LANDESHEIM K O N R A D I N U M EUGENDORF BEISPIELHAFT !
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum.htm
Bei gutem Willen geht es also doch auch noch ganz anders ! Als Musterbeispiel präsentiere ich das landeseigene "KONRADINUM" in A - 5301 Eugendorf bei Salzburg, Einrichtung für schwerst- und mehrfachbehinderte Mitmenschen, die sonst kaum wo "unterkommen" könnten. Mit dieser Spezial - Institution versucht das Land Salzburg, die Verpflichtungen aus der innerstaatlichen Vereinbarung nach Art. 15 a B-VG über die gemeinsame "Vorsorge des Bundes und der 9 Länder über die pflegebedürftigen Personen" aus 1993 SELBST zu erfüllen im allerschwierigsten Bereich.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_866_0/1993_866_0.pdf
Dieses "Konradinum" wird einerseits direkt von der Abt. 9 Gesundheitswesen & Anstalten überwacht und geleitet, andererseits auch fachbehördlich von der Abt. 3 Soziales & Behindertenwesen. Die Bediensteten sind samt und sonders Landesbedienstete, es gilt also das Dienstrecht des Landes Salzburg. Somit dürfte ein Betrieb der "HOHEITSVERWALTUNG" vorliegen, weil ausdrücklich im Statut auch festgestellt wird, daß keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht !
http://www.salzburg.gv.at/statut-konradinum-endfassung2_auszug.pdf
Und jetzt kommen wir zum Kern der Sache : in § 2 Abs.2 des Statuts bekennt sich das Konradinum ausdrücklich zur vollständigen Einhaltung des Heimvertragsrechtes nach den gesetzlichen Vorgaben im Konsumentenschutzgesetz. Sämtliche Bewohner werden also als Kunden und Vertragspartner ernstgenommen, ausnahmslos jeder Bewohner bekommt den gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Heimvertrag als Dokument des Bewohner - Status !
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum/konradinum_organisation/konradinum_aufnahmeverfahren.htm
Es gibt hier also klar erkennbar ein duales Aufnahmeverfahren :
1. Das sozialbehördliche endet mit Bescheid der zuständigen BVB auf Genehmigung einer Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz in Form einer direkten Sachleistung mit Zuweisung eines konkreten Heimplatzes im Konradinum
2. Das konsumentenschutzrechtliche mit konsensualer Erarbeitung eines Heimvertrages nach allen gesetzlichen Vorgaben im ABGB und im KSchG
Und warum findet sich auf der gesamten Homepage dieser entarteten und pervertierten "Lebens - Hilfe" keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag ???
Weil sich die gesamte Führungs - Clique dieser LHÖ von schlechten Ratgebern irreführen hat lassen einschließlich mehrerer Senate des OGH, die mit ihren völlig verfehlten Darlegungen über die Heimverhältnisse in den Behindertenheimen unvorstellbaren Schaden angerichtet haben.
Wir werden sie entsprechend zur Verantwortung ziehen
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum.htm
Bei gutem Willen geht es also doch auch noch ganz anders ! Als Musterbeispiel präsentiere ich das landeseigene "KONRADINUM" in A - 5301 Eugendorf bei Salzburg, Einrichtung für schwerst- und mehrfachbehinderte Mitmenschen, die sonst kaum wo "unterkommen" könnten. Mit dieser Spezial - Institution versucht das Land Salzburg, die Verpflichtungen aus der innerstaatlichen Vereinbarung nach Art. 15 a B-VG über die gemeinsame "Vorsorge des Bundes und der 9 Länder über die pflegebedürftigen Personen" aus 1993 SELBST zu erfüllen im allerschwierigsten Bereich.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_866_0/1993_866_0.pdf
Dieses "Konradinum" wird einerseits direkt von der Abt. 9 Gesundheitswesen & Anstalten überwacht und geleitet, andererseits auch fachbehördlich von der Abt. 3 Soziales & Behindertenwesen. Die Bediensteten sind samt und sonders Landesbedienstete, es gilt also das Dienstrecht des Landes Salzburg. Somit dürfte ein Betrieb der "HOHEITSVERWALTUNG" vorliegen, weil ausdrücklich im Statut auch festgestellt wird, daß keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht !
http://www.salzburg.gv.at/statut-konradinum-endfassung2_auszug.pdf
Und jetzt kommen wir zum Kern der Sache : in § 2 Abs.2 des Statuts bekennt sich das Konradinum ausdrücklich zur vollständigen Einhaltung des Heimvertragsrechtes nach den gesetzlichen Vorgaben im Konsumentenschutzgesetz. Sämtliche Bewohner werden also als Kunden und Vertragspartner ernstgenommen, ausnahmslos jeder Bewohner bekommt den gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Heimvertrag als Dokument des Bewohner - Status !
http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum/konradinum_organisation/konradinum_aufnahmeverfahren.htm
Es gibt hier also klar erkennbar ein duales Aufnahmeverfahren :
1. Das sozialbehördliche endet mit Bescheid der zuständigen BVB auf Genehmigung einer Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz in Form einer direkten Sachleistung mit Zuweisung eines konkreten Heimplatzes im Konradinum
2. Das konsumentenschutzrechtliche mit konsensualer Erarbeitung eines Heimvertrages nach allen gesetzlichen Vorgaben im ABGB und im KSchG
Und warum findet sich auf der gesamten Homepage dieser entarteten und pervertierten "Lebens - Hilfe" keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag ???
Weil sich die gesamte Führungs - Clique dieser LHÖ von schlechten Ratgebern irreführen hat lassen einschließlich mehrerer Senate des OGH, die mit ihren völlig verfehlten Darlegungen über die Heimverhältnisse in den Behindertenheimen unvorstellbaren Schaden angerichtet haben.
Wir werden sie entsprechend zur Verantwortung ziehen
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