An das Bezirks - Gericht Salzburg, Rudolfsplatz 3 jeweils zu GZ 33 C 207/12 i
35 HA 4/12 v
2 P 236/04 m
1. Durch Veröffentlichung hier im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at authentische Fassung
2. Durch blog -mail elektronisch an die Adresse "medienstelle.bgsalzburg@justiz.gv.at"
3 Durch persönliche Abgabe in der Einlaufstelle BGS am Montag, 1.10.2012 um exakt 7 Uhr 30 in Papier - Form 3 - fach
A N T R Ä G E
DER KLAGENDEN PARTEI FÜR DIE VORBEREITENDE TAGSATZUNG 1.10.2012
RECHTS - SACHE: K L A G E auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs.5 KSchG auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang S C H W A R Z an ihn selbst als Bewohner und an mich als seine namhaft gemachte Vertrauensperson und Mutter.
KLAGENDE PARTEI : Frau Renate K Ö L T R I N G E R, Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen
BEKLAGTE PARTEI : Der verantwortliche Heim - Träger "LEBENS - HILFE SALZBURG gGmbH", Nonntaler Hauptstr.55 in A - 5020 Salzburg, Republik Österreich
Die klagende Partei erlaubt sich nun folgende naheliegende und durchaus vertretbare Anträge zu stellen nach allen bezughabenden Förmlichkeiten und Wirkungen nach der ZPO:
1. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des Neuro - Psychiatrischen Gutachtens des SV Dr. Ernst G R I E B N I T Z aus dem Akt 2 P 236/04 m vom 28.3.2012 samt Protokoll der nicht öffentlichen Verhandlung & Erörterung desselben Befundes vom 6.7.2012 (ON 506 )
2. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des "Aussage - Psychologischen Gutachtens" des (ehemaligen) SV Dr. Egon B A C H L E R vom 4.4.2005 aus dem Strafakt LGS zur GZ. 4 St 414/03 v - ON 33 mit überaus zutreffender Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Wolfgang S.
3. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung der rechtfertigenden Stellungnahme desselben Dr. Egon B A C H L E R vom 7.9.2012 aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt der StA Linz zur GZ. 7 St 109/09 x StA Schaumüller - ON 142, die Seiten 9 bis 18 betreffend das obzit. GA vom 4.4.2005
4. LADUNG der beiden Gutachter GRIEBNITZ und BACHLER zu einer öffentlichen, kontradiktorischen Erörterung dieser beider sich diametral und essentiell widersprechenden Befundungen und Beurteilungen der Aussage - Fähigkeit und Aussage - Tüchtigkeit meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang S.
5. UNVERZÜGLICHE ENTHEBUNG AN ORT UND STELLLE der notorisch rechts - brechenden derzeitigen "Sachwalterin" meines Sohnes, der angeblichen "Rechts - Anwältin" Dr. Ingeborg H A L L E R, Salzburg. durch Einstweilige Verfügung und unmittelbare Übertragung der SW für meinen Sohn vorübergehend an den örtlichen Verein für Sachwalterschaft im Rahmen des "Vertretungsnetzes" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der P -Richterin über die Konsequenzen des erst noch zu erstellenden familien- psychologischen Gutachtens der neu bestellten SV Dr. Ursula R A M S A U E R, Landhausgasse1 hierorts.
B E G R Ü N D U N G
Die beklagte Partei stützt ihre völlig absurden Behauptungen, Feststellungen und Schlußfolgerungen hauptsächlich auf das "Neuro - Psychiatrische Gutachten" GRIEBNITZ vom 28.3.2012 samt Protokoll der "Geheim - Verhandlung" vom 6.7.12. Meinem Sohn Wolfgang in einer derart hinterhältigen & heimtückischen Weise jedwede vernünftige Kommunikations - Fähigkeit abzusprechen, widerspricht absolut allen Tatsachen und stellt seinerseits den strafbaren Tatbestand der Beweismittelfälschung, der Nötigung, des Eidbruches seitens des SV Griebnitz dar und wird gesondert hier zur strafrechtlichen volksöffentlichen Anzeige gebracht !
Die klagende Partei Renate K Ö L T R I N G E R eigenhändig unterschrieben !
35 HA 4/12 v
2 P 236/04 m
1. Durch Veröffentlichung hier im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at authentische Fassung
2. Durch blog -mail elektronisch an die Adresse "medienstelle.bgsalzburg@justiz.gv.at"
3 Durch persönliche Abgabe in der Einlaufstelle BGS am Montag, 1.10.2012 um exakt 7 Uhr 30 in Papier - Form 3 - fach
A N T R Ä G E
DER KLAGENDEN PARTEI FÜR DIE VORBEREITENDE TAGSATZUNG 1.10.2012
RECHTS - SACHE: K L A G E auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs.5 KSchG auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang S C H W A R Z an ihn selbst als Bewohner und an mich als seine namhaft gemachte Vertrauensperson und Mutter.
KLAGENDE PARTEI : Frau Renate K Ö L T R I N G E R, Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen
BEKLAGTE PARTEI : Der verantwortliche Heim - Träger "LEBENS - HILFE SALZBURG gGmbH", Nonntaler Hauptstr.55 in A - 5020 Salzburg, Republik Österreich
Die klagende Partei erlaubt sich nun folgende naheliegende und durchaus vertretbare Anträge zu stellen nach allen bezughabenden Förmlichkeiten und Wirkungen nach der ZPO:
1. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des Neuro - Psychiatrischen Gutachtens des SV Dr. Ernst G R I E B N I T Z aus dem Akt 2 P 236/04 m vom 28.3.2012 samt Protokoll der nicht öffentlichen Verhandlung & Erörterung desselben Befundes vom 6.7.2012 (ON 506 )
2. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des "Aussage - Psychologischen Gutachtens" des (ehemaligen) SV Dr. Egon B A C H L E R vom 4.4.2005 aus dem Strafakt LGS zur GZ. 4 St 414/03 v - ON 33 mit überaus zutreffender Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Wolfgang S.
3. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung der rechtfertigenden Stellungnahme desselben Dr. Egon B A C H L E R vom 7.9.2012 aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt der StA Linz zur GZ. 7 St 109/09 x StA Schaumüller - ON 142, die Seiten 9 bis 18 betreffend das obzit. GA vom 4.4.2005
4. LADUNG der beiden Gutachter GRIEBNITZ und BACHLER zu einer öffentlichen, kontradiktorischen Erörterung dieser beider sich diametral und essentiell widersprechenden Befundungen und Beurteilungen der Aussage - Fähigkeit und Aussage - Tüchtigkeit meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang S.
5. UNVERZÜGLICHE ENTHEBUNG AN ORT UND STELLLE der notorisch rechts - brechenden derzeitigen "Sachwalterin" meines Sohnes, der angeblichen "Rechts - Anwältin" Dr. Ingeborg H A L L E R, Salzburg. durch Einstweilige Verfügung und unmittelbare Übertragung der SW für meinen Sohn vorübergehend an den örtlichen Verein für Sachwalterschaft im Rahmen des "Vertretungsnetzes" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der P -Richterin über die Konsequenzen des erst noch zu erstellenden familien- psychologischen Gutachtens der neu bestellten SV Dr. Ursula R A M S A U E R, Landhausgasse1 hierorts.
B E G R Ü N D U N G
Die beklagte Partei stützt ihre völlig absurden Behauptungen, Feststellungen und Schlußfolgerungen hauptsächlich auf das "Neuro - Psychiatrische Gutachten" GRIEBNITZ vom 28.3.2012 samt Protokoll der "Geheim - Verhandlung" vom 6.7.12. Meinem Sohn Wolfgang in einer derart hinterhältigen & heimtückischen Weise jedwede vernünftige Kommunikations - Fähigkeit abzusprechen, widerspricht absolut allen Tatsachen und stellt seinerseits den strafbaren Tatbestand der Beweismittelfälschung, der Nötigung, des Eidbruches seitens des SV Griebnitz dar und wird gesondert hier zur strafrechtlichen volksöffentlichen Anzeige gebracht !
Die klagende Partei Renate K Ö L T R I N G E R eigenhändig unterschrieben !