http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12011493/NOR12011493.pdf
ÖFFENTLICHE DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE gegen die STAATSANWÄLTIN Mag. Katharina DIRISAMER, Salzburg , wegen schwerwiegender Verletzung von § 194 StPO
An die Bundesministerin für Justiz der Republik Österreich in Wien, Museumstraße, Frau Univ. Prof. Dr. Beatrix K A R L; eingeschrieben per Post AG mit Rückschein eigenhändig.
Betreff: Staatsanwaltschaft Salzburg 568 18 St 181/12 w - 11 vom 11.Februar 2013
Benachrichtigung (des Anzeigers) von der Einstellung des Verfahrens, bei mir eingelangt am 14.2.2013 durch Postversand über die BRZ in Wien. (liegt bei als Beilage Nr. 1)
Bezug: meine Strafanzeige direkt an die WKStA Wien vom 18.8.2012 gem § 302 (1) StGB gegen die Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R wegen fortgesetzter Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG betreffend den besonders pflegebefohlenen Wolfgang SCHWARZ, geb. 1971, derzeit Insasse in der Landeshaftanstalt Kralgrabenweg 6, in 5020 Salzburg.
In dieser "Benachrichtigung " gemäß § 194 StPO hat sich die nun mit Beschwerde belegte Staatsanwältin darauf beschränkt mitzuteilen:
"Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Betrifft: Anzeige des Karl S T A N G L vom 17.8.2012, Verfahrenseinstellung aus Beweisgründen nach Einsicht in die bezughabenden Verfahrensakten, da ein Befugnismißbrauch im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann."
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40138168/NOR40138168.pdf
Im § 194 Abs. 2 StPO ist jedoch zwingend vorgeschrieben, den berechtigten Anzeiger auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine ausführlichere Begründung für die erfolgte Einstellung zu verlangen, sowie in weiterer Folge auf die Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu stellen. Auf all dies hat die belangte Staatsanwältin nicht eben nur "vergessen", sondern absichtlich und bewußt wird mir diese Information vorenthalten, um nur ja keinen solchen Fortführungsantrag zu provozieren und um die Öffentlichkeit weiterhin im Unklaren zu lassen über das Schicksal der bereits dreifach im Internet veröffentlichten Strafanzeige gegen die Richterin Mag. Eva STRASSER des BG Salzburg.
http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html
http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0
Die bereits ausführlich informierte Öffentlichkeit hat somit ein Anrecht darauf genau zu erfahren, warum die totale Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG vom 5.12.2011 (am BG Neumarkt bei Salzburg) durch mehr als 6 Monate keinen strafbaren Tatbestand nach § 302 StGB darstellen sollte. Die Anzeige galt ausdrücklich nur dem Tatbestand der Verfahrensunterdrückung und nicht irgendeiner "unvertretbaren Rechtsansicht " im Gefolge des dann verspätet begonnenen Verfahrens 35 HA 4/12 v des BG Salzburg.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf
Ich verlange nun nicht nur die Zustellung einer ausreichenden Begründung für diese Einstellung, sondern auch die Veröffentlichung in der Ediktsdatei nach der gesetzlichen Vorgabe von § 35 a StAG, weil diese Einstellung "von besonderem öffentlichen Interesse ist" und für die "Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten" wird. Diese Veröffentlichung ist durch die OStA Linz anzuordnen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40123735/NOR40123735.pdf
Gemäß § 194 Abs. 3 StPO verlange ich zusätzlich die gesetzlich genau vorgeschriebene Einschaltung des Rechtsschutzbeauftragten, weil dieses Strafverfahren von der WKStA gemäß §§ 20 a bzw 20 b StPO ursprünglich geführt worden ist und auch in dieser Hinsicht ohne den geringsten Zweifel ein besonderes öffentliches Interesse besteht wegen der Bedeutung der angezeigten Straftat für den verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich des Heimaufenthaltes völlig wehrloser pflegebefohlener Personen. Ich halte meine Vorwürfe im vollen Ausmaße aufrecht, es gilt ausdrücklich die Schuldzuweisung an die amtsmißbrauchende Richterin des Bezirksgerichtes Salzburg, Mag. Eva S T R A S S E R, sowie an die mitinvolvierten Tatbeteiligten am BG Salzburg sowie auch am Landesgericht gegenüber. Es muß zwingend die volle und ganze Wahrheit ans Licht kommen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40142545/NOR40142545
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40140750/NOR40140750.pdf
http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4243:folgenreiche-gutachten&catid=18:politik&Itemid=46
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13471
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13378
Beilage 2 : BEVOLLMÄCHTIGUNG gem. § 8/1 HeimAufG vom 26.12.2011 mit Eingangsstempel vom BG Salzburg vom 27.12.2011, liegt auf als eigene ON im Akt des Verfahrens 35 HA 4/12 v
Beilage 3 : MERKBLATT des Wolfgang S. über seinen gewillkürten Bewohnervertreter
nach § 8 Abs.1 Heimaufenthaltsgesetz
ÖFFENTLICHE DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE gegen die STAATSANWÄLTIN Mag. Katharina DIRISAMER, Salzburg , wegen schwerwiegender Verletzung von § 194 StPO
An die Bundesministerin für Justiz der Republik Österreich in Wien, Museumstraße, Frau Univ. Prof. Dr. Beatrix K A R L; eingeschrieben per Post AG mit Rückschein eigenhändig.
Betreff: Staatsanwaltschaft Salzburg 568 18 St 181/12 w - 11 vom 11.Februar 2013
Benachrichtigung (des Anzeigers) von der Einstellung des Verfahrens, bei mir eingelangt am 14.2.2013 durch Postversand über die BRZ in Wien. (liegt bei als Beilage Nr. 1)
Bezug: meine Strafanzeige direkt an die WKStA Wien vom 18.8.2012 gem § 302 (1) StGB gegen die Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R wegen fortgesetzter Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG betreffend den besonders pflegebefohlenen Wolfgang SCHWARZ, geb. 1971, derzeit Insasse in der Landeshaftanstalt Kralgrabenweg 6, in 5020 Salzburg.
In dieser "Benachrichtigung " gemäß § 194 StPO hat sich die nun mit Beschwerde belegte Staatsanwältin darauf beschränkt mitzuteilen:
"Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Betrifft: Anzeige des Karl S T A N G L vom 17.8.2012, Verfahrenseinstellung aus Beweisgründen nach Einsicht in die bezughabenden Verfahrensakten, da ein Befugnismißbrauch im Sinne einer unvertretbaren Rechtsansicht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann."
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40138168/NOR40138168.pdf
Im § 194 Abs. 2 StPO ist jedoch zwingend vorgeschrieben, den berechtigten Anzeiger auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine ausführlichere Begründung für die erfolgte Einstellung zu verlangen, sowie in weiterer Folge auf die Möglichkeit, einen Fortführungsantrag zu stellen. Auf all dies hat die belangte Staatsanwältin nicht eben nur "vergessen", sondern absichtlich und bewußt wird mir diese Information vorenthalten, um nur ja keinen solchen Fortführungsantrag zu provozieren und um die Öffentlichkeit weiterhin im Unklaren zu lassen über das Schicksal der bereits dreifach im Internet veröffentlichten Strafanzeige gegen die Richterin Mag. Eva STRASSER des BG Salzburg.
http://wikilegia.info/wiki/index.php?title=Strafanzeige_gegen_Richterin_Strasser_Salzburg
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/strafanzeige-nach-302-stgb-gegen.html
http://www.krebsforum.at/index.php?topic=5925.0
Die bereits ausführlich informierte Öffentlichkeit hat somit ein Anrecht darauf genau zu erfahren, warum die totale Unterdrückung des freiheitsschutzrechtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 11 HeimAufG vom 5.12.2011 (am BG Neumarkt bei Salzburg) durch mehr als 6 Monate keinen strafbaren Tatbestand nach § 302 StGB darstellen sollte. Die Anzeige galt ausdrücklich nur dem Tatbestand der Verfahrensunterdrückung und nicht irgendeiner "unvertretbaren Rechtsansicht " im Gefolge des dann verspätet begonnenen Verfahrens 35 HA 4/12 v des BG Salzburg.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf
Ich verlange nun nicht nur die Zustellung einer ausreichenden Begründung für diese Einstellung, sondern auch die Veröffentlichung in der Ediktsdatei nach der gesetzlichen Vorgabe von § 35 a StAG, weil diese Einstellung "von besonderem öffentlichen Interesse ist" und für die "Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten" wird. Diese Veröffentlichung ist durch die OStA Linz anzuordnen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40123735/NOR40123735.pdf
Gemäß § 194 Abs. 3 StPO verlange ich zusätzlich die gesetzlich genau vorgeschriebene Einschaltung des Rechtsschutzbeauftragten, weil dieses Strafverfahren von der WKStA gemäß §§ 20 a bzw 20 b StPO ursprünglich geführt worden ist und auch in dieser Hinsicht ohne den geringsten Zweifel ein besonderes öffentliches Interesse besteht wegen der Bedeutung der angezeigten Straftat für den verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich des Heimaufenthaltes völlig wehrloser pflegebefohlener Personen. Ich halte meine Vorwürfe im vollen Ausmaße aufrecht, es gilt ausdrücklich die Schuldzuweisung an die amtsmißbrauchende Richterin des Bezirksgerichtes Salzburg, Mag. Eva S T R A S S E R, sowie an die mitinvolvierten Tatbeteiligten am BG Salzburg sowie auch am Landesgericht gegenüber. Es muß zwingend die volle und ganze Wahrheit ans Licht kommen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40142545/NOR40142545
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40140750/NOR40140750.pdf
http://www.echosalzburg.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4243:folgenreiche-gutachten&catid=18:politik&Itemid=46
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13471
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13378
Beilage 2 : BEVOLLMÄCHTIGUNG gem. § 8/1 HeimAufG vom 26.12.2011 mit Eingangsstempel vom BG Salzburg vom 27.12.2011, liegt auf als eigene ON im Akt des Verfahrens 35 HA 4/12 v
Beilage 3 : MERKBLATT des Wolfgang S. über seinen gewillkürten Bewohnervertreter
nach § 8 Abs.1 Heimaufenthaltsgesetz