VKI WIEN gegen SOZIALHILFEVERBAND VÖCKLABRUCK
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090930_OGH0002_0070OB00091_09X0000_000
Der VKI war in den vergangenen Jahren mehrfach sehr erfolgreich mit Verbandsklage gemäß § 29 KSchG gegen diverse Heimträger, die rechtswidrige KLAUSELN in ihren standartisierten Heimverträgen verwendeten. Auf der Homepage des VKI kann man dort Interessantes nachlesen. Ich greife nun jedoch aus einem ganz anderen Grunde zur oben verlinkten Entscheidung des OGH 7 Ob 91/09 x vom 30.September 2009 : wiederum bestätigte damals das Oberste Gericht der Republik Österreich, daß es eine völlig verfehlte Rechtsansicht vertrat über den Charakter und die Rechtsnatur des Heimaufenthaltes eines Empfängers von Sozialhilfe oder Behindertenhilfe !!!
In diesem Rechtsstreit vor dem LG Wels, dann später vor dem OLG Linz und in 3. Instanz vor dem OGH ging es unter anderem um die Kündigung von Heimbewohnern in überfallsartiger Weise mit sofortiger Wirkung, wenn.........bitte selbst nachlesen !. Die beklagte Partei beantragte dann sogar ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 27 i KSchG, was jedoch der OGH nicht übernahm und ablehnte. Wichtig für uns und sehr wesentlich ist hier der erneute Versuch, die volle Landes - Kompetenz zu beanspruchen für solche sofortige Auflösungen des Heimvertrages bei Unzumutbarkeit weiterer Unterbringung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens eines Bewohners. Es wird erneut versucht, die verfassungsrechtlich verbürgte Annex - Kompetenz nach Art. 15 Abs. 9 B-VG zu reklamieren für zivilrechtliche Regelungen, die in einem untrennbaren und absolut unverzichtbaren Zusammenhang mit der Hauptmaterie stünden........und diese Hauptmaterie ist nun einmal der gesamte " B E T R I E B " eines Pflegeheimes und in diesen Begriff kann man eigentlich alles hineinpacken, wenn man nur will.........
Von besonderer Bedeutung für uns ist jedoch vorwiegend in Spruchpunkt 1.2.1 der "Rechtlichen Begründung" des OGH in 3. Instanz folgender Absatz : " Dem entsprechend sieht § 27 b Abs. 1KSchG ausdrücklich vor, daß die §§ 27 b bis 27 i l.c. (nur) "bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge " regeln, im Fall des § 27 i KSchG die "Kündigung durch den Heimträger". Es geht daher nicht um sämtliche, sondern nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern. Ein zivilrechtlicher Vertrag im Sinn des § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind; das ist auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist ( mit Zitat von GANNER in "Klang").....Eine generelle Abgrenzung dieses Kompetenztatbestands zu jenem des Betriebs von Pflegeheimen mag nicht einfach sein.............Dies betrifft im Übrigen nur Aufenthalte in Pflegeheimen aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zum Heimträger, nicht jedoch Aufnahmen von Personen, die auf öffentlich - rechtlichen und vor allem sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, zum Beispiel HEIMUNTERBRINGUNG ALS LEISTUNG DER SOZIALHILFE, auf die ein öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit BESCHEID abgesprochen wird.....In die auf diese Weise geregelten Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheimes wird daher durch die zivilrechtliche Regelung der Kündigungsbeschränkung im § 27 i KSchG gar nicht eingegriffen, weshalb auch ein Eingriff in die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenzmaterie "Betrieb eines Pflegeheimes" zu verneinen ist." # Zitat Ende #
Wir sehen also auch noch im September 2009 den OGH frisch & fröhlich " auf dem völlig falschen Geleise unterwegs", dies trotz eindringlicher Darlegung von Michael GANNER (siehe vorhergehende Post im Blog !) ein Jahr zuvor, daß die Sichtweise des OGH in diesem Zusammenhang schlicht und einfach total falsch ist, sie ist eine absolute Katastrophe ! Denn letztendlich ist dann der Konsumentenschutz während des Heimaufenthaltes, wie er von BGBl.. I/Nr.12/2004 und BGBl. I/Nr.92/2006 (Art. IV) eingeführt worden ist , in der Mehrzahl der Fälle überhaupt nicht anwendbar, weil die Mehrzahl aller Heimbewohner von der Sozialhilfe / Behindertenhilfe mehr oder minder abhängig ist und insbesondere in den Behindertenheimen weitaus der größere Anteil der Bewohner konkret mit Bescheid der Sozialbehörde auf einen Heimplatz zugewiesen / eingewiesen worden ist !!!
Somit erweist sich die oberstgerichtliche Sichtweise in diesem Zusammenhang als in sich total widersprüchlich, von der Intention der Gesetzgebung hoffnungslos abgeirrt und offensichlich hat es bis heute, Mittwoch, 13.Februar 2013, noch keinerlei Widerruf oder Korrektur dieser geradezu haarsträubend absurden Rechtsanschauungen des OGH zum eigentlichen Wesen des "Heimverhältnisses" gegeben - oder weiß jemand dazu Aktuelleres, der soll das hier sofort melden : enthinderungsexperte@gmail.com
https://mail.google.com/mail/?tab=jm#inb
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090930_OGH0002_0070OB00091_09X0000_000
Der VKI war in den vergangenen Jahren mehrfach sehr erfolgreich mit Verbandsklage gemäß § 29 KSchG gegen diverse Heimträger, die rechtswidrige KLAUSELN in ihren standartisierten Heimverträgen verwendeten. Auf der Homepage des VKI kann man dort Interessantes nachlesen. Ich greife nun jedoch aus einem ganz anderen Grunde zur oben verlinkten Entscheidung des OGH 7 Ob 91/09 x vom 30.September 2009 : wiederum bestätigte damals das Oberste Gericht der Republik Österreich, daß es eine völlig verfehlte Rechtsansicht vertrat über den Charakter und die Rechtsnatur des Heimaufenthaltes eines Empfängers von Sozialhilfe oder Behindertenhilfe !!!
In diesem Rechtsstreit vor dem LG Wels, dann später vor dem OLG Linz und in 3. Instanz vor dem OGH ging es unter anderem um die Kündigung von Heimbewohnern in überfallsartiger Weise mit sofortiger Wirkung, wenn.........bitte selbst nachlesen !. Die beklagte Partei beantragte dann sogar ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 27 i KSchG, was jedoch der OGH nicht übernahm und ablehnte. Wichtig für uns und sehr wesentlich ist hier der erneute Versuch, die volle Landes - Kompetenz zu beanspruchen für solche sofortige Auflösungen des Heimvertrages bei Unzumutbarkeit weiterer Unterbringung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens eines Bewohners. Es wird erneut versucht, die verfassungsrechtlich verbürgte Annex - Kompetenz nach Art. 15 Abs. 9 B-VG zu reklamieren für zivilrechtliche Regelungen, die in einem untrennbaren und absolut unverzichtbaren Zusammenhang mit der Hauptmaterie stünden........und diese Hauptmaterie ist nun einmal der gesamte " B E T R I E B " eines Pflegeheimes und in diesen Begriff kann man eigentlich alles hineinpacken, wenn man nur will.........
Von besonderer Bedeutung für uns ist jedoch vorwiegend in Spruchpunkt 1.2.1 der "Rechtlichen Begründung" des OGH in 3. Instanz folgender Absatz : " Dem entsprechend sieht § 27 b Abs. 1KSchG ausdrücklich vor, daß die §§ 27 b bis 27 i l.c. (nur) "bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge " regeln, im Fall des § 27 i KSchG die "Kündigung durch den Heimträger". Es geht daher nicht um sämtliche, sondern nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern. Ein zivilrechtlicher Vertrag im Sinn des § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind; das ist auch dann der Fall, wenn eine öffentlich - rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist ( mit Zitat von GANNER in "Klang").....Eine generelle Abgrenzung dieses Kompetenztatbestands zu jenem des Betriebs von Pflegeheimen mag nicht einfach sein.............Dies betrifft im Übrigen nur Aufenthalte in Pflegeheimen aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zum Heimträger, nicht jedoch Aufnahmen von Personen, die auf öffentlich - rechtlichen und vor allem sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, zum Beispiel HEIMUNTERBRINGUNG ALS LEISTUNG DER SOZIALHILFE, auf die ein öffentlich - rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit BESCHEID abgesprochen wird.....In die auf diese Weise geregelten Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheimes wird daher durch die zivilrechtliche Regelung der Kündigungsbeschränkung im § 27 i KSchG gar nicht eingegriffen, weshalb auch ein Eingriff in die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenzmaterie "Betrieb eines Pflegeheimes" zu verneinen ist." # Zitat Ende #
Wir sehen also auch noch im September 2009 den OGH frisch & fröhlich " auf dem völlig falschen Geleise unterwegs", dies trotz eindringlicher Darlegung von Michael GANNER (siehe vorhergehende Post im Blog !) ein Jahr zuvor, daß die Sichtweise des OGH in diesem Zusammenhang schlicht und einfach total falsch ist, sie ist eine absolute Katastrophe ! Denn letztendlich ist dann der Konsumentenschutz während des Heimaufenthaltes, wie er von BGBl.. I/Nr.12/2004 und BGBl. I/Nr.92/2006 (Art. IV) eingeführt worden ist , in der Mehrzahl der Fälle überhaupt nicht anwendbar, weil die Mehrzahl aller Heimbewohner von der Sozialhilfe / Behindertenhilfe mehr oder minder abhängig ist und insbesondere in den Behindertenheimen weitaus der größere Anteil der Bewohner konkret mit Bescheid der Sozialbehörde auf einen Heimplatz zugewiesen / eingewiesen worden ist !!!
Somit erweist sich die oberstgerichtliche Sichtweise in diesem Zusammenhang als in sich total widersprüchlich, von der Intention der Gesetzgebung hoffnungslos abgeirrt und offensichlich hat es bis heute, Mittwoch, 13.Februar 2013, noch keinerlei Widerruf oder Korrektur dieser geradezu haarsträubend absurden Rechtsanschauungen des OGH zum eigentlichen Wesen des "Heimverhältnisses" gegeben - oder weiß jemand dazu Aktuelleres, der soll das hier sofort melden : enthinderungsexperte@gmail.com
https://mail.google.com/mail/?tab=jm#inb
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