http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/LHOE_Info_HeimVG_Dr._Engel.pdf
IRREFÜHRENDE WEICHEN - STELLUNG IM FRÜHJAHR 2004 DURCH DAS BMJ SELBST !!!
Dankenswerter Weise hat die Leitung der "Lebenshilfe Steiermark" im Jahre 2004 das oben verlinkte PDF - Dokument über einen "INFORMATIONSTAG HEIMVERTRAGSGESETZ" ins Internet gestellt, was nun sehr hilfreich ist für die Aufklärung so mancher sonst völlig unerklärlicher Probleme rund um die hier massiv aufgegriffene Heimvertragsverweigerung seitens der "Lebenshilfe Salzburg" im konkreten Anlaßfall WOLFGANG S. Es gab also irgendwann im Frühjahr 2004 einen speziellen solchen Info - Tag durch den zuständigen Legisten im Bundesministerium für Justiz in Wien, Dr. Arno E N G E L . Das uns hier vorliegende Dokument ist allerdings eine Zusammenfassung in gemeinsamer Verantwortung von Dr. Heinz TROMPISCH und Mag. Silvia WEISSENBERG von der LHÖ in Wien. (leider undatiert !)
Schon im Vorwort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um die persönliche Rechtsmeinung des Referenten handelt und die (authentische) Interpretation erst durch die Rechtsprechung erfolgen muß und wird. Apodiktisch wird auch vorangestellt, daß sämtliche Heimträger als "Unternehmer" und alle Bewohner als "Verbraucher" im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu betrachten sind. Für uns von entscheidender Bedeutung sind nun folgende Bemerkungen zum Thema
" ÖFFENTLICHE - PRIVATRECHTLICHE BEZIEHUNG "
"In einigen Buundesländern existiert kein Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner, sondern es gibt ausschließlich einen Bescheid des Sozialhilfe - und Behindertenhilfeträgers. Hier ist zu unterscheiden: Wird mittels Bescheid der Klient einer bestimmten Einrichtung ZUGEWIESEN, ohne daß es eines zusätzlichen Vertrags zwischen Heimträger und Heimbewohner bedarf, handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Akt und die Beziehungen richten sich daher nach öffentlichem Recht. FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES HEIMVERTRAGSGESETZES BLEIBT HIER GAR KEIN RAUM.
Wird dagegen mittels Bescheid nur ein Zuschuß gewährt und der Klient angehalten sich selbst eine Einrichtung zu suchen, muß ein (privatrechtlicher) Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner zustande kommen. Erst dieser Vertrag ist die Grundlage für die gegenseitigen Leistungen (Entgelt- Unterkunft/Pflege....) In diesem Fall ist das HeimVG (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) anzuwenden.
Beispiel: in WIEN werden im Rahmen der gewährten Kontingente Plätze ZUGESPROCHEN, ohne einen konkreten Heimträger zu nennen, der Klient muß sich dann selbst ein Heim suchen. Das Heim VG ist anzuwenden. Im Fall der Z U W E I S U N G des Klienten an den Heimträger aufgrund eines Bescheides ohne zusätzlichen Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner, ist zu prüfen, was für Konsequenzen das ev. für den Heimträger haben könnte, insb. wenn Probleme im Leistungsverhältnis auftauchen."
Besonders wichtig ist dann auf den S. 5 und 6 die Darlegung über die Befugnisse der "VERTRAUENS - PERSON" (§ 27 e KSchG) , was bekanntlich von uns nun konkret eingeklagt worden ist am Bezirksgericht Salzburg im Verfahren 33 C 207/12 i gegen den beklagten Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"
Insgesamt ist dieses Dokument ein höchst bedeutsamer Zeuge für die irreführenden Machenschaften direkt aus dem zuständigen BMJ ! Denn der Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004 wird offensichtlich schwerwiegend fehlinterpretiert und die Anwendbarkeit des Heim VG in Fällen einer landesbehördlichen Zuweisung strikt in Abrede gestellt. Deutlich erkennbar ist somit eine fatale irreführende Weichenstellung durch den zuständigen Legisten der Zivilrechtssektion im BMJ schon vor Inkrafttreten des Heim VG am 1. 7. 2004. Mit voller Absicht werden die eindeutigen und klaren Ergebnisse der NR - Ausschuß - Beratung vom 20.1.2004 ignoriert und die hier schon vielfach erwähnten Interventionen der 9 Landesfürsten in den Vordergrund gestellt ! Wir werden die gesamte Intrige nun vollständig erforschen, aufklären und veröffentlichen.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00377/index.shtml
IRREFÜHRENDE WEICHEN - STELLUNG IM FRÜHJAHR 2004 DURCH DAS BMJ SELBST !!!
Dankenswerter Weise hat die Leitung der "Lebenshilfe Steiermark" im Jahre 2004 das oben verlinkte PDF - Dokument über einen "INFORMATIONSTAG HEIMVERTRAGSGESETZ" ins Internet gestellt, was nun sehr hilfreich ist für die Aufklärung so mancher sonst völlig unerklärlicher Probleme rund um die hier massiv aufgegriffene Heimvertragsverweigerung seitens der "Lebenshilfe Salzburg" im konkreten Anlaßfall WOLFGANG S. Es gab also irgendwann im Frühjahr 2004 einen speziellen solchen Info - Tag durch den zuständigen Legisten im Bundesministerium für Justiz in Wien, Dr. Arno E N G E L . Das uns hier vorliegende Dokument ist allerdings eine Zusammenfassung in gemeinsamer Verantwortung von Dr. Heinz TROMPISCH und Mag. Silvia WEISSENBERG von der LHÖ in Wien. (leider undatiert !)
Schon im Vorwort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um die persönliche Rechtsmeinung des Referenten handelt und die (authentische) Interpretation erst durch die Rechtsprechung erfolgen muß und wird. Apodiktisch wird auch vorangestellt, daß sämtliche Heimträger als "Unternehmer" und alle Bewohner als "Verbraucher" im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu betrachten sind. Für uns von entscheidender Bedeutung sind nun folgende Bemerkungen zum Thema
" ÖFFENTLICHE - PRIVATRECHTLICHE BEZIEHUNG "
"In einigen Buundesländern existiert kein Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner, sondern es gibt ausschließlich einen Bescheid des Sozialhilfe - und Behindertenhilfeträgers. Hier ist zu unterscheiden: Wird mittels Bescheid der Klient einer bestimmten Einrichtung ZUGEWIESEN, ohne daß es eines zusätzlichen Vertrags zwischen Heimträger und Heimbewohner bedarf, handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Akt und die Beziehungen richten sich daher nach öffentlichem Recht. FÜR DIE ANWENDBARKEIT DES HEIMVERTRAGSGESETZES BLEIBT HIER GAR KEIN RAUM.
Wird dagegen mittels Bescheid nur ein Zuschuß gewährt und der Klient angehalten sich selbst eine Einrichtung zu suchen, muß ein (privatrechtlicher) Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner zustande kommen. Erst dieser Vertrag ist die Grundlage für die gegenseitigen Leistungen (Entgelt- Unterkunft/Pflege....) In diesem Fall ist das HeimVG (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) anzuwenden.
Beispiel: in WIEN werden im Rahmen der gewährten Kontingente Plätze ZUGESPROCHEN, ohne einen konkreten Heimträger zu nennen, der Klient muß sich dann selbst ein Heim suchen. Das Heim VG ist anzuwenden. Im Fall der Z U W E I S U N G des Klienten an den Heimträger aufgrund eines Bescheides ohne zusätzlichen Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner, ist zu prüfen, was für Konsequenzen das ev. für den Heimträger haben könnte, insb. wenn Probleme im Leistungsverhältnis auftauchen."
Besonders wichtig ist dann auf den S. 5 und 6 die Darlegung über die Befugnisse der "VERTRAUENS - PERSON" (§ 27 e KSchG) , was bekanntlich von uns nun konkret eingeklagt worden ist am Bezirksgericht Salzburg im Verfahren 33 C 207/12 i gegen den beklagten Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"
Insgesamt ist dieses Dokument ein höchst bedeutsamer Zeuge für die irreführenden Machenschaften direkt aus dem zuständigen BMJ ! Denn der Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004 wird offensichtlich schwerwiegend fehlinterpretiert und die Anwendbarkeit des Heim VG in Fällen einer landesbehördlichen Zuweisung strikt in Abrede gestellt. Deutlich erkennbar ist somit eine fatale irreführende Weichenstellung durch den zuständigen Legisten der Zivilrechtssektion im BMJ schon vor Inkrafttreten des Heim VG am 1. 7. 2004. Mit voller Absicht werden die eindeutigen und klaren Ergebnisse der NR - Ausschuß - Beratung vom 20.1.2004 ignoriert und die hier schon vielfach erwähnten Interventionen der 9 Landesfürsten in den Vordergrund gestellt ! Wir werden die gesamte Intrige nun vollständig erforschen, aufklären und veröffentlichen.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00377/index.shtml