Zur ANWENDUNG des HEIMVERTRAGSGESETZES auf BEHINDERTEN - EINRICHTUNGEN
In der Jänner - Ausgabe der FamZ 2007 läßt sich auffinden auf den Seiten 11 bis 19 der bislang wohl einzige derartige Aufsatz in der Fachliteratur . Hätte ich den schon früher gefunden, dann hätte ich mir wahrlich allerlei Nachforschungen nach allen Richtungen ersparen können - denn in dieser meisterhaften Abhandlung aus der Hand des erfahrenen Praktikers werden die Dinge insgesamt zurechtgerückt und die haarsträubenden Fehldeutungen und Weichenstellungen aus dem BMJ und auch vom OGH aufgedeckt und angeprangert.
in 6 Kapiteln wird die gesamte Problematik sehr gründlich & ausführlich beleuchtet und erläutert. Machen wir nun einen Streifzug durch den gesamten Text mit Hervorhebung der wichtigsten Aspekte:
I. EINLEITENDE BEMERKUNGEN : Der Begriff "Heim" läßt sich nicht so ohne weiteres deutlich abgrenzen, weil alle 9 Bundesländer völlig autonome und sehr unterschiedliche Definitionen liefern und dazu kommen auch noch etliche bundesrechtliche Aspekte. Man muß also jeweils das geltende Landesrecht ganz genau anschauen, was alles unter den Begriff eines "Heimes" fällt, wenn man sich mit konkreten Fällen befaßt. Immerhin war auch der VfGH schon mehrfach damit befaßt und liefert seinerseits eine übergeordnete Definition für das "Pflegeheim".
II. KOMPETENZRECHTLICHE GRUNDLAGEN : meisterhaft fürwahr erörtert der Verfasser die hochkomplexe Verflochtenheit der Kompetenzen. Insbesondere die richtige Deutung des "Heimverhältnisses" und seiner eigentlichen Rechtsnatur in Abhängigkeit und ständiger Wechselbeziehung zum "Betrieb" eines Heimes läßt ja verschiedene Deutungen zu. Im Vordergrund steht aber das landesrechtliche Sozialrecht, somit öffentliches Recht, das hier vorwiegend mit einem "Zuweisungsbescheid" einem betroffenen Hilfesuchenden einen konkreten Heimplatz anbietet. Diese "Zuweisung" ist also ein verwaltungsbehördlicher Hoheitsakt, Ausdruck landesfürstlichen Gnadenerweises sozusagen auf der höchsten Stufe.............Die konkrete einzelne Heimaufnahme jedoch, die Gestaltung des gesamten individuellen Heimaufenthaltes und seine Beendigung sind vorwiegend dem Zivilrecht zuzuordnen und somit konsumentenschutzrechtliche Kompetenz des Bundes !
"Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern wird spätestens mit dem Bezug der Einrichtung ("Heimeintritt") begründet. Dabei ist zu beachten, daß dieses Rechtsverhältnis nicht bloß schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar konkludent ( § 863 ABGB) - also auch ohne Abschluß eines schriftlichen Heimvertrags entstehen kann."
Siehe dazu die zutreffende Definition in der ursprünglichen Stammfassung des steirischen Pflegeheimgesetzes 1994 !
III. Zur ANWENDUNG des HVG im ALLGEMEINEN : der das Heimvertragsgesetz BGBl.I/12/2004 einleitende § 27 b Abs.1 KSchG birgt mehrere gefährliche Schlupflöcher, wenn ein unwilliger Heimträger darauf aus ist, die generelle Unanwendbarkeit dieses Schutzgesetzes auf seine Einrichtungen herauszulesen !!! Im Gegensatz zum § 2 HeimAufG sind ja hier die "Behindertenheime" nicht unmittelbar und konkret erwähnt. Auch durch ein formelles Splitting von Dienstleistungen und Örtlichkeiten könnten sich gefährliche Schlupflöcher auftun. Insbesondere die unklare arbeitsrechtliche Stellung von "Beschäftigten" in der sogenannten "Beschäftigungstherapie" in "Werkstätten" könnte zu Fehlinterpretationen des HVG führen.
IV. Zur ANWENDUNG des HVG auf BEHINDERTEN - EINRICHTUNGEN : HIer beleuchtet der Autor die entscheidende falsche Weichenstellung durch die Zivilrechtslegisten des BMJ in den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage 202/XXII.GP. Denn hier wird erschütternder Weise der Eindruck erweckt, das gesamte HVG sei nicht anzuwenden, wenn eine konkrete landesbehördliche Zuweisung erfolge !!! Der Justizausschuß hat das jedoch überhaupt nicht bestätigt in seiner Sitzung vom 20.1.2004 und auch in der Plenardebatte des Nationalrates am 29.1.2004 war das nicht Gegenstand von Überlegungen & Deutungen !
"Vorweg ist festzuhalten, daß die Kostenübernahme des Heimaufenthalts durch den Sozialhilfeträger für sich allein noch nicht die Unanwendbarkeit der §§ 27 b ff KSchG führt. Diese Auffassung läßt sich mit § 27 g Abs.1 KSchG belegen, der eine Regelung für den Fall trifft, daß das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der Sozialhilfe geleistet wird. Daraus ergibt sich, daß das HVG auch dann anzuwenden ist, wenn der SHT das gesamte Entgelt an den Träger der Einrichtung zahlt." Dann folgt eine ausführliche Darlegung der verschiedenen Beziehungsebenen am konkreten Beispiel Oberösterreich..........." Das privatrechtliche Verhältnis wird jedoch durch öffentlich - rechtliche Vorschriften überlagert, was bisweilen erhebliche Auslegungsprobleme hervorruft."
V. Zur ANWENDUNG des HVG auf BEHINDERTEN - EINRICHTUNGEN in OÖ :
A. Allgemeines: Die Rechtsgrundlagen in der oberösterreichischen Landesverfassung und im Landesgesetz über die Behindertenhilfe ( wurde mittlerweile durch ein hochtrabendes "Chancengleichheitsgesetz" ersetzt.)
B. Zuweisung eines Heimplatzes und Aufnahme in eine Einrichtung: "Ein behinderter Mensch kann demnach nicht gegen seinen Willen, sondern nur mit seiner Zustimmung in eine Einrichtung gebracht werden, wobei diese ausdrücklich (schriftlich, mündlich) oder auch konkludent erteilt werden kann. Das Verhältnis Einrichtungsträger - Bewohner ist somit grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Sofern die Voraussetzungen des § 27 b KSchG vorliegen, findet das HVG zusätzlich zu den öffentlich - rechtlichen Normen Anwendung. Ob tatsächlich ein Heimverhältnis begründet wird, hängt ausschließlich von der freien Entscheidung des behinderten Menschen bzw. seines (gesetzlichen) Vertreters ab."
C. Ausschließliche Regelung durch den Landesgesetzgeber ? Hier bringt der Verfasser in drei kühnen Varianten mögliche Auslegungen für die Inanspruchnahme totaler und umfassender Landeskompetenz für den gesamten Heimaufenthalt. "Denn es gibt keine ersichtlichen Argumente dafür, daß das oberöst. Behindertengesetz (potenziellen) Bewohnern von Einrichtungen der Behindertenhilfe den verbraucherrechtlichen Schutz versagen will. . Außerdem wäre eine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung behinderter Menschen weder sachlich geboten noch mit Art.12 oö L-VG in Einklang zu bringen.............Im Gegensatz zu § 21 oö Alten- und Pflegeheimverordnung fehlt im Behindertengesetz die Verpflichtung des Heimträgers, einen schriftlichen HV abzuschließen. Daraus darf allerdings keineswegs voreilig der Schluß gezogen werden, im Anwendungsbereich des oö BhG sei der gesamte Heimaufenthalt ausschließlich durch das Verwaltungsrecht determiniert. Es besteht auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen ein Nebeneinander von Heimvertrag und stationärer Unterbringung als Sozialhilfeleistung......dem BhG ist nicht zu entnehmen, daß behinderte Menschen mit Bescheid der Behörde verpflichtet werden können, in einer (bestimmten) Einrichtung Unterkunft zu nehmen..........im Übrigen ist eine Heimeinweisung gegen den Willen eines Menschen wegen einer sozialen Notlage dem österr. Recht völlig fremd.
D. Zuweisung eines bestimmten Heimplatzes: In der Praxis führt besonders jener Fall zu Problemen bzw. Unsicherheiten, wenn in einem Bescheid die Zuweisung eines Menschen in eine bestimmte Einrichtung ausgesprochen wird..........Das Nennen eines bestimmten Heimes könnte zunächst den Anschein erwecken, dieser Bescheid sei die einzige Rechtsgrundlage für die Heimaufnahme und für den gesamten Aufenthalt , das Heimverhältnis würde also allein auf dem Verwaltungsrecht beruhen. Auch in einem solchen Fall besteht aber (bloß) öffentlich - rechtlicher A N S P R U C H des Hilfewerbers auf Aufnahme in dieser Einrichtung. Das heißt keinesfalls, daß mit der Bescheiderlassung automatisch die Heimaufnahme verbunden ist. Zweifelsohne kann der Aufnahmewerber bzw. dessen Vertreter vor Bezug einer Einrichtung ("Heimeintritt") diese besichtigen und iSd Selbstbestimmungsrechtes - über den tatsächlichen Eintritt frei (privatautonom) entscheiden, nachdem ihm die Aufnahmebedingungen zur Kenntnis gebracht wurden. Er könnte durchaus eine Aufnahme ablehnen".....Fußnote 73 ergänzt noch. Eine Zwangseinweisung in ein Heim kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn einer beh. Person ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt
VI. ERGEBNIS : "Das oö.BehindertenG bestimmt zwar ziemlich genau, welche Hilfen die Behörden Menschen mit Behinderungen bescheidmäßig ZUERKENNEN dürfen. Der Landesgesetzgeber regelt aber die Rechtsbeziehung Bewohner - Einrichtungsträger keineswegs abschließend; er beschränkt sich dabei auf die Zuweisung eines Heimplatzes, ohne auf das zivilrechtliche Verhältnis einzugehen. Das heißt: Menschen mit Beeinträchtigungen wird zwar nach einer öffentlich - rechtlichen Vorschrift im Wege der sozialen Hilfe ein Heimplatz zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme in ein Heim oder eine andere Einrichtung erfolgt aber durch einen zivilrechtlichen Akt. Das Heimvertragsgesetz = die Bestimmungen der §§ 27 b bis 27 i KSchG über den Heimvertrag sind demnach grundsätzlich auch für die Aufnahme und den Aufenthalt behinderter Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe anzuwenden. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen der drei vom HVG geforderten Hauptleistungen "Unterkunft, Betreuung und Pflege". Wie schon aufgezeigt wurde , will der Landesgesetzgeber keinen über das Verwaltungsrecht hinausgehenden Einfluß auf das Rechtsverhältnis Heimbewohner - Einrichtungsträger nehmen, was er ua in der Auslegungsregel des § 1 Abs. 4 oö BehindertenG ganz deutlich zum Ausdruck bringt." # Zitat Ende #
In gleicher Weise nimmt das Salzburger Behindertengesetz keinerlei Einfluß auf die konkrete Aufnahme, Betreuung und Pflege in einem Behindertenheim. Somit befindet sich WOLFGANG S. seit dem 17.10.2003 in einem ausdrücklichen privatrechtlichen Heimvertragsverhältnis mit dem Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH", wenngleich bislang vom Heimträger dieses Verhältnis strikt geleugnet wird und auch bislang keine konsensuale schriftliche Vertragsausfertigung erfolgt ist. In Kürze wird diesbezüglich ein bahnbrechendes Urteil des BG Salzburg im Verfahren 33 C 207/12 i die verhärteten Fronten aufbrechen und nun mit über 8 Jahren Verspätung Recht & Gesetz auch in diesem Bereich herstellen .
In der Jänner - Ausgabe der FamZ 2007 läßt sich auffinden auf den Seiten 11 bis 19 der bislang wohl einzige derartige Aufsatz in der Fachliteratur . Hätte ich den schon früher gefunden, dann hätte ich mir wahrlich allerlei Nachforschungen nach allen Richtungen ersparen können - denn in dieser meisterhaften Abhandlung aus der Hand des erfahrenen Praktikers werden die Dinge insgesamt zurechtgerückt und die haarsträubenden Fehldeutungen und Weichenstellungen aus dem BMJ und auch vom OGH aufgedeckt und angeprangert.
in 6 Kapiteln wird die gesamte Problematik sehr gründlich & ausführlich beleuchtet und erläutert. Machen wir nun einen Streifzug durch den gesamten Text mit Hervorhebung der wichtigsten Aspekte:
I. EINLEITENDE BEMERKUNGEN : Der Begriff "Heim" läßt sich nicht so ohne weiteres deutlich abgrenzen, weil alle 9 Bundesländer völlig autonome und sehr unterschiedliche Definitionen liefern und dazu kommen auch noch etliche bundesrechtliche Aspekte. Man muß also jeweils das geltende Landesrecht ganz genau anschauen, was alles unter den Begriff eines "Heimes" fällt, wenn man sich mit konkreten Fällen befaßt. Immerhin war auch der VfGH schon mehrfach damit befaßt und liefert seinerseits eine übergeordnete Definition für das "Pflegeheim".
II. KOMPETENZRECHTLICHE GRUNDLAGEN : meisterhaft fürwahr erörtert der Verfasser die hochkomplexe Verflochtenheit der Kompetenzen. Insbesondere die richtige Deutung des "Heimverhältnisses" und seiner eigentlichen Rechtsnatur in Abhängigkeit und ständiger Wechselbeziehung zum "Betrieb" eines Heimes läßt ja verschiedene Deutungen zu. Im Vordergrund steht aber das landesrechtliche Sozialrecht, somit öffentliches Recht, das hier vorwiegend mit einem "Zuweisungsbescheid" einem betroffenen Hilfesuchenden einen konkreten Heimplatz anbietet. Diese "Zuweisung" ist also ein verwaltungsbehördlicher Hoheitsakt, Ausdruck landesfürstlichen Gnadenerweises sozusagen auf der höchsten Stufe.............Die konkrete einzelne Heimaufnahme jedoch, die Gestaltung des gesamten individuellen Heimaufenthaltes und seine Beendigung sind vorwiegend dem Zivilrecht zuzuordnen und somit konsumentenschutzrechtliche Kompetenz des Bundes !
"Das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bewohnern und Einrichtungsträgern wird spätestens mit dem Bezug der Einrichtung ("Heimeintritt") begründet. Dabei ist zu beachten, daß dieses Rechtsverhältnis nicht bloß schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar konkludent ( § 863 ABGB) - also auch ohne Abschluß eines schriftlichen Heimvertrags entstehen kann."
Siehe dazu die zutreffende Definition in der ursprünglichen Stammfassung des steirischen Pflegeheimgesetzes 1994 !
III. Zur ANWENDUNG des HVG im ALLGEMEINEN : der das Heimvertragsgesetz BGBl.I/12/2004 einleitende § 27 b Abs.1 KSchG birgt mehrere gefährliche Schlupflöcher, wenn ein unwilliger Heimträger darauf aus ist, die generelle Unanwendbarkeit dieses Schutzgesetzes auf seine Einrichtungen herauszulesen !!! Im Gegensatz zum § 2 HeimAufG sind ja hier die "Behindertenheime" nicht unmittelbar und konkret erwähnt. Auch durch ein formelles Splitting von Dienstleistungen und Örtlichkeiten könnten sich gefährliche Schlupflöcher auftun. Insbesondere die unklare arbeitsrechtliche Stellung von "Beschäftigten" in der sogenannten "Beschäftigungstherapie" in "Werkstätten" könnte zu Fehlinterpretationen des HVG führen.
IV. Zur ANWENDUNG des HVG auf BEHINDERTEN - EINRICHTUNGEN : HIer beleuchtet der Autor die entscheidende falsche Weichenstellung durch die Zivilrechtslegisten des BMJ in den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage 202/XXII.GP. Denn hier wird erschütternder Weise der Eindruck erweckt, das gesamte HVG sei nicht anzuwenden, wenn eine konkrete landesbehördliche Zuweisung erfolge !!! Der Justizausschuß hat das jedoch überhaupt nicht bestätigt in seiner Sitzung vom 20.1.2004 und auch in der Plenardebatte des Nationalrates am 29.1.2004 war das nicht Gegenstand von Überlegungen & Deutungen !
"Vorweg ist festzuhalten, daß die Kostenübernahme des Heimaufenthalts durch den Sozialhilfeträger für sich allein noch nicht die Unanwendbarkeit der §§ 27 b ff KSchG führt. Diese Auffassung läßt sich mit § 27 g Abs.1 KSchG belegen, der eine Regelung für den Fall trifft, daß das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der Sozialhilfe geleistet wird. Daraus ergibt sich, daß das HVG auch dann anzuwenden ist, wenn der SHT das gesamte Entgelt an den Träger der Einrichtung zahlt." Dann folgt eine ausführliche Darlegung der verschiedenen Beziehungsebenen am konkreten Beispiel Oberösterreich..........." Das privatrechtliche Verhältnis wird jedoch durch öffentlich - rechtliche Vorschriften überlagert, was bisweilen erhebliche Auslegungsprobleme hervorruft."
V. Zur ANWENDUNG des HVG auf BEHINDERTEN - EINRICHTUNGEN in OÖ :
A. Allgemeines: Die Rechtsgrundlagen in der oberösterreichischen Landesverfassung und im Landesgesetz über die Behindertenhilfe ( wurde mittlerweile durch ein hochtrabendes "Chancengleichheitsgesetz" ersetzt.)
B. Zuweisung eines Heimplatzes und Aufnahme in eine Einrichtung: "Ein behinderter Mensch kann demnach nicht gegen seinen Willen, sondern nur mit seiner Zustimmung in eine Einrichtung gebracht werden, wobei diese ausdrücklich (schriftlich, mündlich) oder auch konkludent erteilt werden kann. Das Verhältnis Einrichtungsträger - Bewohner ist somit grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Sofern die Voraussetzungen des § 27 b KSchG vorliegen, findet das HVG zusätzlich zu den öffentlich - rechtlichen Normen Anwendung. Ob tatsächlich ein Heimverhältnis begründet wird, hängt ausschließlich von der freien Entscheidung des behinderten Menschen bzw. seines (gesetzlichen) Vertreters ab."
C. Ausschließliche Regelung durch den Landesgesetzgeber ? Hier bringt der Verfasser in drei kühnen Varianten mögliche Auslegungen für die Inanspruchnahme totaler und umfassender Landeskompetenz für den gesamten Heimaufenthalt. "Denn es gibt keine ersichtlichen Argumente dafür, daß das oberöst. Behindertengesetz (potenziellen) Bewohnern von Einrichtungen der Behindertenhilfe den verbraucherrechtlichen Schutz versagen will. . Außerdem wäre eine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung behinderter Menschen weder sachlich geboten noch mit Art.12 oö L-VG in Einklang zu bringen.............Im Gegensatz zu § 21 oö Alten- und Pflegeheimverordnung fehlt im Behindertengesetz die Verpflichtung des Heimträgers, einen schriftlichen HV abzuschließen. Daraus darf allerdings keineswegs voreilig der Schluß gezogen werden, im Anwendungsbereich des oö BhG sei der gesamte Heimaufenthalt ausschließlich durch das Verwaltungsrecht determiniert. Es besteht auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen ein Nebeneinander von Heimvertrag und stationärer Unterbringung als Sozialhilfeleistung......dem BhG ist nicht zu entnehmen, daß behinderte Menschen mit Bescheid der Behörde verpflichtet werden können, in einer (bestimmten) Einrichtung Unterkunft zu nehmen..........im Übrigen ist eine Heimeinweisung gegen den Willen eines Menschen wegen einer sozialen Notlage dem österr. Recht völlig fremd.
D. Zuweisung eines bestimmten Heimplatzes: In der Praxis führt besonders jener Fall zu Problemen bzw. Unsicherheiten, wenn in einem Bescheid die Zuweisung eines Menschen in eine bestimmte Einrichtung ausgesprochen wird..........Das Nennen eines bestimmten Heimes könnte zunächst den Anschein erwecken, dieser Bescheid sei die einzige Rechtsgrundlage für die Heimaufnahme und für den gesamten Aufenthalt , das Heimverhältnis würde also allein auf dem Verwaltungsrecht beruhen. Auch in einem solchen Fall besteht aber (bloß) öffentlich - rechtlicher A N S P R U C H des Hilfewerbers auf Aufnahme in dieser Einrichtung. Das heißt keinesfalls, daß mit der Bescheiderlassung automatisch die Heimaufnahme verbunden ist. Zweifelsohne kann der Aufnahmewerber bzw. dessen Vertreter vor Bezug einer Einrichtung ("Heimeintritt") diese besichtigen und iSd Selbstbestimmungsrechtes - über den tatsächlichen Eintritt frei (privatautonom) entscheiden, nachdem ihm die Aufnahmebedingungen zur Kenntnis gebracht wurden. Er könnte durchaus eine Aufnahme ablehnen".....Fußnote 73 ergänzt noch. Eine Zwangseinweisung in ein Heim kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn einer beh. Person ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt
VI. ERGEBNIS : "Das oö.BehindertenG bestimmt zwar ziemlich genau, welche Hilfen die Behörden Menschen mit Behinderungen bescheidmäßig ZUERKENNEN dürfen. Der Landesgesetzgeber regelt aber die Rechtsbeziehung Bewohner - Einrichtungsträger keineswegs abschließend; er beschränkt sich dabei auf die Zuweisung eines Heimplatzes, ohne auf das zivilrechtliche Verhältnis einzugehen. Das heißt: Menschen mit Beeinträchtigungen wird zwar nach einer öffentlich - rechtlichen Vorschrift im Wege der sozialen Hilfe ein Heimplatz zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme in ein Heim oder eine andere Einrichtung erfolgt aber durch einen zivilrechtlichen Akt. Das Heimvertragsgesetz = die Bestimmungen der §§ 27 b bis 27 i KSchG über den Heimvertrag sind demnach grundsätzlich auch für die Aufnahme und den Aufenthalt behinderter Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe anzuwenden. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen der drei vom HVG geforderten Hauptleistungen "Unterkunft, Betreuung und Pflege". Wie schon aufgezeigt wurde , will der Landesgesetzgeber keinen über das Verwaltungsrecht hinausgehenden Einfluß auf das Rechtsverhältnis Heimbewohner - Einrichtungsträger nehmen, was er ua in der Auslegungsregel des § 1 Abs. 4 oö BehindertenG ganz deutlich zum Ausdruck bringt." # Zitat Ende #
In gleicher Weise nimmt das Salzburger Behindertengesetz keinerlei Einfluß auf die konkrete Aufnahme, Betreuung und Pflege in einem Behindertenheim. Somit befindet sich WOLFGANG S. seit dem 17.10.2003 in einem ausdrücklichen privatrechtlichen Heimvertragsverhältnis mit dem Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH", wenngleich bislang vom Heimträger dieses Verhältnis strikt geleugnet wird und auch bislang keine konsensuale schriftliche Vertragsausfertigung erfolgt ist. In Kürze wird diesbezüglich ein bahnbrechendes Urteil des BG Salzburg im Verfahren 33 C 207/12 i die verhärteten Fronten aufbrechen und nun mit über 8 Jahren Verspätung Recht & Gesetz auch in diesem Bereich herstellen .
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