Montag, 18. Februar 2013

EINST WAR SALZBURG SOGAR VORREITER : HEIMVERORDNUNG 1978

SALZBURGER   PFLEGEHEIMVERORDNUNG   1978  WAR   PIONIER  !

http://alex.onb.ac.at/tab_lgs.htm

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=lgs&datum=1978

http://alex.onb.ac.at/pdfs/ONB_78BS.pdf

              Schon längst von absolut allen total vergessen, nun aber wieder von höchster Bedeutung : schon am 27.Jänner 1978  hatte das Land Salzburg  als erstes Bundesland  und überhaupt  als Premiere im gesamten Bundesgebiet  den Begriff   "HEIMVERTRAG"  eingeführt im Landesgesetzblatt Nr. 12  wie oben verlinkt !  Etliche Jahre zuvor war dieser völlig neue Terminus  erstmals im deutschen Sprachraum aufgetaucht in der Stammfassung des bundesdeutschen Heimgesetzes 1974 !  Das sei  vorneweg in Erinnerung gerufen .  In diesen  "Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen,  Pflegeheimen  und Pflegestationen"  gab es tatsächlich bereits  damals einen eigenen " § 14  HEIMVERTRAG

            Der  Heimvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen  zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Heimes und soll bereits durch seine Formulierung  zum Ausdruck bringen, daß es sich hiebei  um eine Vereinbarung  zwischen gleichberechtigten  Partnern handelt.  Der Vertrag hat insbesondere  folgende Punkte zu enthalten  :

1.  Bezeichnung der Vertragspartner;
2.  Beschreibung der Wohneinheit,  Möblierung,  Reinigung;
3.  Festlegung sonstiger Leistungen des Heimes, wie insbesondere Pflege,  Mahlzeiten,  Wäsche;
4. Hinweis  auf den Gebrauch von Einrichtungen  und die Teilnahme an Veranstaltungen;
5.  Leistungen des Heimbewohners,  getrennt nach Mietzins,  Entgelt für Verpflegung  und  Entgelte für sonstige Leistungen; 
6.  Urlaubsregelung und Vergütung;
7. Festlegung der Arztwahl  und Regelung betreffend   Veranlassungen  auf Anordnung des Arztes;
8. Kündigungsbedingungen  und  Beschwerderecht;
9.  die Verpflichtung,  die Heimordnung zu beachten .

                   § 15                         HEIMORDNUNG

              (1) Die  Heimordnung regelt die Heimorganisation  und das Zusammenleben im Heim.  Sie soll  keine Ansammlung  von Anordnungen sein, sondern die Selbständigkeit  und Menschenwürde der Heimbewohner berücksichtigen. Die Heimordnung hat insbesondere  zu enthalten  die Zeiteinteilung für Mahlzeiten, Ruhezeiten, Torsperre,  Benützung von Heimeinrichtungen, wie Gemeinschaftsräume,  Bäder,  Teeküchen  und Telefon,  Besuchsregelung,  Dienststunden der Heimleitung,  Reinlichkeit,  Benützung von Geräten,  Tierhaltung sowie die Verwahrung von Wertgegenständen.

               (2) Die  Heimordnung ist dem Aufnahmewerber vor dem Abschluß des Heimvertrages zur Kenntnis zu bringen  und zu erläutern.  Sie ist zur allgemeinen Kenntnis im Heim  an geeigneter  Stelle stets  kundgemacht  zu halten. "             #   Zitat   Ende   #


            Im Jahre 1987  wurde dann durch LGBl. Nr. 74  diese erste  PflegeheimVO ersetzt durch eine  neue  Fassung , die rein formell bis heute  gilt unverändert, obwohl sie in manchen  Punkten restlos veraltert ist durch die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrSbg/10000546/Richtlinien%20f%C3%BCr%20Altenheime%2c%20Pflegeheime%20und%20Pflegestationen%2c%20Fassung%20vom%2018.02.2013.pdf 

         In dieser  nun formell  geltenden Fassung   finden sich nur mehr höchst kümmerliche Reste von dem, was vorher war  -  siehe oben !

                                  "§ 37           HAUSORDNUNG 

                  (1)  Die Hausordnung regelt die Heimorganisation  und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Rechtsträger.  Die Formulierung soll  zum Ausdruck bringen, daß es sich um Vereinbarungen  zwischen gleichberechtigten  Personen handelt.  Die Selbständigkeit  und Menschenwürde der Heimbewohner  sind dabei zu berücksichtigen.

                    (2)  Die Hausordnung ist dem Aufnahmewerber  vor Eintritt nachweislich  zur Kenntnis zu bringen  und zu erläutern.  Eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen.

                     (3)  Die Hausordnung oder die wesentliche Änderung derselben ist der Landesregierung anzuzeigen."                         #   Zitat   Ende   #

Soweit  ein Rückblick auf die damalige Pionierleistung der Salzburger Landeslegistik.  Durch das umfassende Pflegegesetz  2000  wurden dann vielerlei Aspekte  neu direkt im Gesetz geregelt durch Landtagsbeschluß,  mußten dann aber dem verdrängenden  Heimvertragsgesetz des Bundes weichen .  In den Seniorenheimen des gesamten Landes hat sich mittlerweile  ein zufriedenstellender  Zustand bei den Heimverträgen eingestellt,  bei den  Behindertenheimen  jedoch  haben wir einen riesengroßen  Skandal   durch  absolut rechtsbeugende Heimvertragsverweigerung  bei   sozialrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes wie hier aufgezeigt im Falle   WOLFGANG S: 


                Und was tut die Landesregierung  .  Landeskasperltheater  nicht nur im Landestheater  am Makartplatz,  sondern tagtägliches  Landeskasperltheater  auch im Chiemseehof mit Landtag und Landesstatthalterei,  Finanzskandal  ohne  Ende,  keine Zeit für das längst fällige neue  "Behindertengesetz",  keine Zeit für sinnvolle Beschäftigung  mit der  Umsetzungsverpflichtung   gemäß der BRK  -  Behindertenrechtskonvention  der  UNO !


EINST   WAR   SALZBURG   VORREITER   -   NUN    ABER     SCHLUSSLICHT   !!!

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