Sonntag, 29. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die JUSTIZOMBUDSSTELLE LINZ zu 3 Jv 430/14a

ERSICHTLICH  DOCH  DRINGENDER   HANDLUNGSBEDARF  durch  die   JUSTIZOMBUDSSTELLE   LINZ !

An  die Leiterin  der Justizombudsstelle Linz,  Frau Dr.  GFÖLLNER   Monika              zu 3 Jv 430/14a  vom 26.6.2014

Sehr  geehrte Frau Dr. Gföllner, wir danken Ihnen sehr für die prompte Reaktion  auf unser letztes Mail  und geben nun Hinweis auf  die nach wie vor offene  Problemlage. Mittlerweile haben wir den Link  auf das Originaldokument  in Google - Drive konkret für Sie freigeschaltet,  andererseits auch eine ausreichend lesbare  Version direkt in den Blog gestellt  als  " Bilder ". 

https://docs.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit 

            Sie haben uns bereits persönlich am  6.7.2012  mit GZ. 3 Jv 380/12z  informiert,

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-ZElTd3BYWFFZbkE/edit?usp=sharing 

https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-UkJlQVhZSXRONmM/edit?usp=sharing

dass  Erhebungen im Gange sind . Die Volksanwaltschaft hat aufgrund unserer Beschwerde gegen das BMJ  vom 1.7.2012  mit GZ. VA - BD - J/0444 - 2012  umfangreiche Überprüfungen eingeleitet, die zum Ergebnis hatten, dass zwar beide bislang unterdrückten  Anträge  formell aufgegriffen wurden, jedoch nach kürzester Zeit erneut lahmgelegt wurden ! Im Parlamentsbericht  der VA  für 2012  finden sie  auf der Seite  151  einen ausführlichen Hinweis dazu  mit folgendem Resümee : " Das BMJ bedauert die entstandene  Verzögerung und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges des Verfahrens zu ersuchen. "

         Mit  Mail  vom 21.4.2013  haben wir Sie dann kurz darüber informiert, was die VA festgestellt hat und welchen Kommentar wir dazu abgeben :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html 

          Daraufhin meldete die  " KRONENZEITUNG  SALZBURG "  vom Mittwoch, 29.5.2013  mit 

riesengroßer  Schlagzeile : RICHTERIN   " ÜBERSAH "  EINEN  AKT

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/richterin-ubersah-einen-akt.html 

        Jedoch  all dies blieb letztlich völlig wirkungslos und bis heute  unterdrückt der Vorsteher des BG Salzburg, Dr. Wolfgang  FILIP  in hochgradig amtsmissbrauchender Weise das bereits am 5.12.2011  
eingeleitete   KLAGSVERFAHREN   33 C 207/12 i   auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs. 5 KSchG  auf Herausgabe des Heimvertrages  für den mittlerweile bereits  43 Jahre alten völlig wehrlosen Sohn   WOLFGANG  S. der  Mutter und engster  Vertrauensperson   Renate   KÖLTRINGER .

      Nochmals  kurz und bündig zusammengefasst  das schier unfassbare Ausmaß der Rechtsverweigerung :  vor genau 10  vollen Jahren, nämlich am 1. Juli 2004 ist dieses neue Heimvertragsgesetz des Bundes nach jahrelangen Querelen endlich in Kraft getreten als Einschub ins bestehende Konsumentenschutzgesetz  mit einer eindeutigen Klarstellung, dass alle Heimbewohner  in den Schutz  zivilrechtlich einklagbarer  Persönlichkeitsrechte kommen, die schriftlichen Ausdruck finden müssen in einem konsensuell  erarbeiteten Heimvertrag. 

       Jedoch seit diesem 1.7.2004  wird diesem  WOLFGANG S. eben dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heimvertrag von der " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " strikt verweigert mit der Ausrede, es handle sich um einen bescheidmäßig eingewiesenen  Klienten der landesrechtlichen Behindertenhilfe, woraus sich ausschließlich ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zum Land Salzburg ergebe, jedoch keinerlei privatrechtliche Beziehung zum Heimträger .................

        Die mit dieser Problematik seit vielen Jahren  intensiv beschäftigte Volksanwaltschaft  hatte jedoch bereits   in vielfachen Stellungnahmen in den Jahren vor 2004 darauf hingewiesen, dass   hier  vorrangig zivilrechtliche Vertragsverhältnisse vorliegen, für die die ausschließliche verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes gegeben ist :

       Im 22. und 23.Landtagsbericht  der VA  für Salzburg betreffend die Jahre 1999 und 2000  lesen wir auf S. 21  überdeutlich :  " Die VA tritt für ein " konsumentenfreundliches  " Bundesheimvertragsgesetz ein........Die  Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen  zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die  EINWEISUNG  sowie die Kostentragung durch den zuständigen  Sozialhilfeträger  bescheidmäßig verfügt wurde. "............Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige Verfahren  mit einem Heimträger  zumutbar........"

          Einfacher  und deutlicher kann man es wahrlich nicht mehr formulieren, möchte man meinen !  Demzutrotz  gibt es seit dem Jahre 2004  eine unheilige Allianz zwischen  diversen Einrichtungsträgern  hier im Lande Salzburg und der Landesregierung mit dem klar erkennbaren Ziel, Hunderten betroffenen Klienten der vollstationären Behindertenhilfe dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis mit all seinen rechtlichen Folgen strikt zu verweigern, um so die seit Menschengedenken praktizierte  fürsorgeristische Totalbevormundung und Fremdbestimmung ungestört durch zivilrechtliche Klagen aufrechterhalten zu können !

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=dvevU5vdEYOa_waLqYDoDA#q=Echo+Heimvertrag+muss+vorgelegt+werden 

" DER  HEIMVERTRAG   MUSS   VORGELEGT  WERDEN "

 schlagzeilte  dann auffällig genug " ECHO  SALZBURG "  und auch das blieb völlig wirkungslos ! Diese  geradezu fanatische und panische Verweigerungshaltung  seitens diverser  Heimträger  wird jedoch völlig entlarvt und konterkariert durch das positive Beispiel der landeseigenen Einrichtung  " KONRADINUM "  Eugendorf bei Salzburg und  durch den öffentlich präsentierten Heimvertrag  der Großeinrichtung  " SCHERNBERG " im Pongau :

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=DvmvU_KBIMve_AbD9IHYCA#q=Konradinum+heimvertrag

https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=QfmvU8mBF8ve_AbD9IHYCA#q=Heimvertrag+Schernberg

          Weiters  dürfen wir  besonders verweisen auf den vom BMJ herausgegebenen Tagungsband zur Richterwoche 2005 in Saalfelden mit dem Thema : " Recht und Würde im Alter ", wo eindringlich  die versammelte Richterschar durch die einschlägigen Fachgelehrten  GANNER / PFEIL / ZIERL  aufgeklärt wurde über die zivilrechtlichen Aspekte  des Heimaufenthaltes pflegebedürftiger und auch  justiziell pflegebefohlener Personen.  Insbesondere hat dann Univ. Prof. Michael  GANNER  von der Uni Innsbruck in umfangreichen Abhandlungen  als Zivilrechtsdogmatiker  den rein privatrechtlichen Aspekt  des oft mehr oder minder unfreiwilligen Aufenthaltes in solchen Heimen herausgearbeitet.  Lesen Sie bitte doch sehr aufmerksam. was er in der monumentalen Neuausgabe KLANG  ABGB  3. Version im Band  über das Konsumentenschutzgesetz  über diesen Aspekt aussagt und was derselbe in der iFamZ von Jahresende 2008  über die auf absurde Abwege geratene Rechtsprechung des OGH zu diesen Fragen doziert !

         Vor diesem Hintergrund  und angesichts der erschütternden Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet offensichtlich mehreren Tausend  volljährigen Bewohnern von Behindertenheimen  der zivilrechtliche Heimvertrag  in eklatanter  Rechtsverletzung strikt verweigert wird,  sehen wir uns jetzt aktuell veranlasst, das beschämende Verhalten des Vorstehers des BG Salzburg  Dr. Wolfgang  FILIP  nicht nur dienstaufsichtsrechtlich zur Beschwerde zu bringen, sondern vielmehr auch  strafrechtlich im Sinne des § 302 StGB  " AMTSMISSBRAUCH " :  er  unterdrückt  in durchaus bösartiger Absicht und im vollen Bewußtsein seiner Rechtsverletzung  das  Klagsverfahren  33 C 207/12 i  des BG Salzburg.

         Siehe dazu  den durchaus vergleichbaren Fall  17 Os 7/13 b  vom 30.9.2013  mit rechtskräftiger Verurteilung des Zivilrichters Dr. Herbert  GASSNER  vom LG Eisenstadt  wegen  eigenmächtiger  Willkür bei Handhabung eben derselben ZPO  ähnlich wie in unserem Falle, wenngleich umgekehrt !

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=17os7%2f13b&VonDatum=&BisDatum=29.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1 

   Diese überaus bedeutsame Entscheidung des OGH Wien wurde vom dortigen Evidenzbüro  sogar in  21  bereits  bestehende Rechtssätze eingearbeitet, wovon wir  hier nur 2 beispielhaft herausgreifen : der RS  96.386  besagt : " Zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmissbrauches  nach § 302 StGB in subjektiver Hinsicht ( unter der Voraussetzung   wissentlichen  Befugnismissbrauchs ), genügt der auf eine objektive mögliche  Schädigung gerichtete   D O L U S  ( EVENTUALIS )  des  Täters,  der Befugnismissbrauch muss mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung  eines anderen an seinen Rechten geführt haben . "

   Der  RS  117.788  besagt :  " Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens  erfordert ein Schuldspruch  wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt  die ( formell fehlerfrei begründeten ) Feststellungen ,  dass  der Beamte wider besseres Wissen  gegen eine bestimmte  Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus  ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde  infolge der Gesetzesverletzung   mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen  müssen in jedem einzelnen Fall    eingehend begründet werden,  zumal das Motiv der Arbeitsersparnis  bzw. Arbeitserleichterung  typischerweisde  bloß Fahrlässigkeit,  nicht aber einen Schädigungsvorsatz  indiziert . " 

In unserem  konkreten  Anzeigefall  besteht  der  erkennbare   DOLUS   EVENTUALIS  allein schon darin,  das ausreichend bereits beantragte und begründete Begehren   schlichtweg zu ignorieren und   die Rechtspflege  durch  Urteil im Namen der Republik  zu verweigern !!!  In der Hoffnung,  die lästige  Antragstellerin werde  durch ausreichenden Zeitablauf  von selbst  zermürbt  und   die Sache werde insgesamt irgendwann von selbst  friedlichst   " ENTSCHLAFEN "
         Darüber  gab es ausführliche Medienberichte , die uns nun durchaus zum Vorbild dienen :

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1471733/Hochstgericht-verurteilt-arbeitsscheuen-Richter 

 Zugegebenermaßen ist die von uns aufgeworfene Frage  erneut strittig geworden durch  sensationelle Entscheidungen in der Schweiz, wie von uns schon hier im Blog ausführlich berichtet :

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2014/05/echter-schweizer-hammer-heimvertrag-als.html 

      Auch  mehrere Entscheidungen des OGH Wien in den vergangenen 10 Jahren  bringen große Unsicherheit & Verwirrung  in die aufgeworfenen Streitfragen. So z. Bsp. die  höchst fragwürdige Entscheidung  1 Ob 19/13 w  vom 11.4.2013  über  den Haftungsaspekt  bei Betreuungsfehlern   in der landesrechtlichen Behindertenhilfe am Beispiel  des  schrecklichen Vorfalles in der Autistenberatungsstelle Linz . Dort sehen wir, dass das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht  Linz völlig andere Rechtsansichten vertraten als dann überraschenderweise der OGH ! Bislang hat es noch keiner der Fachgelehrten gewagt, dieses fragwürdige Urteil des OGH ausreichend zu beleuchten !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html 

        Oder  jüngst die in den Medien leider zu wenig thematisierte  Entscheidung zu 7 Ob 232/13 p   vom  Jänner 2014  über die miesen Machenschaften der " Lebenshilfe Wien "  beim zusätzlichen Abzocken wehrloser Heimlinge  betreffend angebliche  " Zusatzleistungen "

www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=hASwU6KMEcua_waw04BQ#q=bizeps+Heimvertrag+Lebenshilfe+Wien

      Wir sehen uns also verständlicherweise  veranlasst, die vorliegende amtsmissbräuchliche Heimvertragsverweigerung auch durch die Landesregierung Salzburg  als vollauf verantwortliche Aufsichtsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden  klären zu lassen .  Vorrangig aber geht es nun darum, dass  der Präsident des OLG Linz als Dienstaufsichtsbehörde  entschlossene Schritte setzt, dass endlich  ein im Instanzenweg bekämpfbares  Urteil  " Im Namen der Republik " ergeht  in der  amtsmissbräuchlich verschleppten Klage  vom 5.12.2011   auf Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages für den  schwerbehinderten und völlig hilflosen Heimbewohner WOLFGANG S: an seine engste Vertrauensperson nach § 27 e KSchG , nämlich an seine heißgeliebte Mutter  Frau Renate  KÖLTRINGER  hier in A - 5204  Straßwalchen, Bundesland  Salzburg.

          Entweder wird nun das  verschleppte Verfahren  des BG Salzburg  33 C 207/12 i   an das Landesgericht Salzburg devolviert  oder delegiert  an ein anderes Landesgericht im Sprengel des OLG Linz, wobei wir vorrangig für das schon besser eingearbeitete LG Wels plädieren, weil dort schon etliche Klagen betreffend den Heimvertrag  mustergültig  abgehandelt worden sind !
         Diese  Beschwerde  wird  ehestmöglich  dem Präsidenten des OLG  Linz  auch zusätzlich in bester Printqualität  in Papierform durch die  Post AG zugestellt werden eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig und mit allen erforderlichen Unterschriften der beteiligten Personen ! 

FIAT   IUSTITIA  -  FIATQUE   LUX   IN   TENEBRIS  !!!

zuletzt  geändert  am  30.6.2014

Dienstag, 24. Juni 2014

OFFENER BRIEF an die ZUSTÄNDIGE RICHTERIN am BGS

/drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit?usp=sharing






 OFFENER   BRIEF  an  die   ZUSTÄNDIGE   RICHTERIN   am    BEZIRKSGERICHT  SALZBURG


            Dieser  Brief   wurde  heute  Dienstag,  24.6.2014   noch rechtzeitig vor Postabfertigung  auf der Postfiliale  A - 5204  Straßwalchen  eingeschrieben aufgegeben  und wird also morgen früh  auf dem Schreibtisch  von  Frau Dr. Claudia  HIRSCH   am  BGS  landen in Papierform samt allen Unterlagen .

Fortsetzung am Mittwoch, den 25.Juni 2014 :

http://diepresse.com/home/meinung/quergeschrieben/annelieserohrer/3824765/Die-verlorene-Ehre-der-osterreichischen-Justiz

       Zur aktuellen Lage passt also bestens, was die renommierte  Wiener  Journalistin  Anneliese   ROHRER  vor wenigen Tagen in der " PRESSE "   unter  der Rubrik   " QUER - GESCHRIEBEN "   veröffentlicht hat :  " Immer mehr mehr Bürger haben das Gefühl gegen Windmühlen zu kämpfen.  Handelt es sich um ein Don - Quijote - Syndrom ?  Oder hat das Ganze doch System ? "

DIE   VERLORENE   EHRE   der  österreichischen   J U § T I Z


Trotz  sündteurer    KARMASIN  -  Studie  vor etlichen Monaten   mit rituellen  Beschwichtigungseinheiten : das Renomee  des heimischen Justizapparates befindet sich erneut in rasender  Bergabfahrt ! Dazu  brauchen wir nun auch die aktuelle, mittlerweile mindestens 5. parlamentarische  Anfrage  betreffend den Endlosskandal um den  Ex - SV  BACHLER  Egon, diesmal eingebracht  mit notarischer Akribie durch den NR - Abg. Dr. Harald  STEFAN  FPÖ :

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_01715/index.shtml

Oder was  aktuell vermerkt ist im Blog der  " KINDERGEFÜHLE "  über ein kürzlich  veröffentlichtes Buch eines der betroffenen Väter :

http://www.kindergefuehle.at/news0/

Oder  was  ein  der  versklavenden Sachwalterschaft  in Wien  erfolgreich  Entronnener zu berichten hat in einem der neuesten  " BIZEPS " -  Postings :

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=15030

" Nun entscheide ich, was ich mit meinem Geld mache " sagt erleichtert  Franz  HOFFMANN, der volle 12  Jahre unter der  erbarmungslosen Knute diverser  Sachwalter gelitten hat . Und er bringt es auf den Punkt :  " Obwohl es im Gesetz steht, werden die Betroffenen einfach nicht angehört ! "..............

Und nun zum haarsträubenden  SÜNDENKATALOG  der   J U § T I Z  in der  endlosen  Causa   WOLFGANG  S :

1. Seit über 3 Jahren endlose Verschleppung  der  pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über den Umbestellungsantrag nach § 278 ABGB  mit allen nur erdenklichen Tricks und Manövern .

2.  Seit dem 5.12.2011  wird eine  KLAGE  auf der Basis von § 27 d und e  KSchG   auf  Herausgabe des   gesetzlich genau vorgeschriebenen  Heimvertrages für Wolfgang  vom zuständigen Zivilrichter am BG  Salzburg amtsmissbräuchlich unterdrückt , was demnächst unweigerlich zu einer massiven Strafanzeige bei der WKStA  und beim BAK  Wien  führen wird.

3. Durch die  systematische Unterdrückung  des gesamten Heimvertragsrechtes  wird defacto auch das Heimaufenthaltsgesetz weitgehend außer Kraft gesetzt, sodaß  der  vom Nationalrat vor über 10 Jahren beschlossene Rechtsschutz für alle Heimbewohner  nicht greifen kann.

            Das Ergebnis ist eine ganz erbärmliche  Sklavenhalterei mit völlig wehrlosen oligophrenen Mitmenschen  entgegen sämtlicher Prinzipien  in  der EMRK,  in der  GRC  und in der UN - BRK, wie hier im Blog in mittlerweile schon mehr als 158  umfangreichen Beiträgen  ausführlich dargelegt .

WER   RETTET   DIE   " VERLORENE   EHRE "   VON    " IUSTITIA   AUSTRIACA "  ???