Dienstag, 12. Februar 2013

November 2008 : Michael G A N N E R zieht BILANZ !

VIER   JAHRE   HEIMVERTRAGSGESETZ

ENTWICKLUNG   und   AKTUELLER   STAND   ( ca. Jahresmitte  2008 )

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf

iFamZ  November  2008 von S.316  bis  325   -   bitte selbst genau nachlesen !
http://www.lindeverlag.at/zeitschrift-12-12/ifamz-3/

                Die umfassendste  Analyse  bislang über Stand & Gang  der Rechtsentwicklung im Heimvertragsrecht  lieferte  also dann im November  2008 der ausgewiesenste Experte für dieses Fachgebiet  im Bereich der universitären  Zivilistik,  der Innsbrucker Univ. Prof. Michael  G A N N E R  auf äußerst inhaltsschweren vollen 10 Seiten in der iFamZ.  Dabei wurden die vorangegangenen  hier schon ausführlich zitierten  katastrophalen  ABERRATIONES  des OGH  erstmals beim rechten Namen genannt  -  geholfen hat es jedoch überhaupt nichts !!!


Machen wir nun einen Streifzug durch diesen nach wie vor hochaktuellen Lagebericht vom Jahresende 2008: In 5 Kapiteln  werden die Probleme ausführlich & gründlich beleuchtet und analysiert

   " I.   ALLGEMEINES :  Vor Inkrafttreten des HVG  war die Rechtslage prekär,  denn es war umstritten, ob bei der Versorgung alter & pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen überhaupt  ein privatrechtlicher  Vertrag  geschlossen wird.  Schriftliche Verträge wurden in den 1980 er  und 1990 er Jahren nur in einzelnen Heimen geschlossen;  daß aber in den anderen Fällen idR  dennoch ein mündlicher privatrechtlicher  Vertrag zustande kam ,  war weder den Heimträgern  noch den Heimbewohnerinnen und -bewohnern bewußt.             Die erste OGH - Entscheidung zum Heimvertrag, und zwar zur Kündigung eines Heimvertrags  seitens des Heimträgers, erging im Jahre 1997  und stellte klar, daß ein Heimträger den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen  darf.  Diese Entscheidung war zusätzlich auch deshalb von rechtlichem Interesse,  weil darin der OGH  zur Qualifikation  und Vertragspypisierung von Heimverträgen Stellung nahm.  In der Folge sind vor IKT  des HVG nur sehr vereinzelte Entscheidungen  - insb  zur Gültigkeit von AGB in  Heimverträgen  -  ergangen, nach dem 1.7.2004 wurden die Gerichte jedoch insgesamt deutlich öfter mit Rechtsfragen zum HV befaßt.


   II.  JE  MEHR   REGELUNGEN   -   UMSO   MEHR   VERSTÖSSE ?    Eine Überprüfung von 25 Alten - und Pflegeheimverträgen durch den VKI  im Jahre 2007 hat ergeben, daß jeder Vertrag  durchschnittlich  in 13 Punkten gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.........."    Es folgt dann ein Bericht über die noch katastrophalere Bilanz einer bundesweit umfassenden Überprüfung im Jahre 2002, die letztlich Anstoß gab, neue gesetzliche Regelungen auszuarbeiten........das soll vorerst genügen im Rückblick.

     III.   RECHTSPRECHUNG   zum  HVG :  Hier wird es nun sofort brennheiß  aktuell  !!!  "Die Rsp  hat seit IKT  der §§ 27 b  bis 27 i  KSchG  in Einzelfragen  durchaus wertvolle Klarstellungen gebracht (zBsp. bei der Doppelverrechnung von Leistungen), es bleiben aber noch mehrere Graubereiche, für die bisher eine gesicherte Rsp fehlt. In der Folge werden die wesentlichen bisher ergangenen Entscheidungen kurz angeführt und besprochen. 

                    A  ALLGEMEINES    1. HEIMVERTRAG: Es  kommt  IMMER  dann ein  HV iSd §§ 27 b bis 27 i KSchG zustande, wenn der Träger der Sozial- und Behindertenhilfe  die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen  eines Dritten bedient."   Dann folgt ein Bericht über die epochale Entscheidung des UFS Linz vom 29.1.2007 :   Die oö. Sozialhilfeverbände  betreiben ihre Pflegeheime  nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, was gravierende Rechtsfolgen mit sich bringt !
       Dann erfolgt eine beinharte Kritik an diversen OGH - Enuntiationen :  "Die oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Heimträger und Heimbewohnern  sind wesentlich unklarer.  Sie führen alle  -  etwas  verwirrend  -  aus, daß eine in einem Heim untergebrachte Person, die die Möglichkeit hat, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, idR in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger tritt.  Damit wird der Eindruck erweckt, daß in jenen Fällen , in denen Heimbewohner keine - nicht vom Tagsatz gedeckten - Zusatzleistungen in Anspruch nähmen, überhaupt keine privatrechtliche Beziehung  zwischen ihnen und den Heimträgern zustande käme.  Das hätte zur Folge, daß ein rein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis vorläge, und das HVG auf die Beziehung  zwischen Heimträger und Heimbewohner nicht anzuwenden wäre. Zusätzlich hieße es, daß das HVG nicht auf den ganzen Umfang des Leistungsspektrums , der in Pflege- und Behindertenheimen geboten wird, zur Anwendung käme, sondern nur auf jenen Bereich, für den ein eigener Vertrag  über Zusatzleistungen abgeschlossen wird. Damit würde der Schutzzweck des HVG auf ein Minimum reduziert. 
      Richtig und auch im Sinn des HVG ist jedoch vielmehr, daß  I M M E R  dann, wenn bei Heimbewohnern Geschäftsfähigkeit vorliegt oder eine gültige Vertretung erfolgt, ein HV zwischen Heimträger und Bewohner über die gesamten  gegenseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wird. Dieser Vertrag umfaßt auch alle jene Leistungen , die direkt oder indirekt  von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern bezahlt werden........."   Es folgen höchst wertvolle Hinweise auf die finanziellen Ströme mit illegalen Zwangszessionen : die Heimträger zapfen die Landesfinanzen ungeniert direkt an und bedienen sich hemmungslos unter totaler Ausschaltung der wehrlosen Hascherl !!!   ........."Der Gesetzgeber  beabsichtigte auch keinesfalls, ausschließlich für Selbstzahler oder bei Empfängern der Sozial- und Behindertenhilfe bloß für die Zusatzleistungen derart umfangreiche  eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Großteils wären diese Regelungen dann nämlich, soweit sie ausschließlich auf die Zusatzleistungen anzuwenden wären,  VÖLLIG   NUTZLOS.   Das  gilt insb für die in den HV aufzunehmenden   PERSÖNLICHKEITSRECHTE  sowie  die umfassende Beschreibung von Leistungen des Heimträgers und die Kündigungsregelungen............"
                                                 " 2.  VERTRAG   zwischen  SHT  und  BETREUUNGSEINRICHTUNG:  Ebenso wie der Vertrag zwischen Bewohner und Heimträger kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Heimträger und Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe im Allgemeinen schon dann zustande, wenn der SHT / BHT  die Leistungen nicht selbst in natura erbringt, sondern sich zur Erbringung der Leistungen eines Dritten bedient.......Der Schutzzweck des HVG kann nämlich  nicht - allenfalls mit dem Ziel der Verschlechterung  der vertraglichen Rechte der Heimbewohner  dadurch  UMGANGEN  werden, daß insb die Verpflichtung  zur Entgeltzahlung  an einen Driten ( den SHT)  ausgelagert wird..........."

   B.   VERTRAGS  -  KLAUSELN   mit ausführlicher  Besprechung: 
           1.  Doppelverrechnungen  von Leistungen : die hier schon ausführlich berichtete Problematik um die "Haushaltsbeiträge in Wien etc..
            2. Aufschlüsselung des  Entgelts
             3. Benützungsentgelt nach dem Tod von Heimbewohnern
             4. Abwesenheitsvergütung       mit ausführlichen Zitaten aus der Judikatur  -  das überfliegen wir alles flott,  weil das derzeit keinerlei Bedeutung hat für unsere eigenen Bestrebungen.

   C   UNZULÄSSIGE   VERTRAGS  -  KLAUSELN  in Kurzform :  umfangreicher Bericht aus der bisherigen Judikatur, auch das lassen wir links liegen , ebenso wie 

IV.  VERTRAGS  -  KLAUSELN   aus   ABMAHNVERFAHREN   und   VERBANDSPROZESS   wiederum  mit äußerst akribischer  Sisyphusarbeit dokumentiert  aus der umfangreichen Judikatur, für uns derzeit ohne Belang !.  

V.  SCHLUSS  -  WORT : Wird hier wörtlich & vollständig wiedergegeben :  "In den etwas mehr als 4 Jahren seit IKT des HVG ist durchaus eine beachtliche Entwicklung zu verzeichnen, die jedenfalls zu einem verbesserten vertraglichen Rechtsschutz für die Bewohner von Pflege- und Behinderteneinrichtungen geführt hat. Das ist zu einem guten Teil  den Aktivitäten des VKI zu verdanken, daneben haben auch Rsp und Schrifttum ihren Teil dazu beigetragen.  Bei vielen Aspekten des Heimvertrags besteht jedoch nach wie vor RECHTSUNSICHERHEIT  vor allem auf seiten der Heimträger. Das betrifft zB das Rechtsverhältnis zwischen SHT / BHT,  Heimträgern und Bewohnern,  Haftungsfragen, die Abwesenheitsvergütung, die Möglichkeit der einseitigen Entgeltänderung und die Leistungspflichten der Heimträger insgesamt.  Vielfach ist nämlich immer noch unklar, welche konkreten Leistungen vom Tagsatz der SH / BH gedeckt sind und wofür daher vom Heimträger kein zusätzliches Entgelt  verrechnet werden darf,  Hier bräuchte es dringend  einen klaren Leistungskatalog der SHT / BHT.  Überdies besteht nicht selten eine beträchtliche Diskrepanz zwischen vertraglich  vereinbarten und tatsächlich erbrachten  Leistungen.  die bestehenden Landesinstitutionen (ua die Heimbewohnervertretungen)  vermögen dies aber nicht ausreichend zu überprüfen.   Insgesamt ist die Entwicklung durchaus positiv zu bewerten, auch wenn sie von einzelnen Rückschlägen begleitet wird und nicht in der Geschwindigkeit vonstatten geht, wie dies wünschenswert wäre.  Vieles bleibt, sowohl im Interesse der Heimbewohner, als auch in jenem der Heimträger,  N O C H   Z U    T U N  !!! "          #  Zitat   Ende  #


                 Soweit also das umfassende Resümee  des  Zivilrechtlers  aus der Sicht der Rechtsdogmatik. In der Praxis ist es jedoch weit ärger, als sich das jemand überhaupt vorstellen kann:  Abertausenden völlig wehrlosen Bewohnern von Behindertenheimen wird nach wie vor das Vertragsverhältnis überhaupt total verweigert, sie bekommen keinerlei Heimvertrag, es gibt nicht den geringsten Rechtsschutz, sie können auch weder mit Zivilklage gegen irgendjemanden vorgehen, noch kümmert sich der VKI oder sonst wer in einem Verbandsprozeß  um dieses schier unfaßbar skandalöse Verhalten sämtlicher Landesregierungen , sämtlicher Pflegschaftsrichter und auch sämtlicher Rechtsanwälte als Sachwalter, die hier mitmischen und ordentlich auch mitnaschen am ganz ganz großen Kuchen der industriellen Hascherl - Entsorgungs - und Verwahrungsmaschinerie !!!  Wieso gibt es nicht den geringsten Widerstand  gegen die totale Entrechtung abertausender schwer- und schwerstbehinderter Mitmenschen  in segregierenden und diskriminierenden Heimen , die allesamt abgeschafft werden müssen, so wie das in  SCHWEDEN längst vollzogen worden ist !
        Seit dem 17. Oktober 2003  schmachtet   WOLFGANG  S.  als Landeshäftling  in den Kasematten der total entarteten  und pervertierten  "Lebens - Hilfe"  als völlig entrechteter Sklave  einer hochkriminellen Seilschaft, deren Machenschaften nun  gnadenlos aufgedeckt und beseitigt werden.

DIE    HEIMVERTRAGSVERWEIGERUNG   IST   NUR   DIE    SPITZE    EINES   GIGANTISCHEN   EISBERGES  !

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