VIER JAHRE HEIMVERTRAGSGESETZ
ENTWICKLUNG und AKTUELLER STAND ( ca. Jahresmitte 2008 )
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
iFamZ November 2008 von S.316 bis 325 - bitte selbst genau nachlesen !
http://www.lindeverlag.at/zeitschrift-12-12/ifamz-3/
Die umfassendste Analyse bislang über Stand & Gang der Rechtsentwicklung im Heimvertragsrecht lieferte also dann im November 2008 der ausgewiesenste Experte für dieses Fachgebiet im Bereich der universitären Zivilistik, der Innsbrucker Univ. Prof. Michael G A N N E R auf äußerst inhaltsschweren vollen 10 Seiten in der iFamZ. Dabei wurden die vorangegangenen hier schon ausführlich zitierten katastrophalen ABERRATIONES des OGH erstmals beim rechten Namen genannt - geholfen hat es jedoch überhaupt nichts !!!
Machen wir nun einen Streifzug durch diesen nach wie vor hochaktuellen Lagebericht vom Jahresende 2008: In 5 Kapiteln werden die Probleme ausführlich & gründlich beleuchtet und analysiert
" I. ALLGEMEINES : Vor Inkrafttreten des HVG war die Rechtslage prekär, denn es war umstritten, ob bei der Versorgung alter & pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen überhaupt ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Schriftliche Verträge wurden in den 1980 er und 1990 er Jahren nur in einzelnen Heimen geschlossen; daß aber in den anderen Fällen idR dennoch ein mündlicher privatrechtlicher Vertrag zustande kam , war weder den Heimträgern noch den Heimbewohnerinnen und -bewohnern bewußt. Die erste OGH - Entscheidung zum Heimvertrag, und zwar zur Kündigung eines Heimvertrags seitens des Heimträgers, erging im Jahre 1997 und stellte klar, daß ein Heimträger den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen darf. Diese Entscheidung war zusätzlich auch deshalb von rechtlichem Interesse, weil darin der OGH zur Qualifikation und Vertragspypisierung von Heimverträgen Stellung nahm. In der Folge sind vor IKT des HVG nur sehr vereinzelte Entscheidungen - insb zur Gültigkeit von AGB in Heimverträgen - ergangen, nach dem 1.7.2004 wurden die Gerichte jedoch insgesamt deutlich öfter mit Rechtsfragen zum HV befaßt.
II. JE MEHR REGELUNGEN - UMSO MEHR VERSTÖSSE ? Eine Überprüfung von 25 Alten - und Pflegeheimverträgen durch den VKI im Jahre 2007 hat ergeben, daß jeder Vertrag durchschnittlich in 13 Punkten gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.........." Es folgt dann ein Bericht über die noch katastrophalere Bilanz einer bundesweit umfassenden Überprüfung im Jahre 2002, die letztlich Anstoß gab, neue gesetzliche Regelungen auszuarbeiten........das soll vorerst genügen im Rückblick.
III. RECHTSPRECHUNG zum HVG : Hier wird es nun sofort brennheiß aktuell !!! "Die Rsp hat seit IKT der §§ 27 b bis 27 i KSchG in Einzelfragen durchaus wertvolle Klarstellungen gebracht (zBsp. bei der Doppelverrechnung von Leistungen), es bleiben aber noch mehrere Graubereiche, für die bisher eine gesicherte Rsp fehlt. In der Folge werden die wesentlichen bisher ergangenen Entscheidungen kurz angeführt und besprochen.
A ALLGEMEINES 1. HEIMVERTRAG: Es kommt IMMER dann ein HV iSd §§ 27 b bis 27 i KSchG zustande, wenn der Träger der Sozial- und Behindertenhilfe die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen eines Dritten bedient." Dann folgt ein Bericht über die epochale Entscheidung des UFS Linz vom 29.1.2007 : Die oö. Sozialhilfeverbände betreiben ihre Pflegeheime nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, was gravierende Rechtsfolgen mit sich bringt !
Dann erfolgt eine beinharte Kritik an diversen OGH - Enuntiationen : "Die oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Heimträger und Heimbewohnern sind wesentlich unklarer. Sie führen alle - etwas verwirrend - aus, daß eine in einem Heim untergebrachte Person, die die Möglichkeit hat, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, idR in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger tritt. Damit wird der Eindruck erweckt, daß in jenen Fällen , in denen Heimbewohner keine - nicht vom Tagsatz gedeckten - Zusatzleistungen in Anspruch nähmen, überhaupt keine privatrechtliche Beziehung zwischen ihnen und den Heimträgern zustande käme. Das hätte zur Folge, daß ein rein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis vorläge, und das HVG auf die Beziehung zwischen Heimträger und Heimbewohner nicht anzuwenden wäre. Zusätzlich hieße es, daß das HVG nicht auf den ganzen Umfang des Leistungsspektrums , der in Pflege- und Behindertenheimen geboten wird, zur Anwendung käme, sondern nur auf jenen Bereich, für den ein eigener Vertrag über Zusatzleistungen abgeschlossen wird. Damit würde der Schutzzweck des HVG auf ein Minimum reduziert.
Richtig und auch im Sinn des HVG ist jedoch vielmehr, daß I M M E R dann, wenn bei Heimbewohnern Geschäftsfähigkeit vorliegt oder eine gültige Vertretung erfolgt, ein HV zwischen Heimträger und Bewohner über die gesamten gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wird. Dieser Vertrag umfaßt auch alle jene Leistungen , die direkt oder indirekt von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern bezahlt werden........." Es folgen höchst wertvolle Hinweise auf die finanziellen Ströme mit illegalen Zwangszessionen : die Heimträger zapfen die Landesfinanzen ungeniert direkt an und bedienen sich hemmungslos unter totaler Ausschaltung der wehrlosen Hascherl !!! ........."Der Gesetzgeber beabsichtigte auch keinesfalls, ausschließlich für Selbstzahler oder bei Empfängern der Sozial- und Behindertenhilfe bloß für die Zusatzleistungen derart umfangreiche eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Großteils wären diese Regelungen dann nämlich, soweit sie ausschließlich auf die Zusatzleistungen anzuwenden wären, VÖLLIG NUTZLOS. Das gilt insb für die in den HV aufzunehmenden PERSÖNLICHKEITSRECHTE sowie die umfassende Beschreibung von Leistungen des Heimträgers und die Kündigungsregelungen............"
" 2. VERTRAG zwischen SHT und BETREUUNGSEINRICHTUNG: Ebenso wie der Vertrag zwischen Bewohner und Heimträger kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Heimträger und Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe im Allgemeinen schon dann zustande, wenn der SHT / BHT die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen eines Dritten bedient.......Der Schutzzweck des HVG kann nämlich nicht - allenfalls mit dem Ziel der Verschlechterung der vertraglichen Rechte der Heimbewohner dadurch UMGANGEN werden, daß insb die Verpflichtung zur Entgeltzahlung an einen Driten ( den SHT) ausgelagert wird..........."
B. VERTRAGS - KLAUSELN mit ausführlicher Besprechung:
1. Doppelverrechnungen von Leistungen : die hier schon ausführlich berichtete Problematik um die "Haushaltsbeiträge in Wien etc..
2. Aufschlüsselung des Entgelts
3. Benützungsentgelt nach dem Tod von Heimbewohnern
4. Abwesenheitsvergütung mit ausführlichen Zitaten aus der Judikatur - das überfliegen wir alles flott, weil das derzeit keinerlei Bedeutung hat für unsere eigenen Bestrebungen.
C UNZULÄSSIGE VERTRAGS - KLAUSELN in Kurzform : umfangreicher Bericht aus der bisherigen Judikatur, auch das lassen wir links liegen , ebenso wie
ENTWICKLUNG und AKTUELLER STAND ( ca. Jahresmitte 2008 )
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
iFamZ November 2008 von S.316 bis 325 - bitte selbst genau nachlesen !
http://www.lindeverlag.at/zeitschrift-12-12/ifamz-3/
Die umfassendste Analyse bislang über Stand & Gang der Rechtsentwicklung im Heimvertragsrecht lieferte also dann im November 2008 der ausgewiesenste Experte für dieses Fachgebiet im Bereich der universitären Zivilistik, der Innsbrucker Univ. Prof. Michael G A N N E R auf äußerst inhaltsschweren vollen 10 Seiten in der iFamZ. Dabei wurden die vorangegangenen hier schon ausführlich zitierten katastrophalen ABERRATIONES des OGH erstmals beim rechten Namen genannt - geholfen hat es jedoch überhaupt nichts !!!
Machen wir nun einen Streifzug durch diesen nach wie vor hochaktuellen Lagebericht vom Jahresende 2008: In 5 Kapiteln werden die Probleme ausführlich & gründlich beleuchtet und analysiert
" I. ALLGEMEINES : Vor Inkrafttreten des HVG war die Rechtslage prekär, denn es war umstritten, ob bei der Versorgung alter & pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen überhaupt ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Schriftliche Verträge wurden in den 1980 er und 1990 er Jahren nur in einzelnen Heimen geschlossen; daß aber in den anderen Fällen idR dennoch ein mündlicher privatrechtlicher Vertrag zustande kam , war weder den Heimträgern noch den Heimbewohnerinnen und -bewohnern bewußt. Die erste OGH - Entscheidung zum Heimvertrag, und zwar zur Kündigung eines Heimvertrags seitens des Heimträgers, erging im Jahre 1997 und stellte klar, daß ein Heimträger den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen darf. Diese Entscheidung war zusätzlich auch deshalb von rechtlichem Interesse, weil darin der OGH zur Qualifikation und Vertragspypisierung von Heimverträgen Stellung nahm. In der Folge sind vor IKT des HVG nur sehr vereinzelte Entscheidungen - insb zur Gültigkeit von AGB in Heimverträgen - ergangen, nach dem 1.7.2004 wurden die Gerichte jedoch insgesamt deutlich öfter mit Rechtsfragen zum HV befaßt.
II. JE MEHR REGELUNGEN - UMSO MEHR VERSTÖSSE ? Eine Überprüfung von 25 Alten - und Pflegeheimverträgen durch den VKI im Jahre 2007 hat ergeben, daß jeder Vertrag durchschnittlich in 13 Punkten gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.........." Es folgt dann ein Bericht über die noch katastrophalere Bilanz einer bundesweit umfassenden Überprüfung im Jahre 2002, die letztlich Anstoß gab, neue gesetzliche Regelungen auszuarbeiten........das soll vorerst genügen im Rückblick.
III. RECHTSPRECHUNG zum HVG : Hier wird es nun sofort brennheiß aktuell !!! "Die Rsp hat seit IKT der §§ 27 b bis 27 i KSchG in Einzelfragen durchaus wertvolle Klarstellungen gebracht (zBsp. bei der Doppelverrechnung von Leistungen), es bleiben aber noch mehrere Graubereiche, für die bisher eine gesicherte Rsp fehlt. In der Folge werden die wesentlichen bisher ergangenen Entscheidungen kurz angeführt und besprochen.
A ALLGEMEINES 1. HEIMVERTRAG: Es kommt IMMER dann ein HV iSd §§ 27 b bis 27 i KSchG zustande, wenn der Träger der Sozial- und Behindertenhilfe die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen eines Dritten bedient." Dann folgt ein Bericht über die epochale Entscheidung des UFS Linz vom 29.1.2007 : Die oö. Sozialhilfeverbände betreiben ihre Pflegeheime nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, was gravierende Rechtsfolgen mit sich bringt !
Dann erfolgt eine beinharte Kritik an diversen OGH - Enuntiationen : "Die oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Heimträger und Heimbewohnern sind wesentlich unklarer. Sie führen alle - etwas verwirrend - aus, daß eine in einem Heim untergebrachte Person, die die Möglichkeit hat, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, idR in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger tritt. Damit wird der Eindruck erweckt, daß in jenen Fällen , in denen Heimbewohner keine - nicht vom Tagsatz gedeckten - Zusatzleistungen in Anspruch nähmen, überhaupt keine privatrechtliche Beziehung zwischen ihnen und den Heimträgern zustande käme. Das hätte zur Folge, daß ein rein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis vorläge, und das HVG auf die Beziehung zwischen Heimträger und Heimbewohner nicht anzuwenden wäre. Zusätzlich hieße es, daß das HVG nicht auf den ganzen Umfang des Leistungsspektrums , der in Pflege- und Behindertenheimen geboten wird, zur Anwendung käme, sondern nur auf jenen Bereich, für den ein eigener Vertrag über Zusatzleistungen abgeschlossen wird. Damit würde der Schutzzweck des HVG auf ein Minimum reduziert.
Richtig und auch im Sinn des HVG ist jedoch vielmehr, daß I M M E R dann, wenn bei Heimbewohnern Geschäftsfähigkeit vorliegt oder eine gültige Vertretung erfolgt, ein HV zwischen Heimträger und Bewohner über die gesamten gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wird. Dieser Vertrag umfaßt auch alle jene Leistungen , die direkt oder indirekt von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern bezahlt werden........." Es folgen höchst wertvolle Hinweise auf die finanziellen Ströme mit illegalen Zwangszessionen : die Heimträger zapfen die Landesfinanzen ungeniert direkt an und bedienen sich hemmungslos unter totaler Ausschaltung der wehrlosen Hascherl !!! ........."Der Gesetzgeber beabsichtigte auch keinesfalls, ausschließlich für Selbstzahler oder bei Empfängern der Sozial- und Behindertenhilfe bloß für die Zusatzleistungen derart umfangreiche eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Großteils wären diese Regelungen dann nämlich, soweit sie ausschließlich auf die Zusatzleistungen anzuwenden wären, VÖLLIG NUTZLOS. Das gilt insb für die in den HV aufzunehmenden PERSÖNLICHKEITSRECHTE sowie die umfassende Beschreibung von Leistungen des Heimträgers und die Kündigungsregelungen............"
" 2. VERTRAG zwischen SHT und BETREUUNGSEINRICHTUNG: Ebenso wie der Vertrag zwischen Bewohner und Heimträger kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Heimträger und Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe im Allgemeinen schon dann zustande, wenn der SHT / BHT die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen eines Dritten bedient.......Der Schutzzweck des HVG kann nämlich nicht - allenfalls mit dem Ziel der Verschlechterung der vertraglichen Rechte der Heimbewohner dadurch UMGANGEN werden, daß insb die Verpflichtung zur Entgeltzahlung an einen Driten ( den SHT) ausgelagert wird..........."
B. VERTRAGS - KLAUSELN mit ausführlicher Besprechung:
1. Doppelverrechnungen von Leistungen : die hier schon ausführlich berichtete Problematik um die "Haushaltsbeiträge in Wien etc..
2. Aufschlüsselung des Entgelts
3. Benützungsentgelt nach dem Tod von Heimbewohnern
4. Abwesenheitsvergütung mit ausführlichen Zitaten aus der Judikatur - das überfliegen wir alles flott, weil das derzeit keinerlei Bedeutung hat für unsere eigenen Bestrebungen.
C UNZULÄSSIGE VERTRAGS - KLAUSELN in Kurzform : umfangreicher Bericht aus der bisherigen Judikatur, auch das lassen wir links liegen , ebenso wie
IV. VERTRAGS - KLAUSELN aus ABMAHNVERFAHREN und VERBANDSPROZESS wiederum mit äußerst akribischer Sisyphusarbeit dokumentiert aus der umfangreichen Judikatur, für uns derzeit ohne Belang !.
V. SCHLUSS - WORT : Wird hier wörtlich & vollständig wiedergegeben : "In den etwas mehr als 4 Jahren seit IKT des HVG ist durchaus eine beachtliche Entwicklung zu verzeichnen, die jedenfalls zu einem verbesserten vertraglichen Rechtsschutz für die Bewohner von Pflege- und Behinderteneinrichtungen geführt hat. Das ist zu einem guten Teil den Aktivitäten des VKI zu verdanken, daneben haben auch Rsp und Schrifttum ihren Teil dazu beigetragen. Bei vielen Aspekten des Heimvertrags besteht jedoch nach wie vor RECHTSUNSICHERHEIT vor allem auf seiten der Heimträger. Das betrifft zB das Rechtsverhältnis zwischen SHT / BHT, Heimträgern und Bewohnern, Haftungsfragen, die Abwesenheitsvergütung, die Möglichkeit der einseitigen Entgeltänderung und die Leistungspflichten der Heimträger insgesamt. Vielfach ist nämlich immer noch unklar, welche konkreten Leistungen vom Tagsatz der SH / BH gedeckt sind und wofür daher vom Heimträger kein zusätzliches Entgelt verrechnet werden darf, Hier bräuchte es dringend einen klaren Leistungskatalog der SHT / BHT. Überdies besteht nicht selten eine beträchtliche Diskrepanz zwischen vertraglich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen. die bestehenden Landesinstitutionen (ua die Heimbewohnervertretungen) vermögen dies aber nicht ausreichend zu überprüfen. Insgesamt ist die Entwicklung durchaus positiv zu bewerten, auch wenn sie von einzelnen Rückschlägen begleitet wird und nicht in der Geschwindigkeit vonstatten geht, wie dies wünschenswert wäre. Vieles bleibt, sowohl im Interesse der Heimbewohner, als auch in jenem der Heimträger, N O C H Z U T U N !!! " # Zitat Ende #
Soweit also das umfassende Resümee des Zivilrechtlers aus der Sicht der Rechtsdogmatik. In der Praxis ist es jedoch weit ärger, als sich das jemand überhaupt vorstellen kann: Abertausenden völlig wehrlosen Bewohnern von Behindertenheimen wird nach wie vor das Vertragsverhältnis überhaupt total verweigert, sie bekommen keinerlei Heimvertrag, es gibt nicht den geringsten Rechtsschutz, sie können auch weder mit Zivilklage gegen irgendjemanden vorgehen, noch kümmert sich der VKI oder sonst wer in einem Verbandsprozeß um dieses schier unfaßbar skandalöse Verhalten sämtlicher Landesregierungen , sämtlicher Pflegschaftsrichter und auch sämtlicher Rechtsanwälte als Sachwalter, die hier mitmischen und ordentlich auch mitnaschen am ganz ganz großen Kuchen der industriellen Hascherl - Entsorgungs - und Verwahrungsmaschinerie !!! Wieso gibt es nicht den geringsten Widerstand gegen die totale Entrechtung abertausender schwer- und schwerstbehinderter Mitmenschen in segregierenden und diskriminierenden Heimen , die allesamt abgeschafft werden müssen, so wie das in SCHWEDEN längst vollzogen worden ist !
Seit dem 17. Oktober 2003 schmachtet WOLFGANG S. als Landeshäftling in den Kasematten der total entarteten und pervertierten "Lebens - Hilfe" als völlig entrechteter Sklave einer hochkriminellen Seilschaft, deren Machenschaften nun gnadenlos aufgedeckt und beseitigt werden.
DIE HEIMVERTRAGSVERWEIGERUNG IST NUR DIE SPITZE EINES GIGANTISCHEN EISBERGES !
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