ERSICHTLICH DOCH DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF durch die JUSTIZOMBUDSSTELLE LINZ !
An die Leiterin der Justizombudsstelle Linz, Frau Dr. GFÖLLNER Monika zu 3 Jv 430/14a vom 26.6.2014
Sehr geehrte Frau Dr. Gföllner, wir danken Ihnen sehr für die prompte Reaktion auf unser letztes Mail und geben nun Hinweis auf die nach wie vor offene Problemlage. Mittlerweile haben wir den Link auf das Originaldokument in Google - Drive konkret für Sie freigeschaltet, andererseits auch eine ausreichend lesbare Version direkt in den Blog gestellt als " Bilder ".
https://docs.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit
Sie haben uns bereits persönlich am 6.7.2012 mit GZ. 3 Jv 380/12z informiert,
https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-ZElTd3BYWFFZbkE/edit?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-UkJlQVhZSXRONmM/edit?usp=sharing
dass Erhebungen im Gange sind . Die Volksanwaltschaft hat aufgrund unserer Beschwerde gegen das BMJ vom 1.7.2012 mit GZ. VA - BD - J/0444 - 2012 umfangreiche Überprüfungen eingeleitet, die zum Ergebnis hatten, dass zwar beide bislang unterdrückten Anträge formell aufgegriffen wurden, jedoch nach kürzester Zeit erneut lahmgelegt wurden ! Im Parlamentsbericht der VA für 2012 finden sie auf der Seite 151 einen ausführlichen Hinweis dazu mit folgendem Resümee : " Das BMJ bedauert die entstandene Verzögerung und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges des Verfahrens zu ersuchen. "
Mit Mail vom 21.4.2013 haben wir Sie dann kurz darüber informiert, was die VA festgestellt hat und welchen Kommentar wir dazu abgeben :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html
Daraufhin meldete die " KRONENZEITUNG SALZBURG " vom Mittwoch, 29.5.2013 mit
riesengroßer Schlagzeile : RICHTERIN " ÜBERSAH " EINEN AKT
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/richterin-ubersah-einen-akt.html
Jedoch all dies blieb letztlich völlig wirkungslos und bis heute unterdrückt der Vorsteher des BG Salzburg, Dr. Wolfgang FILIP in hochgradig amtsmissbrauchender Weise das bereits am 5.12.2011
eingeleitete KLAGSVERFAHREN 33 C 207/12 i auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs. 5 KSchG auf Herausgabe des Heimvertrages für den mittlerweile bereits 43 Jahre alten völlig wehrlosen Sohn WOLFGANG S. der Mutter und engster Vertrauensperson Renate KÖLTRINGER .
Nochmals kurz und bündig zusammengefasst das schier unfassbare Ausmaß der Rechtsverweigerung : vor genau 10 vollen Jahren, nämlich am 1. Juli 2004 ist dieses neue Heimvertragsgesetz des Bundes nach jahrelangen Querelen endlich in Kraft getreten als Einschub ins bestehende Konsumentenschutzgesetz mit einer eindeutigen Klarstellung, dass alle Heimbewohner in den Schutz zivilrechtlich einklagbarer Persönlichkeitsrechte kommen, die schriftlichen Ausdruck finden müssen in einem konsensuell erarbeiteten Heimvertrag.
Jedoch seit diesem 1.7.2004 wird diesem WOLFGANG S. eben dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heimvertrag von der " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " strikt verweigert mit der Ausrede, es handle sich um einen bescheidmäßig eingewiesenen Klienten der landesrechtlichen Behindertenhilfe, woraus sich ausschließlich ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zum Land Salzburg ergebe, jedoch keinerlei privatrechtliche Beziehung zum Heimträger .................
Die mit dieser Problematik seit vielen Jahren intensiv beschäftigte Volksanwaltschaft hatte jedoch bereits in vielfachen Stellungnahmen in den Jahren vor 2004 darauf hingewiesen, dass hier vorrangig zivilrechtliche Vertragsverhältnisse vorliegen, für die die ausschließliche verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes gegeben ist :
Im 22. und 23.Landtagsbericht der VA für Salzburg betreffend die Jahre 1999 und 2000 lesen wir auf S. 21 überdeutlich : " Die VA tritt für ein " konsumentenfreundliches " Bundesheimvertragsgesetz ein........Die Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die EINWEISUNG sowie die Kostentragung durch den zuständigen Sozialhilfeträger bescheidmäßig verfügt wurde. "............Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige Verfahren mit einem Heimträger zumutbar........"
Einfacher und deutlicher kann man es wahrlich nicht mehr formulieren, möchte man meinen ! Demzutrotz gibt es seit dem Jahre 2004 eine unheilige Allianz zwischen diversen Einrichtungsträgern hier im Lande Salzburg und der Landesregierung mit dem klar erkennbaren Ziel, Hunderten betroffenen Klienten der vollstationären Behindertenhilfe dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis mit all seinen rechtlichen Folgen strikt zu verweigern, um so die seit Menschengedenken praktizierte fürsorgeristische Totalbevormundung und Fremdbestimmung ungestört durch zivilrechtliche Klagen aufrechterhalten zu können !
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=dvevU5vdEYOa_waLqYDoDA#q=Echo+Heimvertrag+muss+vorgelegt+werden
" DER HEIMVERTRAG MUSS VORGELEGT WERDEN "
schlagzeilte dann auffällig genug " ECHO SALZBURG " und auch das blieb völlig wirkungslos ! Diese geradezu fanatische und panische Verweigerungshaltung seitens diverser Heimträger wird jedoch völlig entlarvt und konterkariert durch das positive Beispiel der landeseigenen Einrichtung " KONRADINUM " Eugendorf bei Salzburg und durch den öffentlich präsentierten Heimvertrag der Großeinrichtung " SCHERNBERG " im Pongau :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=DvmvU_KBIMve_AbD9IHYCA#q=Konradinum+heimvertrag
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=QfmvU8mBF8ve_AbD9IHYCA#q=Heimvertrag+Schernberg
Weiters dürfen wir besonders verweisen auf den vom BMJ herausgegebenen Tagungsband zur Richterwoche 2005 in Saalfelden mit dem Thema : " Recht und Würde im Alter ", wo eindringlich die versammelte Richterschar durch die einschlägigen Fachgelehrten GANNER / PFEIL / ZIERL aufgeklärt wurde über die zivilrechtlichen Aspekte des Heimaufenthaltes pflegebedürftiger und auch justiziell pflegebefohlener Personen. Insbesondere hat dann Univ. Prof. Michael GANNER von der Uni Innsbruck in umfangreichen Abhandlungen als Zivilrechtsdogmatiker den rein privatrechtlichen Aspekt des oft mehr oder minder unfreiwilligen Aufenthaltes in solchen Heimen herausgearbeitet. Lesen Sie bitte doch sehr aufmerksam. was er in der monumentalen Neuausgabe KLANG ABGB 3. Version im Band über das Konsumentenschutzgesetz über diesen Aspekt aussagt und was derselbe in der iFamZ von Jahresende 2008 über die auf absurde Abwege geratene Rechtsprechung des OGH zu diesen Fragen doziert !
Vor diesem Hintergrund und angesichts der erschütternden Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet offensichtlich mehreren Tausend volljährigen Bewohnern von Behindertenheimen der zivilrechtliche Heimvertrag in eklatanter Rechtsverletzung strikt verweigert wird, sehen wir uns jetzt aktuell veranlasst, das beschämende Verhalten des Vorstehers des BG Salzburg Dr. Wolfgang FILIP nicht nur dienstaufsichtsrechtlich zur Beschwerde zu bringen, sondern vielmehr auch strafrechtlich im Sinne des § 302 StGB " AMTSMISSBRAUCH " : er unterdrückt in durchaus bösartiger Absicht und im vollen Bewußtsein seiner Rechtsverletzung das Klagsverfahren 33 C 207/12 i des BG Salzburg.
Siehe dazu den durchaus vergleichbaren Fall 17 Os 7/13 b vom 30.9.2013 mit rechtskräftiger Verurteilung des Zivilrichters Dr. Herbert GASSNER vom LG Eisenstadt wegen eigenmächtiger Willkür bei Handhabung eben derselben ZPO ähnlich wie in unserem Falle, wenngleich umgekehrt !
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=17os7%2f13b&VonDatum=&BisDatum=29.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
Diese überaus bedeutsame Entscheidung des OGH Wien wurde vom dortigen Evidenzbüro sogar in 21 bereits bestehende Rechtssätze eingearbeitet, wovon wir hier nur 2 beispielhaft herausgreifen : der RS 96.386 besagt : " Zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB in subjektiver Hinsicht ( unter der Voraussetzung wissentlichen Befugnismissbrauchs ), genügt der auf eine objektive mögliche Schädigung gerichtete D O L U S ( EVENTUALIS ) des Täters, der Befugnismissbrauch muss mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung eines anderen an seinen Rechten geführt haben . "
Der RS 117.788 besagt : " Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die ( formell fehlerfrei begründeten ) Feststellungen , dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen müssen in jedem einzelnen Fall eingehend begründet werden, zumal das Motiv der Arbeitsersparnis bzw. Arbeitserleichterung typischerweisde bloß Fahrlässigkeit, nicht aber einen Schädigungsvorsatz indiziert . "
In unserem konkreten Anzeigefall besteht der erkennbare DOLUS EVENTUALIS allein schon darin, das ausreichend bereits beantragte und begründete Begehren schlichtweg zu ignorieren und die Rechtspflege durch Urteil im Namen der Republik zu verweigern !!! In der Hoffnung, die lästige Antragstellerin werde durch ausreichenden Zeitablauf von selbst zermürbt und die Sache werde insgesamt irgendwann von selbst friedlichst " ENTSCHLAFEN " !
Darüber gab es ausführliche Medienberichte , die uns nun durchaus zum Vorbild dienen :
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1471733/Hochstgericht-verurteilt-arbeitsscheuen-Richter
Zugegebenermaßen ist die von uns aufgeworfene Frage erneut strittig geworden durch sensationelle Entscheidungen in der Schweiz, wie von uns schon hier im Blog ausführlich berichtet :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2014/05/echter-schweizer-hammer-heimvertrag-als.html
Auch mehrere Entscheidungen des OGH Wien in den vergangenen 10 Jahren bringen große Unsicherheit & Verwirrung in die aufgeworfenen Streitfragen. So z. Bsp. die höchst fragwürdige Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 über den Haftungsaspekt bei Betreuungsfehlern in der landesrechtlichen Behindertenhilfe am Beispiel des schrecklichen Vorfalles in der Autistenberatungsstelle Linz . Dort sehen wir, dass das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht Linz völlig andere Rechtsansichten vertraten als dann überraschenderweise der OGH ! Bislang hat es noch keiner der Fachgelehrten gewagt, dieses fragwürdige Urteil des OGH ausreichend zu beleuchten !
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Oder jüngst die in den Medien leider zu wenig thematisierte Entscheidung zu 7 Ob 232/13 p vom Jänner 2014 über die miesen Machenschaften der " Lebenshilfe Wien " beim zusätzlichen Abzocken wehrloser Heimlinge betreffend angebliche " Zusatzleistungen "
www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=hASwU6KMEcua_waw04BQ#q=bizeps+Heimvertrag+Lebenshilfe+Wien
Wir sehen uns also verständlicherweise veranlasst, die vorliegende amtsmissbräuchliche Heimvertragsverweigerung auch durch die Landesregierung Salzburg als vollauf verantwortliche Aufsichtsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden klären zu lassen . Vorrangig aber geht es nun darum, dass der Präsident des OLG Linz als Dienstaufsichtsbehörde entschlossene Schritte setzt, dass endlich ein im Instanzenweg bekämpfbares Urteil " Im Namen der Republik " ergeht in der amtsmissbräuchlich verschleppten Klage vom 5.12.2011 auf Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages für den schwerbehinderten und völlig hilflosen Heimbewohner WOLFGANG S: an seine engste Vertrauensperson nach § 27 e KSchG , nämlich an seine heißgeliebte Mutter Frau Renate KÖLTRINGER hier in A - 5204 Straßwalchen, Bundesland Salzburg.
Entweder wird nun das verschleppte Verfahren des BG Salzburg 33 C 207/12 i an das Landesgericht Salzburg devolviert oder delegiert an ein anderes Landesgericht im Sprengel des OLG Linz, wobei wir vorrangig für das schon besser eingearbeitete LG Wels plädieren, weil dort schon etliche Klagen betreffend den Heimvertrag mustergültig abgehandelt worden sind !
Diese Beschwerde wird ehestmöglich dem Präsidenten des OLG Linz auch zusätzlich in bester Printqualität in Papierform durch die Post AG zugestellt werden eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig und mit allen erforderlichen Unterschriften der beteiligten Personen !
FIAT IUSTITIA - FIATQUE LUX IN TENEBRIS !!!
zuletzt geändert am 30.6.2014
An die Leiterin der Justizombudsstelle Linz, Frau Dr. GFÖLLNER Monika zu 3 Jv 430/14a vom 26.6.2014
Sehr geehrte Frau Dr. Gföllner, wir danken Ihnen sehr für die prompte Reaktion auf unser letztes Mail und geben nun Hinweis auf die nach wie vor offene Problemlage. Mittlerweile haben wir den Link auf das Originaldokument in Google - Drive konkret für Sie freigeschaltet, andererseits auch eine ausreichend lesbare Version direkt in den Blog gestellt als " Bilder ".
https://docs.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-Y042TmpqYzFvYWc/edit
Sie haben uns bereits persönlich am 6.7.2012 mit GZ. 3 Jv 380/12z informiert,
https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-ZElTd3BYWFFZbkE/edit?usp=sharing
https://drive.google.com/file/d/0Byl_ks76KWN-UkJlQVhZSXRONmM/edit?usp=sharing
dass Erhebungen im Gange sind . Die Volksanwaltschaft hat aufgrund unserer Beschwerde gegen das BMJ vom 1.7.2012 mit GZ. VA - BD - J/0444 - 2012 umfangreiche Überprüfungen eingeleitet, die zum Ergebnis hatten, dass zwar beide bislang unterdrückten Anträge formell aufgegriffen wurden, jedoch nach kürzester Zeit erneut lahmgelegt wurden ! Im Parlamentsbericht der VA für 2012 finden sie auf der Seite 151 einen ausführlichen Hinweis dazu mit folgendem Resümee : " Das BMJ bedauert die entstandene Verzögerung und sicherte zu, den Präsidenten des OLG Linz um Überwachung des Fortganges des Verfahrens zu ersuchen. "
Mit Mail vom 21.4.2013 haben wir Sie dann kurz darüber informiert, was die VA festgestellt hat und welchen Kommentar wir dazu abgeben :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/04/klarstellung-zu-va-bd-j0444-b12012.html
Daraufhin meldete die " KRONENZEITUNG SALZBURG " vom Mittwoch, 29.5.2013 mit
riesengroßer Schlagzeile : RICHTERIN " ÜBERSAH " EINEN AKT
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/05/richterin-ubersah-einen-akt.html
Jedoch all dies blieb letztlich völlig wirkungslos und bis heute unterdrückt der Vorsteher des BG Salzburg, Dr. Wolfgang FILIP in hochgradig amtsmissbrauchender Weise das bereits am 5.12.2011
eingeleitete KLAGSVERFAHREN 33 C 207/12 i auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs. 5 KSchG auf Herausgabe des Heimvertrages für den mittlerweile bereits 43 Jahre alten völlig wehrlosen Sohn WOLFGANG S. der Mutter und engster Vertrauensperson Renate KÖLTRINGER .
Nochmals kurz und bündig zusammengefasst das schier unfassbare Ausmaß der Rechtsverweigerung : vor genau 10 vollen Jahren, nämlich am 1. Juli 2004 ist dieses neue Heimvertragsgesetz des Bundes nach jahrelangen Querelen endlich in Kraft getreten als Einschub ins bestehende Konsumentenschutzgesetz mit einer eindeutigen Klarstellung, dass alle Heimbewohner in den Schutz zivilrechtlich einklagbarer Persönlichkeitsrechte kommen, die schriftlichen Ausdruck finden müssen in einem konsensuell erarbeiteten Heimvertrag.
Jedoch seit diesem 1.7.2004 wird diesem WOLFGANG S. eben dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heimvertrag von der " Lebenshilfe Salzburg gGmbH " strikt verweigert mit der Ausrede, es handle sich um einen bescheidmäßig eingewiesenen Klienten der landesrechtlichen Behindertenhilfe, woraus sich ausschließlich ein öffentlich - rechtliches Verhältnis zum Land Salzburg ergebe, jedoch keinerlei privatrechtliche Beziehung zum Heimträger .................
Die mit dieser Problematik seit vielen Jahren intensiv beschäftigte Volksanwaltschaft hatte jedoch bereits in vielfachen Stellungnahmen in den Jahren vor 2004 darauf hingewiesen, dass hier vorrangig zivilrechtliche Vertragsverhältnisse vorliegen, für die die ausschließliche verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes gegeben ist :
Im 22. und 23.Landtagsbericht der VA für Salzburg betreffend die Jahre 1999 und 2000 lesen wir auf S. 21 überdeutlich : " Die VA tritt für ein " konsumentenfreundliches " Bundesheimvertragsgesetz ein........Die Gewährung stationärer Versorgung in einem Alten - oder Pflegeheim beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem einzelnen Bewohner bzw. der stationär versorgten Person und dem jeweiligen Heimträger. Dies auch dann, wenn die EINWEISUNG sowie die Kostentragung durch den zuständigen Sozialhilfeträger bescheidmäßig verfügt wurde. "............Weder Heimbewohnern noch deren Angehörigen sind langwierige Verfahren mit einem Heimträger zumutbar........"
Einfacher und deutlicher kann man es wahrlich nicht mehr formulieren, möchte man meinen ! Demzutrotz gibt es seit dem Jahre 2004 eine unheilige Allianz zwischen diversen Einrichtungsträgern hier im Lande Salzburg und der Landesregierung mit dem klar erkennbaren Ziel, Hunderten betroffenen Klienten der vollstationären Behindertenhilfe dieses privatrechtliche Vertragsverhältnis mit all seinen rechtlichen Folgen strikt zu verweigern, um so die seit Menschengedenken praktizierte fürsorgeristische Totalbevormundung und Fremdbestimmung ungestört durch zivilrechtliche Klagen aufrechterhalten zu können !
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=dvevU5vdEYOa_waLqYDoDA#q=Echo+Heimvertrag+muss+vorgelegt+werden
" DER HEIMVERTRAG MUSS VORGELEGT WERDEN "
schlagzeilte dann auffällig genug " ECHO SALZBURG " und auch das blieb völlig wirkungslos ! Diese geradezu fanatische und panische Verweigerungshaltung seitens diverser Heimträger wird jedoch völlig entlarvt und konterkariert durch das positive Beispiel der landeseigenen Einrichtung " KONRADINUM " Eugendorf bei Salzburg und durch den öffentlich präsentierten Heimvertrag der Großeinrichtung " SCHERNBERG " im Pongau :
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=DvmvU_KBIMve_AbD9IHYCA#q=Konradinum+heimvertrag
https://www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=QfmvU8mBF8ve_AbD9IHYCA#q=Heimvertrag+Schernberg
Weiters dürfen wir besonders verweisen auf den vom BMJ herausgegebenen Tagungsband zur Richterwoche 2005 in Saalfelden mit dem Thema : " Recht und Würde im Alter ", wo eindringlich die versammelte Richterschar durch die einschlägigen Fachgelehrten GANNER / PFEIL / ZIERL aufgeklärt wurde über die zivilrechtlichen Aspekte des Heimaufenthaltes pflegebedürftiger und auch justiziell pflegebefohlener Personen. Insbesondere hat dann Univ. Prof. Michael GANNER von der Uni Innsbruck in umfangreichen Abhandlungen als Zivilrechtsdogmatiker den rein privatrechtlichen Aspekt des oft mehr oder minder unfreiwilligen Aufenthaltes in solchen Heimen herausgearbeitet. Lesen Sie bitte doch sehr aufmerksam. was er in der monumentalen Neuausgabe KLANG ABGB 3. Version im Band über das Konsumentenschutzgesetz über diesen Aspekt aussagt und was derselbe in der iFamZ von Jahresende 2008 über die auf absurde Abwege geratene Rechtsprechung des OGH zu diesen Fragen doziert !
Vor diesem Hintergrund und angesichts der erschütternden Tatsache, dass im gesamten Bundesgebiet offensichtlich mehreren Tausend volljährigen Bewohnern von Behindertenheimen der zivilrechtliche Heimvertrag in eklatanter Rechtsverletzung strikt verweigert wird, sehen wir uns jetzt aktuell veranlasst, das beschämende Verhalten des Vorstehers des BG Salzburg Dr. Wolfgang FILIP nicht nur dienstaufsichtsrechtlich zur Beschwerde zu bringen, sondern vielmehr auch strafrechtlich im Sinne des § 302 StGB " AMTSMISSBRAUCH " : er unterdrückt in durchaus bösartiger Absicht und im vollen Bewußtsein seiner Rechtsverletzung das Klagsverfahren 33 C 207/12 i des BG Salzburg.
Siehe dazu den durchaus vergleichbaren Fall 17 Os 7/13 b vom 30.9.2013 mit rechtskräftiger Verurteilung des Zivilrichters Dr. Herbert GASSNER vom LG Eisenstadt wegen eigenmächtiger Willkür bei Handhabung eben derselben ZPO ähnlich wie in unserem Falle, wenngleich umgekehrt !
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=17os7%2f13b&VonDatum=&BisDatum=29.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=&Position=1
Diese überaus bedeutsame Entscheidung des OGH Wien wurde vom dortigen Evidenzbüro sogar in 21 bereits bestehende Rechtssätze eingearbeitet, wovon wir hier nur 2 beispielhaft herausgreifen : der RS 96.386 besagt : " Zur Vollendung des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB in subjektiver Hinsicht ( unter der Voraussetzung wissentlichen Befugnismissbrauchs ), genügt der auf eine objektive mögliche Schädigung gerichtete D O L U S ( EVENTUALIS ) des Täters, der Befugnismissbrauch muss mithin nicht zu einer tatsächlichen Schädigung eines anderen an seinen Rechten geführt haben . "
Der RS 117.788 besagt : " Im Fall von Rechtsverletzungen im Laufe eines Verfahrens erfordert ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die ( formell fehlerfrei begründeten ) Feststellungen , dass der Beamte wider besseres Wissen gegen eine bestimmte Verfahrensvorschrift verstoßen und er es darüber hinaus ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung mit einer unrichtigen Entscheidung enden. Solche Konstatierungen müssen in jedem einzelnen Fall eingehend begründet werden, zumal das Motiv der Arbeitsersparnis bzw. Arbeitserleichterung typischerweisde bloß Fahrlässigkeit, nicht aber einen Schädigungsvorsatz indiziert . "
In unserem konkreten Anzeigefall besteht der erkennbare DOLUS EVENTUALIS allein schon darin, das ausreichend bereits beantragte und begründete Begehren schlichtweg zu ignorieren und die Rechtspflege durch Urteil im Namen der Republik zu verweigern !!! In der Hoffnung, die lästige Antragstellerin werde durch ausreichenden Zeitablauf von selbst zermürbt und die Sache werde insgesamt irgendwann von selbst friedlichst " ENTSCHLAFEN " !
Darüber gab es ausführliche Medienberichte , die uns nun durchaus zum Vorbild dienen :
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1471733/Hochstgericht-verurteilt-arbeitsscheuen-Richter
Zugegebenermaßen ist die von uns aufgeworfene Frage erneut strittig geworden durch sensationelle Entscheidungen in der Schweiz, wie von uns schon hier im Blog ausführlich berichtet :
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2014/05/echter-schweizer-hammer-heimvertrag-als.html
Auch mehrere Entscheidungen des OGH Wien in den vergangenen 10 Jahren bringen große Unsicherheit & Verwirrung in die aufgeworfenen Streitfragen. So z. Bsp. die höchst fragwürdige Entscheidung 1 Ob 19/13 w vom 11.4.2013 über den Haftungsaspekt bei Betreuungsfehlern in der landesrechtlichen Behindertenhilfe am Beispiel des schrecklichen Vorfalles in der Autistenberatungsstelle Linz . Dort sehen wir, dass das Landesgericht und auch das Oberlandesgericht Linz völlig andere Rechtsansichten vertraten als dann überraschenderweise der OGH ! Bislang hat es noch keiner der Fachgelehrten gewagt, dieses fragwürdige Urteil des OGH ausreichend zu beleuchten !
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2013/09/paukenschlag-durch-den-ogh-1-ob-1913-w.html
Oder jüngst die in den Medien leider zu wenig thematisierte Entscheidung zu 7 Ob 232/13 p vom Jänner 2014 über die miesen Machenschaften der " Lebenshilfe Wien " beim zusätzlichen Abzocken wehrloser Heimlinge betreffend angebliche " Zusatzleistungen "
www.google.at/?gfe_rd=cr&ei=hASwU6KMEcua_waw04BQ#q=bizeps+Heimvertrag+Lebenshilfe+Wien
Wir sehen uns also verständlicherweise veranlasst, die vorliegende amtsmissbräuchliche Heimvertragsverweigerung auch durch die Landesregierung Salzburg als vollauf verantwortliche Aufsichtsbehörde durch die Strafverfolgungsbehörden klären zu lassen . Vorrangig aber geht es nun darum, dass der Präsident des OLG Linz als Dienstaufsichtsbehörde entschlossene Schritte setzt, dass endlich ein im Instanzenweg bekämpfbares Urteil " Im Namen der Republik " ergeht in der amtsmissbräuchlich verschleppten Klage vom 5.12.2011 auf Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages für den schwerbehinderten und völlig hilflosen Heimbewohner WOLFGANG S: an seine engste Vertrauensperson nach § 27 e KSchG , nämlich an seine heißgeliebte Mutter Frau Renate KÖLTRINGER hier in A - 5204 Straßwalchen, Bundesland Salzburg.
Entweder wird nun das verschleppte Verfahren des BG Salzburg 33 C 207/12 i an das Landesgericht Salzburg devolviert oder delegiert an ein anderes Landesgericht im Sprengel des OLG Linz, wobei wir vorrangig für das schon besser eingearbeitete LG Wels plädieren, weil dort schon etliche Klagen betreffend den Heimvertrag mustergültig abgehandelt worden sind !
Diese Beschwerde wird ehestmöglich dem Präsidenten des OLG Linz auch zusätzlich in bester Printqualität in Papierform durch die Post AG zugestellt werden eingeschrieben mit Rückschein eigenhändig und mit allen erforderlichen Unterschriften der beteiligten Personen !
FIAT IUSTITIA - FIATQUE LUX IN TENEBRIS !!!
zuletzt geändert am 30.6.2014