http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/485_recht_und_wuerde_im_alter/
RECHT & WÜRDE im ALTER -- RICHTERWOCHE 2005 in SAALFELDEN
Für unsere Nachforschungen & Überlegungen bezüglich des Heimvertrages in den Behindertenheimen ist von größter Bedeutung das gesamte Geschehen auf der Richterwoche 2005, das in einem Tagungsband seitens des zuständigen BMJ ziemlich vollständig veröffentlicht worden ist. Ich greife nun heraus das Geschehen am Mittwoch, den 11. Mai 2005 dort in Saaalfelden. Der gesamte Vormittag war dem neuen Heimvertragsrecht des Bundes gewidmet. Als Referenten traten auf Walter PFEIL, rerum socialium professor an der Paridiana Salzburg ; Michael GANNER, rerum civilium professor in Innsbruck ; Hans Peter ZIERL, damals noch amtierender BH von Freistadt, Oberösterreich . Ihre Darlegungen sind für uns von höchstem Wert und wir werden uns nun diese drei Vorträge genauer anschauen und auch das, was in den darauffolgenden Jahren von diesen drei Gelehrten verstärkt publiziert wurde in der Fachliteratur.
" SOZIALHILFE & VERSORGUNG im HEIM "
War das Thema des ersten Vortrages durch Univ. Prof. Walter PFEIL und schon sind wir mittendrin im hochkomplexen Geflecht und Gespinst des gesamten österreichischen Sozialhilfe- und Behindertenhilferechts ! In seiner Einleitung zur "Problemstellung" lesen wir auszugsweise: " ....ich möchte viel grundsätzlicher ansetzen und die Frage stellen, wann denn ein solcher Heimvertrag überhaupt vorliegt ?
Diese Frage ist deshalb von besonderem Interesse, weil es in den Materialien zum Heimvertragsgesetz steht, daß es auch andere Möglichkeiten gebe, weil es zumindest in manchen öst. Bundesländern Situationen gibt, wo kein Vertrag geschlossen wird, sondern nur die Zuweisung eines Heimplatzes erfolgt. Diese Zuweisung zu einem Heimplatz bzw. die Aufnahme und Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch den Träger der Sozialhilfe bzw. durch den Träger der Behindertenhilfe sei öffentlich - rechtlicher Natur, und darauf ist das Heimvertragsrecht nicht anwendbar. Das ist an sich richtig. Es ist freilich die Frage zu stellen, ob hier tatsächlich nur öffentliches Recht zur Anwendung kommt. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ? Oder gibt es vielleicht doch ein Nebeneinander von öffentlichem Recht und privatem Recht ? Ich darf vielleicht eines meiner Hauptergebnisse vorwegnehmen : Ich gehe davon aus, daß es in der Regel- und ich würde sagen, im Zweifel - ein solches Nebeneinander gibt und daß es zumindest auch vertragsrechtliche Beziehungen in diesem Geflecht gibt. Konkretes zu dieser Frage werden wir freilich im Heimvertragsrecht selber nicht finden. Auch das Heimaufenthaltsgesetz, über das Sie ja gestern lang diskutiert haben , schweigt klarerweise dazu.........
Im 2. Kapitel seiner Ausführungen über die " Rechtsgrundlagen im Überblick" referiert er dann über die kompetenzrechtlichen Voraussetzungen und den Werdegang der 9 verschiedenen landesrechtlichen Sozialhilfegesetze bzw. Gesetze über die Behindertenhilfe etc. Die Heimunterbringung als Leistung der Sozialhilfe ist eine der Möglichkeiten, den basalen Lebensunterhalt hilfsbedürftiger Mitmenschen zu bedecken und darauf besteht grundsätzlich ein öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch, über den mit Bescheid abgesprochen wird durch eine Verwaltungsbehörde. Zusätzlich zur bloßen Unterbringung kommen dann also noch diverse soziale Dienstleistungen im Heim in Betracht
Im 3. Kapitel geht es dann um den "Leistungsinhalt": hier betont der Referent bewußt die "schmerzhafte Kehrseite des Föderalismus" im undurchdringlichen Dickicht von 9 verschiedenen Landesregelungen. und versucht wenigstens einige gemeinsame Hauptpunkte zu erarbeiten, insbesondere den allgemeinen Vorrang "ambulant vor stationär", weil " es nämlich in den meisten Fällen menschlicher, sozialverträglicher ist, wenn jemand in der gewohnten Umgebung bleiben kann." Dann referiert er kurz über die 9 verschiedenen speziellen Landesgesetze bzw. Verordnungen zum Pflegeheim und ihre durchaus verschiedene Reichweite. Dieses 3. Kap. beendet er mit folgender Feststellung: "Die Einrichtungen, die sozialhilferechtlich, auch behindertenrechtlich stationäre Betreuung anbieten, sind zweifellos Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der heimvertragsrechtlichen Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz fallen. Also daran kann die Anwendung der heimvertragsrechtlichen Regelungen nicht scheitern."
Das 4. Kapitel lautet dann "Leistungserbringung": Wird die Leistung der Sozialhilfe bzw. Behindertenhilfe in natura erbracht durch vollstationäre Heimunterbringung, dann erfolgt in verschiedensten Abstufungen Regress auf Einkommen & Vermögen des Betroffenen bzw. seiner Unterhaltsverpflichteten. Dabei sollte höchstens 80 % des regelmäßigen Einkommens des Untergebrachten herangezogen werden, wobei es hier die allseits bekannten Dauerprobleme gibt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen etc. Wesentlich erscheint für unsere Fragestellung insbesondere die Thematik um die Differenzierung zwischen Grundleistungen und Zusatzvereinbarungen, weil es hier eine besonders heikle Schnittstelle gibt zwischen dem öffentlichen Recht (Sozialhilfe) und dem privatem Recht (frei vereinbarte Extras). Im Gefolge stellt der Referent wörtlich fest auf S. 135 des Tagungsbandes ganz oben : " Wir haben typischerweise in dem Bereich keine Einweisungen . In den meisten Sozialhilfegesetzen steht sogar ausdrücklich drinnen, die Unterbringung in einem Heim kann nur mit Zustimmung des oder der Betroffenen erfolgen.." Und dann kommt er wieder auf den Leitgedanken zurück : "Das heißt, die Grundthese in den Gesetzesmaterialien zum Heimvertragsrecht - es gibt Länder, Bundesländer, wo es solche Beziehungen nur auf der öffentlich - rechtlichen Ebene gibt - ist nicht falsch, aber der Anwendungsbereich für diese Grundthese ist viel schmaler als die Gesetzesmaterialien den Anschein erwecken." Dann folgt ein passender Vergleich mit der Darlegung des Rechtsverhältnisses Patient zum niedergelassenen Arzt. Weiters wird die "Vorsorgeverpflichtung" beleuchtet, die teilweise die Gemeinden direkt trifft (Tirol), meistens aber von der Sozialbehörde durch Heranziehung Dritter organisiert wird. Dies geschieht wiederum in verschiedensten Formen privatrechtlicher Vereinbarungen, seien sie nun schriftlich dokumentiert oder auch nur konkludent und mündlich......
Das 5. Kapitel "Struktur der Rechtsbeziehungen" ist nun für unsere Fragestellungen das wichtigste ! Hier geht es um das berüchtigte "Bermuda - Dreieck" in der Behindertenhilfe, es geht um die überaus komplexe Trigonalität der Rechtsbeziehungen, sie wird auch das T R I L E M M A genannt.
Nach kurz gefaßter Darlegung der Grundsituation meint der Referent dann wörtlich : "Unsere zentrale Frage ist: Gibt es einen Heimvertrag oder gibt es ihn nicht ? Ich habe Ihnen versprochen, dieses Geflecht zu reduzieren. Das Dreieck ist die entscheidende Botschaft............Es liegt also regelmäßig ein eigener Heimvertrag statt oder neben der Sozialhilfeleistung vor, wenn und insoweit die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seiner Vertreter erfolgt. Ich habe es vorhin schon gesagt : Die EINWEISUNG in dem Sinn gibt es hier nicht mehr. Seien wir froh, daß das so ist.................Es steht außer Frage, daß es hier eine eigenständige rechtliche Beziehung geben muß zwischen dem Bewohner bzw. dessen Vertreter auf der einen Seite und dem Heimträger auf der anderen Seite. Also es wird kaum Konstellationen geben können, wo es keinen Anwendungsbereich für eine eigene rechtliche Beziehung gibt, wo es keinen - wenn Sie so wollen - eigenen Heimvertrag gibt. Ich würde das wirklich auf den ganz spezifischen Fall reduzieren wollen, wenn ein SH - Träger oder BH - Träger die Leistung in natura ohne jegliche Zusatzvereinbarungen, ohne jegliche Zusatzentgelte, in der eigenen Einrichtung erbringt, und das ausschließlich auf Grund eines bescheidmäßig festgestellten Anspruches erfolgt "
Das 6. und letzte Kapitel dieses Vortrages von Walter PFEIL bringt das "Fazit", das wir hier vollständig wiedergeben: " Ich komme zum Schluß, meine Damen und Herren. Ich könnte jetzt noch lange lamentieren über die rechtspolitisch unhaltbaren Unterschiede zwischen den Ländern. Ich will es aber damit bewenden lassen, daß da im Großen und Ganzen eine Gemeinsamkeit darin besteht, daß es eine Hauptaufgabe der Sozialhilfe ist oder im Laufe der Zeit geworden ist, für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderungen eine entsprechende Versorgung in stationären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das ist auch kostenmäßig die Hauptaufgabe der Sozialhilfeträger. Länderweise unterschiedlich, aber - je nachdem wie man es rechnet - zwischen zwei Drittel und vier Fünftel der Aufwendungen der Sozialhilfe fließen in diesen Bereich Und eine weitere Gemeinsamkeit gibt es , die für uns entscheidend ist :im Zeifel ist vom Vorliegen einer eigenen privatrechtlichen Beziehung zwischen Bewohner und Träger der Einrichtung auszugehen. Damit sind die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG ebenso anwendbar wie natürlich die normalen haftungsrechtlichen Bestimmungen für Schäden, die BewohnerInnen im Heim erleiden. Meine Damen und Herren, damit bin ich nun wirklich am Ende angelangt. Ich hoffe , ich habe Sie halbwegs sicher durch Tiefen und Untiefen des landesrechtlichen Sozialhilfe- und Behindertenrechts führen können und danke für Ihr Interesse. " # Zitat Ende #
Diese Richterwoche im Mai 2005 erfolgte gut 10 Monate nach Inkrafttreten des Heimvertragsgesetzes des Bundes am 1. Juli 2004 und beleuchtet die Situation also nach ersten Erfahrungen der Praxis. Das gemeinsam vom Nationalrat bereits am 29.Jänner 2004 beschlossene Heimaufenthaltsgesetz jedoch trat erst am 1.Juli 2005 in Kraft und die völlig neu kreierten "Bewohnervertreter" waren zwar startbereit in den Startlöchern, aber noch nicht unmittelbar im Einsatz als freiheitsschutzrechtliche "Heim - Polizei"
Der am 17. Oktober 2003 von der angeblichen "Lebens - Hilfe" gewaltsam entführte WOLFGANG S. befand sich im Mai 2005 also längst schon wieder in unbefristeter " SCHUTZ - HAFT" im Wohnheim Kralgrabenweg in Salzburg - Itzling und kein einziger Mensch machte sich damals Gedanken um den nicht vorhandenen Heimvertrag für Wolfgang S. Der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" ignorierte damals das Heimvertragsgesetz total in rechtsbrecherischer Komplizenschaft mit der Sozialabteilung der Landesregierung, mit der Sachwalterin Dr. Ingeborg HALLER und auch mit der damaligen Pflegschaftsrichterin am BG Salzburg. Bis heute - 28.Jänner 2013 - hat sich an diesem kriminell inspirierten Komplott überhaupt nichts geändert. Wir werden in den nächsten Beiträgen Michael GANNER und dann auch Hanspeter ZIERL ausführlich zum Wort kommen lassen, um die Hintergründe für diesen Mega - Skandal besser verstehen zu können.
RECHT & WÜRDE im ALTER -- RICHTERWOCHE 2005 in SAALFELDEN
Für unsere Nachforschungen & Überlegungen bezüglich des Heimvertrages in den Behindertenheimen ist von größter Bedeutung das gesamte Geschehen auf der Richterwoche 2005, das in einem Tagungsband seitens des zuständigen BMJ ziemlich vollständig veröffentlicht worden ist. Ich greife nun heraus das Geschehen am Mittwoch, den 11. Mai 2005 dort in Saaalfelden. Der gesamte Vormittag war dem neuen Heimvertragsrecht des Bundes gewidmet. Als Referenten traten auf Walter PFEIL, rerum socialium professor an der Paridiana Salzburg ; Michael GANNER, rerum civilium professor in Innsbruck ; Hans Peter ZIERL, damals noch amtierender BH von Freistadt, Oberösterreich . Ihre Darlegungen sind für uns von höchstem Wert und wir werden uns nun diese drei Vorträge genauer anschauen und auch das, was in den darauffolgenden Jahren von diesen drei Gelehrten verstärkt publiziert wurde in der Fachliteratur.
" SOZIALHILFE & VERSORGUNG im HEIM "
War das Thema des ersten Vortrages durch Univ. Prof. Walter PFEIL und schon sind wir mittendrin im hochkomplexen Geflecht und Gespinst des gesamten österreichischen Sozialhilfe- und Behindertenhilferechts ! In seiner Einleitung zur "Problemstellung" lesen wir auszugsweise: " ....ich möchte viel grundsätzlicher ansetzen und die Frage stellen, wann denn ein solcher Heimvertrag überhaupt vorliegt ?
Diese Frage ist deshalb von besonderem Interesse, weil es in den Materialien zum Heimvertragsgesetz steht, daß es auch andere Möglichkeiten gebe, weil es zumindest in manchen öst. Bundesländern Situationen gibt, wo kein Vertrag geschlossen wird, sondern nur die Zuweisung eines Heimplatzes erfolgt. Diese Zuweisung zu einem Heimplatz bzw. die Aufnahme und Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch den Träger der Sozialhilfe bzw. durch den Träger der Behindertenhilfe sei öffentlich - rechtlicher Natur, und darauf ist das Heimvertragsrecht nicht anwendbar. Das ist an sich richtig. Es ist freilich die Frage zu stellen, ob hier tatsächlich nur öffentliches Recht zur Anwendung kommt. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ? Oder gibt es vielleicht doch ein Nebeneinander von öffentlichem Recht und privatem Recht ? Ich darf vielleicht eines meiner Hauptergebnisse vorwegnehmen : Ich gehe davon aus, daß es in der Regel- und ich würde sagen, im Zweifel - ein solches Nebeneinander gibt und daß es zumindest auch vertragsrechtliche Beziehungen in diesem Geflecht gibt. Konkretes zu dieser Frage werden wir freilich im Heimvertragsrecht selber nicht finden. Auch das Heimaufenthaltsgesetz, über das Sie ja gestern lang diskutiert haben , schweigt klarerweise dazu.........
Im 2. Kapitel seiner Ausführungen über die " Rechtsgrundlagen im Überblick" referiert er dann über die kompetenzrechtlichen Voraussetzungen und den Werdegang der 9 verschiedenen landesrechtlichen Sozialhilfegesetze bzw. Gesetze über die Behindertenhilfe etc. Die Heimunterbringung als Leistung der Sozialhilfe ist eine der Möglichkeiten, den basalen Lebensunterhalt hilfsbedürftiger Mitmenschen zu bedecken und darauf besteht grundsätzlich ein öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch, über den mit Bescheid abgesprochen wird durch eine Verwaltungsbehörde. Zusätzlich zur bloßen Unterbringung kommen dann also noch diverse soziale Dienstleistungen im Heim in Betracht
Im 3. Kapitel geht es dann um den "Leistungsinhalt": hier betont der Referent bewußt die "schmerzhafte Kehrseite des Föderalismus" im undurchdringlichen Dickicht von 9 verschiedenen Landesregelungen. und versucht wenigstens einige gemeinsame Hauptpunkte zu erarbeiten, insbesondere den allgemeinen Vorrang "ambulant vor stationär", weil " es nämlich in den meisten Fällen menschlicher, sozialverträglicher ist, wenn jemand in der gewohnten Umgebung bleiben kann." Dann referiert er kurz über die 9 verschiedenen speziellen Landesgesetze bzw. Verordnungen zum Pflegeheim und ihre durchaus verschiedene Reichweite. Dieses 3. Kap. beendet er mit folgender Feststellung: "Die Einrichtungen, die sozialhilferechtlich, auch behindertenrechtlich stationäre Betreuung anbieten, sind zweifellos Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der heimvertragsrechtlichen Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz fallen. Also daran kann die Anwendung der heimvertragsrechtlichen Regelungen nicht scheitern."
Das 4. Kapitel lautet dann "Leistungserbringung": Wird die Leistung der Sozialhilfe bzw. Behindertenhilfe in natura erbracht durch vollstationäre Heimunterbringung, dann erfolgt in verschiedensten Abstufungen Regress auf Einkommen & Vermögen des Betroffenen bzw. seiner Unterhaltsverpflichteten. Dabei sollte höchstens 80 % des regelmäßigen Einkommens des Untergebrachten herangezogen werden, wobei es hier die allseits bekannten Dauerprobleme gibt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen etc. Wesentlich erscheint für unsere Fragestellung insbesondere die Thematik um die Differenzierung zwischen Grundleistungen und Zusatzvereinbarungen, weil es hier eine besonders heikle Schnittstelle gibt zwischen dem öffentlichen Recht (Sozialhilfe) und dem privatem Recht (frei vereinbarte Extras). Im Gefolge stellt der Referent wörtlich fest auf S. 135 des Tagungsbandes ganz oben : " Wir haben typischerweise in dem Bereich keine Einweisungen . In den meisten Sozialhilfegesetzen steht sogar ausdrücklich drinnen, die Unterbringung in einem Heim kann nur mit Zustimmung des oder der Betroffenen erfolgen.." Und dann kommt er wieder auf den Leitgedanken zurück : "Das heißt, die Grundthese in den Gesetzesmaterialien zum Heimvertragsrecht - es gibt Länder, Bundesländer, wo es solche Beziehungen nur auf der öffentlich - rechtlichen Ebene gibt - ist nicht falsch, aber der Anwendungsbereich für diese Grundthese ist viel schmaler als die Gesetzesmaterialien den Anschein erwecken." Dann folgt ein passender Vergleich mit der Darlegung des Rechtsverhältnisses Patient zum niedergelassenen Arzt. Weiters wird die "Vorsorgeverpflichtung" beleuchtet, die teilweise die Gemeinden direkt trifft (Tirol), meistens aber von der Sozialbehörde durch Heranziehung Dritter organisiert wird. Dies geschieht wiederum in verschiedensten Formen privatrechtlicher Vereinbarungen, seien sie nun schriftlich dokumentiert oder auch nur konkludent und mündlich......
Das 5. Kapitel "Struktur der Rechtsbeziehungen" ist nun für unsere Fragestellungen das wichtigste ! Hier geht es um das berüchtigte "Bermuda - Dreieck" in der Behindertenhilfe, es geht um die überaus komplexe Trigonalität der Rechtsbeziehungen, sie wird auch das T R I L E M M A genannt.
Nach kurz gefaßter Darlegung der Grundsituation meint der Referent dann wörtlich : "Unsere zentrale Frage ist: Gibt es einen Heimvertrag oder gibt es ihn nicht ? Ich habe Ihnen versprochen, dieses Geflecht zu reduzieren. Das Dreieck ist die entscheidende Botschaft............Es liegt also regelmäßig ein eigener Heimvertrag statt oder neben der Sozialhilfeleistung vor, wenn und insoweit die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seiner Vertreter erfolgt. Ich habe es vorhin schon gesagt : Die EINWEISUNG in dem Sinn gibt es hier nicht mehr. Seien wir froh, daß das so ist.................Es steht außer Frage, daß es hier eine eigenständige rechtliche Beziehung geben muß zwischen dem Bewohner bzw. dessen Vertreter auf der einen Seite und dem Heimträger auf der anderen Seite. Also es wird kaum Konstellationen geben können, wo es keinen Anwendungsbereich für eine eigene rechtliche Beziehung gibt, wo es keinen - wenn Sie so wollen - eigenen Heimvertrag gibt. Ich würde das wirklich auf den ganz spezifischen Fall reduzieren wollen, wenn ein SH - Träger oder BH - Träger die Leistung in natura ohne jegliche Zusatzvereinbarungen, ohne jegliche Zusatzentgelte, in der eigenen Einrichtung erbringt, und das ausschließlich auf Grund eines bescheidmäßig festgestellten Anspruches erfolgt "
Das 6. und letzte Kapitel dieses Vortrages von Walter PFEIL bringt das "Fazit", das wir hier vollständig wiedergeben: " Ich komme zum Schluß, meine Damen und Herren. Ich könnte jetzt noch lange lamentieren über die rechtspolitisch unhaltbaren Unterschiede zwischen den Ländern. Ich will es aber damit bewenden lassen, daß da im Großen und Ganzen eine Gemeinsamkeit darin besteht, daß es eine Hauptaufgabe der Sozialhilfe ist oder im Laufe der Zeit geworden ist, für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderungen eine entsprechende Versorgung in stationären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das ist auch kostenmäßig die Hauptaufgabe der Sozialhilfeträger. Länderweise unterschiedlich, aber - je nachdem wie man es rechnet - zwischen zwei Drittel und vier Fünftel der Aufwendungen der Sozialhilfe fließen in diesen Bereich Und eine weitere Gemeinsamkeit gibt es , die für uns entscheidend ist :im Zeifel ist vom Vorliegen einer eigenen privatrechtlichen Beziehung zwischen Bewohner und Träger der Einrichtung auszugehen. Damit sind die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG ebenso anwendbar wie natürlich die normalen haftungsrechtlichen Bestimmungen für Schäden, die BewohnerInnen im Heim erleiden. Meine Damen und Herren, damit bin ich nun wirklich am Ende angelangt. Ich hoffe , ich habe Sie halbwegs sicher durch Tiefen und Untiefen des landesrechtlichen Sozialhilfe- und Behindertenrechts führen können und danke für Ihr Interesse. " # Zitat Ende #
Diese Richterwoche im Mai 2005 erfolgte gut 10 Monate nach Inkrafttreten des Heimvertragsgesetzes des Bundes am 1. Juli 2004 und beleuchtet die Situation also nach ersten Erfahrungen der Praxis. Das gemeinsam vom Nationalrat bereits am 29.Jänner 2004 beschlossene Heimaufenthaltsgesetz jedoch trat erst am 1.Juli 2005 in Kraft und die völlig neu kreierten "Bewohnervertreter" waren zwar startbereit in den Startlöchern, aber noch nicht unmittelbar im Einsatz als freiheitsschutzrechtliche "Heim - Polizei"
Der am 17. Oktober 2003 von der angeblichen "Lebens - Hilfe" gewaltsam entführte WOLFGANG S. befand sich im Mai 2005 also längst schon wieder in unbefristeter " SCHUTZ - HAFT" im Wohnheim Kralgrabenweg in Salzburg - Itzling und kein einziger Mensch machte sich damals Gedanken um den nicht vorhandenen Heimvertrag für Wolfgang S. Der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" ignorierte damals das Heimvertragsgesetz total in rechtsbrecherischer Komplizenschaft mit der Sozialabteilung der Landesregierung, mit der Sachwalterin Dr. Ingeborg HALLER und auch mit der damaligen Pflegschaftsrichterin am BG Salzburg. Bis heute - 28.Jänner 2013 - hat sich an diesem kriminell inspirierten Komplott überhaupt nichts geändert. Wir werden in den nächsten Beiträgen Michael GANNER und dann auch Hanspeter ZIERL ausführlich zum Wort kommen lassen, um die Hintergründe für diesen Mega - Skandal besser verstehen zu können.
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