Sonntag, 3. Februar 2013

EINWEISUNG in ein HEIM AUCH G E G E N den WILLEN DES BETROFFENEN ?

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_000

NOVEMBER  2006 :  4. SENAT   OGH   STEIGERT  die   VERWIRRUNG  !

           In dieser  bemerkenswerten Sammlung  kurioser Entscheidungen des OGH  im Jahre 2006 und auch noch 2007   finden wir nun als 3. Exemplar die oben verlinkte  Revisions - Entscheidung des OGH  vom 21.November 2006  unter GZ 4 Ob 188/06k  (Klagsverfahren gegen den Heimbewohner   ENGELBERT  E. in Wien  erneut wegen sogenannter  "HAUSHALTS  -  BEITRÄGE"):   Mich interessiert das vorwiegend  wegen der begrifflichen Differenzierung   von  "EIN  -  WEISUNG"  im Sinne einer Zwangsmaßnahme   gegenüber  der eher harmlosen  "ZU  -  WEISUNG"  als fürsorgerlicher  Handlungsweise des tonangebenden  behördlichen Sozialhilfeträgers...............

          Dieser damals  4.Senat  war sogar unter der Leitung   der späteren Präsidentin  des OGH  Irmgard  G R I S S  und somit handelt es sich gradwegs sogar um eine sogenannte  "Chef - Sache" !  Man möchte meinen und erwarten, im November 2006  würde nun endlich eine umfangreiche Klarstellung seitens des OGH über die grundlegende Rechtsnatur des oft lebenslangen Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim  erfolgen  -   weit gefehlt !  Denn auch hier werden die geradezu haarsträubenden   Fehlinterpretationen der bereits hier abgehandelten Fälle  6 Ob 286/05k  Vorsitz  PIMMER ,  7 Ob 175/06w  Vorsitz  HUBER  Ilse  kritiklos übernommen und nachgeplappert ohne gründlicheres Nachdenken über das, was auf der Richterwoche 2005 in Saalfelden von  PFEIL / GANNER /  ZIERL  referiert wurde.

           Mit diesem oberstgerichtlichen Urteil  "Im Namen der Republik"  hat also der OGH  beiden Revisionen  Folge gegeben und die Sache insgesamt  zurückverwiesen an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.  Das kommt  bekanntlich jeden Tag vor und ist überhaupt nicht aufregend...............Auch die umfangreiche Darlegung  der in Wien üblichen Vorgangsweise bei der  "ZU  -  WEISUNG"  von Heimplätzen   ist durchaus in Ordnung und auch sehr nützlich für Außenstehende, weil man ja sonst praktisch das nie erfahren würde, wie es da konkret zugeht.

              Das Erstgericht (BG Wien Innere Stadt)  gab dem Klagebegehren statt.  Das Berufungsgericht  (LGZ Wien) änderte dieses Urteil ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.  Aus der Begründung des LGZ greife ich nun bewußt folgende Passage heraus: "Dabei könne nicht nur auf den Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses abgestellt werden,  weil dies dem   S C H U T Z  -  G E D A N K E N  des Heimvertragsgesetzes widerspräche. Dem Heimträger werde zwar nicht die Verpflichtung auferlegt, für Altverträge neue heimvertragskonforme  Vertragsurkunden auszustellen,  er müsse aber für neue Sachverhalte die im Gesetz vorgesehene   T R A N S P A R E N Z   schaffen.  Es wäre eine nicht zu vertretende  Ungleichbehandlung von Heimbewohnern  mit  "Altverträgen"  gegenüber erst nach dem Stichtag eintretenden Heimbewohnern,  könnten erstere auf Dauer nicht einmal die in § 27 d Abs.1 Z 6 KSchG  vorgesehene Aufschlüsselung  des Entgelts für besondere  Pflegeleistungen  und zusätzliche Leistungen verlangen. Damit erweise sich das Klagebegehren für........als nicht berechtigt."


              Aus der  "RECHTLICHEN  BEURTEILUNG"  von  GRISS & Co. :
" 2.  Die Struktur der Rechtsbeziehungen bei der Erbringung von  Sozialleistungen ist komplex (mit Zitat von PFEIL Richterwoche 05)..............
   2.1.  HEIMUNTERBRINGUNG   iSd § 24 Abs. 1 WBHG  ist eine Leistung der Sozialhilfe , auf die ein öffentlichrechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit  Bescheid abgesprochen wird. Nicht selten erbringt der SHT die stationäre Leistung jedoch nicht selbst in natura, sondern bedient sich bei der Einlösung des Anspruchs auf Heimunterbringung  eines Dritten, des privaten Heimträgers, zu dem in der Regel privatrechtliche  Beziehungen (zB über die Höhe der Kostenerstattung durch den SHT )  bestehen.
   2.2.   Erfolgt die Unterbringung   nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters ( also etwa nicht durch   E I N  -  W E I S U N G  in ein Heim auch gegen den Willen des Betroffenen), wird der leistungserbringende  Dritte eigenverantwortlich  ( und nicht nur als Erfüllungsgehilfe  oder Organ des SHT ) tätig.  Besitzt der  Betroffene die Möglichkeit,  Zusatzleistungen über die Grundversorgung  hinaus zu wählen, tritt auch der Betroffene  regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche  Beziehung zum Heimträger. Auf diesen  "Heimvertrag" sind sodann ua. die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG  anwendbar. "
   Es folgen umfangreiche Zitate aus der einschlägigen Fachliteratur  einschließlich der vom BMJ über den NWV publizierten Saalfeldner Beiträge........Vorwiegend ging es dann weiter um die Befugnisse eines Sachwalters für den Abschluß  diverser Sonder - Vereinbarungen, die entsprechende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, das schwebende Rechtsgeschäft etc .  das kann im Volltext der ganz oben verlinkten Datei genau nachgelesen werden.........

        Wir beschäftigen uns hier jedoch nur mit den 2 Hauptaspekten , die für uns besonders brisant sind, nämlich mit dem  "SCHUTZGEDANKEN"  des Heimvertragsrechtes insgesamt (also einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen des ABGB  und auch der allgemeinen Vertragsbestimmungen des  KSchG)
und mit der sogenannten " E I N  -  W E I S U N G",  denn selbige ist ja tatsächlich nur nach dem UbG (Unterbringungsgesetz) überhaupt möglich und vorgesehen).
         Auch hier sehen wir also, daß der OGH durchaus als die selbstverständlichste Sache der Welt  eine solche Einweisung in ein Behindertenheim jederzeit für möglich hält , obwohl die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich das nirgends vorsieht, weder in den 9 Landesrechten noch etwa im Bundes - Sozial - Recht oder auch im Sachwalterrecht !  Woher kommt das also ???  Sind das noch Relikte aus der Nazi - Zeit ???   Und mit dem zitierten  Schutzgedanken  des  gesamten Heimvertragsrechtes ist eine solche Einweisung überhaupt nicht denkbar und vorstellbar !

           Welche Reaktionen erfolgten auf die Publikation dieser Entscheidung  4 Ob 188/06k dann in der Fachliteratur :  Felicitas  P A R A P A T I T S  z.B.  steigerte dann mit ihrem Kommentar in der FamZ März 2007 auf der S. 80 die  schon bestehende Verwirrung noch wesentlich  und stellte resignierend fest :  "Das Dreiecksverhältnis  zwischen Sozialhilfeträger, Heimträger und Heimbewohner  weist auch nach der vorliegenden Entscheidung  des OGH noch viele ungelöste Fragen auf und bedarf einer weiteren Untersuchung. Dies gilt insb für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG auch auf die Grundleistungen, wenn über diese kein privatrechtlicher Heimvertrag zwischen HB und HT  abgeschlossen wurde."..............und zuletzt steigert sie sich dann noch in eine noch größere Verwirrung hinein  gegen Schluß ihres Kommentars  -  bitte genau nachlesen. !

          Hans Peter  ZIERL  und dann später im November 2008 auch noch Michael  GANNER  waren trotz größter  Bemühungen nicht ausreichend in der Lage , in derselben iFamZ  für völlige Klarheit zu sorgen. Und offensichtlich gibt es seither auch keine neue Entscheidung des OGH in Sachen Heimvertrag, die die vorausgehenden  haarsträubenden Fehldeutungen der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in den  Behindertenheimen korrigiert hätte. Somit ist nun konkret zu erwarten, daß im nach wie vor anhängigen Klagsverfahren  33 C 207/12 d  des Bezirksgerichtes Salzburg (Vorsteher und Prozeßführer Dr. Wolfgang  F I L I P )  auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages  für den Bewohner WOLFGANG S. in Salzburg  demnächst ein Urteil im Namen der Republik ergeht mit einer vollständigen Klarstellung der Rechtslage, die wir in eventu mit Berufung & Revision bis zum OGH  unnachgiebig erzwingen müßten              

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