENSHILFE " in TIROL , SALZBURG , OBERÖSTERREICH ?