Samstag, 16. Februar 2013

ES GEHT DURCHAUS AUCH ANDERS : KONRADINUM EUGENDORF !

LANDESHEIM    K O N R A D I N U M   EUGENDORF    BEISPIELHAFT  !

http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum.htm


                   Bei gutem Willen geht es also doch auch noch ganz anders !  Als Musterbeispiel präsentiere ich das landeseigene  "KONRADINUM"  in  A - 5301  Eugendorf bei Salzburg, Einrichtung für schwerst- und mehrfachbehinderte Mitmenschen, die sonst kaum wo  "unterkommen"  könnten.  Mit dieser Spezial - Institution  versucht das Land Salzburg,  die Verpflichtungen aus der innerstaatlichen Vereinbarung nach Art. 15 a B-VG  über die gemeinsame "Vorsorge des Bundes und der 9 Länder  über die pflegebedürftigen Personen"  aus 1993   SELBST   zu erfüllen im allerschwierigsten Bereich.

 http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_866_0/1993_866_0.pdf

                    Dieses "Konradinum"  wird einerseits direkt von der Abt. 9 Gesundheitswesen & Anstalten  überwacht und geleitet, andererseits auch fachbehördlich von der Abt. 3  Soziales & Behindertenwesen.  Die Bediensteten sind samt und sonders Landesbedienstete, es gilt also das Dienstrecht des Landes Salzburg. Somit dürfte ein Betrieb der "HOHEITSVERWALTUNG"  vorliegen, weil ausdrücklich im Statut  auch festgestellt wird, daß keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht !

http://www.salzburg.gv.at/statut-konradinum-endfassung2_auszug.pdf

                  Und jetzt kommen wir zum Kern der Sache :  in § 2 Abs.2 des Statuts  bekennt sich das Konradinum ausdrücklich zur vollständigen Einhaltung des Heimvertragsrechtes  nach den gesetzlichen  Vorgaben im Konsumentenschutzgesetz. Sämtliche Bewohner werden also als Kunden und Vertragspartner  ernstgenommen, ausnahmslos jeder Bewohner bekommt den gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Heimvertrag als Dokument des Bewohner - Status !
 http://www.salzburg.gv.at/themen/gs/gesundheit/abt9einrichtungen/wohlfahrtsanstalten/konradinum/konradinum_organisation/konradinum_aufnahmeverfahren.htm

         Es gibt hier also klar erkennbar ein duales Aufnahmeverfahren :

1. Das sozialbehördliche endet mit Bescheid der zuständigen BVB  auf Genehmigung einer Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz  in Form einer direkten Sachleistung mit Zuweisung eines konkreten Heimplatzes im Konradinum

2. Das  konsumentenschutzrechtliche  mit konsensualer  Erarbeitung eines Heimvertrages  nach allen gesetzlichen Vorgaben im ABGB  und im KSchG


            Und warum findet sich auf der gesamten Homepage dieser entarteten und pervertierten "Lebens - Hilfe"  keinerlei  Hinweis auf den Heimvertrag ???
             Weil sich die gesamte Führungs - Clique  dieser LHÖ   von schlechten Ratgebern irreführen hat lassen  einschließlich mehrerer Senate des OGH,  die mit ihren  völlig verfehlten Darlegungen über die Heimverhältnisse in den Behindertenheimen unvorstellbaren Schaden angerichtet haben.
         Wir werden sie entsprechend zur Verantwortung ziehen            

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