GANNER Michael ERLÄUTERT die RECHTS - NATUR des HEIMVERTRAGES ERNEUT !
Gestern konnte ich endlich erstmals den in der Fachliteratur mehrfach zitierten Großkommentar zum KSchG im Rahmen der monumentalen Großausgabe des "KLANG" in 3.Auflage einsehen und sehe mich veranlaßt, etliche besonders wichtige Partien herauszugreifen. Zum § 27 b KSchG wird auf S. 823 bis 824 dort folgendes festgestellt:
" I. ANWENDUNGSBEREICH 1. ZIVILRECHTLICHER VERTRAG
Die Bestimmungen der §§ 27 b bis 27 i sind nur auf zivilrechtliche Verträge (auch Vorverträge) anzuwenden. Die Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung für alte und pflegebedürftige Menschen beruht aber regelmäßig auf privatautonomer Vereinbarung zwischen den Heimbewohnern und dem Heimträger. Ein zivilrechtlicher Vertrag iSd § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind. Das ist etwa auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist.
Nur wenn die Heimunterbringung in einer öffentlich - rechtlichen Einrichtung - in der Regel vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe - als Sachleistung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt (etwa durch Zuweisung des Heimplatzes und Beendigung des Heimaufenthalts mittels Bescheid), kommt kein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Sobald sich aber die öffentlich - rechtliche Körperschaft einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts zur Leistungserbringung bedient oder selbst als Heimträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, entsteht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner, welches wiederum den §§ 27 b bis i unterliegt. Daß die Heimkosten ganz oder teilweise von der öffentlich - rechtlichen Körperschaft getragen werden, führt nicht von vornherein zu einer rein öffentlich - rechtlichen Beziehung zwischen Heimträger und Heimbewohner. Schon wenn sich jemand selbst den Heimplatz suchen muß oder mit dem Heimträger eine Willensübereinkunft über die Aufnahme in die Einrichtung erzielen muß, kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande .............
Als Bewohner gelten auch Begünstigte aus Verträgen zugunsten Dritter. Das gilt jedenfalls bei "echten" Verträgen zugunsten Dritter. Das ergibt sich mE schon aus der dem Normzweck entsprechenden (extensiven) Interpretation des § 27 b. Da in diesen Fällen der Begünstigte gem. § 881 ABGB einen direkten Leistungsanspruch hat, besteht einerseits die geforderte zivilrechtliche Verbindung zwischen Bewohner und Heimträger .........." # Zitat Ende #
Soweit nun also der Blick auf das, was im Herbst 2006 von Univ. Prof. Michael GANNER, Innsbruck , in der eindrucksvollen Großausgabe des Konsumentenschutzgesetzes im Rahmen des ambitionierten Projektes "KLANG - ABGB etc. 3.Auflage" wissenschaftlich begründet festgestellt worden ist. Da wußte er aber noch nichts von den hier schon mehrfach zitierten OGH - Entscheidungen mit der katastrophalen Fehldeutung der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim !
Derselbe Autor hat dann aber im November 2008 in der iFamZ ausführlich zu diesen Fehldeutungen des OGH Stellung genommen - das schauen wir uns später ganz genau an.
Diese katastrophalen Fehlinterpretationen des OGH in mehreren Entscheidungen betreffend den Heimaufenthalt in einem Behindertenheim haben sich dann leider ungehindert ausgebreitet in der Fachliteratur. So konnte ich gestern auch im KBB, im Kosesnik und sogar im allerneuesten Schwimann - Taschenkommentar diese völlig verfehlten Rechtsansichten über die generelle Unanwendbarkeit des Konsumentenschutzes bei sozialbehördlicher Zuweisung eines konkreten Heimplatzes entdecken und ich werde in den kommenden Tagen näher darauf eingehen.
Gestern konnte ich endlich erstmals den in der Fachliteratur mehrfach zitierten Großkommentar zum KSchG im Rahmen der monumentalen Großausgabe des "KLANG" in 3.Auflage einsehen und sehe mich veranlaßt, etliche besonders wichtige Partien herauszugreifen. Zum § 27 b KSchG wird auf S. 823 bis 824 dort folgendes festgestellt:
" I. ANWENDUNGSBEREICH 1. ZIVILRECHTLICHER VERTRAG
Die Bestimmungen der §§ 27 b bis 27 i sind nur auf zivilrechtliche Verträge (auch Vorverträge) anzuwenden. Die Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung für alte und pflegebedürftige Menschen beruht aber regelmäßig auf privatautonomer Vereinbarung zwischen den Heimbewohnern und dem Heimträger. Ein zivilrechtlicher Vertrag iSd § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind. Das ist etwa auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist.
Nur wenn die Heimunterbringung in einer öffentlich - rechtlichen Einrichtung - in der Regel vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe - als Sachleistung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt (etwa durch Zuweisung des Heimplatzes und Beendigung des Heimaufenthalts mittels Bescheid), kommt kein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Sobald sich aber die öffentlich - rechtliche Körperschaft einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts zur Leistungserbringung bedient oder selbst als Heimträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, entsteht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner, welches wiederum den §§ 27 b bis i unterliegt. Daß die Heimkosten ganz oder teilweise von der öffentlich - rechtlichen Körperschaft getragen werden, führt nicht von vornherein zu einer rein öffentlich - rechtlichen Beziehung zwischen Heimträger und Heimbewohner. Schon wenn sich jemand selbst den Heimplatz suchen muß oder mit dem Heimträger eine Willensübereinkunft über die Aufnahme in die Einrichtung erzielen muß, kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande .............
Als Bewohner gelten auch Begünstigte aus Verträgen zugunsten Dritter. Das gilt jedenfalls bei "echten" Verträgen zugunsten Dritter. Das ergibt sich mE schon aus der dem Normzweck entsprechenden (extensiven) Interpretation des § 27 b. Da in diesen Fällen der Begünstigte gem. § 881 ABGB einen direkten Leistungsanspruch hat, besteht einerseits die geforderte zivilrechtliche Verbindung zwischen Bewohner und Heimträger .........." # Zitat Ende #
Soweit nun also der Blick auf das, was im Herbst 2006 von Univ. Prof. Michael GANNER, Innsbruck , in der eindrucksvollen Großausgabe des Konsumentenschutzgesetzes im Rahmen des ambitionierten Projektes "KLANG - ABGB etc. 3.Auflage" wissenschaftlich begründet festgestellt worden ist. Da wußte er aber noch nichts von den hier schon mehrfach zitierten OGH - Entscheidungen mit der katastrophalen Fehldeutung der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim !
Derselbe Autor hat dann aber im November 2008 in der iFamZ ausführlich zu diesen Fehldeutungen des OGH Stellung genommen - das schauen wir uns später ganz genau an.
Diese katastrophalen Fehlinterpretationen des OGH in mehreren Entscheidungen betreffend den Heimaufenthalt in einem Behindertenheim haben sich dann leider ungehindert ausgebreitet in der Fachliteratur. So konnte ich gestern auch im KBB, im Kosesnik und sogar im allerneuesten Schwimann - Taschenkommentar diese völlig verfehlten Rechtsansichten über die generelle Unanwendbarkeit des Konsumentenschutzes bei sozialbehördlicher Zuweisung eines konkreten Heimplatzes entdecken und ich werde in den kommenden Tagen näher darauf eingehen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen