OFFENER BRIEF an die VOLKSANWALTSCHAFT in WIEN
und an den LEITER der BESUCHS - KOMMISSION 2 für OÖ und SALZBURG
Bezug. Die Antwort der VA - S - SOZ/0022 - A/1/2012 vom 19.Juli 2012 sowie
VA - BD - J/0444- B/1/2012 vom 28.September 2012
Betreff: rechtswidrige Verweigerung des Heimvertrages und schwerwiegende Mißachtung von
Grundrechten & Persönlichkeitsrechten im Behinderten - Heim im Falle des WOLFGANG S. aus Straßwalchen
Bezugnehmend auf die beiden oben genannten Antworten der Volksanwaltschaft zu unserer Beschwerde vom 1.Juli 2012 erlauben wir uns folgende aktuelle Stellungnahme:
1. Leider sind bislang alle Versuche gescheitert, den beklagten Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" zur Erstellung und Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages zu veranlassen. Erneut ist vorsätzlicher Amtsmißbrauch am Bezirksgericht Salzburg festzustellen und anzuzeigen ! Der zuständige Richter Dr. Wolfgang F I L I P hat das weitere Klagsverfahren 33 C 207/12 i mit einem völlig rechtswidrigen unbefristeten Unterbrechungsbeschluß lahmgelegt und wartet offensichtlich auf die "Erlösung" durch irgendein Wunder.
Auch alle Interventionen im Bereich Konsumentenschutz incl. NR Jackie MAIER blieben völlig ergebnislos. Weitere Nachforschungen unsererseits haben den Verdacht erhärtet, daß es hunderte , wenn nicht sogar Tausende gleichgelagerte Fälle in Behindertenheimen gibt. Wozu brauchen wir dann eine eigenes Heimvertragsgesetz, wenn es sich diverse Heimträger dann problemlos leisten können, auf die Erstellung und Herausgabe eines gesetzeskonformen Heimvertrages zu "verzichten" ???
2. Auch der berechtigte Antrag nach § 11 HeimAufG wurde von der Justiz in amtsmißbräuchlicher Form an die Wand gefahren ! Wie Sie selbst schreiben, setzt das HeimAufG zwingend voraus, daß für jeden Heimbewohner ein konsensual erstellter Heimvertrag abgeschlossen wurde. Was nun also, wenn das eben nicht der Fall ist, sondern sich der Heimträger mit einem landesbehördlichen Bescheid auf "Zuweisung bzw. Einweisung" zufriedengibt und auch die Sachwalterin dieses üble Spiel bedenkenlos mitmacht ? Es besteht somit eine ganz gefährliche Lücke im Rechtsschutz im Vergleich zum UbG (Unterbringungsgesetz). Denn das UbG regelt zwingend jede einzelne "Aufnahme" in eine psychiatrische Anstalt, während es im Heim - Bereich keinerlei Rechtsschutz gibt gegen eine mehr oder minder zwangsweise Verfrachtung und Internierung in einem Heim !
Absoluter Höhepunkt der Rechts - Verweigerung war die Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg im Verfahren 35 HA 4/12 v vom 4.10.2012 mit GZ 21 R 318/12 d mit einer schier atemberaubend absurden Begründung ! Einem Heimbewohner das unabdingbare und auch unverzichtbare Recht auf formlose Namhaftmachung der besonderen Vertrauensperson nach § 27 e KSchG zu verwehren in haarsträubender Verkennung der Intention der Gesetzgebung : das ist der absolute Gipfelpunkt nun in dieser endlosen Serie von Fehlentscheidungen in der Causa des WOLFGANG S. Dazu verweisen wir auf die entsprechenden Kommentare hier im Blog.
Wir erwarten nun eine umfassende öffentliche Stellungnahme der Volksanwaltschaft zu den vorgelegten Fragen und werden sie hier veröffentlichen . Insgesamt möchten wir anregen eine bundesweit einheitlich geregelte " H E I M - A N W A L T S C H A F T " mit umfassenden Kompetenzen nicht nur nach dem Heim - Aufenthaltsgesetz, sondern auch zur Überwachung und wirksamen Durchsetzung aller zivilrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechte nach dem ABGB, dem Konsumentenschutzgesetz etc.
Das heißt, man sollte die bestehende "Bewohnervertretung nach § 8/2 HeimAufG " massiv ausbauen und mit umfassenden Befugnissen ausstatten, weil sich das derzeitige föderalistische Chaos in diesem Bereich als absolut ungeeignet erweist zur Gewährleistung der verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte und auch sämtlicher Zivilrechte im Heimbereich !
http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gemeinsame-offentliche-stellungnahme.html
http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20sachwalterschaft%20soz-1202-53.pdf
http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20bewohnervertretung%20soz-1202-52.pdf
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=1375
http://archiv.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/broschueren_bblni/pics/Broschuere-32.pdf