http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_000
NOVEMBER 2006 : 4. SENAT OGH STEIGERT die VERWIRRUNG !
In dieser bemerkenswerten Sammlung kurioser Entscheidungen des OGH im Jahre 2006 und auch noch 2007 finden wir nun als 3. Exemplar die oben verlinkte Revisions - Entscheidung des OGH vom 21.November 2006 unter GZ 4 Ob 188/06k (Klagsverfahren gegen den Heimbewohner ENGELBERT E. in Wien erneut wegen sogenannter "HAUSHALTS - BEITRÄGE"): Mich interessiert das vorwiegend wegen der begrifflichen Differenzierung von "EIN - WEISUNG" im Sinne einer Zwangsmaßnahme gegenüber der eher harmlosen "ZU - WEISUNG" als fürsorgerlicher Handlungsweise des tonangebenden behördlichen Sozialhilfeträgers...............
Dieser damals 4.Senat war sogar unter der Leitung der späteren Präsidentin des OGH Irmgard G R I S S und somit handelt es sich gradwegs sogar um eine sogenannte "Chef - Sache" ! Man möchte meinen und erwarten, im November 2006 würde nun endlich eine umfangreiche Klarstellung seitens des OGH über die grundlegende Rechtsnatur des oft lebenslangen Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim erfolgen - weit gefehlt ! Denn auch hier werden die geradezu haarsträubenden Fehlinterpretationen der bereits hier abgehandelten Fälle 6 Ob 286/05k Vorsitz PIMMER , 7 Ob 175/06w Vorsitz HUBER Ilse kritiklos übernommen und nachgeplappert ohne gründlicheres Nachdenken über das, was auf der Richterwoche 2005 in Saalfelden von PFEIL / GANNER / ZIERL referiert wurde.
Mit diesem oberstgerichtlichen Urteil "Im Namen der Republik" hat also der OGH beiden Revisionen Folge gegeben und die Sache insgesamt zurückverwiesen an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Das kommt bekanntlich jeden Tag vor und ist überhaupt nicht aufregend...............Auch die umfangreiche Darlegung der in Wien üblichen Vorgangsweise bei der "ZU - WEISUNG" von Heimplätzen ist durchaus in Ordnung und auch sehr nützlich für Außenstehende, weil man ja sonst praktisch das nie erfahren würde, wie es da konkret zugeht.
Das Erstgericht (BG Wien Innere Stadt) gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht (LGZ Wien) änderte dieses Urteil ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Aus der Begründung des LGZ greife ich nun bewußt folgende Passage heraus: "Dabei könne nicht nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden, weil dies dem S C H U T Z - G E D A N K E N des Heimvertragsgesetzes widerspräche. Dem Heimträger werde zwar nicht die Verpflichtung auferlegt, für Altverträge neue heimvertragskonforme Vertragsurkunden auszustellen, er müsse aber für neue Sachverhalte die im Gesetz vorgesehene T R A N S P A R E N Z schaffen. Es wäre eine nicht zu vertretende Ungleichbehandlung von Heimbewohnern mit "Altverträgen" gegenüber erst nach dem Stichtag eintretenden Heimbewohnern, könnten erstere auf Dauer nicht einmal die in § 27 d Abs.1 Z 6 KSchG vorgesehene Aufschlüsselung des Entgelts für besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen verlangen. Damit erweise sich das Klagebegehren für........als nicht berechtigt."
Aus der "RECHTLICHEN BEURTEILUNG" von GRISS & Co. :
" 2. Die Struktur der Rechtsbeziehungen bei der Erbringung von Sozialleistungen ist komplex (mit Zitat von PFEIL Richterwoche 05)..............
2.1. HEIMUNTERBRINGUNG iSd § 24 Abs. 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe , auf die ein öffentlichrechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Nicht selten erbringt der SHT die stationäre Leistung jedoch nicht selbst in natura, sondern bedient sich bei der Einlösung des Anspruchs auf Heimunterbringung eines Dritten, des privaten Heimträgers, zu dem in der Regel privatrechtliche Beziehungen (zB über die Höhe der Kostenerstattung durch den SHT ) bestehen.
2.2. Erfolgt die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters ( also etwa nicht durch E I N - W E I S U N G in ein Heim auch gegen den Willen des Betroffenen), wird der leistungserbringende Dritte eigenverantwortlich ( und nicht nur als Erfüllungsgehilfe oder Organ des SHT ) tätig. Besitzt der Betroffene die Möglichkeit, Zusatzleistungen über die Grundversorgung hinaus zu wählen, tritt auch der Betroffene regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Auf diesen "Heimvertrag" sind sodann ua. die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. "
Es folgen umfangreiche Zitate aus der einschlägigen Fachliteratur einschließlich der vom BMJ über den NWV publizierten Saalfeldner Beiträge........Vorwiegend ging es dann weiter um die Befugnisse eines Sachwalters für den Abschluß diverser Sonder - Vereinbarungen, die entsprechende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, das schwebende Rechtsgeschäft etc . das kann im Volltext der ganz oben verlinkten Datei genau nachgelesen werden.........
Wir beschäftigen uns hier jedoch nur mit den 2 Hauptaspekten , die für uns besonders brisant sind, nämlich mit dem "SCHUTZGEDANKEN" des Heimvertragsrechtes insgesamt (also einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen des ABGB und auch der allgemeinen Vertragsbestimmungen des KSchG)
und mit der sogenannten " E I N - W E I S U N G", denn selbige ist ja tatsächlich nur nach dem UbG (Unterbringungsgesetz) überhaupt möglich und vorgesehen).
Auch hier sehen wir also, daß der OGH durchaus als die selbstverständlichste Sache der Welt eine solche Einweisung in ein Behindertenheim jederzeit für möglich hält , obwohl die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich das nirgends vorsieht, weder in den 9 Landesrechten noch etwa im Bundes - Sozial - Recht oder auch im Sachwalterrecht ! Woher kommt das also ??? Sind das noch Relikte aus der Nazi - Zeit ??? Und mit dem zitierten Schutzgedanken des gesamten Heimvertragsrechtes ist eine solche Einweisung überhaupt nicht denkbar und vorstellbar !
Welche Reaktionen erfolgten auf die Publikation dieser Entscheidung 4 Ob 188/06k dann in der Fachliteratur : Felicitas P A R A P A T I T S z.B. steigerte dann mit ihrem Kommentar in der FamZ März 2007 auf der S. 80 die schon bestehende Verwirrung noch wesentlich und stellte resignierend fest : "Das Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Heimträger und Heimbewohner weist auch nach der vorliegenden Entscheidung des OGH noch viele ungelöste Fragen auf und bedarf einer weiteren Untersuchung. Dies gilt insb für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG auch auf die Grundleistungen, wenn über diese kein privatrechtlicher Heimvertrag zwischen HB und HT abgeschlossen wurde."..............und zuletzt steigert sie sich dann noch in eine noch größere Verwirrung hinein gegen Schluß ihres Kommentars - bitte genau nachlesen. !
Hans Peter ZIERL und dann später im November 2008 auch noch Michael GANNER waren trotz größter Bemühungen nicht ausreichend in der Lage , in derselben iFamZ für völlige Klarheit zu sorgen. Und offensichtlich gibt es seither auch keine neue Entscheidung des OGH in Sachen Heimvertrag, die die vorausgehenden haarsträubenden Fehldeutungen der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in den Behindertenheimen korrigiert hätte. Somit ist nun konkret zu erwarten, daß im nach wie vor anhängigen Klagsverfahren 33 C 207/12 d des Bezirksgerichtes Salzburg (Vorsteher und Prozeßführer Dr. Wolfgang F I L I P ) auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für den Bewohner WOLFGANG S. in Salzburg demnächst ein Urteil im Namen der Republik ergeht mit einer vollständigen Klarstellung der Rechtslage, die wir in eventu mit Berufung & Revision bis zum OGH unnachgiebig erzwingen müßten
NOVEMBER 2006 : 4. SENAT OGH STEIGERT die VERWIRRUNG !
In dieser bemerkenswerten Sammlung kurioser Entscheidungen des OGH im Jahre 2006 und auch noch 2007 finden wir nun als 3. Exemplar die oben verlinkte Revisions - Entscheidung des OGH vom 21.November 2006 unter GZ 4 Ob 188/06k (Klagsverfahren gegen den Heimbewohner ENGELBERT E. in Wien erneut wegen sogenannter "HAUSHALTS - BEITRÄGE"): Mich interessiert das vorwiegend wegen der begrifflichen Differenzierung von "EIN - WEISUNG" im Sinne einer Zwangsmaßnahme gegenüber der eher harmlosen "ZU - WEISUNG" als fürsorgerlicher Handlungsweise des tonangebenden behördlichen Sozialhilfeträgers...............
Dieser damals 4.Senat war sogar unter der Leitung der späteren Präsidentin des OGH Irmgard G R I S S und somit handelt es sich gradwegs sogar um eine sogenannte "Chef - Sache" ! Man möchte meinen und erwarten, im November 2006 würde nun endlich eine umfangreiche Klarstellung seitens des OGH über die grundlegende Rechtsnatur des oft lebenslangen Heimaufenthaltes in einem Behindertenheim erfolgen - weit gefehlt ! Denn auch hier werden die geradezu haarsträubenden Fehlinterpretationen der bereits hier abgehandelten Fälle 6 Ob 286/05k Vorsitz PIMMER , 7 Ob 175/06w Vorsitz HUBER Ilse kritiklos übernommen und nachgeplappert ohne gründlicheres Nachdenken über das, was auf der Richterwoche 2005 in Saalfelden von PFEIL / GANNER / ZIERL referiert wurde.
Mit diesem oberstgerichtlichen Urteil "Im Namen der Republik" hat also der OGH beiden Revisionen Folge gegeben und die Sache insgesamt zurückverwiesen an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Das kommt bekanntlich jeden Tag vor und ist überhaupt nicht aufregend...............Auch die umfangreiche Darlegung der in Wien üblichen Vorgangsweise bei der "ZU - WEISUNG" von Heimplätzen ist durchaus in Ordnung und auch sehr nützlich für Außenstehende, weil man ja sonst praktisch das nie erfahren würde, wie es da konkret zugeht.
Das Erstgericht (BG Wien Innere Stadt) gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht (LGZ Wien) änderte dieses Urteil ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Aus der Begründung des LGZ greife ich nun bewußt folgende Passage heraus: "Dabei könne nicht nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden, weil dies dem S C H U T Z - G E D A N K E N des Heimvertragsgesetzes widerspräche. Dem Heimträger werde zwar nicht die Verpflichtung auferlegt, für Altverträge neue heimvertragskonforme Vertragsurkunden auszustellen, er müsse aber für neue Sachverhalte die im Gesetz vorgesehene T R A N S P A R E N Z schaffen. Es wäre eine nicht zu vertretende Ungleichbehandlung von Heimbewohnern mit "Altverträgen" gegenüber erst nach dem Stichtag eintretenden Heimbewohnern, könnten erstere auf Dauer nicht einmal die in § 27 d Abs.1 Z 6 KSchG vorgesehene Aufschlüsselung des Entgelts für besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen verlangen. Damit erweise sich das Klagebegehren für........als nicht berechtigt."
Aus der "RECHTLICHEN BEURTEILUNG" von GRISS & Co. :
" 2. Die Struktur der Rechtsbeziehungen bei der Erbringung von Sozialleistungen ist komplex (mit Zitat von PFEIL Richterwoche 05)..............
2.1. HEIMUNTERBRINGUNG iSd § 24 Abs. 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe , auf die ein öffentlichrechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Nicht selten erbringt der SHT die stationäre Leistung jedoch nicht selbst in natura, sondern bedient sich bei der Einlösung des Anspruchs auf Heimunterbringung eines Dritten, des privaten Heimträgers, zu dem in der Regel privatrechtliche Beziehungen (zB über die Höhe der Kostenerstattung durch den SHT ) bestehen.
2.2. Erfolgt die Unterbringung nur mit Zustimmung des Betroffenen oder seines Vertreters ( also etwa nicht durch E I N - W E I S U N G in ein Heim auch gegen den Willen des Betroffenen), wird der leistungserbringende Dritte eigenverantwortlich ( und nicht nur als Erfüllungsgehilfe oder Organ des SHT ) tätig. Besitzt der Betroffene die Möglichkeit, Zusatzleistungen über die Grundversorgung hinaus zu wählen, tritt auch der Betroffene regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Auf diesen "Heimvertrag" sind sodann ua. die heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. "
Es folgen umfangreiche Zitate aus der einschlägigen Fachliteratur einschließlich der vom BMJ über den NWV publizierten Saalfeldner Beiträge........Vorwiegend ging es dann weiter um die Befugnisse eines Sachwalters für den Abschluß diverser Sonder - Vereinbarungen, die entsprechende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, das schwebende Rechtsgeschäft etc . das kann im Volltext der ganz oben verlinkten Datei genau nachgelesen werden.........
Wir beschäftigen uns hier jedoch nur mit den 2 Hauptaspekten , die für uns besonders brisant sind, nämlich mit dem "SCHUTZGEDANKEN" des Heimvertragsrechtes insgesamt (also einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen des ABGB und auch der allgemeinen Vertragsbestimmungen des KSchG)
und mit der sogenannten " E I N - W E I S U N G", denn selbige ist ja tatsächlich nur nach dem UbG (Unterbringungsgesetz) überhaupt möglich und vorgesehen).
Auch hier sehen wir also, daß der OGH durchaus als die selbstverständlichste Sache der Welt eine solche Einweisung in ein Behindertenheim jederzeit für möglich hält , obwohl die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich das nirgends vorsieht, weder in den 9 Landesrechten noch etwa im Bundes - Sozial - Recht oder auch im Sachwalterrecht ! Woher kommt das also ??? Sind das noch Relikte aus der Nazi - Zeit ??? Und mit dem zitierten Schutzgedanken des gesamten Heimvertragsrechtes ist eine solche Einweisung überhaupt nicht denkbar und vorstellbar !
Welche Reaktionen erfolgten auf die Publikation dieser Entscheidung 4 Ob 188/06k dann in der Fachliteratur : Felicitas P A R A P A T I T S z.B. steigerte dann mit ihrem Kommentar in der FamZ März 2007 auf der S. 80 die schon bestehende Verwirrung noch wesentlich und stellte resignierend fest : "Das Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Heimträger und Heimbewohner weist auch nach der vorliegenden Entscheidung des OGH noch viele ungelöste Fragen auf und bedarf einer weiteren Untersuchung. Dies gilt insb für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG auch auf die Grundleistungen, wenn über diese kein privatrechtlicher Heimvertrag zwischen HB und HT abgeschlossen wurde."..............und zuletzt steigert sie sich dann noch in eine noch größere Verwirrung hinein gegen Schluß ihres Kommentars - bitte genau nachlesen. !
Hans Peter ZIERL und dann später im November 2008 auch noch Michael GANNER waren trotz größter Bemühungen nicht ausreichend in der Lage , in derselben iFamZ für völlige Klarheit zu sorgen. Und offensichtlich gibt es seither auch keine neue Entscheidung des OGH in Sachen Heimvertrag, die die vorausgehenden haarsträubenden Fehldeutungen der Rechtsnatur des gesamten Heimaufenthaltes in den Behindertenheimen korrigiert hätte. Somit ist nun konkret zu erwarten, daß im nach wie vor anhängigen Klagsverfahren 33 C 207/12 d des Bezirksgerichtes Salzburg (Vorsteher und Prozeßführer Dr. Wolfgang F I L I P ) auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für den Bewohner WOLFGANG S. in Salzburg demnächst ein Urteil im Namen der Republik ergeht mit einer vollständigen Klarstellung der Rechtslage, die wir in eventu mit Berufung & Revision bis zum OGH unnachgiebig erzwingen müßten
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen