SALZBURGER PFLEGEHEIMVERORDNUNG 1978 WAR PIONIER !
http://alex.onb.ac.at/tab_lgs.htm
http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=lgs&datum=1978
http://alex.onb.ac.at/pdfs/ONB_78BS.pdf
Schon längst von absolut allen total vergessen, nun aber wieder von höchster Bedeutung : schon am 27.Jänner 1978 hatte das Land Salzburg als erstes Bundesland und überhaupt als Premiere im gesamten Bundesgebiet den Begriff "HEIMVERTRAG" eingeführt im Landesgesetzblatt Nr. 12 wie oben verlinkt ! Etliche Jahre zuvor war dieser völlig neue Terminus erstmals im deutschen Sprachraum aufgetaucht in der Stammfassung des bundesdeutschen Heimgesetzes 1974 ! Das sei vorneweg in Erinnerung gerufen . In diesen "Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" gab es tatsächlich bereits damals einen eigenen " § 14 HEIMVERTRAG
Der Heimvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Heimes und soll bereits durch seine Formulierung zum Ausdruck bringen, daß es sich hiebei um eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern handelt. Der Vertrag hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten :
1. Bezeichnung der Vertragspartner;
2. Beschreibung der Wohneinheit, Möblierung, Reinigung;
3. Festlegung sonstiger Leistungen des Heimes, wie insbesondere Pflege, Mahlzeiten, Wäsche;
4. Hinweis auf den Gebrauch von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen;
5. Leistungen des Heimbewohners, getrennt nach Mietzins, Entgelt für Verpflegung und Entgelte für sonstige Leistungen;
6. Urlaubsregelung und Vergütung;
7. Festlegung der Arztwahl und Regelung betreffend Veranlassungen auf Anordnung des Arztes;
8. Kündigungsbedingungen und Beschwerderecht;
9. die Verpflichtung, die Heimordnung zu beachten .
§ 15 HEIMORDNUNG
(1) Die Heimordnung regelt die Heimorganisation und das Zusammenleben im Heim. Sie soll keine Ansammlung von Anordnungen sein, sondern die Selbständigkeit und Menschenwürde der Heimbewohner berücksichtigen. Die Heimordnung hat insbesondere zu enthalten die Zeiteinteilung für Mahlzeiten, Ruhezeiten, Torsperre, Benützung von Heimeinrichtungen, wie Gemeinschaftsräume, Bäder, Teeküchen und Telefon, Besuchsregelung, Dienststunden der Heimleitung, Reinlichkeit, Benützung von Geräten, Tierhaltung sowie die Verwahrung von Wertgegenständen.
(2) Die Heimordnung ist dem Aufnahmewerber vor dem Abschluß des Heimvertrages zur Kenntnis zu bringen und zu erläutern. Sie ist zur allgemeinen Kenntnis im Heim an geeigneter Stelle stets kundgemacht zu halten. " # Zitat Ende #
Im Jahre 1987 wurde dann durch LGBl. Nr. 74 diese erste PflegeheimVO ersetzt durch eine neue Fassung , die rein formell bis heute gilt unverändert, obwohl sie in manchen Punkten restlos veraltert ist durch die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrSbg/10000546/Richtlinien%20f%C3%BCr%20Altenheime%2c%20Pflegeheime%20und%20Pflegestationen%2c%20Fassung%20vom%2018.02.2013.pdf
In dieser nun formell geltenden Fassung finden sich nur mehr höchst kümmerliche Reste von dem, was vorher war - siehe oben !
"§ 37 HAUSORDNUNG
(1) Die Hausordnung regelt die Heimorganisation und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Rechtsträger. Die Formulierung soll zum Ausdruck bringen, daß es sich um Vereinbarungen zwischen gleichberechtigten Personen handelt. Die Selbständigkeit und Menschenwürde der Heimbewohner sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Hausordnung ist dem Aufnahmewerber vor Eintritt nachweislich zur Kenntnis zu bringen und zu erläutern. Eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen.
(3) Die Hausordnung oder die wesentliche Änderung derselben ist der Landesregierung anzuzeigen." # Zitat Ende #
Soweit ein Rückblick auf die damalige Pionierleistung der Salzburger Landeslegistik. Durch das umfassende Pflegegesetz 2000 wurden dann vielerlei Aspekte neu direkt im Gesetz geregelt durch Landtagsbeschluß, mußten dann aber dem verdrängenden Heimvertragsgesetz des Bundes weichen . In den Seniorenheimen des gesamten Landes hat sich mittlerweile ein zufriedenstellender Zustand bei den Heimverträgen eingestellt, bei den Behindertenheimen jedoch haben wir einen riesengroßen Skandal durch absolut rechtsbeugende Heimvertragsverweigerung bei sozialrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes wie hier aufgezeigt im Falle WOLFGANG S:
Und was tut die Landesregierung . Landeskasperltheater nicht nur im Landestheater am Makartplatz, sondern tagtägliches Landeskasperltheater auch im Chiemseehof mit Landtag und Landesstatthalterei, Finanzskandal ohne Ende, keine Zeit für das längst fällige neue "Behindertengesetz", keine Zeit für sinnvolle Beschäftigung mit der Umsetzungsverpflichtung gemäß der BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO !
http://alex.onb.ac.at/tab_lgs.htm
http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=lgs&datum=1978
http://alex.onb.ac.at/pdfs/ONB_78BS.pdf
Schon längst von absolut allen total vergessen, nun aber wieder von höchster Bedeutung : schon am 27.Jänner 1978 hatte das Land Salzburg als erstes Bundesland und überhaupt als Premiere im gesamten Bundesgebiet den Begriff "HEIMVERTRAG" eingeführt im Landesgesetzblatt Nr. 12 wie oben verlinkt ! Etliche Jahre zuvor war dieser völlig neue Terminus erstmals im deutschen Sprachraum aufgetaucht in der Stammfassung des bundesdeutschen Heimgesetzes 1974 ! Das sei vorneweg in Erinnerung gerufen . In diesen "Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" gab es tatsächlich bereits damals einen eigenen " § 14 HEIMVERTRAG
Der Heimvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Heimes und soll bereits durch seine Formulierung zum Ausdruck bringen, daß es sich hiebei um eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Partnern handelt. Der Vertrag hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten :
1. Bezeichnung der Vertragspartner;
2. Beschreibung der Wohneinheit, Möblierung, Reinigung;
3. Festlegung sonstiger Leistungen des Heimes, wie insbesondere Pflege, Mahlzeiten, Wäsche;
4. Hinweis auf den Gebrauch von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen;
5. Leistungen des Heimbewohners, getrennt nach Mietzins, Entgelt für Verpflegung und Entgelte für sonstige Leistungen;
6. Urlaubsregelung und Vergütung;
7. Festlegung der Arztwahl und Regelung betreffend Veranlassungen auf Anordnung des Arztes;
8. Kündigungsbedingungen und Beschwerderecht;
9. die Verpflichtung, die Heimordnung zu beachten .
§ 15 HEIMORDNUNG
(1) Die Heimordnung regelt die Heimorganisation und das Zusammenleben im Heim. Sie soll keine Ansammlung von Anordnungen sein, sondern die Selbständigkeit und Menschenwürde der Heimbewohner berücksichtigen. Die Heimordnung hat insbesondere zu enthalten die Zeiteinteilung für Mahlzeiten, Ruhezeiten, Torsperre, Benützung von Heimeinrichtungen, wie Gemeinschaftsräume, Bäder, Teeküchen und Telefon, Besuchsregelung, Dienststunden der Heimleitung, Reinlichkeit, Benützung von Geräten, Tierhaltung sowie die Verwahrung von Wertgegenständen.
(2) Die Heimordnung ist dem Aufnahmewerber vor dem Abschluß des Heimvertrages zur Kenntnis zu bringen und zu erläutern. Sie ist zur allgemeinen Kenntnis im Heim an geeigneter Stelle stets kundgemacht zu halten. " # Zitat Ende #
Im Jahre 1987 wurde dann durch LGBl. Nr. 74 diese erste PflegeheimVO ersetzt durch eine neue Fassung , die rein formell bis heute gilt unverändert, obwohl sie in manchen Punkten restlos veraltert ist durch die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/LrSbg/10000546/Richtlinien%20f%C3%BCr%20Altenheime%2c%20Pflegeheime%20und%20Pflegestationen%2c%20Fassung%20vom%2018.02.2013.pdf
In dieser nun formell geltenden Fassung finden sich nur mehr höchst kümmerliche Reste von dem, was vorher war - siehe oben !
"§ 37 HAUSORDNUNG
(1) Die Hausordnung regelt die Heimorganisation und die rechtlichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Rechtsträger. Die Formulierung soll zum Ausdruck bringen, daß es sich um Vereinbarungen zwischen gleichberechtigten Personen handelt. Die Selbständigkeit und Menschenwürde der Heimbewohner sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Hausordnung ist dem Aufnahmewerber vor Eintritt nachweislich zur Kenntnis zu bringen und zu erläutern. Eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen.
(3) Die Hausordnung oder die wesentliche Änderung derselben ist der Landesregierung anzuzeigen." # Zitat Ende #
Soweit ein Rückblick auf die damalige Pionierleistung der Salzburger Landeslegistik. Durch das umfassende Pflegegesetz 2000 wurden dann vielerlei Aspekte neu direkt im Gesetz geregelt durch Landtagsbeschluß, mußten dann aber dem verdrängenden Heimvertragsgesetz des Bundes weichen . In den Seniorenheimen des gesamten Landes hat sich mittlerweile ein zufriedenstellender Zustand bei den Heimverträgen eingestellt, bei den Behindertenheimen jedoch haben wir einen riesengroßen Skandal durch absolut rechtsbeugende Heimvertragsverweigerung bei sozialrechtlicher Zuweisung eines Heimplatzes wie hier aufgezeigt im Falle WOLFGANG S:
Und was tut die Landesregierung . Landeskasperltheater nicht nur im Landestheater am Makartplatz, sondern tagtägliches Landeskasperltheater auch im Chiemseehof mit Landtag und Landesstatthalterei, Finanzskandal ohne Ende, keine Zeit für das längst fällige neue "Behindertengesetz", keine Zeit für sinnvolle Beschäftigung mit der Umsetzungsverpflichtung gemäß der BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO !
EINST WAR SALZBURG VORREITER - NUN ABER SCHLUSSLICHT !!!
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