Donnerstag, 6. November 2014

" LEBENSHILFE TIROL " VERLEUGNET VERTRAGSVERHÄLTNIS zu den KLIENTEN !

LANDESRECHNUNGSHOF  TIROL  RÄTSELT noch  im  Jahre  2005  MASSIV  über  die   RECHTSVERHÄLTNISSE   in der   BEHINDERTENHILFE  !

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/berlebenshilfe.pdf

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=43FbVI21LeGG8Qfai4GABw#q=landesrechnungshof+tirol+lebenshilfe+2005

                Es ist sicherlich das erschütterndste  Dokument  als Beweismittel für das unerträgliche Chaos und die Rechtsunsicherheit in der landesrechtlichen Behindertenhilfe :
Das oben verlinkte PDF - Dokument  bringt uns in Erinnerung den ersten Grossbericht des Tiroler  Landesrechnungshofes  über die Gebarung  des Landes  mit dem weitaus wichtigsten Partner in der Behindertenhilfe , nämlich mit der sogenannten  " Lebenshilfe " . Auf den Seiten 13 bis 20  dieses Dokumentes  finden sich  die bislang wohl tiefschürfendsten Überlegungen zu diesem besonders sensiblen Bereich........................
          Der  LRH  Tirol  bemüht sogar eine graphische Darstellung  für das trigonale   Beziehungsgeflecht  zwischen den drei Hauptakteuren  und versucht auch, das   heikle Rechtsverhältnis des  Leistungserbringers  " Lebenshilfe " zum einzelnen Klienten  auszudeuten,  was damals im Jahre 2004  bis 2005  besonders  aktuell war durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen   Regelungen durch das Heimvertragsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz .

        " Das Verhältnis zwischen der Lebenshilfe GmbH als Leistungserbringer  und dem Menschen mit Behinderung als Leistungsempfänger entsteht entweder  durch Willensübereinstimmung  beider Seiten oder erst durch die konkrete  Leistungserbringung . Der Mensch mit Behinderung  als Anspruchsberechtigter erhält somit seine zugesprochenen Leistungen nicht vom Land,  sondern von einer privaten Einrichtung, die in Erfüllung von Landesaufgaben tätig wird. ( § 17 TRehabG) "

       Wir sehen hier also mehr als deutlich, dass  der mit Datum 17.3.2005   versehene  amtliche Bericht des TLRH  das bereits am 1.7.2004  in Kraft getretene  Heimvertragsgesetz des Bundes völlig ignoriert, es kommt in seinen Überlegungen nirgends vor !  Schon mehr als sonderbar !

        " Ein weiteres , darauf aufbauendes Rechtsverhältnis  ergibt sich  infolge der konkreten Leistungserbringung   durch die Lebenshilfe GmbH anstelle des  Landes. Hieraus sowie in Kombination aller Beziehungen zueinander lässt sich der finanzielle Anspruch der  LH  dem Land gegenüber ableiten.  Allerdings besteht nach Ansicht des LRH  doch eine gewisse formale  LÜCKE in den Rechtsbeziehungen. Da Bescheidadressat und damit auch Leistungsempfänger für Ansprüche nach dem TRehabG der Mensch mit Behinderung ist,  müssten diesem auch die Geldleistungen überwiesen werden.  Aus durchaus nachvollziehbaren  praktischen Erwägungen werden diese Geldleistungen aber an die Lebenshilfe GmbH bzw.  die jeweilige Einrichtung  überwiesen.  Für diese nach Ansicht des LRH zu begrüßende Praxis  fehlt aber eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese  Lücke  könnte entweder durch eine entsprechende Abtretungserklärung,  mit der der Mensch mit Behinderung seine Ansprüche abtritt,  ( mit der Schwierigkeit, dass viele der Betroffenen  unter Sachwalterschaft stehen  und daher eine solche Abtretung  nur mit Zustimmung der Pflegschaftsgerichte  abgeschlossen werden kann )  oder durch die gesetzliche Verankerung einer derartigen Abtretung  ( Legalzession )  geschlossen werden. "

       Nach einer durchaus schwachen  Stellungnahme der Tiroler Landesregierung  bringt dann anschließend auf S. 16  die Stellungnahme der  " Lebenshilfe " die Katze vollends aus dem Sack :

       " Die Lebenshilfe weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach ihrer Ansicht,  basierend auf das Tiroler Rehagesetz und den geschlossenen  Partnerschaftsvertrag   kein Leistungsvertrag zwischen dem Klienten und der Lebenshilfe entstehen kann,  da die  Lebenshilfe lediglich im Auftrag des Landes eine Dienstleistung  für dieses am Mensch mit Behinderung erbringt  ( " im Namen und auf Rechnung ") . Dieser Umstand ist insbesondere von Bedeutung,  dass daraus abgeleitet  keine direkte Verrechnung   ( auch von Kostenanteilen ) zwischen LH und Klient vorgenommen werden kann, weil der Leistungsanspruch der LH sich nur an das Land als Träger der Behindertenhilfe richtet.  Eine anders lautende Beurteilung würde zudem  der Abzugsfähigkeit von bezahlter Umsatzsteuer als Beihilfe  durch das Land Tirol rechtlich widersprechen und hätte eine deutliche Belastungssteigerung für den Menschen mit Behinderung zur Folge. 

    Der Anmerkung des LRH;  dass für die unmittelbare Geldleistung an die LH  kein Rechtstitel vorliegt  kann daher nur bedingt gefolgt werden, da der Mensch mit Behinderung  nicht einen ausschließlichen Rechtsanspruch auf  Geldleistung sondern auf Unterstützung  erwirbt,  welche eben in Form  der unmittelbaren Begleitung  durch die LH als Erfüllungsgehilfe  wahrgenommen wird. Aus diesem Titel  erwirbt die LH insbesondere seit Festlegung im Partnerschaftsvertrag  den zivilrechtlichen Anspruch auf Abgeltung, eine gesonderte Abtretungserklärung erscheint daher überflüssig. "

     Hier sieht man also überdeutlich : die total  " marktbeherrschende "  LHT  leugnet strikt und  stur jedwedes direkte  zivilrechtliche Verhältnis  zu den einzelnen Klienten  !!!  Somit wird jedwede Verpflichtung zum Abschluss entsprechender  Verträge betreffend  vollstationäres  Wohnen  in Heimen und  damit verbundene  Beschäftigung in angegliederten oder dislozierten Werkstätten   in Abrede gestellt !  Dies offensichtlich bis zum heutigen Tag, ohne irgendeine Intervention  von berufenen  Stellen  wie die  bundesrechtlich  ermächtigten Sachwaltervereine,  die Bewohnervertretung des Bundes,den  Behindertenanwalt des Bundes, die  Konsumentenschutzsektion des BMASK   und auch ohne irgendeine Rüge durch die Pflegschaftsgerichte  oder die Volksanwaltschaft -  ein Skandal der absoluten Sonderklasse  !!!


         In weiterer Folge  beleuchtet dann der LRH Tirol noch die allgemeine Problematik bei " zivilrechtlicher " Auslagerung von  Pflichtaufgaben des Landes und  auch die ganz spezielle Herausforderung durch  das janusköpfige Wesen  Lebenshilfe  als Verein  einerseits und als  GmbH  andererseits . Mit dem Hinweis auf die bereits 13. Fassung des Entwurfes für den besagten  " Partnerschaftsvertrag "   vom 23.9. 2004  auf der S. 20  schließt der LRHT  dieses Kapitel im 1. Grossbericht über die Lebenshilfe.  Im 2. Grossbericht aus dem Jahre 2012 findet sich dann dieser ominöse  " Partnerschaftsvertrag "  mit Saldo vom  21.3.2005  dann als Beilage 3  in vollständiger  Fassung 


:https://www.tirol.gv.at/fileadmin/landtag/landesrechnungshof/downloads/ber_2012/E2012_LR-0560-62_Sonderpruefung_der_Lebenshilfe_Tirol_GmbH.pdf

Das  ergibt jedoch Anlass  genug für eine spätere  separate Abhandlung .

WO  BLEIBT  der  ZIVILRECHTLICHE   RECHTSSCHUTZ   für   die   KLIENTEN  der   " LEBENSHILFE "   in  TIROL ,  SALZBURG ,  OBERÖSTERREICH  ?