Donnerstag, 31. Januar 2013

2. TEIL zur RICHTERWOCHE 2005 SAALFELDEN

" BESONDERE   ASPEKTE   des   HEIM  -  VERTRAGS  -  RECHTS "

http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/ 

                  Den  2. Vortrag am Mittwoch 11. Mai 2005  bei der Richterwoche in Saalfelden, Land Salzburg, hielt  Univ. Prof. Michael  G A N N E R   von der Universität  Innsbruck zum obigen Thema. Dazu ist festzuhalten, daß er sich bereits viele Jahre mit dieser Problematik beschäftigt hatte wie kein anderer in der gesamten Republik ! Seit 1997  lieferte er mehrere umfangreiche und nach wie vor sehr lesenswerte Abhandlungen  über die Rechtsnatur des Heimvertrages  und war auch mit Heinz  B A R T A   Verfasser des ursprünglich schon im Jahre 2000 eingebrachten  1. Entwurfes  für ein spezielles  Bundes - Heimvertragsgesetz
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/A/A_00139/index.shtml

                 Nun greife ich aus diesem Vortrag vom 11.5.2005  die für uns besonders relevanten Aussagen heraus. Im I.Kapitel  wird die "Funktion  der Schutzgesetzgebung" kurz und bündig  beleuchtet. Die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmung  findet ihren Ausdruck unter anderem in besonderer Weise in der Privatautonomie  bezüglich der Vertragsfreiheit . Die Richtigkeitsgewähr des Vertrages  soll auch eine umfassende Vertragsgerechtigkeit  garantieren. Beim Verhältnis Heimträger zu Heimbewohner besteht jedoch  bekanntlich ein derart gravierendes Machtgefälle, daß nur durch besondere Schutzgesetzgebung  ein akzeptables Ergebnis erreicht werden kann. Ein derartiges unverzichtbares Schutzgesetz ist  das vorliegende Heimvertragsgesetz von 2004  in Verbindung mit den vertragsrechtlichen Bestimmungen im ABGB  und mit den allgemeinen Bestimungen im KSchG
              
                Im II.Kapitel  "Allgemeines zum HVerG"  berichtet  Michael Ganner dann aus den Erfahrungen der Praxis, daß schon bislang für Heimverträge das Konsumentenschutzgesetz gegolten habe, in der Realität  jedoch  massive Rechtsunsicherheit und Willkür geherrscht hätten bislang, was umfangreiche Untersuchungen im Jahr 2002 bewiesen hätten. Darüber gibt es ja  erschütternde Dokumentationen des überprüfenden BM für Soziales und Konsumentenschutz.  Von über 300 überprüften Heimverträgen  habe praktisch kein einziger den gesetzlichen Erfordernissen vollauf genügt !!!

                Im  III.Kapitel   "Einzelaspekte  zum HVerG" werden  in 6 Abschnitten  spezielle Aspekte des neuen Gesetzes  betrachtet, vorneweg  die  "Persönlichkeitsrechte"  des  § 27 d Abs.3 KSchG, die bekanntlich in der Regierungsvorlage 202/XXII.GP. gar nicht vorgesehen waren, jedoch vom Justizausschuß bewußt aus dem  Antrag  der Opposition übernommen worden waren, was bis heute von manchen nicht wahrgenommen werden will. Diese taxativ aufgezählten besonderen Rechte der Heimbewohner  stellen unabdingbare  Vertragsbestandteile dar  und können jederzeit durch Individualklage vor dem Bezirksgericht eingeklagt werden.  Umso verwerflicher, wenn ein Heimträger  diese Pflicht zu umgehen versucht, indem er das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und somit auch keinen schriftlichen Vertrag ausfolgt, wie in unserem konkreten Fall, der nach wie vor unerledigt anhängig ist mit Klage am BG Salzburg !
Ganner referiert dann sehr interessant über das Hereinwirken der Grundrechte in das Privatrecht  und die Drittwirkung etc.  Bleibt alles nutzlose Theorie, wenn sich der Heimträger weigert , dies in einem schriftlichen Dokument zu garantieren !
Weiters geht es dann um die  "Aufgliederung des Entgelts"  mit diversen Unklarheiten, die dann dazu führten, daß ein Jahr später im Rahmen des SWRÄG 2006  im Art.IV  dieser Aspekt deutlicher geregelt wurde. Jedoch gilt auch hier : wenn der Heimträger das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und keine Vertragsurkunde  herausgibt, dann bleibt auch dieses Recht  bloße Theorie. 
Im 3, Abschnitt geht es dann um die "Entgeltminderung" bei  Qualitätsmängeln  und bei Abwesenheiten durch Krankenhausaufenthalte, durch  "Urlaube"  bei den Eltern und derlei mehr, worüber es mittlerweile eine ausgereifte Judikatur gibt. Aber auch hier gilt das gleiche: wenn sich der Heimträger darauf versteift, daß der von der Landesregierung  zugewiesene Heimplatz im Behindertenheim  keinerlei privatrechtliches Vertragsverhältnis zum Bewohner ermögliche   -   dann können wir das gesamte  Heimvertragsgesetz  vergessen und beim Fenster rauswerfen !
Im 4.Abschnitt  geht es um die im § 27 e  KSchG  überaus deutlich eingeführte  "Vertrauensperson"  und ihre Stellung , was in unserem konkreten Fall von höchster Bedeutung ist, weil sich sogar die beiden angerufenen Gerichtsinstanzen strikt weigern, die leibliche Mutter des betroffenen  WOLFGANG S. überhaupt als eine solche Vertrauensperson anzuerkennen, obwohl ihnen diese Befugnis überhaupt nicht zukommt. 
Im 5. Abschnitt  geht es um die "Schriftform" was  nun allerdings wieder von größter Bedeutung ist  bei den weiteren Betrachtungen. Die zwingende Vorschrift im § 27 d Abs.5 KSchG  hat die klar erkennbare Absicht, ausnahmslos jeden Heimbewohner in seinen Rechten durch die Beweiskraft einer schriftlichen Vertragsurkunde zu schützen. Wenn nun der Heimträger stur und unbeugsam  das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses  zum Bewohner in Abrede stellt, dann wird auch diese Schutzbestimmung  völlig unwirksam . Besonders bedeutsam ist hier die Fußnote 18 auf Seite 146 des Tagungsbandes über das deutsche Heimgesetz , das nur eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages verlangt, nicht jedoch eine zwingende Schriftlichkeit des Vertragsabschlusse selbst, um damit unter Umständen  vertragslose Zustände zu vermeiden.
Im 6. Abschnitt werden die Probleme um die  "Kündigung"  kurz beleuchtet, was für unseren Fall derzeit nicht von besonderer Bedeutung ist, später aber sicher relevant wird, wenn  die Beendigung  der derzeitigen "Schutzhaft"  aktuell wird. 

Das  IV.Kapitel  lautet  " Aspekte  außerhalb des HVerG "  und  behandelt die Probleme einseitiger  Entgelterhöhung, die unzulässige Verrechnung von Zusatzleistungen, die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, den Datenschutz, die Probleme um die Haftung  und die Aufsichtspflicht und die Gastwirtehaftung  bezüglich der "Gefahren des offenen Hauses"  All diese Fragen sind  von der Judikatur und einschlägiger Fachliteratur bereits sehr ausführlich behandelt worden und da fasse ich mich jetzt ganz kurz


Das V. Kapitel  bringt das "Schlußwort" , das ich nun vollständig wiedergebe: "Das HVerG, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, regelt die wichtigsten Aspekte des Vertragsverhältnisses zwischen HeimbewohnerInnen und Heimträgern. Die halbzwingenden Schutzbestimmungen zugunsten der BewohnerInnen von stationären Pfege- und Behinderteneinrichtungen schaffen teilweise neue Ansprüche (zB Bewohnerrechte) und konkretisieren bereits bestehende Rechtsinstitute  (Kündigung, Gewährleistung etc.) Insgesamt führt das zu höherer Transparenz im gegenständlichen Bereich und fördert somit die Fähigkeit betroffener Personen, privatautonome Entscheidungen treffen  zu können.
      Neben den neuen Bestimmungen des HVerG sind jedoch weiterhin die Bestimmungen des ABGB und des Verbraucherrechts zu beachten. Wichtige Bereiche sind dabei insbesondere das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Haftungsfragen.
       Mit der gesetzlichen Regelung des Heimvertrags im KSchG wird die Beziehung zwischen Heimträger und  HeimbewohnerInnen endgültig als privatrechtliches Vertragsverhältnis anerkannt, dem gegenseitige Rechte und Pflichten zugrundeliegen. Damit wird ein Heimaufenthalt verstärkt zur typischen  (privaten) Dienstleistung  mit den Möglichkeiten der privatrechtlichen Qualitätskontrolle   (Wahl der Anbieter,  Gewährleistung, vertragliche Schadenersatzansprüche).  Daneben besteht in vielen Fällen weiterhin das öffentlichrechtliche Verhältnis zum Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger "     #   Zitat  Ende  # 

            Das  war also der Stand  der Überlegungen  von Michael  GANNER  anläßlich der Richterwoche Mai 2005 in Saalfelden , publiziert offensichtlich ziemlich gleichlautend dann auch noch in der FamZ 2006. Dann jedoch im November 2008 finden wir in derselben  Zeitschrift eine weitere umfangreiche Abhandlung desselben Autors über " 4 Jahre  Heimvertragsgesetz " mit massiver Kritik am OGH. Diesen Aufsatz werden wir uns später ganz genau anschauen, er ist für unsere aktuellen Bemühungen von größter Bedeutung.

      Zusammengefaßt ist festzustellen, daß damals bei dieser Richterwoche 2005 in Saalfelden offensichtlich  die massiven Probleme mit der Handhabung des Heimvertrages insgesamt in den Einrichtungen der Behindertenhilfe noch nicht ausreichend erkannt worden waren. Man gab sich der Illusion hin, es würde sich das Gesetz von selbst durchsetzen  auch dort, wo mit Bescheid einer Landesbehörde ein konkreter Heimplatz einem Antragsteller zugewiesen wird.  Diese Illusion hat sich als äußerst gefährlich erwiesen : noch immer haben  vermutlich Tausende  Bewohner von Behindertenheimen keinen schriftlichen Heimvertrag  und es ist hoch an der Zeit, daß nun durch  "authentische Interpretation"  der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat  die fatale Fehlinterpretation  des Heimvertragsrechtes  in diesem Bereich beseitigt wird

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/wer-liefert-die-authentische.html 

Montag, 28. Januar 2013

CREMISSIMO : RICHTER - WOCHE 2005 in SAALFELDEN

http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/

RECHT  &  WÜRDE  im   ALTER   --   RICHTERWOCHE  2005  in   SAALFELDEN


                     Für unsere Nachforschungen & Überlegungen  bezüglich des Heimvertrages  in den Behindertenheimen ist von größter Bedeutung das gesamte Geschehen auf der Richterwoche 2005, das in einem Tagungsband seitens des zuständigen BMJ  ziemlich vollständig veröffentlicht worden ist. Ich greife nun heraus das Geschehen am Mittwoch, den 11. Mai 2005 dort in Saaalfelden.  Der gesamte Vormittag war dem neuen Heimvertragsrecht des Bundes gewidmet. Als Referenten traten auf  Walter  PFEIL,  rerum socialium professor  an der  Paridiana Salzburg ;  Michael  GANNER,  rerum civilium professor  in Innsbruck ;  Hans Peter  ZIERL,  damals noch amtierender BH von Freistadt, Oberösterreich . Ihre Darlegungen sind für uns von höchstem Wert und wir werden uns nun diese drei Vorträge genauer anschauen  und auch das, was in den darauffolgenden Jahren  von diesen drei Gelehrten  verstärkt publiziert wurde in der Fachliteratur.

        " SOZIALHILFE  &  VERSORGUNG  im  HEIM "

War das Thema des ersten Vortrages  durch Univ. Prof. Walter  PFEIL und schon sind wir mittendrin  im hochkomplexen Geflecht und Gespinst  des gesamten österreichischen Sozialhilfe-  und Behindertenhilferechts !  In seiner Einleitung  zur "Problemstellung"  lesen wir auszugsweise:  " ....ich möchte viel grundsätzlicher ansetzen und die Frage stellen, wann denn ein solcher Heimvertrag überhaupt vorliegt ?
Diese Frage ist deshalb von besonderem Interesse, weil es in den Materialien zum Heimvertragsgesetz steht, daß es auch andere Möglichkeiten gebe,  weil es zumindest in manchen öst. Bundesländern  Situationen gibt,  wo kein Vertrag geschlossen wird, sondern nur die Zuweisung  eines Heimplatzes erfolgt.  Diese Zuweisung zu einem Heimplatz bzw. die Aufnahme und Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch den Träger der Sozialhilfe bzw. durch den Träger der Behindertenhilfe sei öffentlich - rechtlicher Natur, und darauf ist das Heimvertragsrecht nicht anwendbar.  Das ist an sich richtig. Es ist freilich die Frage zu stellen, ob hier tatsächlich nur öffentliches Recht  zur Anwendung kommt.  Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ? Oder gibt es vielleicht doch ein Nebeneinander von öffentlichem Recht und privatem Recht ? Ich darf vielleicht eines meiner Hauptergebnisse vorwegnehmen : Ich gehe davon aus, daß es in der Regel- und ich würde sagen, im Zweifel - ein solches Nebeneinander gibt und daß es zumindest auch vertragsrechtliche Beziehungen in diesem Geflecht gibt.   Konkretes zu dieser Frage werden wir freilich im Heimvertragsrecht  selber nicht finden. Auch das Heimaufenthaltsgesetz, über das Sie ja gestern lang diskutiert haben , schweigt klarerweise dazu.........

            Im 2. Kapitel seiner Ausführungen  über die  " Rechtsgrundlagen im Überblick"  referiert  er dann über die kompetenzrechtlichen Voraussetzungen  und den Werdegang  der 9 verschiedenen  landesrechtlichen Sozialhilfegesetze bzw. Gesetze über die Behindertenhilfe etc.  Die Heimunterbringung  als Leistung der Sozialhilfe ist  eine der Möglichkeiten, den basalen Lebensunterhalt hilfsbedürftiger Mitmenschen zu bedecken und darauf besteht grundsätzlich ein  öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch, über den mit Bescheid  abgesprochen wird durch eine Verwaltungsbehörde. Zusätzlich zur bloßen Unterbringung kommen dann also noch diverse soziale Dienstleistungen im Heim in Betracht

             Im 3. Kapitel  geht es dann um den  "Leistungsinhalt": hier betont der Referent bewußt die "schmerzhafte Kehrseite des Föderalismus" im undurchdringlichen Dickicht von 9 verschiedenen Landesregelungen. und versucht wenigstens einige gemeinsame Hauptpunkte zu erarbeiten, insbesondere den allgemeinen Vorrang "ambulant vor stationär",  weil  " es nämlich in den meisten Fällen menschlicher, sozialverträglicher ist, wenn jemand in der gewohnten Umgebung  bleiben kann."  Dann referiert er kurz über die 9 verschiedenen speziellen Landesgesetze bzw. Verordnungen zum  Pflegeheim  und ihre durchaus verschiedene Reichweite.  Dieses 3. Kap.  beendet er mit folgender Feststellung: "Die Einrichtungen, die sozialhilferechtlich, auch behindertenrechtlich stationäre Betreuung anbieten, sind zweifellos Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der heimvertragsrechtlichen Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz fallen.  Also daran kann die Anwendung der heimvertragsrechtlichen Regelungen nicht scheitern."

            Das 4. Kapitel  lautet dann  "Leistungserbringung":  Wird  die Leistung der Sozialhilfe bzw. Behindertenhilfe in natura erbracht  durch  vollstationäre Heimunterbringung, dann erfolgt  in verschiedensten Abstufungen Regress auf Einkommen & Vermögen des Betroffenen  bzw. seiner Unterhaltsverpflichteten. Dabei sollte  höchstens 80 %  des regelmäßigen Einkommens  des Untergebrachten  herangezogen werden, wobei es hier die allseits bekannten  Dauerprobleme gibt bei der Berechnung   der Bemessungsgrundlagen etc. Wesentlich erscheint  für unsere Fragestellung insbesondere die Thematik um die Differenzierung zwischen Grundleistungen und Zusatzvereinbarungen, weil es hier eine besonders heikle Schnittstelle gibt zwischen dem öffentlichen Recht (Sozialhilfe)  und dem privatem Recht  (frei vereinbarte Extras). Im Gefolge stellt der Referent wörtlich fest auf S. 135 des Tagungsbandes ganz oben : " Wir haben  typischerweise  in dem Bereich keine Einweisungen  . In den meisten Sozialhilfegesetzen steht sogar ausdrücklich drinnen, die Unterbringung in einem Heim kann nur mit Zustimmung  des oder der Betroffenen erfolgen.."  Und dann kommt er wieder auf den Leitgedanken zurück :  "Das heißt, die Grundthese in den Gesetzesmaterialien zum Heimvertragsrecht - es gibt Länder, Bundesländer, wo es solche Beziehungen nur auf der öffentlich - rechtlichen Ebene gibt - ist nicht falsch, aber der Anwendungsbereich für diese Grundthese ist viel schmaler als die Gesetzesmaterialien den Anschein erwecken."  Dann folgt ein passender Vergleich mit der Darlegung des Rechtsverhältnisses Patient zum niedergelassenen Arzt.  Weiters wird die  "Vorsorgeverpflichtung"  beleuchtet, die teilweise die Gemeinden direkt trifft (Tirol), meistens aber von der Sozialbehörde durch Heranziehung Dritter organisiert wird. Dies geschieht wiederum in verschiedensten Formen  privatrechtlicher Vereinbarungen, seien sie nun schriftlich dokumentiert  oder auch nur konkludent und mündlich......

          Das  5. Kapitel "Struktur  der Rechtsbeziehungen"  ist nun für unsere  Fragestellungen  das wichtigste ! Hier geht es um das berüchtigte  "Bermuda - Dreieck" in der Behindertenhilfe, es geht um die überaus komplexe Trigonalität der Rechtsbeziehungen, sie wird auch das   T R I L E M M A   genannt.
Nach kurz gefaßter Darlegung der Grundsituation meint der Referent dann wörtlich : "Unsere zentrale Frage ist: Gibt es einen Heimvertrag oder gibt es ihn nicht ?  Ich habe Ihnen versprochen, dieses Geflecht zu reduzieren. Das Dreieck ist die entscheidende Botschaft............Es liegt also regelmäßig ein eigener Heimvertrag statt oder neben der Sozialhilfeleistung vor, wenn und insoweit die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seiner Vertreter erfolgt. Ich habe es vorhin schon gesagt : Die  EINWEISUNG  in dem Sinn gibt es hier nicht mehr. Seien wir froh, daß das so ist.................Es steht außer Frage, daß es hier eine eigenständige rechtliche Beziehung geben muß zwischen dem Bewohner bzw. dessen Vertreter auf der einen Seite und dem Heimträger auf der anderen Seite.  Also es wird kaum Konstellationen geben können, wo es keinen Anwendungsbereich für eine eigene rechtliche Beziehung  gibt, wo es keinen  -  wenn Sie so wollen  -  eigenen Heimvertrag gibt.  Ich würde das wirklich auf den ganz spezifischen Fall reduzieren wollen,  wenn ein SH - Träger  oder BH - Träger die Leistung in natura  ohne jegliche Zusatzvereinbarungen, ohne jegliche Zusatzentgelte, in der eigenen Einrichtung erbringt, und das ausschließlich auf Grund eines bescheidmäßig festgestellten Anspruches erfolgt "

           Das 6. und letzte Kapitel dieses Vortrages von Walter PFEIL  bringt das "Fazit", das wir hier vollständig wiedergeben:  " Ich komme zum Schluß, meine Damen und Herren. Ich könnte jetzt noch lange lamentieren  über die rechtspolitisch unhaltbaren Unterschiede zwischen den Ländern. Ich will es aber damit bewenden lassen, daß da  im Großen und Ganzen eine Gemeinsamkeit darin besteht, daß es eine Hauptaufgabe der Sozialhilfe  ist oder im Laufe der Zeit geworden ist, für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderungen  eine entsprechende Versorgung  in stationären Einrichtungen  zur Verfügung zu stellen. Das  ist auch kostenmäßig  die Hauptaufgabe der Sozialhilfeträger. Länderweise unterschiedlich,  aber - je nachdem wie man es rechnet - zwischen zwei Drittel und   vier  Fünftel der Aufwendungen der Sozialhilfe  fließen in diesen Bereich Und eine weitere Gemeinsamkeit gibt es , die für uns entscheidend ist :im Zeifel ist vom Vorliegen einer eigenen privatrechtlichen Beziehung zwischen  Bewohner und Träger der Einrichtung auszugehen. Damit sind die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG ebenso anwendbar wie natürlich die normalen haftungsrechtlichen Bestimmungen für Schäden, die  BewohnerInnen im  Heim erleiden. Meine Damen und Herren, damit bin ich nun wirklich am Ende angelangt. Ich hoffe , ich habe Sie halbwegs sicher durch Tiefen und Untiefen des landesrechtlichen Sozialhilfe- und Behindertenrechts führen können und danke für Ihr Interesse. "   #  Zitat  Ende  #


               Diese Richterwoche im Mai 2005  erfolgte  gut 10 Monate nach Inkrafttreten des Heimvertragsgesetzes des Bundes  am 1. Juli 2004  und beleuchtet die Situation also nach ersten Erfahrungen der Praxis. Das gemeinsam vom Nationalrat bereits am 29.Jänner 2004 beschlossene  Heimaufenthaltsgesetz jedoch trat erst am  1.Juli 2005 in Kraft und die völlig neu kreierten "Bewohnervertreter" waren zwar startbereit in den Startlöchern, aber noch nicht unmittelbar im Einsatz als  freiheitsschutzrechtliche  "Heim - Polizei"

                 Der am 17. Oktober 2003  von der angeblichen  "Lebens - Hilfe"  gewaltsam entführte  WOLFGANG S.  befand sich im Mai 2005  also längst schon wieder in unbefristeter  " SCHUTZ  -  HAFT"  im Wohnheim  Kralgrabenweg in Salzburg - Itzling  und kein einziger Mensch machte sich damals Gedanken um den nicht vorhandenen Heimvertrag  für Wolfgang S. Der Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  ignorierte damals  das Heimvertragsgesetz total  in rechtsbrecherischer Komplizenschaft mit der Sozialabteilung der Landesregierung,  mit der Sachwalterin Dr. Ingeborg  HALLER und auch mit der damaligen Pflegschaftsrichterin am BG Salzburg. Bis heute - 28.Jänner 2013  -  hat sich an diesem kriminell inspirierten Komplott überhaupt nichts geändert.  Wir werden  in den nächsten Beiträgen Michael  GANNER  und dann auch  Hanspeter  ZIERL  ausführlich zum Wort kommen lassen,  um die Hintergründe für diesen  Mega - Skandal besser verstehen zu können.

Donnerstag, 24. Januar 2013

ARTIKEL 33 BRK und der MONITORING - AUSSCHUSS

" INNERSTAATLICHE   DURCHFÜHRUNG  &  ÜBERWACHUNG "

      Abs. 1)   Die Vertragsstaaten  bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere Anlaufstellen für Angelegenheiten  im Zusammenhang mit der Durchführung  dieses Übereinkommens  und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen  Koordinierungsmechanismus ,  der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.

      Abs. 2)   Die Vertragsstaaten unterhalten, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems  auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens  eine Struktur, die, je nachdem,  was angebracht ist,  einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus  berücksichtigen  die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung  und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

       Abs. 3)   Die  Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozeß  einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13781
         
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13791

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13768

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102326/NOR40102326.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40121452/NOR40121452.pdf


                 Aus der intensiven Zusammenschau der letzten Meldungen  über das Ende der 1. Funktionsperiode  des Monitoring - Ausschusses  nach der bundesgesetzlichen Vorgabe von § 13 BBG wie oben verlinkt  ergibt sich nun die Hauptfrage, ob dieser MA überhaupt am richtigen Ort angesiedelt ist am Wiener Stubenring !!!  Es wäre wohl weit besser,  dieses Gremium völlig neu aufzustellen als ständigen Unterausschuss im Nationalrat,  hautnah direkt an der Gesetzgebung und der parlamentarischen Überwachung !  Denn im Sozial -  Ministerium  kann nie die erforderliche Unabhängigkeit erreicht werden, die für ein solches Überwachungsgremium im Art. 33 BRK gefordert wird.

                 Das heiß nun konkret, daß durch Initiativ - Antrag  ausreichend vieler NR - Abgeordneter  eine bundesgesetzliche  Regelung erfolgen muß  zur Neuaufstellung des Monitoring - Ausschusses direkt im Parlamentsgebäude. Denn von der Bundesregierung ist eine solche Initiative sicher nicht zu erwarten  -  die wollen  lieber  so weiterwurschteln in Unverbindlichkeit,  wie das im  NAP  INKLUSION  allzu deutlich erkennbar ist.

Sonntag, 20. Januar 2013

BEHINDERTENRECHTE in GESETZ und GESELLSCHAFT VERANKERN !

http://www.aktion-mensch.de/inklusion/blog/eintrag.php?id=407&action=sortAsc&comment=y#comment

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13778

GESAMTE   REPUBLIK   ÖSTERREICH   SÄUMIG   BEZÜGLICH    UMSETZUNG  der  BRK  !!

                 Vor wenigen Tagen ist im  www.bizeps.or.at  oben verlinkter Bericht erschienen mit Bezugnahme auf den ebenfalls oben verlinkten Artikel im www.aktion-mensch.de  mit sehr wichtigen Feststellungen  betreffend die aktuelle Situation in Deutschland. Das erfordert nun etliche Ergänzungen & Klarstellungen  zur speziellen Situation hier in der  RES  PUBLICA  AUSTRIACA.

                 Die BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO ist für das gesamte Staatsgebiet bereits im Jahre 2008 in Kraft getreten, wie wir auf allen diesbezüglichen Dokumenten im vorbildlichen www.ris.bka.gv.at  lesen können :

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40102312&ResultFunctionToken=6fe269ba-3d9d-4507-97ac-c3ad8423ecf3&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Behinderungen&Gesetzesnummer=&VonArtikel=19&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=20.01.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

              Dieser  zentrale Artikel 19 der BRK  betrifft also die nun überall  lautstark bemühte  " I N K L U S I O N " , die unumschränkte Einbeziehung  behinderter Mitmenschen in das  ganz normale und alltägliche Leben in allen Bereichen. Und genauso wie im benachbarten Deutschland  kümmern sich auch hier in Österreich nach wie vor die allermeisten sogenannten  "Rechts - Anwälte"  und auch die allermeisten  sogenannten  " Rechts - Pfleger "  und auch  "Richter"  überhaupt nicht  um die wirkungsvolle Umsetzung  &  Durchsetzung der dort verankerten Grundsätze . Mir ist nach wie vor keine einzige Gerichtsentscheidung bekannt geworden, die sich ausdrücklich auf das im Art.19  BRK verankerte Grundrecht auf volle Inklusion gestützt hätte.

               Im Oktober des laufenden Jahres 2013  jährt sich also bereits zum 5. Male der Jahrestag  des Inkrafttretens dieser BRK  und nach wie vor gibt es enormen konkreten Umsetzungsbedarf in einfachgesetzliches Bundes - und Landesrecht !!  Insbesondere extrem säumig ist das Bundesland  SALZBURG,  das bislang  keinen einzigen Schritt in diese Richtung gesetzt hat !!!  Es wird zwar seit nunmehr vollen 3 Jahren ein völlig neues und absolut konventionskonformes  Landesgesetz über die Behinderten - Hilfe angekündigt und versprochen,  aber mittlerweile hört man schon monatelang überhaupt nichts mehr über den Stand der aktuellen legistischen Bemühungen. Im krassen Gegensatz zu den anderen Bundesländern  gibt es hier in Salzburg  auch nach wie vor keine niederschwelligen Anlaufstellen, Ombudsschaften oder Beschwerdestellen  für Anliegen betroffener  Behinderter und ihrer Angehöriger.  Sogar die vor 2 Jahren  im § 27 a des Salzburger Pflegegesetzes neu verankerte  "Pflege - Anwaltschaft"  ist ausdrücklich nicht zuständig für die "Behinderten - Pflege"  in den Heimen und durch die mobilen Dienste.

http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Regierungsvorlage%20-%20Beilage%20234/2010.pdf?id=680&n=234&j=2010

               Was im benachbarten  Oberösterreich  längst installiert ist und in den meisten anderen Bundesländern in verschiedenen Ausprägungen ebenfalls längst in Aktion gesetzt worden ist, das wird hier in Salzburg nach wie vor verhindert bzw. auf die lange Bank geschoben . Es gibt hier weder eine Behinderten - Anwaltschaft  wie in  Kärnten und Steiermark, noch eine Heimanwaltschaft wie in Tirol. Es gibt keinerlei Möglichkeit , bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde zu führen  über die vielfach rechtswidrigen Praktiken in den Behinderten - Heimen.  Nach wie vor beherrschen  alteingeführte Seilschaften dieses Geschäftsfeld  in monopolistischer Weise und verhindern jedweden Fortschritt in eine wirklich inklusive Gesellschaft. Dazu möchte ich etliche  wegweisende Beiträge des deutschen Psychiaters Klaus  D Ö R N E R  in Erinnerung rufen,  der sich als konsequenter  " ENTHEIMUNGSEXPERTE "  einen  Namen gemacht hat.

http://bidok.uibk.ac.at/library/q?author=1;author_id=194

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-anstalt.html

http://bidok.uibk.ac.at/library/imp27-03-doerner-gesellschaft.html

http://bidok.uibk.ac.at/library/doerner-schutzhaft.html