KEIN HOHEITLICHES HANDELN der LEISTUNGSERBRINGER nach dem " CHANCENGLEICHHEITSGESETZ " von OBERÖSISTAN !!!
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrOO/LOO40008609/LOO40008609.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001.pdf
" Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö.ChG ( früher § 12 BhG ) erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts -
HOHEITLICH . "
Vor genau 1 Woche, also am 16.Oktober 2014, beim hier rechtzeitig angekündigten Vortrag von Oberstrichter Hansjörg SAILER in der Salzburger " TOSKANA " wurde zu Beginn der Veranstaltung eine Übersichtsliste mit den wichtigsten Entscheidungen der OGH - Amtshaftungs - Judikatur der vergangenen Jahre aufgelegt zur freien Entnahme . Dort finden sich unter III/2 überaus friedlich nebeneinander die hier schon ausführlich abgehandelte E 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 ( schwerwiegender Betreuungsfehler in der Autistenberatungsstelle Linz ) und die noch aktuellere E 1 Ob 29/14 t vom 27.3.2014 ( Missbrauchsvorwürfe gegen Stift Admont ).
In der dann anschließenden eher lauen & flauen Diskussion rückte wohl eindeutig die letztere dieser beiden Entscheidungen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses, weil es in diesem Zusammenhang schon vielfache Medienberichte gegeben hat. Tatsächlich gab es auch am 15.10.2014 die allerletzte und aktuellste Internet - Meldung über den Stand des Verfahrens : der schon zweite Ablehnungsantrag gegen den Leobener Erstrichter wurde vom dortigen Rekurs - Senat erneut verworfen ! Somit dürfte nun wohl ein Senat des OLG Graz befaßt sein mit diesem erneuten Vorgeplänkel, die diesbezügliche Entscheidung ist sicher in wenigen Wochen zu erwarten.............
http://steiermark.orf.at/news/stories/2673985/
Warum ist das hier von ganz besonderer Bedeutung : weil in dieser causa das OLG Graz im ersten Rechtsgang bereits deutlich genug festgestellt hat, daß durch den dortigen privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag die volle Haftung des Stiftes durchaus anzunehmen ist , dies ausdrücklich auch bei bestehendem gesetzlich verbürgtem Öffentlichkeitsrecht des gesamten Schulbetriebes .
Welch auffallende Parallele zum Linzer Fall : auch dort meinte das OLG Linz in 2. Instanz, es liege eindeutig ein privatrechtliches Vertragsverhältnis vor zwischen der Betreuungseinrichtung für Schwerbehinderte und dem betroffenen Klienten ! Dies trotz oder zusätzlich zur exakten bescheidförmigen Zuweisung oder sogar Einweisung in diese Einrichtung durch das Land OÖ. Wenn wir nun die vollständigen Rechtssatz -Ketten dieser beiden Entscheidungen genauestens durchstudieren und auswerten, dann stoßen wir wieder einmal auf die alles entscheidende Hauptfrage :
WELCHEN RECHTSDOGMATISCHEN CHARAKTER HABEN DERARTIGE " VEREINBARUNGEN mit LEISTUNGSERBRINGERN "
wie in § 30 Oö.ChG und wie in vielfacher Variation auch in fast allen anderen Bundesländern ?
Wenn man sich die überaus große Mühe antut und tatsächlich alle 9 Landesgesetze und Verordnungen zur Behindertenhilfe penibelst durchackert , dann bekommt man ein überaus buntes Bild zu sehen !
Nachtrag am 6.11.2014 : Besonders auffällig ist das totale Verschweigen der bereits am 11.10.2006 ergangenen E 7 Ob 175/06 w ( ebenfalls schwerwiegender Betreuungsfehler gegenüber einem Klienten der " Lebenshilfe NÖ " in einem EKZ in Wiener Neustadt ) durch den Amtshaftungssenat des OGH anläßlich der E zu 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 ! Denn aufgrund dieser E vom 11.10.2006 wurde vom Evidenzbüro des OGH in Wien folgender Rechtssatz 121305 ausformuliert , der ersichtlich in totalem Widerspruch zu RS 128807 steht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001.pdf
" Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung über die Übernahme der Betreuung behinderter Menschen entfaltet Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten . Eine HAFTUNG des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich - rechtlichen Beziehung zum Land NÖ NICHT abzuleiten . Kann der Kläger aber demnach vom Land NÖ keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten - Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet, der Boden entzogen. "
Schon das OLG Wien hatte in dieser causa eindrucksvoll dargelegt, dass man die durchaus naheliegende Parallele zum Sozialversicherungsrecht ziehen muss, um zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen !
Nehmen wir nun auch noch topaktuell dazu betreffend die Steiermark die E 4 Ob 41/14 d vom 25.3.2014 und korrespondierend ebenfalls die E 4 Ob 134/12 b vom 17.12.2012 ( aussichtsloses Aufbäumen des Sozialvereines " CHANCE B " gegen die Übermacht des Sozial - Landesrates Sigi SCHRITTWIESER ! ) und machen wir einen Streifzug durch die kunterbunte Landeslegistik im Zusammenhang mit der Kontraktkultur im Bereich der Leistungserbringung in der landesrechtlichen , völlig autonom geregelten Behindertenhilfe ( es gibt leider kein diesbezügliches Grundsatzgesetz des Bundes ! )
1. Das VORARLBERGER CHANCENGESETZ samt Verordnung über die " Integrationshilfe " schweigt beharrlich über eventuelle Aspekte dieser Kontraktkultur und man findet diesbezüglich nichts Wesentliches im Internet .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Dokumentnummer=LRVB_5200_000_20101208_99999999&ResultFunctionToken=281b0fdd-6274-41e4-8abc-08decf1fd34d&Position=1&Titel=Chancengesetz&Lgblnummer=&Typ=&Index=&FassungVom=30.10.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Nachtrag am 6.11.2014 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdfhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdf
In der oben verlinkten " Integrationshilfe - VO " wird in § 9 Abs.4 ausdrücklich eine " unterschriftsreife Leistungsvereinbarung " zwischen dem Klienten und dem Leistungserbringer gefordert , somit ein zivilrechtlicher Vertrag . Dies dürfte singulär sein in allen 9 Bundesländern und wirft ein beredtes Schlaglicht auf die sonst gerne praktizierte bescheidförmige Einweisung oder Zuweisung als sozialbehördlicher Hoheitsakt !!!
2. Das TIROLER REHABGESETZ jedoch bringt sensationelle Aufschlüsse im § 17/2
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrT/LTI40030489/LTI40030489.pdf
" Das Land kann als Träger von PRIVATRECHTEN eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, VEREINBARUNGEN über deren Mitarbeit im Bereich der Rehab schließen. "
Diese " Vereinbarungen " sind dann offensichtlich durch und durch als privatrechtlich gedacht, wie sich insbesondere ganz deutlich ergibt aus dem beispielhaften " Partnerschaftsvertrag " des Landes Tirol mit der " Lebenshilfe ", wie er vollständig veröffentlicht wurde im Anhang des 2. großen Überprüfungsberichtes des LRH Tirol vor kurzem :
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf
3. Das leider hoffnungslos veraltete SALZBURGER BEHINDERTENGESETZ aus 1981 verwendet in § 12 ebenfalls eine eindeutige Klarstellung mit dem Begriff " PRIVATRECHTLICHEN VERTRAG "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf
4. Im KÄRNTNER CHG finden wir im § 46 entsprechende Hinweise auf " schriftliche Vereinbarungen " ohne weitere Charakterisierung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrK/LKT40007162/LKT40007162.pdf
5. In der STEIERMARK finden wir im § 43 Abs. 4 BHG und dann auch noch im § 47/4 das schlichte und einfache Wort " Vertrag " ohne weitere Spezifikation .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017156/LST40017156.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017160/LST40017160.pdf
Nachtrag am 30.10.2014 : mittlerweile hat LGBl. Nr.94 wesentliche Änderungen gebracht, jedoch wurde erneut völlig darauf " vergessen ", die Rechtsbeziehungen der Klienten zu den Einrichtungen zu klären - sie sind nach wie vor im gesamten Gesetz mit keinem einzigen Wort erwähnt ! Das beweist eindeutig, dass nach wie vor in der Sozialabteilung der althergebrachte paternalistische Fürsorgerismus regiert : noch nie etwas gehört von Persönlichkeitsrechten der Klienten, die zivilrechtlich eindeutig fixiert werden sollten !
An diesen beiden ganz klar formulierten §§ hat sich nun endgültig die aufmüpfige " Chance B " die Zähne ausgebissen, siehe auch den aktuellen Kurzkommenar dazu in der neuesten ÖZPR Heft Nr. 5 durch Mathias NEUMAYR :
6 Das BURGENLAND hat die Behindertenhilfe vor etlichen Jahren ins Sozialhilfegesetz integriert und dort finden wir keine konkreten Hinweise auf die örtliche Kontraktkultur, die Rede ist nur von " Einladung " der privaten Wohlfahrtsträger zur Mitarbeit.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrBgld/20000026/Bgld.%20SHG%202000%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf
7. Auch das WIENER CGW liefert keinerlei Hinweis auf eventuelle vertragliche Beziehungen zu den Leistungserbringern, was angesichts etlicher Zivilprozesse betreffend die Heimverträge aber von besonderer Bedeutung wäre !
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrW/20000240/CGW%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf
8. Das Land NÖ hat ebenfalls die Behindertenhilfe ins SHG transferiert und dort finden wir im § 48/3 nur einen Hinweis auf " schriftliche Vereinbarungen " ohne weitere Zusätze.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2013112/LRNI_2013112.pdf
9. Wir kommen wieder nach OBERÖSISTAN : der § 30 ChG meint wohl eindeutig ein partnerschaftliches privatrechtliches Kooperationsverhältnis mit den schon oben erwähnten " VEREINBARUNGEN "
SUMMA SUMMARUM : alle 9 Landesgesetzgeber intendieren offensichtlich ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis in der Kontraktkultur mit den privatrechtlichen Leistungserbringern der landesrechtlichen Behindertenhilfe . Somit übernehmen die vertraglich beauftragten Einrichtungen und Dienste wohl auch im Sinne des Bürgerlichen Rechtes die volle Verantwortung für ihr gesamtes Tun & Lassen einschließlich der Schadenersatzhaftung und alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit aus dem öffentlichen Recht treten in den Hintergrund !
THESE : RECHTSSATZ OGH 128807 vom 4.7.2013 ist das Ergebnis von Fehlinterpretation des diesbezüglichen Gesetzesbeschlusses des OÖ. Landtages vom Jahre 2008 im § 30 ChG !
PRINCIPIIS OBSTEMUS - WIR BRAUCHEN KEINE GESETZGEBUNG durch den OGH !!!
zuletzt geändert am : 6..11.2014
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrOO/LOO40008609/LOO40008609.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001/JJR_20130411_OGH0002_0010OB00019_13W0000_001.pdf
" Die Betreuung und Förderung von Personen nach § 11 Abs. 2 Z 3 Oö.ChG ( früher § 12 BhG ) erfolgt - ähnlich wie Ausbildung und Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts -
HOHEITLICH . "
Vor genau 1 Woche, also am 16.Oktober 2014, beim hier rechtzeitig angekündigten Vortrag von Oberstrichter Hansjörg SAILER in der Salzburger " TOSKANA " wurde zu Beginn der Veranstaltung eine Übersichtsliste mit den wichtigsten Entscheidungen der OGH - Amtshaftungs - Judikatur der vergangenen Jahre aufgelegt zur freien Entnahme . Dort finden sich unter III/2 überaus friedlich nebeneinander die hier schon ausführlich abgehandelte E 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 ( schwerwiegender Betreuungsfehler in der Autistenberatungsstelle Linz ) und die noch aktuellere E 1 Ob 29/14 t vom 27.3.2014 ( Missbrauchsvorwürfe gegen Stift Admont ).
In der dann anschließenden eher lauen & flauen Diskussion rückte wohl eindeutig die letztere dieser beiden Entscheidungen in den Vordergrund des öffentlichen Interesses, weil es in diesem Zusammenhang schon vielfache Medienberichte gegeben hat. Tatsächlich gab es auch am 15.10.2014 die allerletzte und aktuellste Internet - Meldung über den Stand des Verfahrens : der schon zweite Ablehnungsantrag gegen den Leobener Erstrichter wurde vom dortigen Rekurs - Senat erneut verworfen ! Somit dürfte nun wohl ein Senat des OLG Graz befaßt sein mit diesem erneuten Vorgeplänkel, die diesbezügliche Entscheidung ist sicher in wenigen Wochen zu erwarten.............
http://steiermark.orf.at/news/stories/2673985/
Warum ist das hier von ganz besonderer Bedeutung : weil in dieser causa das OLG Graz im ersten Rechtsgang bereits deutlich genug festgestellt hat, daß durch den dortigen privatrechtlichen Schulaufnahmevertrag die volle Haftung des Stiftes durchaus anzunehmen ist , dies ausdrücklich auch bei bestehendem gesetzlich verbürgtem Öffentlichkeitsrecht des gesamten Schulbetriebes .
Welch auffallende Parallele zum Linzer Fall : auch dort meinte das OLG Linz in 2. Instanz, es liege eindeutig ein privatrechtliches Vertragsverhältnis vor zwischen der Betreuungseinrichtung für Schwerbehinderte und dem betroffenen Klienten ! Dies trotz oder zusätzlich zur exakten bescheidförmigen Zuweisung oder sogar Einweisung in diese Einrichtung durch das Land OÖ. Wenn wir nun die vollständigen Rechtssatz -Ketten dieser beiden Entscheidungen genauestens durchstudieren und auswerten, dann stoßen wir wieder einmal auf die alles entscheidende Hauptfrage :
WELCHEN RECHTSDOGMATISCHEN CHARAKTER HABEN DERARTIGE " VEREINBARUNGEN mit LEISTUNGSERBRINGERN "
wie in § 30 Oö.ChG und wie in vielfacher Variation auch in fast allen anderen Bundesländern ?
Wenn man sich die überaus große Mühe antut und tatsächlich alle 9 Landesgesetze und Verordnungen zur Behindertenhilfe penibelst durchackert , dann bekommt man ein überaus buntes Bild zu sehen !
Nachtrag am 6.11.2014 : Besonders auffällig ist das totale Verschweigen der bereits am 11.10.2006 ergangenen E 7 Ob 175/06 w ( ebenfalls schwerwiegender Betreuungsfehler gegenüber einem Klienten der " Lebenshilfe NÖ " in einem EKZ in Wiener Neustadt ) durch den Amtshaftungssenat des OGH anläßlich der E zu 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 ! Denn aufgrund dieser E vom 11.10.2006 wurde vom Evidenzbüro des OGH in Wien folgender Rechtssatz 121305 ausformuliert , der ersichtlich in totalem Widerspruch zu RS 128807 steht :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001/JJR_20061011_OGH0002_0070OB00175_06W0000_001.pdf
" Die Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem Betreiber einer Betreuungseinrichtung über die Übernahme der Betreuung behinderter Menschen entfaltet Schutzwirkungen zu Gunsten der dort Betreuten . Eine HAFTUNG des Landes NÖ aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich - rechtlichen Beziehung zum Land NÖ NICHT abzuleiten . Kann der Kläger aber demnach vom Land NÖ keinen Schadenersatz erlangen, ist dem - mit einem solchen Schadenersatz begründeten - Einwand dagegen, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Erstbeklagten Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers entfaltet, der Boden entzogen. "
Schon das OLG Wien hatte in dieser causa eindrucksvoll dargelegt, dass man die durchaus naheliegende Parallele zum Sozialversicherungsrecht ziehen muss, um zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen !
Nehmen wir nun auch noch topaktuell dazu betreffend die Steiermark die E 4 Ob 41/14 d vom 25.3.2014 und korrespondierend ebenfalls die E 4 Ob 134/12 b vom 17.12.2012 ( aussichtsloses Aufbäumen des Sozialvereines " CHANCE B " gegen die Übermacht des Sozial - Landesrates Sigi SCHRITTWIESER ! ) und machen wir einen Streifzug durch die kunterbunte Landeslegistik im Zusammenhang mit der Kontraktkultur im Bereich der Leistungserbringung in der landesrechtlichen , völlig autonom geregelten Behindertenhilfe ( es gibt leider kein diesbezügliches Grundsatzgesetz des Bundes ! )
1. Das VORARLBERGER CHANCENGESETZ samt Verordnung über die " Integrationshilfe " schweigt beharrlich über eventuelle Aspekte dieser Kontraktkultur und man findet diesbezüglich nichts Wesentliches im Internet .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrVbg&Dokumentnummer=LRVB_5200_000_20101208_99999999&ResultFunctionToken=281b0fdd-6274-41e4-8abc-08decf1fd34d&Position=1&Titel=Chancengesetz&Lgblnummer=&Typ=&Index=&FassungVom=30.10.2014&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=
Nachtrag am 6.11.2014 :
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdfhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrVbg/LRVB_5200_001_20131220_99999999/LRVB_5200_001_20131220_99999999.pdf
In der oben verlinkten " Integrationshilfe - VO " wird in § 9 Abs.4 ausdrücklich eine " unterschriftsreife Leistungsvereinbarung " zwischen dem Klienten und dem Leistungserbringer gefordert , somit ein zivilrechtlicher Vertrag . Dies dürfte singulär sein in allen 9 Bundesländern und wirft ein beredtes Schlaglicht auf die sonst gerne praktizierte bescheidförmige Einweisung oder Zuweisung als sozialbehördlicher Hoheitsakt !!!
2. Das TIROLER REHABGESETZ jedoch bringt sensationelle Aufschlüsse im § 17/2
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrT/LTI40030489/LTI40030489.pdf
" Das Land kann als Träger von PRIVATRECHTEN eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, VEREINBARUNGEN über deren Mitarbeit im Bereich der Rehab schließen. "
Diese " Vereinbarungen " sind dann offensichtlich durch und durch als privatrechtlich gedacht, wie sich insbesondere ganz deutlich ergibt aus dem beispielhaften " Partnerschaftsvertrag " des Landes Tirol mit der " Lebenshilfe ", wie er vollständig veröffentlicht wurde im Anhang des 2. großen Überprüfungsberichtes des LRH Tirol vor kurzem :
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf
3. Das leider hoffnungslos veraltete SALZBURGER BEHINDERTENGESETZ aus 1981 verwendet in § 12 ebenfalls eine eindeutige Klarstellung mit dem Begriff " PRIVATRECHTLICHEN VERTRAG "
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrSbg/LSB40002068/LSB40002068.pdf
4. Im KÄRNTNER CHG finden wir im § 46 entsprechende Hinweise auf " schriftliche Vereinbarungen " ohne weitere Charakterisierung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrK/LKT40007162/LKT40007162.pdf
5. In der STEIERMARK finden wir im § 43 Abs. 4 BHG und dann auch noch im § 47/4 das schlichte und einfache Wort " Vertrag " ohne weitere Spezifikation .
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017156/LST40017156.pdf
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrStmk/LST40017160/LST40017160.pdf
Nachtrag am 30.10.2014 : mittlerweile hat LGBl. Nr.94 wesentliche Änderungen gebracht, jedoch wurde erneut völlig darauf " vergessen ", die Rechtsbeziehungen der Klienten zu den Einrichtungen zu klären - sie sind nach wie vor im gesamten Gesetz mit keinem einzigen Wort erwähnt ! Das beweist eindeutig, dass nach wie vor in der Sozialabteilung der althergebrachte paternalistische Fürsorgerismus regiert : noch nie etwas gehört von Persönlichkeitsrechten der Klienten, die zivilrechtlich eindeutig fixiert werden sollten !
An diesen beiden ganz klar formulierten §§ hat sich nun endgültig die aufmüpfige " Chance B " die Zähne ausgebissen, siehe auch den aktuellen Kurzkommenar dazu in der neuesten ÖZPR Heft Nr. 5 durch Mathias NEUMAYR :
6 Das BURGENLAND hat die Behindertenhilfe vor etlichen Jahren ins Sozialhilfegesetz integriert und dort finden wir keine konkreten Hinweise auf die örtliche Kontraktkultur, die Rede ist nur von " Einladung " der privaten Wohlfahrtsträger zur Mitarbeit.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrBgld/20000026/Bgld.%20SHG%202000%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf
7. Auch das WIENER CGW liefert keinerlei Hinweis auf eventuelle vertragliche Beziehungen zu den Leistungserbringern, was angesichts etlicher Zivilprozesse betreffend die Heimverträge aber von besonderer Bedeutung wäre !
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrW/20000240/CGW%2c%20Fassung%20vom%2030.10.2014.pdf
8. Das Land NÖ hat ebenfalls die Behindertenhilfe ins SHG transferiert und dort finden wir im § 48/3 nur einen Hinweis auf " schriftliche Vereinbarungen " ohne weitere Zusätze.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2013112/LRNI_2013112.pdf
9. Wir kommen wieder nach OBERÖSISTAN : der § 30 ChG meint wohl eindeutig ein partnerschaftliches privatrechtliches Kooperationsverhältnis mit den schon oben erwähnten " VEREINBARUNGEN "
SUMMA SUMMARUM : alle 9 Landesgesetzgeber intendieren offensichtlich ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis in der Kontraktkultur mit den privatrechtlichen Leistungserbringern der landesrechtlichen Behindertenhilfe . Somit übernehmen die vertraglich beauftragten Einrichtungen und Dienste wohl auch im Sinne des Bürgerlichen Rechtes die volle Verantwortung für ihr gesamtes Tun & Lassen einschließlich der Schadenersatzhaftung und alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit aus dem öffentlichen Recht treten in den Hintergrund !
THESE : RECHTSSATZ OGH 128807 vom 4.7.2013 ist das Ergebnis von Fehlinterpretation des diesbezüglichen Gesetzesbeschlusses des OÖ. Landtages vom Jahre 2008 im § 30 ChG !
PRINCIPIIS OBSTEMUS - WIR BRAUCHEN KEINE GESETZGEBUNG durch den OGH !!!
zuletzt geändert am : 6..11.2014