" BESONDERE ASPEKTE des HEIM - VERTRAGS - RECHTS "
http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/
Den 2. Vortrag am Mittwoch 11. Mai 2005 bei der Richterwoche in Saalfelden, Land Salzburg, hielt Univ. Prof. Michael G A N N E R von der Universität Innsbruck zum obigen Thema. Dazu ist festzuhalten, daß er sich bereits viele Jahre mit dieser Problematik beschäftigt hatte wie kein anderer in der gesamten Republik ! Seit 1997 lieferte er mehrere umfangreiche und nach wie vor sehr lesenswerte Abhandlungen über die Rechtsnatur des Heimvertrages und war auch mit Heinz B A R T A Verfasser des ursprünglich schon im Jahre 2000 eingebrachten 1. Entwurfes für ein spezielles Bundes - Heimvertragsgesetz
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/A/A_00139/index.shtml
Nun greife ich aus diesem Vortrag vom 11.5.2005 die für uns besonders relevanten Aussagen heraus. Im I.Kapitel wird die "Funktion der Schutzgesetzgebung" kurz und bündig beleuchtet. Die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmung findet ihren Ausdruck unter anderem in besonderer Weise in der Privatautonomie bezüglich der Vertragsfreiheit . Die Richtigkeitsgewähr des Vertrages soll auch eine umfassende Vertragsgerechtigkeit garantieren. Beim Verhältnis Heimträger zu Heimbewohner besteht jedoch bekanntlich ein derart gravierendes Machtgefälle, daß nur durch besondere Schutzgesetzgebung ein akzeptables Ergebnis erreicht werden kann. Ein derartiges unverzichtbares Schutzgesetz ist das vorliegende Heimvertragsgesetz von 2004 in Verbindung mit den vertragsrechtlichen Bestimmungen im ABGB und mit den allgemeinen Bestimungen im KSchG
Im II.Kapitel "Allgemeines zum HVerG" berichtet Michael Ganner dann aus den Erfahrungen der Praxis, daß schon bislang für Heimverträge das Konsumentenschutzgesetz gegolten habe, in der Realität jedoch massive Rechtsunsicherheit und Willkür geherrscht hätten bislang, was umfangreiche Untersuchungen im Jahr 2002 bewiesen hätten. Darüber gibt es ja erschütternde Dokumentationen des überprüfenden BM für Soziales und Konsumentenschutz. Von über 300 überprüften Heimverträgen habe praktisch kein einziger den gesetzlichen Erfordernissen vollauf genügt !!!
Im III.Kapitel "Einzelaspekte zum HVerG" werden in 6 Abschnitten spezielle Aspekte des neuen Gesetzes betrachtet, vorneweg die "Persönlichkeitsrechte" des § 27 d Abs.3 KSchG, die bekanntlich in der Regierungsvorlage 202/XXII.GP. gar nicht vorgesehen waren, jedoch vom Justizausschuß bewußt aus dem Antrag der Opposition übernommen worden waren, was bis heute von manchen nicht wahrgenommen werden will. Diese taxativ aufgezählten besonderen Rechte der Heimbewohner stellen unabdingbare Vertragsbestandteile dar und können jederzeit durch Individualklage vor dem Bezirksgericht eingeklagt werden. Umso verwerflicher, wenn ein Heimträger diese Pflicht zu umgehen versucht, indem er das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und somit auch keinen schriftlichen Vertrag ausfolgt, wie in unserem konkreten Fall, der nach wie vor unerledigt anhängig ist mit Klage am BG Salzburg !
Ganner referiert dann sehr interessant über das Hereinwirken der Grundrechte in das Privatrecht und die Drittwirkung etc. Bleibt alles nutzlose Theorie, wenn sich der Heimträger weigert , dies in einem schriftlichen Dokument zu garantieren !
Weiters geht es dann um die "Aufgliederung des Entgelts" mit diversen Unklarheiten, die dann dazu führten, daß ein Jahr später im Rahmen des SWRÄG 2006 im Art.IV dieser Aspekt deutlicher geregelt wurde. Jedoch gilt auch hier : wenn der Heimträger das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und keine Vertragsurkunde herausgibt, dann bleibt auch dieses Recht bloße Theorie.
Im 3, Abschnitt geht es dann um die "Entgeltminderung" bei Qualitätsmängeln und bei Abwesenheiten durch Krankenhausaufenthalte, durch "Urlaube" bei den Eltern und derlei mehr, worüber es mittlerweile eine ausgereifte Judikatur gibt. Aber auch hier gilt das gleiche: wenn sich der Heimträger darauf versteift, daß der von der Landesregierung zugewiesene Heimplatz im Behindertenheim keinerlei privatrechtliches Vertragsverhältnis zum Bewohner ermögliche - dann können wir das gesamte Heimvertragsgesetz vergessen und beim Fenster rauswerfen !
Im 4.Abschnitt geht es um die im § 27 e KSchG überaus deutlich eingeführte "Vertrauensperson" und ihre Stellung , was in unserem konkreten Fall von höchster Bedeutung ist, weil sich sogar die beiden angerufenen Gerichtsinstanzen strikt weigern, die leibliche Mutter des betroffenen WOLFGANG S. überhaupt als eine solche Vertrauensperson anzuerkennen, obwohl ihnen diese Befugnis überhaupt nicht zukommt.
Im 5. Abschnitt geht es um die "Schriftform" was nun allerdings wieder von größter Bedeutung ist bei den weiteren Betrachtungen. Die zwingende Vorschrift im § 27 d Abs.5 KSchG hat die klar erkennbare Absicht, ausnahmslos jeden Heimbewohner in seinen Rechten durch die Beweiskraft einer schriftlichen Vertragsurkunde zu schützen. Wenn nun der Heimträger stur und unbeugsam das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zum Bewohner in Abrede stellt, dann wird auch diese Schutzbestimmung völlig unwirksam . Besonders bedeutsam ist hier die Fußnote 18 auf Seite 146 des Tagungsbandes über das deutsche Heimgesetz , das nur eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages verlangt, nicht jedoch eine zwingende Schriftlichkeit des Vertragsabschlusse selbst, um damit unter Umständen vertragslose Zustände zu vermeiden.
Im 6. Abschnitt werden die Probleme um die "Kündigung" kurz beleuchtet, was für unseren Fall derzeit nicht von besonderer Bedeutung ist, später aber sicher relevant wird, wenn die Beendigung der derzeitigen "Schutzhaft" aktuell wird.
Das IV.Kapitel lautet " Aspekte außerhalb des HVerG " und behandelt die Probleme einseitiger Entgelterhöhung, die unzulässige Verrechnung von Zusatzleistungen, die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, den Datenschutz, die Probleme um die Haftung und die Aufsichtspflicht und die Gastwirtehaftung bezüglich der "Gefahren des offenen Hauses" All diese Fragen sind von der Judikatur und einschlägiger Fachliteratur bereits sehr ausführlich behandelt worden und da fasse ich mich jetzt ganz kurz
Das V. Kapitel bringt das "Schlußwort" , das ich nun vollständig wiedergebe: "Das HVerG, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, regelt die wichtigsten Aspekte des Vertragsverhältnisses zwischen HeimbewohnerInnen und Heimträgern. Die halbzwingenden Schutzbestimmungen zugunsten der BewohnerInnen von stationären Pfege- und Behinderteneinrichtungen schaffen teilweise neue Ansprüche (zB Bewohnerrechte) und konkretisieren bereits bestehende Rechtsinstitute (Kündigung, Gewährleistung etc.) Insgesamt führt das zu höherer Transparenz im gegenständlichen Bereich und fördert somit die Fähigkeit betroffener Personen, privatautonome Entscheidungen treffen zu können.
Neben den neuen Bestimmungen des HVerG sind jedoch weiterhin die Bestimmungen des ABGB und des Verbraucherrechts zu beachten. Wichtige Bereiche sind dabei insbesondere das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Haftungsfragen.
Mit der gesetzlichen Regelung des Heimvertrags im KSchG wird die Beziehung zwischen Heimträger und HeimbewohnerInnen endgültig als privatrechtliches Vertragsverhältnis anerkannt, dem gegenseitige Rechte und Pflichten zugrundeliegen. Damit wird ein Heimaufenthalt verstärkt zur typischen (privaten) Dienstleistung mit den Möglichkeiten der privatrechtlichen Qualitätskontrolle (Wahl der Anbieter, Gewährleistung, vertragliche Schadenersatzansprüche). Daneben besteht in vielen Fällen weiterhin das öffentlichrechtliche Verhältnis zum Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger " # Zitat Ende #
Das war also der Stand der Überlegungen von Michael GANNER anläßlich der Richterwoche Mai 2005 in Saalfelden , publiziert offensichtlich ziemlich gleichlautend dann auch noch in der FamZ 2006. Dann jedoch im November 2008 finden wir in derselben Zeitschrift eine weitere umfangreiche Abhandlung desselben Autors über " 4 Jahre Heimvertragsgesetz " mit massiver Kritik am OGH. Diesen Aufsatz werden wir uns später ganz genau anschauen, er ist für unsere aktuellen Bemühungen von größter Bedeutung.
Zusammengefaßt ist festzustellen, daß damals bei dieser Richterwoche 2005 in Saalfelden offensichtlich die massiven Probleme mit der Handhabung des Heimvertrages insgesamt in den Einrichtungen der Behindertenhilfe noch nicht ausreichend erkannt worden waren. Man gab sich der Illusion hin, es würde sich das Gesetz von selbst durchsetzen auch dort, wo mit Bescheid einer Landesbehörde ein konkreter Heimplatz einem Antragsteller zugewiesen wird. Diese Illusion hat sich als äußerst gefährlich erwiesen : noch immer haben vermutlich Tausende Bewohner von Behindertenheimen keinen schriftlichen Heimvertrag und es ist hoch an der Zeit, daß nun durch "authentische Interpretation" der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat die fatale Fehlinterpretation des Heimvertragsrechtes in diesem Bereich beseitigt wird
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/wer-liefert-die-authentische.html
http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/
Den 2. Vortrag am Mittwoch 11. Mai 2005 bei der Richterwoche in Saalfelden, Land Salzburg, hielt Univ. Prof. Michael G A N N E R von der Universität Innsbruck zum obigen Thema. Dazu ist festzuhalten, daß er sich bereits viele Jahre mit dieser Problematik beschäftigt hatte wie kein anderer in der gesamten Republik ! Seit 1997 lieferte er mehrere umfangreiche und nach wie vor sehr lesenswerte Abhandlungen über die Rechtsnatur des Heimvertrages und war auch mit Heinz B A R T A Verfasser des ursprünglich schon im Jahre 2000 eingebrachten 1. Entwurfes für ein spezielles Bundes - Heimvertragsgesetz
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/A/A_00139/index.shtml
Nun greife ich aus diesem Vortrag vom 11.5.2005 die für uns besonders relevanten Aussagen heraus. Im I.Kapitel wird die "Funktion der Schutzgesetzgebung" kurz und bündig beleuchtet. Die verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmung findet ihren Ausdruck unter anderem in besonderer Weise in der Privatautonomie bezüglich der Vertragsfreiheit . Die Richtigkeitsgewähr des Vertrages soll auch eine umfassende Vertragsgerechtigkeit garantieren. Beim Verhältnis Heimträger zu Heimbewohner besteht jedoch bekanntlich ein derart gravierendes Machtgefälle, daß nur durch besondere Schutzgesetzgebung ein akzeptables Ergebnis erreicht werden kann. Ein derartiges unverzichtbares Schutzgesetz ist das vorliegende Heimvertragsgesetz von 2004 in Verbindung mit den vertragsrechtlichen Bestimmungen im ABGB und mit den allgemeinen Bestimungen im KSchG
Im II.Kapitel "Allgemeines zum HVerG" berichtet Michael Ganner dann aus den Erfahrungen der Praxis, daß schon bislang für Heimverträge das Konsumentenschutzgesetz gegolten habe, in der Realität jedoch massive Rechtsunsicherheit und Willkür geherrscht hätten bislang, was umfangreiche Untersuchungen im Jahr 2002 bewiesen hätten. Darüber gibt es ja erschütternde Dokumentationen des überprüfenden BM für Soziales und Konsumentenschutz. Von über 300 überprüften Heimverträgen habe praktisch kein einziger den gesetzlichen Erfordernissen vollauf genügt !!!
Im III.Kapitel "Einzelaspekte zum HVerG" werden in 6 Abschnitten spezielle Aspekte des neuen Gesetzes betrachtet, vorneweg die "Persönlichkeitsrechte" des § 27 d Abs.3 KSchG, die bekanntlich in der Regierungsvorlage 202/XXII.GP. gar nicht vorgesehen waren, jedoch vom Justizausschuß bewußt aus dem Antrag der Opposition übernommen worden waren, was bis heute von manchen nicht wahrgenommen werden will. Diese taxativ aufgezählten besonderen Rechte der Heimbewohner stellen unabdingbare Vertragsbestandteile dar und können jederzeit durch Individualklage vor dem Bezirksgericht eingeklagt werden. Umso verwerflicher, wenn ein Heimträger diese Pflicht zu umgehen versucht, indem er das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und somit auch keinen schriftlichen Vertrag ausfolgt, wie in unserem konkreten Fall, der nach wie vor unerledigt anhängig ist mit Klage am BG Salzburg !
Ganner referiert dann sehr interessant über das Hereinwirken der Grundrechte in das Privatrecht und die Drittwirkung etc. Bleibt alles nutzlose Theorie, wenn sich der Heimträger weigert , dies in einem schriftlichen Dokument zu garantieren !
Weiters geht es dann um die "Aufgliederung des Entgelts" mit diversen Unklarheiten, die dann dazu führten, daß ein Jahr später im Rahmen des SWRÄG 2006 im Art.IV dieser Aspekt deutlicher geregelt wurde. Jedoch gilt auch hier : wenn der Heimträger das Vertragsverhältnis überhaupt leugnet und keine Vertragsurkunde herausgibt, dann bleibt auch dieses Recht bloße Theorie.
Im 3, Abschnitt geht es dann um die "Entgeltminderung" bei Qualitätsmängeln und bei Abwesenheiten durch Krankenhausaufenthalte, durch "Urlaube" bei den Eltern und derlei mehr, worüber es mittlerweile eine ausgereifte Judikatur gibt. Aber auch hier gilt das gleiche: wenn sich der Heimträger darauf versteift, daß der von der Landesregierung zugewiesene Heimplatz im Behindertenheim keinerlei privatrechtliches Vertragsverhältnis zum Bewohner ermögliche - dann können wir das gesamte Heimvertragsgesetz vergessen und beim Fenster rauswerfen !
Im 4.Abschnitt geht es um die im § 27 e KSchG überaus deutlich eingeführte "Vertrauensperson" und ihre Stellung , was in unserem konkreten Fall von höchster Bedeutung ist, weil sich sogar die beiden angerufenen Gerichtsinstanzen strikt weigern, die leibliche Mutter des betroffenen WOLFGANG S. überhaupt als eine solche Vertrauensperson anzuerkennen, obwohl ihnen diese Befugnis überhaupt nicht zukommt.
Im 5. Abschnitt geht es um die "Schriftform" was nun allerdings wieder von größter Bedeutung ist bei den weiteren Betrachtungen. Die zwingende Vorschrift im § 27 d Abs.5 KSchG hat die klar erkennbare Absicht, ausnahmslos jeden Heimbewohner in seinen Rechten durch die Beweiskraft einer schriftlichen Vertragsurkunde zu schützen. Wenn nun der Heimträger stur und unbeugsam das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zum Bewohner in Abrede stellt, dann wird auch diese Schutzbestimmung völlig unwirksam . Besonders bedeutsam ist hier die Fußnote 18 auf Seite 146 des Tagungsbandes über das deutsche Heimgesetz , das nur eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages verlangt, nicht jedoch eine zwingende Schriftlichkeit des Vertragsabschlusse selbst, um damit unter Umständen vertragslose Zustände zu vermeiden.
Im 6. Abschnitt werden die Probleme um die "Kündigung" kurz beleuchtet, was für unseren Fall derzeit nicht von besonderer Bedeutung ist, später aber sicher relevant wird, wenn die Beendigung der derzeitigen "Schutzhaft" aktuell wird.
Das IV.Kapitel lautet " Aspekte außerhalb des HVerG " und behandelt die Probleme einseitiger Entgelterhöhung, die unzulässige Verrechnung von Zusatzleistungen, die Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, den Datenschutz, die Probleme um die Haftung und die Aufsichtspflicht und die Gastwirtehaftung bezüglich der "Gefahren des offenen Hauses" All diese Fragen sind von der Judikatur und einschlägiger Fachliteratur bereits sehr ausführlich behandelt worden und da fasse ich mich jetzt ganz kurz
Das V. Kapitel bringt das "Schlußwort" , das ich nun vollständig wiedergebe: "Das HVerG, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, regelt die wichtigsten Aspekte des Vertragsverhältnisses zwischen HeimbewohnerInnen und Heimträgern. Die halbzwingenden Schutzbestimmungen zugunsten der BewohnerInnen von stationären Pfege- und Behinderteneinrichtungen schaffen teilweise neue Ansprüche (zB Bewohnerrechte) und konkretisieren bereits bestehende Rechtsinstitute (Kündigung, Gewährleistung etc.) Insgesamt führt das zu höherer Transparenz im gegenständlichen Bereich und fördert somit die Fähigkeit betroffener Personen, privatautonome Entscheidungen treffen zu können.
Neben den neuen Bestimmungen des HVerG sind jedoch weiterhin die Bestimmungen des ABGB und des Verbraucherrechts zu beachten. Wichtige Bereiche sind dabei insbesondere das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Haftungsfragen.
Mit der gesetzlichen Regelung des Heimvertrags im KSchG wird die Beziehung zwischen Heimträger und HeimbewohnerInnen endgültig als privatrechtliches Vertragsverhältnis anerkannt, dem gegenseitige Rechte und Pflichten zugrundeliegen. Damit wird ein Heimaufenthalt verstärkt zur typischen (privaten) Dienstleistung mit den Möglichkeiten der privatrechtlichen Qualitätskontrolle (Wahl der Anbieter, Gewährleistung, vertragliche Schadenersatzansprüche). Daneben besteht in vielen Fällen weiterhin das öffentlichrechtliche Verhältnis zum Sozialhilfe- oder Behindertenhilfeträger " # Zitat Ende #
Das war also der Stand der Überlegungen von Michael GANNER anläßlich der Richterwoche Mai 2005 in Saalfelden , publiziert offensichtlich ziemlich gleichlautend dann auch noch in der FamZ 2006. Dann jedoch im November 2008 finden wir in derselben Zeitschrift eine weitere umfangreiche Abhandlung desselben Autors über " 4 Jahre Heimvertragsgesetz " mit massiver Kritik am OGH. Diesen Aufsatz werden wir uns später ganz genau anschauen, er ist für unsere aktuellen Bemühungen von größter Bedeutung.
Zusammengefaßt ist festzustellen, daß damals bei dieser Richterwoche 2005 in Saalfelden offensichtlich die massiven Probleme mit der Handhabung des Heimvertrages insgesamt in den Einrichtungen der Behindertenhilfe noch nicht ausreichend erkannt worden waren. Man gab sich der Illusion hin, es würde sich das Gesetz von selbst durchsetzen auch dort, wo mit Bescheid einer Landesbehörde ein konkreter Heimplatz einem Antragsteller zugewiesen wird. Diese Illusion hat sich als äußerst gefährlich erwiesen : noch immer haben vermutlich Tausende Bewohner von Behindertenheimen keinen schriftlichen Heimvertrag und es ist hoch an der Zeit, daß nun durch "authentische Interpretation" der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat die fatale Fehlinterpretation des Heimvertragsrechtes in diesem Bereich beseitigt wird
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/wer-liefert-die-authentische.html