Freitag, 8. Februar 2013

September 2006 : K L A N G 3. Auflage bringt Klarstellungen

GANNER   Michael   ERLÄUTERT  die   RECHTS  -  NATUR  des  HEIMVERTRAGES   ERNEUT !


            Gestern konnte ich endlich erstmals den in der Fachliteratur mehrfach zitierten Großkommentar zum KSchG  im Rahmen der monumentalen Großausgabe des  "KLANG"  in  3.Auflage  einsehen  und sehe mich veranlaßt, etliche besonders wichtige Partien herauszugreifen. Zum § 27 b KSchG  wird auf S. 823 bis 824 dort folgendes festgestellt:
       " I. ANWENDUNGSBEREICH       1. ZIVILRECHTLICHER  VERTRAG

     Die Bestimmungen der §§ 27 b bis  27 i sind nur auf zivilrechtliche Verträge  (auch Vorverträge)  anzuwenden. Die Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung  für alte und pflegebedürftige Menschen beruht aber regelmäßig  auf privatautonomer Vereinbarung  zwischen den Heimbewohnern  und dem Heimträger. Ein zivilrechtlicher Vertrag iSd § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind.  Das ist etwa auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft  im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung  tätig ist.

         Nur wenn die Heimunterbringung in einer öffentlich - rechtlichen Einrichtung  - in der Regel vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe - als Sachleistung im Rahmen der Hoheitsverwaltung  erfolgt (etwa durch Zuweisung des Heimplatzes und Beendigung  des Heimaufenthalts mittels Bescheid), kommt kein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Sobald sich aber die öffentlich - rechtliche Körperschaft einer juristischen oder natürlichen Person  des Privatrechts zur Leistungserbringung bedient oder selbst als Heimträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung  auftritt,  entsteht  ein privatrechtliches  Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner, welches wiederum den §§ 27 b bis i unterliegt. Daß die Heimkosten ganz oder teilweise von der öffentlich - rechtlichen Körperschaft  getragen werden, führt nicht von vornherein zu einer rein öffentlich - rechtlichen  Beziehung  zwischen Heimträger und Heimbewohner.  Schon wenn sich jemand selbst den Heimplatz suchen muß oder mit dem Heimträger  eine Willensübereinkunft  über die Aufnahme  in die Einrichtung erzielen muß, kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande .............
         Als Bewohner gelten auch  Begünstigte aus Verträgen zugunsten Dritter.  Das gilt jedenfalls  bei  "echten"  Verträgen zugunsten Dritter. Das ergibt sich mE schon aus der dem Normzweck entsprechenden  (extensiven) Interpretation des § 27 b. Da in diesen Fällen der Begünstigte  gem. § 881  ABGB einen direkten Leistungsanspruch hat,  besteht einerseits die geforderte zivilrechtliche Verbindung zwischen Bewohner und Heimträger .........."   #   Zitat   Ende   #

           Soweit nun also der Blick auf das, was im Herbst  2006   von Univ. Prof. Michael  GANNER,  Innsbruck ,  in der eindrucksvollen  Großausgabe des Konsumentenschutzgesetzes  im Rahmen des ambitionierten Projektes  "KLANG  -  ABGB  etc.  3.Auflage"  wissenschaftlich begründet festgestellt worden ist. Da wußte er aber noch nichts von den hier schon mehrfach zitierten OGH - Entscheidungen  mit der katastrophalen Fehldeutung  der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim !
Derselbe Autor hat dann aber im November 2008 in der iFamZ  ausführlich zu diesen Fehldeutungen des OGH Stellung genommen - das schauen wir uns später ganz genau an.

          Diese  katastrophalen   Fehlinterpretationen des OGH  in  mehreren Entscheidungen betreffend den Heimaufenthalt in einem Behindertenheim  haben sich dann leider  ungehindert  ausgebreitet in der Fachliteratur. So konnte ich gestern auch   im KBB,  im Kosesnik  und sogar im allerneuesten  Schwimann - Taschenkommentar   diese völlig verfehlten Rechtsansichten über  die generelle Unanwendbarkeit  des Konsumentenschutzes bei sozialbehördlicher  Zuweisung eines konkreten Heimplatzes  entdecken  und ich werde in den kommenden Tagen näher darauf eingehen.   

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