ECHTER VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER oder doch "nur" VORVERTRAG mit UNMITTELBAREM KONTRAHIERUNGSZWANG gegenüber dem ZUGEWIESENEN DRITTEN ?
In der FamZ vom November 2006 auf den S. 208 bis 210 findet sich eine höchst wertvolle Glosse von Felicitas PARAPATITS bezüglich der obzit. Entscheidung des LGZ Wien vom 9. Februar 2006 unter Aktenzahl 36 R 27/06 x - eine rechtsdogmatische Köstlichkeit der absoluten Sonderklasse ! Wegen der besonderen Bedeutung für die anhängige rechtsdogmatische Abklärung des aktuellen Bewohner - Status von WOLFGANG S. ist es notwendig, den gesamten Artikel hier vollständig und wörtlich wiederzugeben.
"LEISTUNGSVERTRAG zwischen ÖFFENTLICHEM LEISTUNGSTRÄGER und EINRICHTUNGSTRÄGER einer BEHINDERTENEINRICHTUNG als ECHTER VERTRAG (VORVERTRAG) ZUGUNSTEN DRITTTER zu QUALIFIZIEREN.
Sind die von einer Behinderteneinrichtung zu erbringenden Leistungen und die vom Behinderten dafür an den öffentlichen Leistungsträger zu entrichtenden Kostenbeiträge gesetzlich genau geregelt, so kann der Einrichtungsträger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit dem Behinderten lediglich für vom Gesetz nicht erfaßte Zusatzleistungen ein über den Kostenbeitrag hinausgehendes Entgelt verlangen, selbst wenn der Kostenbeitrag den getätigten Aufwand nur anteilig deckt. Der Leistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Leistungsträger und dem Einrichtungsträger wird als echter Vertrag zugunsten Dritter oder als echter Vorvertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sein.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß alle von der Klägerin erbrachten Leistungen durch den von der Stadt Wien an die klagende Partei geleisteten Tagsatz umfaßt sind, wobei dieser allerdings nicht kostendeckend ist und daher dieser Aufwand nur anteilig befriedigt wird............so ist unschwer zu gewinnen, daß nicht die ZUWEISUNG des Heimplatzes bei der Klägerin durch die MA 12 erfolgte, sondern diese lediglich RECHTSGRUNDLAGE für die in weiterer Folge zu treffende privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw deren Sachwalter ist ...Im vorliegenden Fall war die Beklagte - unstrittig - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin bzw ihres Einzuges in die Einrichtung der Klägerin im Jahre 2000 nicht ausreichend geschäftsfähig, um eine Vereinbarung über die Bezahlung von HAUSHALTSBEITRÄGEN einzugehen. Wie das Erstgericht vollkommen zutreffend rechtlich hervorgehoben hat, kann aus den Zahlungen der HHB für die Monate Oktober bis Dezember 2003 bzw aus der unterbliebenen Einstellung der Zahlungen für diese Monate keine schlüssige Willenserklärung der Sachwalterin abgeleitet werden. Immerhin gab es zu diesem Zeitpunkt bereits ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21.10.2003, sowie eine Unterredung mit einem Mitarbeiter der Klägerin....
Wenn die Berufungswerberin vermeint, daß der Sachwalter sich nicht einzelne Teile des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages bei Genehmigung dessen herauspicken könne, übersieht sie, daß die Klägerin bereits nach dem zwischen ihr und der Stadt Wien abgeschlossenen Leistungsvertrag verpflichtet ist, die in diesem Umfang vom WBHG vorgesehenen "Maßnahmen" zu erbringen. Insofern ist dieser Vertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren. Aus ihm heraus entsteht dem Behinderten ein direktes Forderungs- und Erfüllungsrecht etwa auf Hilfe zur Unterbringung iSd § 24 WBHG. Allenfalls könnte man den zwischen der Klägerin und der Stadt Wien abgeschlossenen Vertrag als echten Vorvertrag zugunsten Dritter werten, wobei eben darin ein Kontrahierungszwang als vereinbart gesehen werden muß. Der Behinderte könnte danach grundsätzlich den Abschluß eines Unterbringungsvertrages einfordern.
Auf Grund des Bescheides der MA 12 vom 16.11.1999 wurde der Beklagten gemäß dem § 24 WBHG die Hilfe zur Unterbringung nach Maßgabe der von der MA 12 bewilligten Anzahl von Plätzen gewährt. Hierzu sei erwähnt, daß § 43 WBHG auch zur Maßnahme der Hilfe zur Unterbringung nach § 24 WBHG einen gewissen genau determinierten Kostenbeitrag vorsieht, der allerdings in besonderen sozialen Härtefällen entfallen kann, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.
Bei berechtigter Inanspruchnahme der Einrichtungen der Klägerin durch den Behinderten darf davon ausgegangen werden, daß dem Behinderten die entsprechende Hilfe zur Bewältigung des täglichen Lebens zuteil wird und die Klägerin die von ihr dabei zu erbringenden Dienste nicht ohne Entgelt bzw Aufwandersatz tun will. Geht man nun davon aus , daß im Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt Wien ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken ist, dann finden die im Rahmen des § 24 WBHG erbrachten Leistungen bereits darin ihre rechtliche Deckung, ohne daß es - wie hier - einer (nachträglichen) Genehmigung durch den Sachwalter bedurft hätte. Gleichzeitig ist aber die Klägerin wiederum berechtigt, einen entsprechenden vertraglich vereinbarten Aufwandersatz gegenüber der Stadt Wen geltend zu machen.
Qualifiziert man den Leistungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt Wien bloß als echten Vorvertrag zugunsten Dritter , dann wäre der daran anknüpfende Unterbringungsvertrag mangels geeigneter Geschäftsfähigkeit der Beklagten durch den Sachwalter noch zu genehmigen. Die Berufungswerberin gesteht selbst zu, daß die Sachwalterin im vorliegenden Fall die weitere Unterbringung der Beklagten in den Einrichtungen der Klägerin wünschte. Inhalt dieses Unterbringungsvertrages kann jedoch, was den Aufwandersatz anlangt, nur sein, daß allenfalls der Behinderte Leistungen zu vergüten hat, die nicht durch das WBHG gedeckt sind, sondern darüber hinaus angeboten und angenommen werden. Daß eine über die gesetzliche , in § 43 WBHG geregelte hinausgehende Kostenbeitragspflicht des Behinderten im Unterbringungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, wurde nicht behauptet.
Wenn die Klägerin ihre Klagsforderung auf bereicherungsrechtliche Überlegungen stützt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß - wie nach ihrem eigenen Vorbringen - alle von ihr erbrachten Leistungen vom Leistungsvertrag der Klägerin und der Stadt Wien umfaßt sind und demzufolge, da die Vermögensverschiebung im vertraglichen Verhältnis zu einem Dritten ihren ausreichenden Rechtsgrund findet, ein Versionsanspruch ausscheidet."
Dazu lieferte Felicitas PARAPATITS folgende interssante " ANMERKUNG : Zunächst stellt das LGZ Wien im Urteil klar, daß der Bescheid zur Zuweisung eines Heimplatzes nur Rechtsgrundlage für eine unabhängige privatrechtliche Vereinbarung zwischen Heimträger und Heimbewohner ist. (vergleiche dazu auch im nächsten Heft ZIERL : Zur Anwendung des Heimvertragsgesetzes auf Behinderteneinrichtungen)
Die Zahlungen der Stadt Wien für die Erbringung der gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch den Heimträger und die Leistungen selbst finden schon in dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag ihre Deckung. Auch wenn die Pflegeleistungen an den Heimbewohner ohne einen gültigen zivilrechtlichen Vertrag zwischen diesem und dem Heimträger erbracht wurden, hat der Heimträger Anspruch auf eine Vergütung durch die Stadt Wien.
Handelte es sich bei dem Vertrag zwischen Leistungsträger und Stadt Wien nur um einen Vorvertrag zugunsten Dritter, dann wäre dieser Vorvertrag nur auf den Abschluß eines Unterbringungsvertrages bestimmten Inhalts zwischen Heimträger und Heimbewohner gerichtet. Die Leistungen des Heimträgers könnte der Heimbewohner aufgrund des Vorvertrages zunächst nicht fordern. Er müßte zuerst auf den Abschluß des Hauptvertrages dringen. Zumindest konkludent würde in diesem Fall aber wohl schon mit der Heimaufnahme ein Unterbringungsvertrag abgeschlossen werden. Ist der Heimbewohner zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so wäre dieser Vertrag allerdings bloß schwebend unwirksam. Bis zu dessen Genehmigung durch den Sachwalter bestünde keine Leistungspflicht des Heimträgers. Daher ist mE der Qualifikation als echter Vertrag zugunsten Dritter der Vorzug zu geben, da dem Heimbewohner daraus ein sofortiges Forderungsrecht auf die Unterbringungsleistungen entsteht und er nicht den Umweg über die Forderung nach Vertragsabschluß gehen müßte. Diese Variante erscheint mir in Anbetracht der Wahrung des Wohles des Behinderten erstrebenswerter. Für die Annahme eines echten, und nicht bloß eines unechten Vertrages zugunsten Dritter spricht § 881 Abs. 2 letzter Satz ABGB, der besagt, daß im Zweifel der Dritte ein unmittelbares Recht darauf erwirbt, die Erfüllung zu fordern, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll, was in der vorliegenden Konstellation sicherlich der Fall ist.
Bei der Frage, ob Leistungen vom Behinderten zu bezahlen sind, die schon vom Vertrag zwischen öffentlichem Leistungsträger und Heimträger erfaßt sind, handelt es sich nicht nur um ein Problem der Vertragsauslegung , sondern auch um eine Frage der prinzipiellen Zulässigkeit der doppelten Bezahlung der gleichen Leistung. Überlegenswert ist es, ob diese nicht schon gem. § 879 ABGB gesetz- und insgesamt sittenwidrig ist (Vgl. GANNER : Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16) "
# Zitat Ende #
Diese etwas komplizierten Ausführungen aus dem Jahre 2006 beleuchten dramatisch die grundsätzliche Rechtsunsicherheit auf allen 3 Seiten über die eigentliche Rechtsnatur eines Heimeintrittes, eines Heimaufenthaltes und der damit einhergehenden rechtsdogmatischen Überlegungen bezüglich der verschiedenen Aspekte des K O N T R A K T E S : Bis heute hat sich der Nebel über diesen Dingen nicht gelichtet, im Bereich der Behindertenunterbringung eher sogar noch verdichtet durch die katastrophalen durchaus oligophrenen PARALOGISMEN des OGH, wie hier im Blog schon ausführlich genug dargelegt. Uns hilft jetzt nur mehr eine eindeutige authentische Interpretation der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat, mit der die kontraktmäßigen Folgen jedes einzelnen Heimeintrittes einer volljährigen Person ex lege verdeutlicht werden.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/wer-liefert-die-authentische.htm
In der FamZ vom November 2006 auf den S. 208 bis 210 findet sich eine höchst wertvolle Glosse von Felicitas PARAPATITS bezüglich der obzit. Entscheidung des LGZ Wien vom 9. Februar 2006 unter Aktenzahl 36 R 27/06 x - eine rechtsdogmatische Köstlichkeit der absoluten Sonderklasse ! Wegen der besonderen Bedeutung für die anhängige rechtsdogmatische Abklärung des aktuellen Bewohner - Status von WOLFGANG S. ist es notwendig, den gesamten Artikel hier vollständig und wörtlich wiederzugeben.
"LEISTUNGSVERTRAG zwischen ÖFFENTLICHEM LEISTUNGSTRÄGER und EINRICHTUNGSTRÄGER einer BEHINDERTENEINRICHTUNG als ECHTER VERTRAG (VORVERTRAG) ZUGUNSTEN DRITTTER zu QUALIFIZIEREN.
Sind die von einer Behinderteneinrichtung zu erbringenden Leistungen und die vom Behinderten dafür an den öffentlichen Leistungsträger zu entrichtenden Kostenbeiträge gesetzlich genau geregelt, so kann der Einrichtungsträger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit dem Behinderten lediglich für vom Gesetz nicht erfaßte Zusatzleistungen ein über den Kostenbeitrag hinausgehendes Entgelt verlangen, selbst wenn der Kostenbeitrag den getätigten Aufwand nur anteilig deckt. Der Leistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Leistungsträger und dem Einrichtungsträger wird als echter Vertrag zugunsten Dritter oder als echter Vorvertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sein.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß alle von der Klägerin erbrachten Leistungen durch den von der Stadt Wien an die klagende Partei geleisteten Tagsatz umfaßt sind, wobei dieser allerdings nicht kostendeckend ist und daher dieser Aufwand nur anteilig befriedigt wird............so ist unschwer zu gewinnen, daß nicht die ZUWEISUNG des Heimplatzes bei der Klägerin durch die MA 12 erfolgte, sondern diese lediglich RECHTSGRUNDLAGE für die in weiterer Folge zu treffende privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw deren Sachwalter ist ...Im vorliegenden Fall war die Beklagte - unstrittig - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin bzw ihres Einzuges in die Einrichtung der Klägerin im Jahre 2000 nicht ausreichend geschäftsfähig, um eine Vereinbarung über die Bezahlung von HAUSHALTSBEITRÄGEN einzugehen. Wie das Erstgericht vollkommen zutreffend rechtlich hervorgehoben hat, kann aus den Zahlungen der HHB für die Monate Oktober bis Dezember 2003 bzw aus der unterbliebenen Einstellung der Zahlungen für diese Monate keine schlüssige Willenserklärung der Sachwalterin abgeleitet werden. Immerhin gab es zu diesem Zeitpunkt bereits ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 21.10.2003, sowie eine Unterredung mit einem Mitarbeiter der Klägerin....
Wenn die Berufungswerberin vermeint, daß der Sachwalter sich nicht einzelne Teile des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages bei Genehmigung dessen herauspicken könne, übersieht sie, daß die Klägerin bereits nach dem zwischen ihr und der Stadt Wien abgeschlossenen Leistungsvertrag verpflichtet ist, die in diesem Umfang vom WBHG vorgesehenen "Maßnahmen" zu erbringen. Insofern ist dieser Vertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren. Aus ihm heraus entsteht dem Behinderten ein direktes Forderungs- und Erfüllungsrecht etwa auf Hilfe zur Unterbringung iSd § 24 WBHG. Allenfalls könnte man den zwischen der Klägerin und der Stadt Wien abgeschlossenen Vertrag als echten Vorvertrag zugunsten Dritter werten, wobei eben darin ein Kontrahierungszwang als vereinbart gesehen werden muß. Der Behinderte könnte danach grundsätzlich den Abschluß eines Unterbringungsvertrages einfordern.
Auf Grund des Bescheides der MA 12 vom 16.11.1999 wurde der Beklagten gemäß dem § 24 WBHG die Hilfe zur Unterbringung nach Maßgabe der von der MA 12 bewilligten Anzahl von Plätzen gewährt. Hierzu sei erwähnt, daß § 43 WBHG auch zur Maßnahme der Hilfe zur Unterbringung nach § 24 WBHG einen gewissen genau determinierten Kostenbeitrag vorsieht, der allerdings in besonderen sozialen Härtefällen entfallen kann, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.
Bei berechtigter Inanspruchnahme der Einrichtungen der Klägerin durch den Behinderten darf davon ausgegangen werden, daß dem Behinderten die entsprechende Hilfe zur Bewältigung des täglichen Lebens zuteil wird und die Klägerin die von ihr dabei zu erbringenden Dienste nicht ohne Entgelt bzw Aufwandersatz tun will. Geht man nun davon aus , daß im Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt Wien ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken ist, dann finden die im Rahmen des § 24 WBHG erbrachten Leistungen bereits darin ihre rechtliche Deckung, ohne daß es - wie hier - einer (nachträglichen) Genehmigung durch den Sachwalter bedurft hätte. Gleichzeitig ist aber die Klägerin wiederum berechtigt, einen entsprechenden vertraglich vereinbarten Aufwandersatz gegenüber der Stadt Wen geltend zu machen.
Qualifiziert man den Leistungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt Wien bloß als echten Vorvertrag zugunsten Dritter , dann wäre der daran anknüpfende Unterbringungsvertrag mangels geeigneter Geschäftsfähigkeit der Beklagten durch den Sachwalter noch zu genehmigen. Die Berufungswerberin gesteht selbst zu, daß die Sachwalterin im vorliegenden Fall die weitere Unterbringung der Beklagten in den Einrichtungen der Klägerin wünschte. Inhalt dieses Unterbringungsvertrages kann jedoch, was den Aufwandersatz anlangt, nur sein, daß allenfalls der Behinderte Leistungen zu vergüten hat, die nicht durch das WBHG gedeckt sind, sondern darüber hinaus angeboten und angenommen werden. Daß eine über die gesetzliche , in § 43 WBHG geregelte hinausgehende Kostenbeitragspflicht des Behinderten im Unterbringungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre, wurde nicht behauptet.
Wenn die Klägerin ihre Klagsforderung auf bereicherungsrechtliche Überlegungen stützt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß - wie nach ihrem eigenen Vorbringen - alle von ihr erbrachten Leistungen vom Leistungsvertrag der Klägerin und der Stadt Wien umfaßt sind und demzufolge, da die Vermögensverschiebung im vertraglichen Verhältnis zu einem Dritten ihren ausreichenden Rechtsgrund findet, ein Versionsanspruch ausscheidet."
Dazu lieferte Felicitas PARAPATITS folgende interssante " ANMERKUNG : Zunächst stellt das LGZ Wien im Urteil klar, daß der Bescheid zur Zuweisung eines Heimplatzes nur Rechtsgrundlage für eine unabhängige privatrechtliche Vereinbarung zwischen Heimträger und Heimbewohner ist. (vergleiche dazu auch im nächsten Heft ZIERL : Zur Anwendung des Heimvertragsgesetzes auf Behinderteneinrichtungen)
Die Zahlungen der Stadt Wien für die Erbringung der gesetzlich festgeschriebenen Leistungen durch den Heimträger und die Leistungen selbst finden schon in dem zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag ihre Deckung. Auch wenn die Pflegeleistungen an den Heimbewohner ohne einen gültigen zivilrechtlichen Vertrag zwischen diesem und dem Heimträger erbracht wurden, hat der Heimträger Anspruch auf eine Vergütung durch die Stadt Wien.
Handelte es sich bei dem Vertrag zwischen Leistungsträger und Stadt Wien nur um einen Vorvertrag zugunsten Dritter, dann wäre dieser Vorvertrag nur auf den Abschluß eines Unterbringungsvertrages bestimmten Inhalts zwischen Heimträger und Heimbewohner gerichtet. Die Leistungen des Heimträgers könnte der Heimbewohner aufgrund des Vorvertrages zunächst nicht fordern. Er müßte zuerst auf den Abschluß des Hauptvertrages dringen. Zumindest konkludent würde in diesem Fall aber wohl schon mit der Heimaufnahme ein Unterbringungsvertrag abgeschlossen werden. Ist der Heimbewohner zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so wäre dieser Vertrag allerdings bloß schwebend unwirksam. Bis zu dessen Genehmigung durch den Sachwalter bestünde keine Leistungspflicht des Heimträgers. Daher ist mE der Qualifikation als echter Vertrag zugunsten Dritter der Vorzug zu geben, da dem Heimbewohner daraus ein sofortiges Forderungsrecht auf die Unterbringungsleistungen entsteht und er nicht den Umweg über die Forderung nach Vertragsabschluß gehen müßte. Diese Variante erscheint mir in Anbetracht der Wahrung des Wohles des Behinderten erstrebenswerter. Für die Annahme eines echten, und nicht bloß eines unechten Vertrages zugunsten Dritter spricht § 881 Abs. 2 letzter Satz ABGB, der besagt, daß im Zweifel der Dritte ein unmittelbares Recht darauf erwirbt, die Erfüllung zu fordern, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll, was in der vorliegenden Konstellation sicherlich der Fall ist.
Bei der Frage, ob Leistungen vom Behinderten zu bezahlen sind, die schon vom Vertrag zwischen öffentlichem Leistungsträger und Heimträger erfaßt sind, handelt es sich nicht nur um ein Problem der Vertragsauslegung , sondern auch um eine Frage der prinzipiellen Zulässigkeit der doppelten Bezahlung der gleichen Leistung. Überlegenswert ist es, ob diese nicht schon gem. § 879 ABGB gesetz- und insgesamt sittenwidrig ist (Vgl. GANNER : Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16) "
# Zitat Ende #
Diese etwas komplizierten Ausführungen aus dem Jahre 2006 beleuchten dramatisch die grundsätzliche Rechtsunsicherheit auf allen 3 Seiten über die eigentliche Rechtsnatur eines Heimeintrittes, eines Heimaufenthaltes und der damit einhergehenden rechtsdogmatischen Überlegungen bezüglich der verschiedenen Aspekte des K O N T R A K T E S : Bis heute hat sich der Nebel über diesen Dingen nicht gelichtet, im Bereich der Behindertenunterbringung eher sogar noch verdichtet durch die katastrophalen durchaus oligophrenen PARALOGISMEN des OGH, wie hier im Blog schon ausführlich genug dargelegt. Uns hilft jetzt nur mehr eine eindeutige authentische Interpretation der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat, mit der die kontraktmäßigen Folgen jedes einzelnen Heimeintrittes einer volljährigen Person ex lege verdeutlicht werden.
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/11/wer-liefert-die-authentische.htm
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