Mittwoch, 13. Februar 2013

Der OGH bleibt stur auf dem falschen Geleise : 7 Ob 91/09 x vom 30.9.2009 !

VKI  WIEN   gegen   SOZIALHILFEVERBAND   VÖCKLABRUCK

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090930_OGH0002_0070OB00091_09X0000_000 

           Der VKI  war in den vergangenen Jahren mehrfach sehr erfolgreich mit Verbandsklage  gemäß § 29 KSchG  gegen diverse Heimträger, die rechtswidrige  KLAUSELN  in ihren standartisierten Heimverträgen verwendeten. Auf der Homepage des VKI  kann man dort Interessantes  nachlesen.  Ich greife nun jedoch aus einem ganz anderen Grunde zur oben verlinkten Entscheidung  des OGH  7 Ob 91/09 x  vom 30.September 2009 :  wiederum bestätigte damals das Oberste Gericht der Republik Österreich, daß es eine völlig verfehlte Rechtsansicht vertrat  über den Charakter und die Rechtsnatur des Heimaufenthaltes eines Empfängers von Sozialhilfe oder Behindertenhilfe !!!

          In diesem Rechtsstreit  vor dem LG Wels,  dann später vor dem OLG Linz  und in 3. Instanz vor dem OGH  ging es unter anderem um die Kündigung von Heimbewohnern  in überfallsartiger Weise  mit sofortiger Wirkung, wenn.........bitte selbst nachlesen !. Die beklagte Partei beantragte dann sogar ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 27 i KSchG, was jedoch der OGH nicht übernahm und ablehnte.  Wichtig für uns und sehr wesentlich ist hier der erneute Versuch, die volle Landes - Kompetenz  zu beanspruchen  für solche sofortige Auflösungen des Heimvertrages bei Unzumutbarkeit weiterer Unterbringung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens eines Bewohners. Es wird erneut versucht, die verfassungsrechtlich verbürgte  Annex - Kompetenz nach Art. 15 Abs. 9 B-VG  zu reklamieren für zivilrechtliche Regelungen, die in einem untrennbaren und absolut unverzichtbaren Zusammenhang mit der Hauptmaterie stünden........und diese Hauptmaterie ist nun einmal der gesamte  " B E T R I E B "  eines Pflegeheimes und in diesen Begriff kann man eigentlich alles hineinpacken, wenn man nur will.........

              Von besonderer Bedeutung für uns ist jedoch vorwiegend in Spruchpunkt  1.2.1  der "Rechtlichen Begründung" des OGH in 3. Instanz folgender Absatz :   " Dem entsprechend sieht § 27 b Abs. 1KSchG ausdrücklich vor, daß die §§ 27 b bis 27 i l.c. (nur)  "bestimmte  Aspekte  zivilrechtlicher  Verträge "  regeln, im Fall des § 27 i KSchG die  "Kündigung durch den Heimträger".  Es geht daher nicht um sämtliche, sondern nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern.  Ein zivilrechtlicher Vertrag im Sinn des § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn  beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind;  das ist auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist ( mit Zitat von  GANNER  in  "Klang").....Eine generelle Abgrenzung dieses Kompetenztatbestands zu jenem des Betriebs von Pflegeheimen mag nicht einfach sein.............Dies betrifft im Übrigen nur Aufenthalte in Pflegeheimen  aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zum Heimträger,   nicht jedoch Aufnahmen  von Personen, die auf  öffentlich - rechtlichen und vor allem sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, zum Beispiel   HEIMUNTERBRINGUNG  ALS   LEISTUNG   DER   SOZIALHILFE,  auf die ein öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit   BESCHEID  abgesprochen wird.....In die auf diese Weise geregelten Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheimes wird daher durch die zivilrechtliche Regelung  der Kündigungsbeschränkung im § 27 i KSchG  gar nicht eingegriffen, weshalb auch ein Eingriff in die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenzmaterie "Betrieb eines Pflegeheimes"  zu verneinen ist."    #   Zitat   Ende   #

     Wir sehen also auch noch im  September 2009  den OGH  frisch  & fröhlich  " auf dem völlig falschen  Geleise unterwegs",  dies trotz eindringlicher Darlegung von Michael  GANNER  (siehe vorhergehende Post im Blog !)  ein Jahr zuvor, daß die Sichtweise des OGH in diesem Zusammenhang schlicht und einfach total falsch ist, sie ist eine absolute  Katastrophe !  Denn letztendlich ist dann der Konsumentenschutz  während des Heimaufenthaltes, wie er von BGBl.. I/Nr.12/2004  und  BGBl. I/Nr.92/2006 (Art. IV) eingeführt worden ist ,  in der Mehrzahl der Fälle überhaupt nicht anwendbar, weil die Mehrzahl aller Heimbewohner  von der Sozialhilfe / Behindertenhilfe mehr oder minder  abhängig ist und insbesondere in den Behindertenheimen weitaus der größere Anteil der Bewohner konkret   mit  Bescheid der Sozialbehörde auf einen Heimplatz zugewiesen / eingewiesen worden ist !!!

       Somit erweist sich  die oberstgerichtliche Sichtweise in diesem Zusammenhang als in sich total widersprüchlich, von der Intention der Gesetzgebung  hoffnungslos  abgeirrt  und   offensichlich hat  es bis heute, Mittwoch, 13.Februar  2013,  noch keinerlei   Widerruf oder Korrektur dieser geradezu  haarsträubend absurden Rechtsanschauungen des OGH zum eigentlichen Wesen des  "Heimverhältnisses"  gegeben  -  oder weiß jemand  dazu Aktuelleres, der soll das hier sofort melden :  enthinderungsexperte@gmail.com
https://mail.google.com/mail/?tab=jm#inb

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