Dienstag, 5. Februar 2013

FamZ Jänner 2007 : Hans - Peter Z I E R L SPRICHT KLAR - TEXT !

Zur  ANWENDUNG  des  HEIMVERTRAGSGESETZES   auf   BEHINDERTEN  -  EINRICHTUNGEN



                     In der Jänner - Ausgabe der  FamZ  2007  läßt sich auffinden auf den Seiten 11 bis 19  der bislang wohl einzige derartige Aufsatz in der Fachliteratur . Hätte ich den schon früher gefunden, dann hätte ich mir wahrlich allerlei Nachforschungen nach allen Richtungen ersparen können  -  denn in dieser meisterhaften Abhandlung  aus der Hand des erfahrenen Praktikers  werden die Dinge insgesamt zurechtgerückt  und die haarsträubenden Fehldeutungen und Weichenstellungen aus dem BMJ und auch vom OGH  aufgedeckt und angeprangert.

                  in 6 Kapiteln wird  die gesamte Problematik sehr gründlich & ausführlich beleuchtet  und erläutert.  Machen wir nun einen Streifzug durch den gesamten Text mit Hervorhebung der wichtigsten Aspekte:
I.  EINLEITENDE   BEMERKUNGEN : Der Begriff  "Heim"  läßt sich nicht so ohne weiteres deutlich abgrenzen, weil alle 9 Bundesländer  völlig autonome und sehr unterschiedliche  Definitionen liefern und dazu kommen auch noch etliche bundesrechtliche Aspekte. Man muß also jeweils das geltende Landesrecht ganz genau anschauen, was alles unter den Begriff eines  "Heimes"  fällt, wenn man sich mit konkreten Fällen befaßt. Immerhin war auch der VfGH schon mehrfach damit befaßt und liefert seinerseits  eine übergeordnete Definition für das  "Pflegeheim".

II.   KOMPETENZRECHTLICHE   GRUNDLAGEN :  meisterhaft  fürwahr erörtert der Verfasser  die hochkomplexe  Verflochtenheit der Kompetenzen.  Insbesondere die richtige Deutung des  "Heimverhältnisses"  und seiner eigentlichen Rechtsnatur in Abhängigkeit und ständiger Wechselbeziehung zum "Betrieb"  eines Heimes läßt ja verschiedene Deutungen zu.  Im Vordergrund steht aber das landesrechtliche  Sozialrecht, somit öffentliches Recht, das hier vorwiegend mit  einem  "Zuweisungsbescheid"  einem  betroffenen  Hilfesuchenden  einen konkreten Heimplatz anbietet. Diese  "Zuweisung"  ist also ein verwaltungsbehördlicher Hoheitsakt,  Ausdruck  landesfürstlichen Gnadenerweises sozusagen auf der höchsten Stufe.............Die konkrete einzelne Heimaufnahme jedoch, die Gestaltung des gesamten  individuellen  Heimaufenthaltes und seine Beendigung  sind  vorwiegend dem Zivilrecht  zuzuordnen  und somit konsumentenschutzrechtliche Kompetenz des Bundes !
      "Das  zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern wird spätestens mit dem Bezug der Einrichtung  ("Heimeintritt") begründet. Dabei ist zu beachten, daß dieses Rechtsverhältnis  nicht bloß schriftlich, sondern auch mündlich  oder sogar konkludent ( § 863 ABGB) - also auch ohne Abschluß eines schriftlichen Heimvertrags entstehen kann."
Siehe  dazu die zutreffende Definition in der ursprünglichen Stammfassung des steirischen Pflegeheimgesetzes 1994 !


III.  Zur  ANWENDUNG  des  HVG  im  ALLGEMEINEN :  der  das Heimvertragsgesetz  BGBl.I/12/2004  einleitende § 27 b Abs.1 KSchG  birgt mehrere  gefährliche Schlupflöcher,  wenn ein unwilliger Heimträger darauf aus ist,  die generelle Unanwendbarkeit  dieses Schutzgesetzes auf seine Einrichtungen  herauszulesen !!! Im Gegensatz zum § 2 HeimAufG  sind ja hier die  "Behindertenheime"  nicht unmittelbar und konkret erwähnt. Auch durch ein formelles Splitting  von Dienstleistungen und Örtlichkeiten könnten sich gefährliche Schlupflöcher auftun.  Insbesondere die unklare arbeitsrechtliche Stellung  von  "Beschäftigten"  in der sogenannten  "Beschäftigungstherapie"  in   "Werkstätten"  könnte zu Fehlinterpretationen des HVG führen.

IV.  Zur  ANWENDUNG  des  HVG  auf   BEHINDERTEN  -  EINRICHTUNGEN :   HIer beleuchtet  der Autor  die entscheidende falsche Weichenstellung  durch die Zivilrechtslegisten des BMJ  in den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage 202/XXII.GP.  Denn hier wird erschütternder Weise der Eindruck erweckt, das gesamte HVG  sei nicht anzuwenden, wenn eine konkrete landesbehördliche Zuweisung erfolge !!!  Der Justizausschuß hat das jedoch überhaupt nicht bestätigt in seiner Sitzung vom 20.1.2004  und auch in der Plenardebatte des Nationalrates am 29.1.2004 war das  nicht Gegenstand von Überlegungen & Deutungen !
        "Vorweg ist festzuhalten, daß die Kostenübernahme des Heimaufenthalts durch den Sozialhilfeträger für sich allein noch nicht die Unanwendbarkeit der §§ 27 b ff KSchG  führt. Diese Auffassung läßt sich mit § 27 g Abs.1  KSchG  belegen, der eine Regelung für den Fall trifft, daß das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der Sozialhilfe geleistet wird. Daraus ergibt sich,  daß das HVG auch dann anzuwenden ist,  wenn der SHT das gesamte Entgelt an den Träger der Einrichtung zahlt."    Dann folgt eine ausführliche Darlegung der verschiedenen  Beziehungsebenen  am konkreten Beispiel Oberösterreich..........." Das privatrechtliche  Verhältnis wird jedoch durch  öffentlich - rechtliche Vorschriften überlagert, was bisweilen erhebliche Auslegungsprobleme  hervorruft."

V.  Zur  ANWENDUNG   des  HVG   auf   BEHINDERTEN  -  EINRICHTUNGEN  in OÖ :

      A. Allgemeines:  Die  Rechtsgrundlagen in der oberösterreichischen Landesverfassung  und im Landesgesetz über die Behindertenhilfe ( wurde mittlerweile durch ein hochtrabendes  "Chancengleichheitsgesetzersetzt.)
   
       B.  Zuweisung  eines Heimplatzes  und Aufnahme in eine Einrichtung:    "Ein  behinderter  Mensch  kann demnach nicht gegen seinen Willen, sondern nur mit seiner Zustimmung in eine Einrichtung gebracht werden, wobei diese ausdrücklich (schriftlich, mündlich)  oder auch konkludent  erteilt werden kann. Das Verhältnis Einrichtungsträger - Bewohner ist somit  grundsätzlich zivilrechtlicher Natur.  Sofern die Voraussetzungen des § 27 b KSchG  vorliegen, findet das HVG  zusätzlich zu den öffentlich - rechtlichen  Normen Anwendung.  Ob tatsächlich ein Heimverhältnis begründet wird,  hängt ausschließlich von der freien Entscheidung des behinderten Menschen bzw. seines  (gesetzlichen)  Vertreters ab."

        C.  Ausschließliche  Regelung durch den Landesgesetzgeber ?        Hier  bringt  der Verfasser  in drei kühnen Varianten  mögliche Auslegungen  für die Inanspruchnahme  totaler und umfassender Landeskompetenz  für den gesamten Heimaufenthalt.   "Denn es gibt keine  ersichtlichen Argumente dafür, daß das oberöst. Behindertengesetz  (potenziellen)  Bewohnern von Einrichtungen der Behindertenhilfe  den  verbraucherrechtlichen Schutz versagen will. . Außerdem wäre eine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung  behinderter Menschen weder sachlich geboten noch mit Art.12 oö L-VG in Einklang zu bringen.............Im Gegensatz zu § 21 oö Alten- und Pflegeheimverordnung  fehlt im Behindertengesetz die Verpflichtung des Heimträgers, einen schriftlichen HV abzuschließen.  Daraus darf allerdings keineswegs voreilig der Schluß gezogen werden, im Anwendungsbereich des oö BhG sei der gesamte Heimaufenthalt ausschließlich durch das Verwaltungsrecht determiniert.  Es besteht auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen   ein  Nebeneinander  von Heimvertrag und stationärer  Unterbringung als Sozialhilfeleistung......dem BhG ist nicht zu entnehmen, daß behinderte Menschen mit Bescheid der Behörde verpflichtet werden können, in einer (bestimmten)  Einrichtung  Unterkunft zu nehmen..........im Übrigen ist eine  Heimeinweisung gegen den Willen eines Menschen wegen einer sozialen Notlage dem österr. Recht völlig fremd.

         D.   Zuweisung  eines bestimmten Heimplatzes:   In der Praxis führt besonders  jener Fall zu Problemen bzw. Unsicherheiten, wenn in einem Bescheid die Zuweisung eines Menschen in eine bestimmte Einrichtung ausgesprochen wird..........Das Nennen eines bestimmten Heimes könnte zunächst den Anschein erwecken,  dieser Bescheid sei die einzige Rechtsgrundlage für die Heimaufnahme und für den gesamten Aufenthalt ,  das Heimverhältnis würde also allein auf dem Verwaltungsrecht  beruhen.  Auch in einem solchen Fall  besteht aber (bloß)  öffentlich - rechtlicher   A N S P R U C H   des  Hilfewerbers auf Aufnahme in dieser Einrichtung.  Das heißt keinesfalls, daß mit der Bescheiderlassung automatisch die Heimaufnahme verbunden ist.  Zweifelsohne kann der Aufnahmewerber bzw. dessen Vertreter vor Bezug einer Einrichtung  ("Heimeintritt")  diese besichtigen und iSd Selbstbestimmungsrechtes - über den tatsächlichen Eintritt frei  (privatautonom) entscheiden, nachdem ihm die Aufnahmebedingungen zur Kenntnis gebracht wurden.  Er könnte durchaus eine Aufnahme ablehnen".....Fußnote 73 ergänzt noch. Eine Zwangseinweisung in ein Heim kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn einer beh. Person ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt

VI.  ERGEBNIS : "Das oö.BehindertenG  bestimmt zwar ziemlich genau, welche Hilfen  die Behörden Menschen mit Behinderungen bescheidmäßig   ZUERKENNEN  dürfen. Der Landesgesetzgeber regelt aber die Rechtsbeziehung  Bewohner - Einrichtungsträger keineswegs abschließend;  er beschränkt sich dabei auf die Zuweisung eines Heimplatzes, ohne auf das zivilrechtliche Verhältnis einzugehen.  Das heißt: Menschen mit Beeinträchtigungen wird zwar nach einer öffentlich - rechtlichen Vorschrift im Wege der sozialen Hilfe ein Heimplatz zur  Verfügung  gestellt.  Die Aufnahme in ein Heim oder eine andere Einrichtung erfolgt aber durch einen zivilrechtlichen Akt. Das Heimvertragsgesetz = die Bestimmungen der §§ 27 b  bis  27 i KSchG  über den Heimvertrag sind demnach grundsätzlich auch für die Aufnahme  und den Aufenthalt behinderter Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe anzuwenden.  Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen der drei vom HVG geforderten  Hauptleistungen  "Unterkunft, Betreuung und Pflege".  Wie schon aufgezeigt wurde , will der Landesgesetzgeber keinen über das Verwaltungsrecht hinausgehenden Einfluß auf das Rechtsverhältnis  Heimbewohner - Einrichtungsträger  nehmen, was er ua in der Auslegungsregel des § 1 Abs. 4 oö BehindertenG ganz deutlich zum Ausdruck bringt."   #   Zitat  Ende  #

             In gleicher Weise nimmt das Salzburger Behindertengesetz  keinerlei Einfluß auf die konkrete Aufnahme, Betreuung und Pflege  in einem Behindertenheim. Somit befindet sich  WOLFGANG S.  seit dem 17.10.2003  in einem  ausdrücklichen privatrechtlichen Heimvertragsverhältnis mit dem Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH",  wenngleich  bislang vom Heimträger dieses Verhältnis strikt geleugnet wird  und auch bislang keine konsensuale schriftliche Vertragsausfertigung erfolgt ist.  In Kürze wird diesbezüglich ein bahnbrechendes Urteil des BG Salzburg im Verfahren 33 C 207/12 i   die verhärteten Fronten aufbrechen und nun mit über 8 Jahren Verspätung Recht & Gesetz  auch in diesem Bereich herstellen .

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