Die Staatsanwaltschaft Linz legt im Strafantrag vom 3.6.2013 unter der GZ. 7 St 109/09 x dem angeklagten Ex - Sachverständigen Dr. Egon BACHLER im Hauptpunkt 3 Folgendes zur Last :
.................ER HABE ..........." am 23.12.2005 betreffend ein psychologisches Gutachten (AS 451 bis 483 in Band IV) für das BG Salzburg, 2 P 236/04 m, datiert vom 21.12.2005, in der Sachwalterschaftssache Wolfgang SCHWARZ, geboren 12.4.1971, zur Frage der Rückübertragung der Sachwalterschaft für Wolfgang SCHWARZ an seine Mutter Renate KÖLTRINGER, dadurch , dass er insbesondere
a) im Abschnitt A) seines Gutachtens fallunabhängig willkürlich diagnostische Verfahren bloß auflistete (AS 457 bis 461 in Band IV), wobei er dabei Verfahren anführte, die sich auf Kinder bezogen haben und daher für erwachsene Personen verfehlt waren, zudem Verfahren erwähnte, die gar nicht durchgeführt wurden (MMPI, FAST) sowie die Einführung von vermeintlich fachlich klingenden Abkürzungen im Text verwendete, die überhaupt nicht vorgestellt und erklärt wurden (GUAS 23, 32 in ON 120)
b) negative Eigenschaften und Kompetenzen sowie diskreditierende Persönlichkeitsbeschreibungen der Mutter Renate KÖLTRINGER weder aus dem Verfahren ableitete noch sonst begründete (GUAS 32,33 in ON 120)
c) die sachliche Auswertung der Akteninhalte im Abschnitt C) unter dem Gesichtspunkt der Herausarbeitung zentraler psychologischer Fragestellungen für die eigene gutachterliche Schlussfolgerung nicht darstellte (GUAS 24 in ON 120); ".............
In diesem Zusammenhang muß nochmals auf die damalige besonders schwierige Situation hingewiesen werden : trotz des Freispruches der Mutter von allen Anklagepunkten im September 2005 wurde ihr weiterhin in völlig unverantwortlicher Weise der Kontakt zum eigenen (damals bereits 33- jährigen !!!) Sohn verweigert, der am 17.10.2003 in besonders heimtückischer & hinterhältiger Weise entführt worden war und sich wieder im "Gewahrsam" der Lebenshilfe befand.
Bereits am 11.April 2005 war mit ON 271 im Pflegschaftsakt des WOLFGANG der damals noch hoch im Kurs befindliche Dr. Egon BACHLER zum familienpsychologischen Sachverständigen bestellt worden durch das BG Salzburg mit einer exakten Fragenstellung in 7 Punkten. Am 9.11.2005 wurde auch noch extra die Frage der Rückübertragung der Sachwalterschaft an die Mutter als 8. Punkt beauftragt. Das dann am 23.Dezember 2005 am BG Salzburg eingegangene Gutachten bekam die ON 303 im P - Akt und umfaßt 69 Seiten mit jeder Menge haarsträubender Fehler und vielerlei Unklarheiten . Trotz eindringlichem Ersuchen wurde dann im Gefolge der Mutter auch strikt jedwede Gutachtenserörterung verweigert und auch kein Exemplar ausgefolgt !!! Nur durch eine besondere List konnte sie dann im Laufe des Jahres 2006 ein Exemplar dieses katastrophalen Machwerkes ergattern !
Der von der StA Linz beauftragte international besonders renommierte Ober - Gutachter Prof. Max STELLER kommt also nach penibler Überprüfung dieses Elaborates zum Ergebnis, daß es für den Auftraggeber = Bezirksgericht Salzburg letztendlich VÖLLIG UNBRAUCHBAR und WERTLOS sei genauso wie die anderen 12 überprüften Gutachten . Trotzdem mußte dieses Werk der Schande nun jahrelang herhalten als Hauptargument gegen die immer wieder beantragte Rückübertragung der Sachwalterschaft. Noch im Jahre 2011 erkühnte sich das LG Salzburg anläßlich der x- ten Rekursentscheidung ( ON 475 vom 26.8.2011 ) viele Seiten des Bachler'schen Elaborates kritiklos abzuschreiben und in den Beschluß zu übernehmen !
Sogar heute wird von der Richterschaft am BG und am LG Salzburg diesen haarsträubenden Elaboraten des großen EGON noch nachgeweint und es besteht keinerlei Bereitschaft, die Fehlleistungen der Vergangenheit zuzugeben und möglichst wieder gutzumachen. Jetzt hilft nur mehr das beherzte Auftreten der bereits im Strafantrag genau aufgelisteten Zeugen in der bevorstehenden Hauptverhandlung an jenem Landesgericht, das nun vorschriftsmäßig nach der StPO ausgesucht werden muß, um auch nur den geringsten Anschein von Befangenheit zu vermeiden für die Urteilsfindung
Und nach wie vor warten wir auch vergeblich auf die längst überfällige Rekursentscheidung des LG Salzburg und alles deutet darauf hin, daß das System der amtsmißbräuchlichen Verweigerung der Rechtspflege weiterhin aufrechterhalten wird . Will man etwa nun auch noch abwarten für diese anstehende Rekursentscheidung, wie der Strafprozeß gegen Dr. Egon BACHLER ausgeht ?
VERWEIGERUNG DER RECHTSPFLEGE DURCH RICHTER IST KEIN KAVALIERSDELIKT !