Freitag, 21. Dezember 2012

SCHLÄFT DIE VOLKSANWALTSCHAFT ?

OFFENER   BRIEF  an  die   VOLKSANWALTSCHAFT  in   WIEN   

und  an  den   LEITER    der   BESUCHS  -  KOMMISSION  2   für  OÖ  und  SALZBURG

Bezug. Die Antwort der VA - S - SOZ/0022 - A/1/2012  vom 19.Juli  2012        sowie
                          
                                      VA - BD - J/0444- B/1/2012      vom 28.September 2012

Betreff:  rechtswidrige Verweigerung des Heimvertrages  und  schwerwiegende  Mißachtung von
           Grundrechten & Persönlichkeitsrechten  im Behinderten - Heim  im Falle des  WOLFGANG  S.           aus Straßwalchen

                 Bezugnehmend auf die beiden oben genannten Antworten der Volksanwaltschaft zu unserer Beschwerde vom 1.Juli 2012  erlauben wir uns folgende aktuelle Stellungnahme:

     1. Leider sind bislang alle Versuche gescheitert, den beklagten Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  zur Erstellung und Herausgabe des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Heimvertrages zu veranlassen. Erneut ist vorsätzlicher Amtsmißbrauch am Bezirksgericht Salzburg festzustellen und anzuzeigen !  Der zuständige Richter Dr. Wolfgang F I L I P  hat  das weitere Klagsverfahren  33 C 207/12 i  mit einem völlig  rechtswidrigen unbefristeten Unterbrechungsbeschluß lahmgelegt  und wartet offensichtlich auf die  "Erlösung"  durch irgendein Wunder.

              Auch alle Interventionen  im Bereich Konsumentenschutz  incl. NR Jackie  MAIER   blieben völlig ergebnislos.  Weitere Nachforschungen unsererseits haben den Verdacht erhärtet, daß es hunderte , wenn nicht sogar Tausende gleichgelagerte Fälle in Behindertenheimen gibt.  Wozu brauchen wir dann eine  eigenes Heimvertragsgesetz, wenn es sich diverse Heimträger dann problemlos leisten können, auf die Erstellung und Herausgabe eines gesetzeskonformen Heimvertrages  zu "verzichten" ???

       2. Auch der berechtigte Antrag nach § 11  HeimAufG  wurde von der Justiz in amtsmißbräuchlicher Form an die Wand gefahren !  Wie Sie selbst schreiben,  setzt  das HeimAufG  zwingend voraus, daß für jeden Heimbewohner ein konsensual erstellter Heimvertrag abgeschlossen wurde.  Was nun also, wenn das eben nicht der Fall ist, sondern  sich der Heimträger mit einem landesbehördlichen Bescheid auf "Zuweisung bzw. Einweisung"  zufriedengibt  und  auch die Sachwalterin dieses üble Spiel bedenkenlos mitmacht ?  Es besteht somit eine ganz gefährliche Lücke im Rechtsschutz  im Vergleich zum UbG (Unterbringungsgesetz). Denn das UbG  regelt zwingend jede einzelne "Aufnahme"  in eine psychiatrische Anstalt,  während es im Heim - Bereich keinerlei Rechtsschutz gibt  gegen eine mehr oder minder zwangsweise Verfrachtung und Internierung in einem Heim !

              Absoluter  Höhepunkt der Rechts - Verweigerung war die Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg  im Verfahren  35 HA 4/12 v  vom 4.10.2012  mit GZ  21 R 318/12 d  mit einer schier atemberaubend absurden Begründung !  Einem Heimbewohner  das unabdingbare und auch unverzichtbare Recht auf formlose Namhaftmachung der besonderen Vertrauensperson nach § 27 e  KSchG  zu verwehren  in haarsträubender  Verkennung  der Intention der Gesetzgebung : das ist der absolute Gipfelpunkt nun in dieser endlosen Serie von Fehlentscheidungen in der Causa des  WOLFGANG S. Dazu verweisen wir auf die entsprechenden Kommentare hier im Blog.

               Wir erwarten nun eine umfassende öffentliche Stellungnahme der Volksanwaltschaft zu den vorgelegten Fragen und werden sie hier veröffentlichen .  Insgesamt  möchten wir anregen  eine bundesweit einheitlich geregelte   " H E I M  -  A N W A L T S C H A F T "  mit umfassenden Kompetenzen  nicht nur nach dem  Heim - Aufenthaltsgesetz,  sondern auch zur Überwachung  und wirksamen Durchsetzung  aller  zivilrechtlich verbürgten   Persönlichkeitsrechte  nach dem ABGB,  dem Konsumentenschutzgesetz etc.
Das heißt, man sollte die bestehende  "Bewohnervertretung nach § 8/2  HeimAufG "  massiv ausbauen  und mit umfassenden Befugnissen  ausstatten, weil sich das derzeitige föderalistische Chaos in diesem Bereich als absolut ungeeignet erweist zur Gewährleistung  der verfassungsmäßig verbürgten Grundrechte und  auch sämtlicher  Zivilrechte im Heimbereich !

http://enthinderungsexperte.blogspot.co.at/2012/10/gemeinsame-offentliche-stellungnahme.html

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20sachwalterschaft%20soz-1202-53.pdf

http://www.salzburg.gv.at/Stellungnahmen%20zu%20Gesetzentw%C3%BCrfen/L-Pflegegesetz%20%C3%84nderung%202009%202.%20Entwurf/vertretungsnetz%20bewohnervertretung%20soz-1202-52.pdf

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=1375

http://archiv.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de/broschueren_bblni/pics/Broschuere-32.pdf



Dienstag, 18. Dezember 2012

10 JAHRE OPCAT und SPT

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_1/BGBLA_2012_I_1.pdf

http://de.wikipedia.org/wiki/OPCAT

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13707

VOR   GENAU   10   JAHREN :  57. GENERAL  -  VERSAMMLUNG   der   UNO   BESCHLIESST   OPCAT  !

         Vor genau 10 Jahren, also am 18.Dezember  2002 , wurde nach jahrelangen Vorbereitungen  von der 57. Generalversammlung der UNO in New York  das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (englische Abkürzung OPCAT) beschlossen und zur allgemeinen Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt.  Laut oben verlinktem Wikipedia - Artikel  hat die Republik Österreich dieses OPCAT  zwar am 25.9.2003  durch Unterzeichnung zur Kenntnis genommen, aber bis dato nicht formell ratifiziert. Allerdings ist nun seit 1. Juli 2012 die Volksanwaltschaft  verfassungsgesetzlich berufen,  durch die neu aufgestellten Kommissionen des Menschenrechtsbeirates  die Funktion des NPM  (Nationaler  Präventions - Mechanismus nach Art. 3  OPCAT)  auszuüben. Siehe  den letzten  Kurzbericht im www.bizeps.or.at wie oben verlinkt.

              Pünktlich am 1. Juli  2012,  mit Inkrafttreten des bezughabenden Durchführungsgesetzes  der Republik Österreich zum OPCAT,  BGBl.I/ Nr.1/2012  haben wir eine umfangreiche diesbezügliche Beschwerde an die Volksanwaltschaft gerichtet, die dann auch im www.wikilegia.com veröffentlicht wurde und im www.krebsforum.at   ("Sachwalterschaftsmißbrauch und die Rolle der Behindertenheime"). Mittlerweile  haben sich also diese Besuchskommissionen   auch einen ersten Überblick verschafft über die weit versttreuten Behinderten - Einrichtungen , die unter die Definition des Artikel 4 OPCAT  fallen, den ich nun wörtlich  hier zitieren möchte:

        "1. Jeder Vertragsstaat gestattet  den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen Besuche an allen seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orten, an denen Personen entweder  auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann  ( im Folgenden als ' Orte der Freiheitsentziehung '  bezeichnet. Diese Besuche werden mit dem Ziel durchgeführt,  erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen  vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
         2.  Im Sinne dieses Protokolls bedeutet   FREIHEITS  -  ENTZIEHUNG  jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten  GEWAHRSAMS  -  EINRICHTUNG ,  die diese Person nicht nach Belieben verlassen darf,  auf Grund der Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde."

            Zugleich fungieren  diese Besuchskommissionen  der Volksanwaltschaft auch als Inspektionsorgane nach Artikel 16 Abs.3 BRK (Behinderten - Rechts - Konvention der UNO, BGBl.III/155/2008) um jedem Verdacht von Ausbeutung, Gewalt und Mißbrauch in Einrichtungen der Behindertenhilfe gründlich nachzuspüren. Das wird dann sicher im nächsten Jahr ein interessanter Bericht  über die Ergebnisse der nun voll angelaufenen  Inspektionen.  In unserer umfangreichen Beschwerde vom 1. Juli heuer haben wir  schwerwiegende Anschuldigungen  in diesem Zusammenhang erhoben,  die noch keineswegs zufriedenstellend aufgeklärt worden sind. Das zwangsweise  Unterbringen und  Festhalten von schwerbehinderten Mitmenschen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen  ohne einen effektiven Rechtsschutz gegen solche  "Maßnahmen"  ist nach wie vor in dieser Republik  gängige Praxis  und steht in diametralem Widerspruch  zur gesamten BRK und auch zum OPCAT.

             WOLFGANG  S.  KLAGT   ÖFFENTLICH  AN :  WIE   LANGE   NOCH   DAUERT   MEINE   RECHTSWIDRIGE   INHAFTIERUNG   IN   EINEM   "LEBENS  -  HILFE  -  HEIM" ?

Samstag, 15. Dezember 2012

SCHAU - PLATZ PFLEGE - HEIM BELEUCHTET DURCH VSP WIEN

http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/6_Bewohnervertretung/Juristenkommission_Schauplatz__Pflegeheim.pdf

http://www.vsp.at/index.php?id=25

AM   "SCHAUPLATZ"   PFLEGEHEIM   ODER  VON  DER   FREIHEIT  ZU   STÜRZEN  bzw.  EINE   BEHANDLUNG   ABZULEHNEN

             Dankenswerterweise  hat der führende  "Verein für Sachwalterschaft,  Patientenanwaltschaft  &  Bewohnervertretung "  mit Sitz in Wien  diesen  hochinteressanten Vortrag des BMJ - Legisten Dr. Peter  B A R T H  auf  der "Weissenbach - Tagung " der ÖJK  2006  auf seine Homepage gestellt, wie oben  verlinkt zweimal. Denn in diesem Vortrag finden wir viele sehr wertvolle Anregungen für die hier von uns angeschnittenen Probleme.  Im I. Kapitel  dieses umfangreichen Vortrages geht es also  um "die Freiheit zu stürzen  -  körperliches  Wohl  versus  Autonomie"

             "Frau S. war bis vor ihrem  EIN  -  ZUG  ins Seniorenheim Bäuerin in K. Die  ÜBER  .-  SIEDLUNG  ins Heim wurde durch ihre Kinder  forciert., die wie sie sagen, "es zu Hause  mit der Mutter nicht mehr ausgehalten haben." Ihre beginnende Demenz  ließ sie zu Hause vergessen, daß die Herdplatte eingeschaltet ist oder ähnliches .  Frau S. war gegen den  Einzug ins Heim  und konnte sich nur schwer damit abfinden, nicht mehr zu Hause zu leben.  Täglich wanderte Frau S. mit ihrem Gehstock die ein bis zwei Kilometer nach Hause zu ihrem Bauernhof.  Die Angehörigen riefen jedes Mal erbost an und beschwerten sich , daß die Heimmitarbeiterinnen nicht genug auf die Mutter aufpaßten.  Teilweise wurde Frau S. von den Angehörigen, teilweise von Gendarmerie oder anderen Bekannten aus dem Ort wieder ins Heim zurückgebracht.  Oftmals hinderte das Pflegepersonal Frau S. am Fortgehen,  indem sie sie zurückhielten,  ihr wieder und wieder nachliefen  und sie dazu überredeten  ins Heim zurückzukehren  (oft bis zu zehnmal täglich).  Schließlich wurde ihr sogar der Gehstock weggenommen  und der Haupteingang bereits am späteren Nachmittag abgeschlossen.  Die Folge war, daß Frau S. ohne Gehstock ( was zu einer Erhöhung des Sturzrisikos beitrug)  und einmal sogar um vier Uhr früh leicht bekleidet durch die Hintertür in Richtung Dorf ging.  Es kam auch wirklich zu einzelnen Stürzen, die glücklicherweise glimpflich verliefen.  Die Angehörigen beschwerten sich schließlich beim Hausarzt.  Dieser verordnete sedierende Medikamente, die Frau S. so stark dämpften, daß sie nicht mehr selbständig aus dem Bett aufstehen konnte. Die Sturzgefahr war nun noch erheblich höher, woraufhin auch Bettgitter angebracht wurden....................................."


                 Es folgen dann  ausführliche juridische Darlegungen, die mich vorwiegend interessieren  bezüglich der Tatsache,  daß diese betagte Bäurin  praktisch von den eigenen Kindern  mehr oder minder zwangsweise ins Heim verfrachtet worden ist  -  was  tagtäglich irgendwo  vorkommt im gesamten Bundesgebiet.  Daß dann solche zwangsverschleppten  Heimlinge immer wieder versuchen, die frühere Wohnstätte aufzusuchen, wird ihnen dann in blasphemischer Weise als   " P O R I O M A N I A "   als  akut selbstgefährdende  Erkrankung um den Hals gehängt  - wie schrecklich !!!

                  Ministerial - Legist  Dr. Peter  BARTH  behandelt dann im weiteren Verlauf seines Vortrages  sehr ausführlich verschiedenste Aspekte einer solchen  "ZWANGS  -  EINWEISUNG"  in das  Heim, insbesondere auch unter dem Aspekt von § 284 a ABGB , der anläßlich des SWRÄG 2006  neu eingeführt worden war. Dabei erfahren wir sogar aus erster Hand, daß damals angedacht war, Modalitäten einer solchen Zwangsverheimung im ABGB  gesetzlich zu ermöglichen.  Es wurde dann jedoch davon Abstand genommen aus verschiedensten Gründen......................

                  Resümmee:  Diese bedauernswerte Frau S. wurde also von den eigenen Kindern  ins Heim  "ABGESCHOBEN "   und dort zwangsweise  "UNTERGEBRACHT"   gegen ihren erklärten Willen.  Sie wurde also ihrer verfassungsrechtlich verbürgten  FREIHEIT  BERAUBT,  was den Straftatbestand nach dem § 99 StGB darstellt ohne den geringsten Zweifel. Wie wir dann in diesem Vortrag später erfahren, kam es dann doch zu einem gewissen "Happy - End"  mit Resignation der Zwangsverschleppten  und mit gewissen Behübschungsmaßnahmen..........

                  Warum erzähle ich das hier überhaupt so penetrant : weil der  W O L F G A N G   damals vor über 9 Jahren, exakt am 17. Oktober 2003  in besonders hinterhältiger  &  heimtückischer  Weise  unter haarsträubenden  Verleumdungen   " ENT  -  FÜHRT "  und anschließend    " ZWANGS  -  VERHEIMT "  wurde  in schwerster Rechtsverletzung in jeder Hinsicht. Und nun  läuft schon im 3. Jahre ein äußerst zähes Antragsverfahren nach § 278 ABGB  auf Rückübertragung der sogenannten "Sachwalterschaft"  auf seine eigene Mutter und in diesem Zusammenhang befundet nun die neu bestellte Sachverständige für Familien - Psychologie die Situation an allen bezughabenden  "Schau - Plätzen".

WANN   ENDET   DIE   TOTAL   RECHTSWIDRIGE    ZWANGS  -  VERHEIMUNG   DES   WOLFGANG  ?            

Mittwoch, 12. Dezember 2012

ZWEI UNVERSOHNLICHE RECHTSPOSITIONEN VOR DEM VERFASSUNGS - GERICHTSHOF !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_09969372_02G00208_00/JFT_09969372_02G00208_00.pdf

DER  VERFASSUNGS  -  GERICHTSHOF  SPRICHT   EIN  MACHTWORT : G 208/02


              Der  Antrag der Bundesregierung vom 4.6.2002  an den VfGH  gegen diverse Gesetzesstellen im neuen Vorarlberger Pflegeheimgesetz  hatte zur Folge ein sehr umfangreiches Überprüfungsverfahren durch das oberste Organ  der Kompetenzfeststellung. Das Ergebnis finden wir heute unter der Sammlungsnummer 16.929 auf eng bedruckten 21 Seiten, wenn man die PDF - Version anschaut oder ausdruckt im  www.ris.bka.gv.at . Allerdings ist das keine leichte und lockere Lektüre, sondern  eine äußerst dicht gedrängte  kompetenzrechtliche Analyse der Sonderklasse - jeder am Heimwesen interessierte sollte sich dieses Erkenntnis vom 28.6.2003  ganz ganz genau anschauen, denn da bekommt man sehr tiefgehende Einblicke in unsere föderalistische Grundproblematik.

            Als besonders hier bedeutsame Kostprobe möchte ich  wörtlich zitieren und kurz kommentieren aus der rechtfertigenden Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung  im Punkt II/2./2 der Begründung des VfGH:      "Zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art.10 Abs.1  Z 12 B-VG)
..................Zur kompetenzrechtlich relevanten Unterscheidung zwischen der Ausgestaltung sanitätspolizeilicher Anhaltungen einerseits und internen Beschränkungen freiwillig aufgenommener Pfleglinge als Element des 'Betriebes' andererseits:

        a)Aus den Ausführungen der Bundesregierung ist für ihren Rechtsstandpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die angefochtenen Regelungen  über freiheits - beschränkende und freiheits - entziehende Maßnahmen in Pflegeheimen  -  anders als bei den zu Unrecht herangezogenen Beispielen aus dem Seuchen- bzw. Unterbringungsrecht  -  keine sanitätspolizeiliche  Anhaltung zum Gegenstand haben,  bei welcher die Institution (hier : das Heim)  als Vollzugsort eines im öffentlichen Interesse  verhängten Freiheitsentzuges in Erscheinung tritt:  Der Heimaufenthalt als solcher  -  also das Grundverhältnis zwischen Pflegling und Heim  -  ist nach der klaren Konzeption des Pflegeheimgesetzes  nicht zwangsweise begründet, sondern bewegt sich im Rahmen und auf der Grundlage eines ' normalen ' zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Heimvertrages  (vergleiche § 4 des Vorarlberger Pflegeheimgesetzes)


              Das Vorarlberger Pflegeheimgesetz kennt keine zwangsweise Begründung  des Heimverhältnisses und folglich auch keine  'Anhaltung' in einem Pflegeheim. § 5 Abs.2  leg.cit. betont sogar ausdrücklich, daß 'niemand gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden darf, dieses wieder zu verlassen.'  § 12 kann nur zum Tragen kommen, wenn ein Heimbewohner sich einerseits weigert, das Heim zu verlassen, und anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit aus den in § 12 genannten Gründen notwendig ist. Insofern gehen alle Hinweise der Bundesregierung auf das Unterbringungsgesetz bzw. die dazu bestehenden Lehrmeinungen (insbesondere die einschlägigen Ausführungen bei Kopetzki, Unterbringungsrecht, Bd.1, 136 ff)  ins Leere. Bei den im § 12  des V. PHG  vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich vielmehr um freiheitsbeschränkende bzw - entziehende Maßnahmen im Rahmen eines  -  privatautonom begründeten  -   Heimverhältnisses.  Die Regelung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrifft hier die Ausgestaltung des für sämtliche Heimbewohner geltenden Rechtsverhältnisses zum Heim, in concreto : die rechtliche Ausgestaltung der zwangsbewehrten Abwehr von  ' betriebstypischen' Gefährdungen durch Personen im Heim, die in ihrer Willensbildungsfähigkeit typischerweise mehr oder weniger beeinträchtigt sind.

                  Regelungsgegenstand ist nicht die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen 'in Heimen', sondern die Abwehr jener Selbst- oder Fremdgefährdungen, die beim Betrieb eines Heimes und in Bezug auf den durchschnittlichen Bewohnerkreis potenziell erforderlich werden können. Es geht also hier nicht um die Ausgestaltung einer insgesamt freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne einer Anhaltung, die lediglich in Heimen 'vollzogen' wird, sondern um Beschränkungen, deren Notwendigkeit aus dem Betrieb von Pflegeheimen und den dabei typischerweise auftretenden Gefährdungslagen und Interessenkonflikten erwachsen kann. "   #  Zitat  Ende  #

            Soweit also eine Kostprobe aus dem unversöhnlichen Duell  Bundesregierung  gegen Xiberger Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof vor genau 10 Jahren !   Warum ist das von so großer Wichtigkeit & Bedeutung ?   Weil es trotz aller Schönrednerei  alljährlich zu abertausenden  mehr oder minder zwangsweisen  "Einlieferungen"  wehrloser und besonders pflegebedürftiger volljähriger Personen in Heime diverser Qualitäten  kommt  mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Der dann später in ein Heim eilende Bewohnervertreter  darf sich bekanntlich jedoch gar nicht mit der Frage beschäftigen, ob die nun zu befragende Person überhaupt freiwillig ins Heim gekommen ist, er muß dies quasi stillschweigend voraussetzen, auch wenn es gar nicht zutrifft. Und beschäftigt sich dann eher mit  oberflächlichen Phänomenen der Freiheits -Beschränkung, anstatt der grundsätzlichen Freiheits - Beraubung anläßlich des Heimeintrittes nachzuspüren................

           Und was nun, wenn sich sogar herausstellt, daß eben überhaupt kein konsensuales Vertrags - Verhältnis besteht zwischen dem  angetroffenen Heim - Bewohner  und dem  Heim - Träger ???  Sondern eine  bloße  verwaltungsbehördliche  " E I N  -  W E I S U N G "  durch  Bescheid, wie im Falle des  W O L F G A N G  !!!

DANN  LIEGT   SICHER   EINE  TOTAL   GRUND  -  RECHTS  -  WIDRIGE    ANHALTUNG   VOR ,  SOMIT  EINE  SPEZIELLE   AUSGESTALTUNG   VON   " SCHUTZ  -  HAFT " !  

WIE   KANN  ES   DAS   ÜBERHAUPT   GEBEN  :  SEIT   ÜBER   8  JAHREN   OHNE    HEIM  -  VERTRAG   INTERNIERT   DURCH   DIE   ANGEBLICHE   " LEBENS  -  HILFE "  ??

Montag, 10. Dezember 2012

VOR GENAU 10 JAHREN : CONTUMACIA ISTA XIBERGIANA !!!

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/ME/ME_00366_36/index.shtml


VORARLBERGER   LANDES  -  LEGISTIK   IM   HARTEN   KAMPF   GEGEN   BUNDES  -  KOMPETENZ  !


          Zur  Aufklärung der hier aufgeworfenen Streitfragen um die Kompetenzen bezüglich des Heim - Vertrages und überhaupt des gesamten Heim - Aufenthaltes ist von größter Bedeutung, den überaus hartnäckigen Abwehrkampf der Vorarlberger Landes - Legistik gegen  die Offensive der Bundes - Regierung  vor genau 10 Jahren näher zu betrachten. Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im Juni 2002 einen umfassenden Angriff gegen das im April 2002 in Kraft getretene neue Vorarlberger Pflegeheimgesetz  beim Verfassungsgerichtshof  gestartet  mit dem konkreten Antrag, diverse §§ in diesem Landesgesetz für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben. 

                  Und ohne die Entscheidung des VfGH  abzuwarten, wurde dann von der BR  bald auch der  Ministerialentwurf  366/ME/XXI.GP.   zur allgemeinen Begutachtung ausgesandt  mit  einem gemeinsamen Gesetzesvorhaben für den Heimvertrag und  für die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen . Das brachte die Xiberger nun vollends auf die Barrikaden : Mit Schreiben vom 7.10.2002  finden wir in der Sammlung der ungefähr 40 Stellungnahmen  zu diesem Entwurf  die ganz oben verlinkte  offizielle Stellungnahme des damaligen Landesrates Sigi  S T E M E R  auf 6 vollen Seiten, die wir uns nun hier näher anschauen, weil das äußerst tiefgehende Einblicke ermöglicht in den offensichtlich bis heute nicht restlos ausgefochtenen Kampf um die Kompetenzen im gesamten  Heim - Bereich !

         " Die Vorarlberger Landesregierung verweist auf den gemeinsamen Länderstandpunkt , der von der  Landesamtsdirektorenkonferenz am 20.September 2002 beschlossen und mit dem Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 24.Sept.2002  VST - 4104/8  dem BM für Justiz mitgeteilt wurde.  Im Folgenden werden einzelne Kritikpunkte des gemeinsamen Länderstandpunktes näher ausgeführt  und  darüber  hinausgehende Einwändungen gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

I. Zu Artikel I (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes) :


a)  Keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung  der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern.

          In den Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Entwurf (Seite 11) wird davon ausgegangen, daß den Ländern " nicht auch die Kompetenz zur Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zusteht" . Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Trägern und den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen seien vielmehr Teil des Vertrags- und Verbrauchsrechts, sie fielen in den Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen"  nach Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG. 

           Diese Rechtsauffassung wird von der Xiberger Landesregierung aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Nach dem Erkenntnis des VfGH  VfSlg. 13.237 / 1992  obliegt die Kompetenz zur  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes"  von Pflegeheimen den Ländern.  Die Bundesregierung zieht in dem beim VfGH anhängigen Gesetzesprüfungsantrag mit GZ 650.718/005-V/2/2002, Seite 6, aus diesem Erkenntnis den Schluß, daß diese Landeskompetenz  "insoweit  nicht anders zu verstehen ist als die Kompetenz nach Art. 12 Abs.1 Z 1 B-VG  zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Heil - und Pflegeanstalten"

            KOPETZKI,  Krankenanstaltenrecht, in  Holoubek/Potacs (Hg.), Band I, 469 f, vertritt die Rechtsauffassung, daß dem Krankenanstaltenkompetenztatbestand  "insbesondere die Ausgestaltung  der Rechtbeziehungen  zwischen Anstalt und Patient  einschließlich der 'Patientenrechte' und der Behandlungseinwilligung im stationären Bereich, die - auch wenn man diese durchwegs vertraglich deutet - dem Art.12 und nicht etwa dem  Zivilrechtswesen iSd Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG zuzuordnen sind.". Begründend führt Kopetzki insbesondere an, daß das KAG 1920 unter dem Titel "Betrieb" der Anstalt auch Regelungen  über die " Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung" sowie die  "Aufnahme und Entlassung der Patienten" enthielt. Kopetzki sieht seine Auffassung durch VfSlg. 10.066,  12.470,  13.000  und Schrammel, die Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten in Schnorr- Festschrift, 421 bestätigt (vgl. auch Kopetzki, Unterbringungsrecht, 151 mit FN 1038.

         Weiters wird diese Auffassung von Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien, Wien 2001, 31 f geteilt. Schneider spricht ausdrücklich davon, daß Art.12 Abs. 1 B-VG eine  SONDERZIVILRECHTSKOMPETENZ  beinhaltet . 

           Aufgrund der von der Bundesregierung im zitierten Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH vertretenen Parallelität der Kompetenztatbestände  "Pflegeheime" und "Heil - und Pflegeanstalten" ist somit die  (zivilrechtliche) Rechtsbeziehung zwischen Pflegling und Pflegeheim dem Kompetenztatbestand  "Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes" von Pflegeheimen zuzuordnen, und nicht dem Kompetenztatbestand  "Zivilrechtswesen".     #  Zitat  Ende  # 


                Soweit  ein erster wortgetreuer Auszug  aus dieser epochalen  Vorarlberger  Verteidigungs - Strategie von damals vor genau 10 Jahren ! Noch weit umfassender war dann die offizielle Stellungnahme der Xiberger gegenüber dem Verfasssungsgerichtshof  bei der Verteidigung der §§ 12 und 13 ihres ganz neuen  Pflegeheimgesetzes. Auch das werden wir uns hier noch näher anschauen in den kommenden Tagen, weil es deutlich macht, welch ein gigantischer  Kampf damals tobte um die Kompetenzen. Ein Kampf, der bis heute nicht ganz ausgefochten ist und zur Folge hat,  daß sich niemand richtig zuständig erachtet für die konkrete Durchsetzung der Heimvertragspflicht in den Behindertenheimen !               

Freitag, 7. Dezember 2012

GRUND - RECHTE & FREIHEITS - RECHTE BITTE NICHT VERMISCHEN !

http://bidok.uibk.ac.at/library/gsenger-freiheitsbeschraenkung-dipl.html

UNZULÄSSIGE   VERMISCHUNG   von   GRUND  -  RECHTEN   und   PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTEN

           In der besonders vorbildhaften  Online - Bibliothek "bidok"  Innsbruck  findet sich  unter mannigfachen hochinteressanten Abhandlungen  zur Heim - Problematik  auch die oben verlinkte Diplomarbeit von Mag. Maritta  G S E N G E R , Innsbruck  über  "Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Behinderteneinrichtungen aus Sicht von sonder- und heilpädagogischen  Sachverständigen"     aus dem Jahre 2009.  Sehr zu empfehlen die genaue Lektüre dieser hochinteressanten Studie !

          Was mir aber sofort aufgefallen ist : auch hier wird leider in unzulässiger Weise  der Begriff der  "PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTE "  im Zusammenhang mit der Vollziehung des Heimaufenthaltsgesetzes  verwendet. Das führt nämlich zu einer gefährlichen Begriffsverwirrung mit weitreichenden Folgen, wie noch näher darzulegen ist.  So lesen wir in der "Einleitung"  schon im ersten Absatz folgende  Darlegungen : "Im Zuge des Heimaufenthaltsgesetzes, welches am 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist und die gesetzliche Stellung  von Menschen mit Behinderung  und deren Personal in Einrichtungen regelt, setzte sich in der Behindertenpädagogik die Diskussion über Alternativen zur Freiheitsbeschränkung in Gang.  Durch das neue Gesetz  werden die  Persönlichkeitsrechte  jedes und jeder Einzelnen geschützt,  aber auch das Personal erhält den notwendigen gesetzlichen Rahmen für seine Arbeit. Trotzdem werden freiheitsentziehende Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen nach wie vor angewandt, weshalb die Auseinandersetzung  mit pädagogischen Alternativen zur Freiheitsbeschränkung unerlässlich ist."

        Am Beginn von Kapitel 2  "Darstellung des HeimAufG"  wird wörtlich zitiert aus einer  Internet - Broschüre der Fachbereichsleiterin im "Vertretungsnetz" für die Bewohnervertretung Mag. Susanne  JAQUEMAR, Wien , Fassung 2005 : "Das neue Gesetz hat zwei zentrale Ziele : den Schutz der Persönlichkeitsrechte von BewohnerInnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Unterstützung der dort arbeitenden Menschen".

     Und im Kap.13 "Schlußwort"  lesen wir im 3. Absatz:  "Das Heimaufenthaltsgesetz, welches mit 1.Juli 2005 in Österreich in Kraft getreten ist, regelt die  Persönlichkeitsrechte für Menschen mit Behinderung und ist ein entscheidendes Instrument für deren bessere rechtliche Stellung vor Gericht"

           Diese Begriffsverwendung  ist  tatsächlich falsch und unzulässig ! Denn das HeimAufG beschäftigt sich ausschließlich mit dem verfassungsmäßig verbürgten  G R U N D   -   R E C H T    auf persönliche Freiheit und eben nicht mit den  zivilrechtlich verankerten  Persönlichkeitsrechten : selbige wurden ausdrücklich  im Heim - Vertrags - Gesetz  verankert durch den  Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf

        Wir finden also  die unabdingbaren  "Persönlichkeitsrechte"  der Heimbewohner  seit dem 1.7.2004 im § 27d  des Konsumentenschutzgesetzes  und sie müssen ausnahmslos jedem Heimbewohner vertraglich zugesichert werden durch den Heimvertrag. Dies nur zur Klarstellung, weil das leider ständig vertauscht und verwechselt wird  mit  dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es im HeimAufG  behandelt wird.
         Sogar die Führung des "Vertretungsnetzes"  verwendete jahrelang  unzulässigerweise den Begriff der "Persönlichkeitsrechte"  im Zusammenhang mit dem HeimAufG,  hat aber mittlerweile diesen Fehler beseitigt, wie wir gleich sehen werden:

http://www.vsp.at/index.php?id=22

        Hier lesen wir noch die alte Fassung aus 2005: ".....Die Entwicklung des HeimAufG hat Jahre benötigt, in denen der Verein immer wieder daran mitwirkte und darum bemüht war, daß die bisherige Grauzone in diesem Bereich endlich beseitigt werden kann. Das neue Gesetz liefert nun eine Orientierung und trägt zur Sensibilisierung für freiheitsbeschränkende Maßnahmen bei. Die Persönlichkeitsrechte  von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden"..Dr. Peter  SCHLAFFER, Geschäftsführer.
http://www.vsp.at/fileadmin/user_upload/1_SERVICE_Publikationen/HeimAufG_web2012.pdf

Hier jedoch in der aktualisierten Neufassung 2012  lautet der entsprechende Satz: Die  FREIHEITS  -  RECHTE   von Heimbewohnerinnen sollen durch eine wirksame und kompetente Vertretung garantiert werden."   Und auf der S.5 lesen wir dann eine hervorragende  Zusammenfassung: "Das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist ein Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht....".

http://www.vsp.at/index.php?id=24

In dieser Datei aus 2006 lesen wir ebenfalls  noch in unzulässiger Begriffsverwendung unter Punkt 12. "Schutz der Persönlichkeitsrechte" und so wurde das auch in der Fachzeitschrift "FamZ"  Nr.1/2006 abgedruckt.

       Ist das etwa nur  "Haarspalterei", wenn ich unbedingt darauf poche, hier klare Begriffe zu verwenden ? Aus den Erfahrungen der letzten Monate muß ich leider berichten, daß sogar im Justiz - Bereich noch immer erschreckende Unsicherheit und Unwissenheit besteht über die Rechte der Heimbewohner  und daß  sowohl die Persönlichkeitsrechte nach dem Heimvertragsgesetz (und anderen zivilrechtlichen Regelungen)  als auch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte in Einrichtungen der landesrechtlichen Behindertenhilfe massiv mit Füßen getreten werden. Nach wie vor verweigert das Bezirksgericht Salzburg die Durchsetzung der schon vor über 1 Jahr am 5.12.2011 eingeklagten  Heimvertragsrechte des  WOLFGANG.

  WELCH   EINE   SCHANDE  FÜR  DEN   RECHTS  -  STAAT !




Dienstag, 27. November 2012

EIN IRREFÜHRENDER RATGEBER STELLT DIE WEICHEN FALSCH

http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/LHOE_Info_HeimVG_Dr._Engel.pdf

IRREFÜHRENDE   WEICHEN  -  STELLUNG   IM   FRÜHJAHR  2004   DURCH  DAS  BMJ   SELBST  !!!


                   Dankenswerter  Weise hat die Leitung der "Lebenshilfe Steiermark"  im Jahre 2004 das oben verlinkte PDF - Dokument  über einen  "INFORMATIONSTAG   HEIMVERTRAGSGESETZ"  ins Internet gestellt, was nun sehr hilfreich ist für die Aufklärung so mancher sonst völlig unerklärlicher Probleme rund um die hier massiv aufgegriffene Heimvertragsverweigerung  seitens der  "Lebenshilfe  Salzburg"  im konkreten Anlaßfall  WOLFGANG S.  Es gab also irgendwann im Frühjahr 2004  einen speziellen solchen Info - Tag  durch den zuständigen Legisten im Bundesministerium für Justiz in Wien, Dr. Arno   E N G E L . Das uns hier vorliegende Dokument ist allerdings eine Zusammenfassung in gemeinsamer Verantwortung von Dr. Heinz  TROMPISCH  und Mag. Silvia  WEISSENBERG von der LHÖ in Wien. (leider undatiert !)

                  Schon im Vorwort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um die persönliche Rechtsmeinung  des Referenten handelt und die (authentische) Interpretation erst durch die Rechtsprechung erfolgen muß und wird.  Apodiktisch wird auch vorangestellt, daß  sämtliche Heimträger als  "Unternehmer"  und alle Bewohner  als  "Verbraucher"  im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu betrachten sind. Für uns von entscheidender Bedeutung sind nun folgende Bemerkungen  zum Thema

" ÖFFENTLICHE  -  PRIVATRECHTLICHE   BEZIEHUNG "

           "In einigen Buundesländern existiert kein Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner,  sondern es gibt ausschließlich einen Bescheid des Sozialhilfe - und Behindertenhilfeträgers.  Hier ist zu unterscheiden: Wird mittels Bescheid der Klient einer bestimmten Einrichtung   ZUGEWIESEN,  ohne daß es eines zusätzlichen Vertrags zwischen Heimträger und Heimbewohner bedarf,  handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Akt  und die Beziehungen richten sich daher nach öffentlichem Recht.  FÜR   DIE   ANWENDBARKEIT   DES   HEIMVERTRAGSGESETZES   BLEIBT   HIER   GAR   KEIN   RAUM.

              Wird  dagegen mittels Bescheid nur ein Zuschuß gewährt und der Klient angehalten sich selbst eine Einrichtung zu suchen,  muß ein (privatrechtlicher)  Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner zustande kommen.  Erst dieser Vertrag ist die Grundlage für die gegenseitigen Leistungen (Entgelt- Unterkunft/Pflege....) In diesem Fall ist das HeimVG (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) anzuwenden. 
          Beispiel: in WIEN  werden im Rahmen der gewährten Kontingente  Plätze   ZUGESPROCHEN,  ohne einen konkreten Heimträger zu nennen,  der Klient muß sich dann selbst ein Heim suchen.  Das Heim VG ist anzuwenden.  Im Fall der  Z U W E I S U N G   des Klienten an den Heimträger  aufgrund eines Bescheides  ohne zusätzlichen Vertrag zwischen Heimträger & Heimbewohner, ist zu prüfen, was für Konsequenzen das ev. für den Heimträger haben könnte, insb. wenn Probleme im Leistungsverhältnis auftauchen."

            Besonders wichtig ist dann auf den S. 5 und 6  die Darlegung über die Befugnisse der  "VERTRAUENS - PERSON"  (§ 27 e KSchG) , was bekanntlich von uns nun konkret eingeklagt  worden ist am Bezirksgericht Salzburg im Verfahren  33 C 207/12 i  gegen den beklagten Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"

              Insgesamt ist dieses Dokument  ein höchst bedeutsamer Zeuge für die  irreführenden Machenschaften direkt aus dem zuständigen BMJ !  Denn der Nationalratsbeschluß vom 29.Jänner 2004  wird offensichtlich  schwerwiegend fehlinterpretiert  und die Anwendbarkeit des Heim VG in Fällen einer landesbehördlichen Zuweisung  strikt in Abrede gestellt. Deutlich erkennbar ist somit  eine fatale irreführende Weichenstellung  durch den zuständigen Legisten der Zivilrechtssektion im BMJ  schon vor Inkrafttreten des Heim VG  am 1. 7. 2004. Mit voller Absicht werden die eindeutigen und klaren Ergebnisse der  NR - Ausschuß - Beratung vom 20.1.2004 ignoriert und die hier schon vielfach erwähnten Interventionen der 9 Landesfürsten in den Vordergrund gestellt !  Wir werden die gesamte Intrige nun vollständig erforschen, aufklären und veröffentlichen.

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_00377/index.shtml

Donnerstag, 22. November 2012

HEIM - BEWOHNER SIND KUNDEN !!

http://www.salzburg.com/nachrichten/kolumne/standpunkt/sn/artikel/heimbewohner-sind-kunden-36682/

      Die "Salzburger Nachrichten" brachten gestern Mittwoch, 21.11.2012 im Lokalteil auf den S. 2 bis 3 eine umfangreiche Reportage  mit der riesengroßen Schlagzeile  "MILLIONENPAKET  FÜR   SENIORENHEIME   DER   STADT"

        Tatsächlich plant also die Stadt Salzburg eine völlige Neugestaltung der gesamten  stationären Senioren - Betreuung  mit einem Aufwand von voraussichtlich 70 Millionen Euro  über mehrere Jahre verteilt natürlich. Dazu hat die SN - Redakteurin Syvia  WÖRGETTER  die oben verlinkte Glosse  als "STANDPUNKT"  neben den Hauptartikel  gestellt :

HEIM  -  BEWOHNER    SIND    KUNDEN


       "Es hat lang gedauert, aber langsam macht sich ein Umdenken breit: Frauen und Männer, die ihren Lebensabend in einem Senioren - Heim verbringen,   SIND    KEINE    BITT  -  STELLER,  sie sind Kunden  -  auch in Einrichtungen der öffentlichen Hand. Denn sie zahlen für den Service, den sie in Anspruch nehmen - über ihr Pflegegeld, ihre Pension  und allenfalls die Beiträge ihrer Familien. Dafür dürfen sie erwarten, als Gäste beherbergt und nicht als Last untergebracht zu werden.
          Dieser Geist spricht aus dem Masterplan, nach dem die Stadt ihre Seniorenheime umbauen will. Und daher ist dieser Umbau jeden Cent der 70 Millionen Euro wert.
E Mail an: sylvia.woergetter@salzburg.com "           #  Text  Ende  #

             Dazu wäre anzumerken, daß die gesamte Senioren - Betreuung durch die magistratischen  Ämter hier in Salzburg wirklich sehr zufriedenstellend  zu beurteilen ist  und jeder Bewohner eines Senioren - Heimes bekommt anstandslos auch seinen Heimvertrag, völlig unabhängig von den Konditionen  der Bezahlung für diesen konkreten Heimplatz.  Ganz anders jedoch läuft es im Bereich der  Behinderten - Heime, die ausschließlich von privaten Heimträgern betrieben werden. Dort fühlt sich der Magistrat praktisch überhaupt nicht zuständig und überläßt die dortigen Bewohner der Willkür und dem Belieben des jeweiligen Heimträgers. Nur so ist es also überhaupt erklärbar,  warum  einer erheblichen Anzahl von  Bewohnern  jedwedes Rechtsverhältnis gegenüber dem übermächtigen  Heimbetreiber abgesprochen wird  und sie in einem völlig rechtlosen Zustand  "gehalten" werden ähnlich wie die Tiere im Bauern - Stall !!!

             Wann endlich wachen die  zuständigen Verantwortlichen im Magistrat Salzburg auf  und sorgen für eine grundlegende  Klarstellung : auch die Bewohner der vielfach verstreuten  Behinderten - Wohnheime und  - Wohngemeinschaften etc.  sind  KUNDEN  =  KONSUMENTEN =  VERBRAUCHER  mit allen unabdingbaren Rechten  nach dem Konsumentenschutzgesetz, nach dem ABGB; sowie nach allen diesbezüglichen Richtlinien der EU !  Völlig vergeblich waren alle bisherigen Interventionen in diesem Zusammenhang, da will sich offensichtlich niemand die Finger verbrennen !

SKANDALÖSE   HEIM  -  VERTRAGS  -  VERWEIGERUNG   IM   BEREICH   DES   MAGISTRATES   SALZBURG...........WIE    LANGE   NOCH  ?


http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf



http://www.stadt-salzburg.at/pdf/heimvertrag4.pdf



SACHVERSTÄNDIGEN - WESEN SOLL REFORMIERT WERDEN !

SALZBURGER   NACHRICHTEN   vom   Freitag, 16.11.2012  S.24

LESERBRIEF  von  Dipl. Ing. Michael  B Ä U M E R

SACHVERSTÄNDIGEN  -  WESEN   SOLL REFORMIERT  WERDEN !


         Folgender Leserbrief eines unmittelbar Betroffenen  sollte uns allen besonders zu denken geben, insbesondere aber den Justiz - Ausschuß im Nationalrat :

            "Unter dem Titel "Kritik am Sachverständigen - Unwesen"  kam Dr. Nikolaus  LEHNER  in den SN vom 23.Oktober 2012 zu Wort.  Leider gibt es ja unter den  "gerichtlich beeideten Sachverständigen"  nicht nur kompetente Fachleute, die ihrem Eid entsprechend sorgfältig & gewissenhaft arbeiten.  Nach Dr. Lehner häufen sich die Beschwerdefälle gegen SV so sehr, daß der Ruf der Justiz leidet.  Vermutlich reagiert Dr. Lehner auf den SN - Artikel  "Land der Berge und der Gerichtsgutachter" vom 13.Oktober 2012,  der eine Imagekampagne des Gutachterverbands  in unkritischer Weise unterstützt.

                Die Aussage des Verbandssprechers  " in nahezu allen Fällen  können die Gerichte....die Ergebnisse aus der Gutachtertätigkeit übernehmen", gehört hinterfragt.  Als Feststellung genommen belegt sie nicht  (wie beabsichtigt) die Qualität der Gutachten,  sondern   DAS  VERSAGEN  DER   GERICHTE.  SOLANGE  GUTACHTER  ERFAHREN,  DASS  DIE  RICHTER  IHNEN  NAHEZU  BLIND  &  WOHLWOLLEND   FOLGEN,   WERDEN   SIE  DADURCH   ERMUNTERT,   SICH   DIE   ARBEIT   LEICHT   ZU   MACHEN  UND   NACH   BELIEBEN   ZU   ARGUMENTIEREN:     

Verfehlungen  des Gutachters müßten schon im Rahmen des jeweiligen Verfahrens geahndet werden!  Im Gegensatz zu Dr. Lehners  Meinung gibt es nach Gutachterverband  nur  "in Einzelfällen mitunter auch berechtigte Kritik".  Offenbar ist für den Verband nur jene Kritik berechtigt, die  gerichtlich bestätigt wurde, und diese Bestätigung wird einem durch Zusammenhalten der Gutachter und Wegschauen der Richter sehr schwer gemacht.  Eine  KLAGE   von mir gegen einen inkompetenten Gutachter wurde jedenfalls aus diesen Gründen in 2 Instanzen abgewiesen. (Es war kein Gutachter aus Salzburg beteiligt). Ich hoffe auf Reformen im Sinn von Dr. Lehner, will aber noch einen Vorschlag hinzufügen: Zumindest bei der Klage gegen einen SV sollten auch ausländische Gutachter beauftragt  werden können, um Befangenheit und Entscheidungsgutachten von gleich niedrigem Niveau vorzubeugen."  #  Text  Ende  #

                 Damit  wären wir also wiederum beim gravierenden Problem   der    GUTACHTERITIS    PERNICIOSA   FORENSIS  angelangt, die hier schon ausführlich abgehandelt worden ist vor ca. 4 Wochen. Wenn wir nur die endlosen Querelen  um den weiland schier unantastbaren  SV  Egon  BACHLER  aus Salzburg im Bereich der familiären Obsorge etc.  in Betracht ziehen, gegen den die Staatsanwaltschaft Linz seit mehr als 3 Jahren bereits ermittelt  ohne bislang  konkret anklagbares Substrat..................und dem von der Salzburger Richterschaft nach wie vor regelrecht nachgeweint wird,  weil er prompt  sämtliche  vermuteten Abartigkeiten und Geistesstörungen von  um ihre Rechte kämpfenden Elternteilen etc  in hochtrabender und durchparfümierter  Expertensprache lieferte.........

               Oder mehrere  markante  Fehl - Beurteilungen  von Straftätern durch den Forensiker  Bernhard  MITTERAUER;  der  viele Jahre hindurch schier göttlichen Status genoß  bei den Salzburger Strafrichtern  und absolute Monopol - Stellung.......da gäbe es wahrlich allerlei zu erzählen !  Um jedoch zum Kernpunkt der gesamten Problematik zu kommen : wie wehrt sich ein völlig wehrloser  Mitmensch wie unser  W O L F G A N G  gegen  einen  psychiatrischen  Gutachter,  dem er mehr oder minder gewaltsam vorgeführt wird und der ihn prompt  - wie  bestellt -  wiederum zum  hundertprozentigen  Volltrottel abstempelt,  damit sowohl der  kasernierende Heimträger  als auch  die finanzierende Landesregierung  und die notorisch rechtsbrechende  "Sachwalterin"  wiederum  Anlaß genug finden  für die prognostizierte lebenslange  "Anbinde - Haltung"  im  exklusiven  "Lebens - Hilfe - Stall".  Wie kann sich ein solcher  völlig wehrloser  Heimling  wehren  gegen die völlig menschenrechtswidrige  "Zwangs - Verheimung"  gegen das ausdrückliche Gebot von Artikel 19 der UN - BRK ??
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102312/NOR40102312.pdf

Dienstag, 20. November 2012

SELBSTBESTIMMUNGSRECHTE WEITER AUSBAUEN mit "PERSÖNLICHER ZUKUNFTSPLANUNG"

http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13625

SELBSTBESTIMMUNGSRECHTE   WEITER  AUSBAUEN  mit  "PERSÖNLICHER  ZUKUNFTSPLANUNG"

OFFENER  BRIEF  an den  GENERALSEKRETÄR  der  "LEBENS - HILFE"  ÖSTERREICH  in  WIEN   Albert   B R A N D S T Ä T T E R

               Vor etlichen Tagen konnten wir im www.bizeps.or.at  die oben verlinkte Meldung lesen über eine Fachtagung in Linz  am 9.und 10. November.  Wieder einmal wird auf einem Kongreß  ein wohlklingendes  Wunsch - Konzert  publikumswirksam abgespielt und vielerlei kühne Erwartungen geweckt bei allerlei direkt oder auch nur indirekt Betroffenen. Es hört sich ja wirklich vielversprechend an, was da angekündigt wird . Und dann wird man wieder beinhart mit der Realität konfrontiert  und alle Visionen entfleuchen wie der Herbstnebel vor der Sonne....................

                  "Albert  BRANDSTÄTTER,  Generalsekretär der  LHÖ,  zum Veränderungsprozeß:  "Das UMDENKEN  hat in den  Einrichtungen der Behindertenorganisationen längst begonnen. Die Konzepte liegen vor, die UMSETZUNG  läßt an vielen Orten noch auf sich warten.  Daher sind Veranstaltungen wie diese so wichtig.  Hier wird gezeigt, was Personenzentriertes Denken auslöst.  Nämlich, daß behinderte  Menschen  als  KUNDINNEN  und   KUNDEN  wahrgenommen werden  und sich ihre Selbstentfaltungsräume  erweitern ". 

                    Dieses Statement  des  "Generalstabschefs"  der LHÖ  nehme ich nun konkret zum Anlaß, um  auf die auffällige WIDERSPRÜCHLICHKEIT  in der gesamten Handlungsweise dieser Organsation hinzuweisen. Einerseits  werden die vollstationär  Untergebrachten  in bedenklicher Weise  "angehalten", das heißt im Klartext, daß eine erhebliche Anzahl der Heim - Bewohner mehr oder minder unfreiwillig in einem solchen "Wohnheim"  gelandet ist  und selbständig kaum mehr hinausfindet. Aus fragwürdigen  "pädagogischen"  Gründen werden auch noch 40- Jährige und 50- Jährige  mit "Maßnahmen & Programmen "zwangsbeglückt,  denen sie sich nicht entziehen können in ihrer Unfreiheit.  Andererseits redet man große Worte über Selbst - Vertretung,  Selbst - Bestimmung,  Persönliche  Assistenz,  Persönliches Budget  und derlei mehr  -   alles Dinge, die unserem  WOLFGANG   nach wie vor strikt verweigert werden.

                    Das geht so weit, daß man nicht einmal  seine  gesetzlich verankerte Eigenschaft  als  "KUNDE"   nach den §§ 27 b bis 27 i  des Konsumentenschutzgesetzes ernst nimmt  und ihn als gleichwertigen Vertragspartner formell anerkennt  durch Erstellung und Ausfolgung des vorgeschriebenen schriftlichen Heim - Vertrages.  Die "Lebens - Hilfe"  Salzburg verweigert nach wie vor  stur die Erfüllung  dieser absolut unverzichtbaren und auch unabdingbaren Rechte des Heim - Bewohners  und kommt mit allerlei Ausreden daher. Allein schon darin sieht man  die  SCHEINHEILIGKEIT   &   UNGLAUBWÜRDIGKEIT   dieser Organisation : der  "Generalsekretär"  verkündet öffentlich  und selbstbewußt die   "Kunden - Eigenschaft"  der Klienten der gesamten LHÖ  und  die LHS   verleugnet dieselbe im öffentlichen  Klagsprozeß  nach § 27 d Abs.5 KSchG  vor dem Bezirksgericht Salzburg (Verfahren 33 C 207/12 i)

                    Da fragt man sich schon, wozu diese  angebliche  "Lebens - Hilfe"  überhaupt einen  "Generalstabschef"  beschäftigt und wohl auch ordentlich bezahlen kann !!  Hat er etwa keine Ahnung davon, daß in hunderten , wenn nicht sogar in tausenden Fällen,  von der LHÖ  insgesamt  der gesetzlich zwingend vorgeschriebene Heim - Vertrag verweigert wird  in   MALIZIÖSER   KOMPLIZENSCHAFT   mit der jeweiligen Landesregierung ?? Hier geht es nicht etwa nur um unwesentliche  Formalitäten - nein hier geht es um die elementarsten  verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte  und  um die zivilrechtlich   festgelegten  Persönlichkeitsrechte. Wieso ist das so schwierig  durchzusetzen bei Ihrer Organsiation , Herr  Generalsekretär, können Sie darauf eine Antwort geben ?


                     Im letzten Absatz des obzitierten Berichtes im bizeps lesen wir dann : "Persönliche  Zukunftsplanung ist eine Methode, um positive und nachhaltige Veränderungsprozesse zu erreichen.  Mit Hilfe von professioneller Begleitung und Moderation wird Schritt für Schritt der Handlungsspielraum des betroffenen Menschen erweitert  und sein Selbstbewußtsein gestärkt. "Ohne die Persönliche Zukunftsplanung, und Menschen, die an mich geglaubt und voll unterstützt haben, hätte ich nie gelernt, an mich und meine Fähigkeiten zu glauben und meinen Weg zu gehen", so Karin  WEINER,  die mit Hilfe der persönlichen Zukunftsplanung ihren beruflichen Weg gefunden hat."

                        Wie nun soll  der mittlerweile im 42. Lebensjahr befindliche  W O L F G A N G    jemals zu einer ausreichenden Selbständigkeit  gelangen, wenn er vom Heimträger  wie ein Gefangener behandelt wird , in einem völlig rechtlosen Zustand, der offenkundig wird durch die hartnäckige Verweigerung des Heim - Vertrages ?  Welche Erklärungen können Sie uns dafür liefern,  Herr General - Sekretär,  Sie sind uns eine öffentliche Antwort schuldig, die wir hier veröffentlichen werden

Donnerstag, 15. November 2012

NATIONALRAT IN WIEN DEBATTIERT KONSUMENTENSCHUTZ

http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2012/PK0915/index.shtml


WIE  GUT   GEHT  ES   DEN  ÖSTERREICHERINNEN ?

           Laut  Parlaments - Korrespondenz Nr.915 von heute Donnerstag, 15.November 2012 kam es heute im Nationalrats - Plenum im Rahmen der Budget - Debatte auch zu einer Wortmeldung von NR Jackie  M A I E R  bezüglich des Konsumenten - Schutzes. Das schauen wir uns nun etwas genauer an : " Abgeordneter Johann MAIER  (SPÖ)  widmete sich erneut dem Themenfeld KonsumentInnenschutz und begrüßte, daß der Sozialminister in seiner Budgetplanung die  STÄRKUNG  der   RECHTS  -  POSITION   von   KONSUMENTINNEN   ANSTREBT.  Das Budget für KonsumentInnenschutz  ermögliche weiterhin die effektive Arbeitder öst. Konsumentenschutz - Organisationen, wie etwa jene des Vereins für Konsumenteninformation,  der   ERFOLGREICHE   UNTERSTÜTZUNG  bei   GERICHTS  PROZESSEN   von  BÜRGERINNEN   gegen   UNTERNEHMEN   LEISTE.  Maier erwähnte weiters..............

        Damit sind wir also schon mitten im aktuellen Thema : der VKI  hat vor etlichen Wochen strikt abgelehnt, den Klagsprozess des  WOLFGANG   gegen den Heimträger  LHS gGmbH  auf  unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages  nach § 27 d Abs. 5 Konsumentenschutzgesetz  zu unterstützen und hat sich für unzuständig erklärt.  Das hat offensichtlich sogar den versierten NR Jackie Maier gewundert und irritiert ! Nochmals zur Sachlage: am Bezirksgericht Salzburg behängt unter der GZ  33 C 207 i  eine zivilrechtliche  K L A G E   gegen die "Lebenshilfe",  die sich nach wie vor strikt weigert,  dem Wolfgang das  konsensuale Vertragsverhältnis zuzuerkennen  als Heimbewohner  und somit als  "Konsument"  nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 b  bis § 27 i  KSchG !!  Die Fronten sind unversöhnlich festgefahren, der Richter hat das Verfahren unbefristet unterbrochen nach § 190 ZPO  und quasi den Kopf in den Sand gesteckt............

                  Auch der "Bundes - Behinderten - Anwalt"  Erwin  BUCHINGER  verweigert jedwede Unterstützung,  desgleichen der  sogenannte  "Klagsverband" und über ein Dutzend weitere Stellen, die wir um Unterstützung und formelle Nebenintervention nach der ZPO  ersucht haben in diesem Kampf David gegen Goliath !  So also schaut die Realität aus in diesen  "Geschützten Werkstätten",  man sucht sich die medienwirksamen Rosinen heraus und haut dann auch noch groß auf die Pauke  -  völlig wehrlose  Schwerbehinderte in  "Wohnheimen"  werden jedoch kläglichst im Stich gelassen bei der Rechtsdurchsetzung.

                 Das gibt erneut Anlaß genug, um die  " RECHTS  -  NATUR "  des   "HEIM  -  VERHÄLTNISSES"   genauer zu analysieren !  Nach wie vor ist nämlich umstritten, ob durch öffentlich - rechtlichen  Bescheid in ein Heim zugewiesene  oder sogar eingewiesene  Bewohner als  "Konsumenten"  anzusehen sind  oder ob sie  nicht doch eher  besondere Beneficiaten,  Stipendiaten und Alumnen der jeweiligen Landesregierung sind  und somit keine  Vertragsnehmer gegenüber dem Heimträger. Wie hier schon mehrfach ausführlich dargelegt, gibt es in Bezug auf diese überaus wichtige Vorfrage  massiv divergierende Ansichten , die nun durch eine  "Authentische  Interpretation"  des Nationalrates  bezüglich des Wirkungskreises von § 27 b KSchG  geklärt werden müssen.

               Erneut möchte ich hier lobend erwähnen  das  KÄRNTNER   HEIM  -  GESETZ,  das in einem sehr umfangreichen § 6 mit der Überschrift  "Verpflichtung  in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte"  festlegt in Abs.1 :  " Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs.1 und den Bewohnern sind - soweit sich dies nicht bereits aus § 27 d Abs.5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.Nr.140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz  BGBl. I Nr. 62/2004, ergibt - durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen."

                Diese Art  der Verpflichtungs - Festlegung ist singulär in der gesamten Republik und läßt keinerlei Fragen offen, weil ausdrücklich auch alle Behinderten - Heime damit erfaßt sind nach der taxativen Aufzählung  in § 1 Abs. K .- HG !  BRAVO  KOROSKA !!!

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrK&Dokumentnummer=LKT12003933&ResultFunctionToken=14953534-6980-41cb-a7fd-2982df22df0a&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=K-HG&Gesetz

Dienstag, 13. November 2012

WER LIEFERT DIE AUTHENTISCHE INTERPRETATION ?

SEIT  MEHR  ALS   200   JAHREN   VÖLLIG   UNVERÄNDERT :  § 8  ABGB !


     " §  8 .   Nur  dem  Gesetzgeber  steht die  Macht  zu,  ein Gesetz auf eine allgemein  verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden,  dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle,  welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden solle."

          Soweit  der noch immer völlig unverändert  seit dem 1.1.1812  gültige § 8 ABGB  über die sogenannte  "Authentische Interpretation" von unklaren  Gesetzesstellen.  Damit sind wir voll beim aktuellen Thema : § 27 b Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz der Republik Österreich braucht dringend eine solche  "INTERPRETATIO   AUTHENTICA"  durch den gesetzgebenden Nationalrat, um das derzeit bestehende  gefährliche Schlupfloch dicht zu machen !!

             Zur Vorgeschichte:  In mehreren umfangreichen Abhandlungen haben die beiden Innsbrucker Zivilrechtler  Heinz  B A R T A  und  Michael  G A N N E R   ab 1997   die Thematik eines bundeseinheitlichen Gesetzes über den  "HEIM  -  VERTRAG"  in die rechtspolitische Debatte eingebracht. Diese Abhandlungen sind  offensichtlich zum Großteil  nach wie vor im Internet frei zugänglich und ich kann deren genaue Lektüre jedem Interessierten aufs wärmste empfehlen. In diesen sehr gewissenhaft durchgeführten Studien  kam ganz klar zum Ausdruck, daß insgesamt für die  "Pflegebedürftigen Personen"  in Heimen kein ausreichender Rechtsschutz besteht. Leider behandelten dann im Gefolge die beiden Gelehrten fast ausschließlich die Problematik in den Senioren - Heimen  und die  Behinderten - Heime wurden nur ganz stiefmütterlich am Rande erwähnt.

               Im Laufe des Jahres 2000  wurde dann von der SPÖ  der erste diesbezügliche Gesetzes - Antrag  im Nationalrat eingebracht  (139/A/XXI.GP.), der jedoch im Gefolge von der Regierungsmehrheit abgewürgt wurde - er kam nicht einmal in eine meritorische Auschuß - Beratung !  Daraufhin erarbeitete  eine andere Gruppe den Ministerial - Entwurf  366 ME/XXI.GP.  mit einer  Splittung  in zwei getrennte Gesetze und  im Herbst 2002  langten diesbezüglich annähernd 40 Stellungnahmen im Parlament und im BMJ ein. Im weiteren Gefolge verklagte die Bundesregierung das voreilige Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof  und die Xiberger  mußten die ausschließliche Bundes - Kompetenz  beim Schutz der persönlichen Freiheit anerkennen. Damit sind wir im Jahre 2003 angelangt: Die Bundesregierung brachte die RV 202  in den Nationalrat ein und wenige Tage später die SPÖ nochmals den fast identen Antrag  231/A/XXII.GP. mit einem völlig selbständigen  Bundes - Heimvertragsgesetz.

                  In der schon mehrfach hier erwähnten entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses vom 20.1.2004  wurde die RV 202 beschlossen mit der wesentlichen Ergänzung der "Persönlichkeitsrechte" aus dem § 9 des oppositionellen Entwurfes. Am 29.1.2004  passierte diese Fassung das Plenum des Nationalrates, eine Woche später den Bundesrat und trat dann am 1. Juli 2004 in Kraft  -  und schon vom ersten Tag an zeigten sich die ganz ganz großen Probleme..............

                    Denn:  Das "Heimvertragsgesetz"  wurde in das schon fürchterlich unübersichtliche Konsumentenschutzgesetz einfach gewaltsam hineingestopft als §§  27 b  bis  27 i  ohne die von Barta & Ganner geforderte Präambel  und  zeigt ganz am Beginn schon eine katastrophale Schwachstelle, die es nun zu beheben gilt ! Dies kann nur durch den gesetzgebenden Nationalrat erfolgen durch eine "Authentische  Interpretation",  die jeden Zweifel  über den Umfang der zwingenden  Heim - Vertrags - Pflicht  beseitigt. Dazu erlaube ich mir folgenden ersten  Entwurf vorzulegen  zur allgemeinen Beratung und Debatte:

       "Der  Nationalrat  möge beschließen:

       § 27 b Konsumentenschutzgesetz  wird geändert wie folgt:


         "VERTRÄGE   ZWISCHEN   HEIMTRÄGERN  UND   HEIMBEWOHNERN

     § 27 b.  (1)  Die §§ 27 b bis 27 i  regeln die  unabdingbaren    Aspekte  zivilrechtlicher Verträge.......
(Heimverträge). Der  Heimträger muß für jeden Heimbewohner einen solchen schriftlichen Heimvertrag konsensual erstellen und ausfolgen, unabhängig von den Modalitäten des Heim - Eintrittes  und der Finanzierung . Es gibt keinerlei Ausnahmen für landesbehördlich zugewiesene oder eingewiesene Bewohner.   Jeder Heim - Eintritt bewirkt und begründet automatisch  das spezielle Vertragsverhältnis nach diesem Gesetz      Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung  von Minderjährigen................"


BEGRÜNDUNG:  Mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim -Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 zeigen sich noch immer die katastrophalen   Auswirkungen  der Schwachstellen dieses Gesetzes ! Insbesondere wurde damals schlichtweg völlig vergessen, die ausnahmslose Verpflichtung zum privatrechtlichen  Vertragsabschluß  auch in jenen Fällen zu verankern, wo behinderten  Personen durch einen öffentlich - rechtlichen Bescheid einer Landesbehörde  der Heim - Platz konkret  ZUGEWIESEN  wurde oder die  (mehr oder minder unfreiwillig !)  in ein Pflegeheim  EINGEWIESEN  worden sind. Derzeit  ist dem bestehenden Gesetz keine unbedingte Verpflichtung des Heimträgers zum privatrechtlichen Vertragsabschluß in solchen Fällen  zweifelsfrei zu entnehmen. Dies führt dazu, daß einer erheblichen Anzahl schwerbehinderter Personen in sogenannten "Wohnheimen"  seit Jahren nicht nur der konsensuale Heimvertrag verweigert wird, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Grundrechte . Diese sind schlichtweg nicht einklagbar, weil eben kein schriftlicher Heimvertrag vorliegt, der diese Rechte ausdrücklich garantiert nach den Vorgaben des § 27 d Abs. 3 KSchG.
        Es ist somit unumgänglich, daß ganz am Beginn der Bestimmungen über den Heimvertrag im KSchG  klargestellt wird, daß ausnahmslos für jeden volljährigen Heim - Bewohner ein solcher  privatrechtlicher Heim - Vertrag konsensual erstellt werden muß . 


 
 


Montag, 12. November 2012

RECHTS - STAAT IST NICHT GLEICH RICHTER - STAAT

WIR LEBEN IN EINEM RECHTSSTAAT  UND NICHT IN EINEM RICHTERSTAAT ! 


Ich bin gespannt, wie lange es noch dauern wird, bis sich sowohl die Politiker als auch die Bürger
unseres Landes darüber klar werden, daß wir einen Rechtsstaat, der die Persönlichkeitsrechte
aller Bürger, auch der Behinderten, respektiert, brauchen und nicht einen Richterstaat, der es möglich    macht, alles zu drehen und zu wenden, wie es gerade opportun ist. Es wurde seit jeher viel Schindluder
getrieben mit den Menschenrechten der Behinderten, und daran hat sich seit dem Dritten Reich
nichts Wesentliches geändert, die Ausläufer dieser Geistesrichtung wirken sich nach wie vor aus  !
Solange es in einem Rechtsstaat möglich ist, einer Gruppe von Behinderten sämtliche Rechte zu
verweigern, ist der Schritt nach Hartheim nicht weit. Meinem Sohn Wolfgang S. wurden und
werden sämtliche selbstverständlichen Bürgerrechte verweigert in einem perfekt organisierten
System, auch das Recht auf Schulbildung. So kann er lebenslänglich in Abhängigkeit gehalten
werden, und da er eine völlig familienfremde Sachwalterin hat, kann ihm auch niemand aus der             Familie helfen. Ich als Mutter soll nach Ansicht von völlig kranken Richtern nicht einmal seine Vertrauensperson sein, denn dann würde ich ja gewisse Rechte haben, an diesem infamen Zustand                 zu rütteln und für meinen Sohn eine Verbesserung seiner mißlichen Lage herbeiführen. Allerdings             würde sich das auf die Geschäfte der Einrichtung, in der er sich befindet, empfindlich störend
auswirken!

Ich lebe in geordneten, bürgerlichen Verhältnissen, und muß mich seit mittlerweilen 9 Jahren
aufs gemeinste schikanieren lassen, als Vorwand diente eine bösartige Verleumdung, um meinen
Sohn überfallsartig aus seiner  gewohnten Umgebung zu reißen. Seither ist die Familie zerstört
und trotz meines Freispruches in allen Anklagepunkten wird meiner Unbescholtenheit in keiner
Weise Rechnung getragen. Die Folgen sind gravierend, denn zu allem Überfluß wird mein Sohn                auch noch mit Psychopharmaka zugedröhnt. Es sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig, jedoch
wird von Seiten des Gerichtes gemauert und das Unrecht zementiert, daß es für einen Menschen
mit normalem Hausverstand empörend und unerträglich ist. Aufgrund der Ereignisse ist mein Sohn
mehrfach traumatisiert und alles, was in mühsamster Weise bei einem Autisten aufgebaut werden
konnte, wurde so gut wie zunichte gemacht, und niemand aus der verantwortlichen Richterschar
stört dies. Es ist ja nicht ihr Kind ! Meinem Sohn wurde bei der Lebenshilfe jegliche Schulbildung
verweigert, und so unterrichtete ich ihn privat, ich schickte auch eine Privatlehrerin die die Einrich-
tung, sehr zum Mißfallen der Heimleitung. Allein diese Tatsache ist himmelschreiend, ja kriminell,
denn so hat man ihm jeglichen Weg in ein "normales" Leben von vornherein verweigert. Er, dessen
Verstehen nur über Lesen und Schreiben erarbeitet werden kann (Aussage des gerichtlich beeideten
Sachverständigen Dr. Kranebitter, der ihn 14 Jahre lang psychotherapeutisch betreute) wurde mit
voller Absicht von jeglicher Bildung abgeschnitten.

Laut Aussage der Lebenshilfe - Mitarbeiterinnen braucht er diese auch nicht, er hat ja die
Betreuerinnen....................... Wer braucht hier wen ? (zur Sicherung des Arbeitsplatzes ???)
Meine dahingehenden Bemühungen verliefen aufgrund massivsten Widerstandes im Sand.........

Ich konnte das Pflegschaftsgericht auf Dutzende Mißstände aufmerksam machen, es interessierte
niemanden, und ein Antragsrecht hat nur die Sachwalterin ! Ich als Mutter bin ein Nichts, ein
Niemand, absolute Nullperson, und kann  NICHTS  für meinen Sohn tun. Meine Anregungen
wurden einsiliert, persönliche Anbringen meines Sohnes für Null und nichtig erklärt, ja man hat
geradezu amüsiert darüber gelacht. Allein die Tatsache der massiven Gabe von dämpfenden
Medikamenten stellt für mich ein himmelschreiendes Unrecht dar. Wo bleiben die verfassungs-
mäßigen Grundrechte, z. B. das Recht auf freie Arztwahl ? Eine ganze Reihe von Freiheitsbe-
schränkungen werden frech toleriert, die Herausgabe eines Heimvertrages verweigert, damit der
Heiminsasse nur ja keine Rechte hat !

Wer hat das Recht, solche Mißstände zuzulassen ? Ich fordere mit allem Nachdruck, daß
schnellstmöglich aufgeräumt wird in diesem Sumpf, der in der Hauptsache als attraktiver Erwerbs-
zweig dient auf Kosten der schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft, und damit nur ja niemand
diese Machenschaften durchkreuzt, schaltet man gleich die allernächsten Angehörigen per Gesetz
aus, denn diese könnten und würden sonst die Geschäfte empfindlich stören. Es gibt in letzter Zeit
mehrere sinnvolle Ansätze zur Hilfestellung für Behinderte und deren Familien, jedoch fehlt es an
der praktischen Umsetzung. Man sollte die Betroffenen  NICHT  VERWALTEN,  sondern ihnen
praktische Hilfe geben. Und man sollte nicht am Gericht Barrieren aufbauen, die alles nur noch
viel schlimmer machen. Ich bin absolut der Meinung, der Staat (und das Gericht) sollte nicht in die
Familien hineinwirtschaften und einen ganzen Erwerbszweig daraus machen, das alles wäre in
einem echten und funktionierenden Rechtsstaat möglich und notwendig.

Die Richter sollten viel eher und viel mehr in Hausverstand und Einfühlungsvermögen geschult                werden und sich für ihre Entscheidungen verantwortlich fühlen, anstatt noch zusätzlich ein Heer von       Sach- (oder Schwach-?)verständigen ins Geschäft zu bringen, um die  Verantwortung abzuwälzen.

In einem wirklich funktionierenden Rechtsstaat kann jeder Bewohner des Landes ohne umständ-
liches Verfahren seine elementaren Grundrechte und auch die wichtigsten zivilrechtlichen Persönlich-
keitsrechte problemlos durchsetzen. Im Richterstaat haben wir es jedoch zu tun mit einer überaus
arroganten, vom "Volk" längst schon völlig abgehobenen und rituell angehauchten Richterschaft, die
das gesatzte Recht nach Willkür und Belieben herumbiegt wie einen butterweichen Silberdraht.

SCHLUSS MIT STIGMATISIERENDER EXKLUSION !

GRÜNES LICHT FÜR UMFASSENDE INKLUSION !



Renate Költringer, A -5204 Straßwalchen,  Salzburgerstraße 4,
als leidgeprüfte Mutter des Wolfgang



  

Freitag, 9. November 2012

PERMANENTE FREIHEITS - BESCHRÄNKUNG durch "MASSNAHMEN & PROGRAMME"

OFFENER   BRIEF   an  den   BEREICHSLEITER    BEWOHNERVERTRETUNG   im  Gefüge  von  "Vertretungsnetz"  für Salzburg - Umgebung und ganz Tirol,  Dr. Erich  W A H L  in Salzburg,  Petersbrunnstraße 9


           Vorneweg herzlichen Dank für die persönliche Einladung und das gestrige erste konzentrierte "Arbeits - Gespräch" im Büro der BVT Salzburg. Damit nachträglich keine Mißverständnisse entstehen möchte ich nun nochmals meine Sicht  der Dinge komprimiert festhalten  und auch der interessierten ausgewählten "Öffentlichkeit"  anvertrauen.
             Grundsätzlich ist festzuhalten, daß das mehr oder minder zwangsweise und unfreiwillige   ZUSAMMEN  -  PFERCHEN   von über einem Dutzend schwerbehinderter Mitmenschen  in äußerlich perfekt behübschten  und auch strategisch bestens  getarnten  "WOHN  -  HEIMEN"  und  auch in unmittelbar angeschlossenen oder dislozierten  "WERK  -  STÄTTEN"    für sich alleine schon  einen unverzeihlichen Verstoß gegen die gesamte  BRK  Behinderten - Rechts - Konvention der UNO darstellt, insbesondere gegen Art. 19  BRK zum Thema der umfassenden  "INKLUSION"   in allen Lebensbereichen.  Diesbezüglich ist ja seit 1.Juli heuer die Volksanwaltschaft zuständig und wird mit den Besuchs - Kommissionen des neu aufgestellten Menschenrechtsbeirates sicher diesen Vorwürfen intensiv nachgehen und sich dazu in absehbarer Zeit öffentlich äußern.

              WOLFGANG  S.  wurde wie schon oftmals hier festgestellt,  exakt am 17.Oktober  2003  mehr oder minder hinterlistig & gewaltsam in ein solches Wohnheim verschleppt und wird dort seither  "ANGEHALTEN"  Im Sinne der Begrifflichkeiten sämtlicher anhaltungsrechtlichen internationalen  Konventionen.  Wer das nicht wahrhaben will, der braucht jetzt gar nicht mehr weiter lesen ! Faktum ist, daß der marktführende Heim - Träger  "LEBENS  -  HILFE"  hier in Österreich in hunderten, wenn nicht sogar in tausenden solchen Fällen konventionswidrige Anhaltung betreibt.

                Zur speziellen Problematik  "Freiheitsbeschränkung durch Medikamente"  habe ich Ihnen als Beweis die aktuelle  "MEDIKATION"  des Wolfgang S. durch den Facharzt für Psychiatrie  XYZ  gestern überreicht. Die Dauerbehandlung mit  SEROXAT  &  RISPERDAL  wird von uns nicht nur als Freiheitsbeschränkung empfunden, sondern als strafrechtlich relevante Körperverletzung. Es ist wissenschaftlich eindeutig erwiesen, daß eine solche unreflektierte Dauermedikation im Laufe der Jahre und Jahrzehnte zu einer totalen  Persönlichkeits - Zerstörung und Persönlichkeits - Zertrümmerung führt, was offensichtlich bewußt in Kauf genommen wird, um umsomehr Argumente zu finden für eine weitere  "Anhaltung"  dieser Art. Im Internet finden sich hunderte eindringliche Warnungen von betroffenen Opfern einer solchen Zwangs - Medikation !  Wir erwarten nun von Ihnen  einen neuen selbständigen Antrag nach § 11 HeimaufG  zur gerichtlichen Überprüfung der Umstände dieser Dauer - Medikation einschließlich der (nur anlaßbezogenen) Verabreichung von  PSYCHOPAX. 

                   In der auch für alle Behinderten - Heime  anzuwendenden  innerstaatlichen Vereinbarung nach Art. 15a B-VG  über die  PFLEGEBEDÜRFTIGEN   PERSONEN"  aus 1993,  BGBl. 866  ist ausdrücklich die  FREIE    ARZT  -  WAHL  verankert , genauso wie die freie Beweglichkeit insgesamt, das uneingeschränkte Besuchsrecht und vieles anderes mehr.  All dies wird nach wie vor in diesen sogenannten  "Wohn - Heimen"  mit allerlei Ausreden & Ausflüchten verweigert oder zumindest massiv eingebremst.

                 Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die  volljährigen Bewohner dieser Heime  tagtäglich  mehr oder minder gewaltsam genötigt werden, sich den "Maßnahmen & Programmen"  dieser angeblichen  "Behinderten - Hilfe"  kritiklos zu unterwerfen. So können die Betroffenen nie ein eigenständiges Leben lernen und werden mit der Zeit nicht nur total ab - hängig  von dieser Maschinerie, sondern auch  an - hänglich,  was die Loslösung aus diesem  entarteten System umsomehr erschwert.

       Wenn ich zum Beispiel den mittlerweile im 42. Lebensjahr befindlichen  WOLFGANG   unangemeldet  morgen um  8 Uhr früh im Wohnheim besuchen und sofort abholen möchte für einen tagfüllenden gemeinsamen Ausflug  -  dann  heißt es sofort, das müßte  mindestens 2 Wochen vorher  demütigst angemeldet und unterwürfigst  um Genehmigung angesucht werden. Will sich dann der Wolfgang trotzdem mit mir auf Tagesausflug begeben sofort, dann wird er gewaltsam daran gehindert, indem ihn eine Aufsichtsperson entschlossen  ergreift und abführt in den "gesicherten Bereich".  Kurzum,  es herrscht  grundsätzliche  "PRÄSENZ  -  PFLICHT"  in der Hascherl - Kaserne , eben genauso wie beim  Präsenz - Dienst im Rahmen der Wehrpflicht. Der führende Legist in der Zivilrechtssektion des BMJ in Wien hat in einer  " Informationstagung  zum Heimvertragsgesetz"  im Frühjahr 2004 in Wien diese Art von "Präsenz - Dienst" ausdrücklich als gesetzeskonform erklärt vor versammelter Schar  "lebens - helfender"  Führungskräfte  . Da sieht man also ganz deutlich, wie der Hase läuft, man nennt das dann  "PÄDAGOGISCHE   MASSNAHMEN".  Und das bei 40 -jährigen Bewohnern !  Wann  enden  dann letztlich diese angeblich so pädagogischen Maßnahmen  -  werden etwa auch 60- jährige  Heim - Bewohner nach Belieben herumgeschupft  oder zum Präsenzdienst vergattert ? http://www.lebenshilfe-stmk.at/cms/fileadmin/lh_steiermark/recht/Gesetzestexte/LHOE_Info_HeimVG_Dr._Engel.pdf

            Bezüglich der Problematik  des verweigerten Heim - Vertrages verweise ich auf die unmittelbar vorhergehende Post hier im Blog  an den  Nationalrats - Abgeordneten Jackie  MAIER:    Wir werden nun sehen, welche authentische Interpretation der Nationalrat liefert und welche Auswirkungen das dann im Gefolge hat.

     Im übrigen hoffe ich sehr, daß die in wenigen Tagen startende Ringvorlesung  an der Universität Salzburg über  "DISABILITY  &  DIVERSITY"  wesentlichen Fortschritt erbringt  bei der Problem  -  Anamnese  im Bereich der Landes - Verwaltung  insbesondere, weil ja letztlich alle aufgezeigten Mißstände der Sozial - Verwaltung des Landes Salzburg zuzurechnen sind als Aufsichtsbehörde über alle Einrichtungen der Behinderten - Hilfe .
http://www.bizeps.or.at/news.php?nr=13618.