http://www.hslu.ch/s-rosch_fu_ajp_4-2011__505-516__1_.pdf
DIE FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG im REVIDIERTEN KINDES - und ERWACHSENENSCHUTZRECHT
Dankenswerterweise hat Prof. Daniel ROSCH, Luzern , seine bemerkenswerte Arbeit frei zugänglich ins Internet gestellt und nun schauen wir insbesondere genau an, was er zum neuen Art. 432 des Schweizer Zivilgesetzbuches über die neu eingeführte " VERTRAUENS - PERSON " zu sagen hat.
"Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluß aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt."
Dazu liiefert nun der Verfasser im Abschnitt 5.6. seines Kommentares (S. 513 im Original) folgenden für uns höchst bemerkenswerten Text:
" Personen, die sich unter FU (Fürsorgerische Unterbringung) in einer Einrichtung aufhalten, leiden an einem Schwächezustand und müssen sich an ein neues Umfeld und eine neue Lebenssituation in der Einrichtung, die sie nicht von sich aus aufgesucht haben, gewöhnen. Deshalb fällt es Personen in derartigen kritischen Lebenssituationen besonders schwer, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Diesen Umständen soll die Vertrauensperson im revidierten Recht Abhilfe schaffen. Die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens beizuziehen, gilt für sämtliche Formen der FU, in der Regel mit der zwangsweisen Unterbringung oder aber mit der Zurückbehaltung .
Zur Bestimmung einer Vertrauensperson bedarf es der Urteilsfähigkeit , an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Vorschlag einer urteilsunfähigen Person ist zu beachten und es ist abzuklären, inwiefern die vorgeschlagene VP eingesetzt werden kann. Im Zweifelsfalle entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde . Kantone können zwar ergänzende Bestimmungen erlassen, diese dürfen aber nicht das Recht der betroffenen Person einschränken. Mitarbeitende von Kliniken sind in der Regel aufgrund von absehbaren Rollenkonflikten keine geeigneten VPen.
Aufgabe der VP ist, die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, bei administrativen Aufgaben behilflich zu sein, ihre Anliegen weiterzuleiten und geltend zu machen, bei Konflikten zu vermitteln und in einem Verfahren die schutzbedürftige Person zu begleiten, ohne daß andere mit diesen Aufgaben betraute Personen davon entbunden würden. Mit Einwilligung der betroffenen Person hat die VP auch Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Das Besuchsrecht muß der VP sodann auch außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung zustehen und sie ist bei der Erarbeitung des Behandlungsplanes beizuziehen. Das Mandat ist in der Regel mit der Aufhebung der FU beendet, es sei denn, daß Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen sind. " # Zitat Ende #
Dazu ist nun vorrangig anzumerken, daß es in der Schweiz weder ein separates "Unterbringungsgesetz" noch auch ein separates "Heimaufenthaltsgesetz" wie bei uns hier in FELIX AUSTRIA gibt, sondern es gibt nun im revidierten Zivilgesetzbuch (ZGB) dafür entsprechende Regelungen
http://www.curaviva.ch/index.cfm/48A6FFAB-A21D-299A-2F7223A9C5F8405A/?method=dossier.detail&id=94DE86AB-E4D7-DAE8-ED523E389B07E9A3
http://upload.sitesystem.ch/131D5358A8/4BFEA0B204/A4AF819A31.pdf
Ob nun in der Eidgenossenschaft tatsächlich die ganze schreckliche Materie etwas menschrechtskonformer abläuft als hierzulande, das möchte ich aus der Ferne nicht beurteilen . Was sich jedoch im Zusammenhang mit der engsten VERTRAUENS - PERSON des WOLFGANG S. hierzulande abspielt, das spottet jeder Beschreibung und sollte nochmals in aller Öffentlichkeit angeprangert werden:
1. Gemäß § 27 e Konsumentenschutzgesetz hat er am 5.12.2011 in Form eines gerichtlichen Protokolles am BG Neumarkt bei Salzburg unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß seine eigene leibliche Mutter, Frau Renate KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin hier in A- 5204 Straßwalchen, seine engste Vertrauensperson für sämtliche Belange nach dem Heimvertragsgesetz ist
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf
2. Gemäß § 11 Heimaufenthaltsgesetz wurde damals zugleich der berechtigte Antrag auf gerichtliche Überprüfung diverser Freiheitsbeschränkungen durch diese namhaft gemachte VP gestellt in Form eines wohlformulierten Schriftsatzes
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_11/BGBLA_2004_I_11.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf
3. Desgleichen wurde von dieser befugten VP die Klage auf Herausgabe des bislang verweigerten Heimvertrages auf der Grundlage der unzweifelhaften Berechtigung des § 27 d Abs. 5 KSchG eingebracht.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf
Und bis heute verweigert der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" in rechtsbrechender Komplizenschaft mit sämtlichen bislang befaßten "Richtern" und mit der ebenso notorisch rechtsbrechenden angeblichen "Rechtsanwältin" Ingeborg HALLER die Anerkenntnis dieser namhaft gemachten Vertrauensperson und sabotiert somit hartnäckig und völlig unbelehrbar die für den wehrlosen Wolfgang so wichtige Unterstützung in allen vom Gesetz vorgesehenen Belangen einschließlich derjenigen nach der Patientencharta !
SCHWERSTER RECHTSBRUCH durch RICHTER in Form der VEREITELUNG der GESETZLICHEN VERTRAUENSPERSON - SCHÄMT EUCH vor GOTT und der WELT !!!
DIE FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG im REVIDIERTEN KINDES - und ERWACHSENENSCHUTZRECHT
Dankenswerterweise hat Prof. Daniel ROSCH, Luzern , seine bemerkenswerte Arbeit frei zugänglich ins Internet gestellt und nun schauen wir insbesondere genau an, was er zum neuen Art. 432 des Schweizer Zivilgesetzbuches über die neu eingeführte " VERTRAUENS - PERSON " zu sagen hat.
"Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluß aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt."
Dazu liiefert nun der Verfasser im Abschnitt 5.6. seines Kommentares (S. 513 im Original) folgenden für uns höchst bemerkenswerten Text:
" Personen, die sich unter FU (Fürsorgerische Unterbringung) in einer Einrichtung aufhalten, leiden an einem Schwächezustand und müssen sich an ein neues Umfeld und eine neue Lebenssituation in der Einrichtung, die sie nicht von sich aus aufgesucht haben, gewöhnen. Deshalb fällt es Personen in derartigen kritischen Lebenssituationen besonders schwer, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Diesen Umständen soll die Vertrauensperson im revidierten Recht Abhilfe schaffen. Die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens beizuziehen, gilt für sämtliche Formen der FU, in der Regel mit der zwangsweisen Unterbringung oder aber mit der Zurückbehaltung .
Zur Bestimmung einer Vertrauensperson bedarf es der Urteilsfähigkeit , an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Vorschlag einer urteilsunfähigen Person ist zu beachten und es ist abzuklären, inwiefern die vorgeschlagene VP eingesetzt werden kann. Im Zweifelsfalle entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde . Kantone können zwar ergänzende Bestimmungen erlassen, diese dürfen aber nicht das Recht der betroffenen Person einschränken. Mitarbeitende von Kliniken sind in der Regel aufgrund von absehbaren Rollenkonflikten keine geeigneten VPen.
Aufgabe der VP ist, die betroffene Person über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, bei administrativen Aufgaben behilflich zu sein, ihre Anliegen weiterzuleiten und geltend zu machen, bei Konflikten zu vermitteln und in einem Verfahren die schutzbedürftige Person zu begleiten, ohne daß andere mit diesen Aufgaben betraute Personen davon entbunden würden. Mit Einwilligung der betroffenen Person hat die VP auch Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Das Besuchsrecht muß der VP sodann auch außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung zustehen und sie ist bei der Erarbeitung des Behandlungsplanes beizuziehen. Das Mandat ist in der Regel mit der Aufhebung der FU beendet, es sei denn, daß Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen sind. " # Zitat Ende #
Dazu ist nun vorrangig anzumerken, daß es in der Schweiz weder ein separates "Unterbringungsgesetz" noch auch ein separates "Heimaufenthaltsgesetz" wie bei uns hier in FELIX AUSTRIA gibt, sondern es gibt nun im revidierten Zivilgesetzbuch (ZGB) dafür entsprechende Regelungen
http://www.curaviva.ch/index.cfm/48A6FFAB-A21D-299A-2F7223A9C5F8405A/?method=dossier.detail&id=94DE86AB-E4D7-DAE8-ED523E389B07E9A3
http://upload.sitesystem.ch/131D5358A8/4BFEA0B204/A4AF819A31.pdf
Ob nun in der Eidgenossenschaft tatsächlich die ganze schreckliche Materie etwas menschrechtskonformer abläuft als hierzulande, das möchte ich aus der Ferne nicht beurteilen . Was sich jedoch im Zusammenhang mit der engsten VERTRAUENS - PERSON des WOLFGANG S. hierzulande abspielt, das spottet jeder Beschreibung und sollte nochmals in aller Öffentlichkeit angeprangert werden:
1. Gemäß § 27 e Konsumentenschutzgesetz hat er am 5.12.2011 in Form eines gerichtlichen Protokolles am BG Neumarkt bei Salzburg unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß seine eigene leibliche Mutter, Frau Renate KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin hier in A- 5204 Straßwalchen, seine engste Vertrauensperson für sämtliche Belange nach dem Heimvertragsgesetz ist
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf
2. Gemäß § 11 Heimaufenthaltsgesetz wurde damals zugleich der berechtigte Antrag auf gerichtliche Überprüfung diverser Freiheitsbeschränkungen durch diese namhaft gemachte VP gestellt in Form eines wohlformulierten Schriftsatzes
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_11/BGBLA_2004_I_11.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf
3. Desgleichen wurde von dieser befugten VP die Klage auf Herausgabe des bislang verweigerten Heimvertrages auf der Grundlage der unzweifelhaften Berechtigung des § 27 d Abs. 5 KSchG eingebracht.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf
Und bis heute verweigert der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" in rechtsbrechender Komplizenschaft mit sämtlichen bislang befaßten "Richtern" und mit der ebenso notorisch rechtsbrechenden angeblichen "Rechtsanwältin" Ingeborg HALLER die Anerkenntnis dieser namhaft gemachten Vertrauensperson und sabotiert somit hartnäckig und völlig unbelehrbar die für den wehrlosen Wolfgang so wichtige Unterstützung in allen vom Gesetz vorgesehenen Belangen einschließlich derjenigen nach der Patientencharta !
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