Samstag, 13. April 2013

VERTRAUENSPERSON nach Art. 432 ZGB SCHWEIZ

http://www.hslu.ch/s-rosch_fu_ajp_4-2011__505-516__1_.pdf

DIE   FÜRSORGERISCHE   UNTERBRINGUNG  im  REVIDIERTEN  KINDES - und   ERWACHSENENSCHUTZRECHT

                     Dankenswerterweise  hat  Prof. Daniel  ROSCH,  Luzern , seine bemerkenswerte Arbeit frei zugänglich ins Internet gestellt und nun schauen wir insbesondere genau an, was er zum neuen Art. 432  des Schweizer  Zivilgesetzbuches  über die neu eingeführte  " VERTRAUENS  -  PERSON "  zu sagen hat.

       "Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluß aller damit zusammenhängenden  Verfahren  unterstützt."

Dazu liiefert nun  der Verfasser im Abschnitt 5.6. seines Kommentares (S. 513 im Original)  folgenden  für uns höchst bemerkenswerten  Text:

             " Personen, die sich  unter  FU (Fürsorgerische  Unterbringung)  in einer Einrichtung aufhalten, leiden an einem Schwächezustand und müssen sich an ein neues Umfeld und eine neue Lebenssituation in der Einrichtung, die sie nicht von sich aus aufgesucht haben, gewöhnen. Deshalb fällt es Personen  in derartigen kritischen Lebenssituationen  besonders schwer,  von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Diesen Umständen soll die Vertrauensperson im revidierten Recht Abhilfe schaffen. Die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens beizuziehen, gilt für sämtliche Formen  der FU, in der Regel mit der zwangsweisen Unterbringung  oder aber mit der Zurückbehaltung .

                  Zur Bestimmung einer Vertrauensperson  bedarf es der Urteilsfähigkeit , an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind.  Der Vorschlag einer urteilsunfähigen Person  ist zu beachten und es ist abzuklären, inwiefern die vorgeschlagene VP eingesetzt werden kann.  Im Zweifelsfalle entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde . Kantone können zwar ergänzende Bestimmungen erlassen, diese dürfen aber nicht das Recht der betroffenen Person einschränken.  Mitarbeitende von Kliniken  sind in der Regel aufgrund von absehbaren Rollenkonflikten  keine geeigneten VPen.

                   Aufgabe der VP ist, die betroffene Person  über ihre Rechte und Pflichten  zu informieren, bei administrativen Aufgaben behilflich zu sein, ihre Anliegen weiterzuleiten  und geltend zu machen,  bei Konflikten zu vermitteln und in einem Verfahren  die schutzbedürftige Person zu begleiten, ohne daß andere  mit diesen Aufgaben betraute Personen davon entbunden würden. Mit Einwilligung der betroffenen Person  hat die VP auch Akteneinsichts-  und Auskunftsrecht.  Das Besuchsrecht muß der VP sodann auch außerhalb der Öffnungszeiten  der Einrichtung zustehen und sie ist bei der Erarbeitung des Behandlungsplanes beizuziehen.  Das Mandat ist in der Regel mit der Aufhebung der FU beendet, es sei denn, daß Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen sind. "    #  Zitat  Ende  #


                    Dazu ist nun vorrangig anzumerken, daß es in der Schweiz weder ein separates  "Unterbringungsgesetz"   noch auch ein separates  "Heimaufenthaltsgesetz"  wie bei uns hier in  FELIX  AUSTRIA  gibt, sondern  es gibt nun im revidierten Zivilgesetzbuch  (ZGB) dafür entsprechende Regelungen

http://www.curaviva.ch/index.cfm/48A6FFAB-A21D-299A-2F7223A9C5F8405A/?method=dossier.detail&id=94DE86AB-E4D7-DAE8-ED523E389B07E9A3

http://upload.sitesystem.ch/131D5358A8/4BFEA0B204/A4AF819A31.pdf

       Ob nun  in der Eidgenossenschaft tatsächlich die ganze schreckliche Materie etwas menschrechtskonformer abläuft als hierzulande, das möchte ich aus der Ferne nicht beurteilen . Was sich jedoch im Zusammenhang mit der engsten  VERTRAUENS  -  PERSON  des  WOLFGANG S.  hierzulande abspielt, das spottet jeder Beschreibung und sollte nochmals in aller Öffentlichkeit angeprangert werden:

1. Gemäß  § 27 e Konsumentenschutzgesetz  hat  er am 5.12.2011  in Form eines gerichtlichen Protokolles am BG Neumarkt bei Salzburg unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß seine eigene leibliche Mutter, Frau Renate  KÖLTRINGER, selbständige Fotografenmeisterin hier in A- 5204 Straßwalchen,  seine engste  Vertrauensperson für sämtliche Belange nach dem Heimvertragsgesetz ist

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_12/BGBLA_2004_I_12.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050345/NOR40050345.pdf

2.  Gemäß § 11 Heimaufenthaltsgesetz  wurde damals zugleich der berechtigte Antrag auf gerichtliche Überprüfung diverser Freiheitsbeschränkungen durch diese namhaft gemachte VP gestellt in Form eines wohlformulierten Schriftsatzes

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2004_I_11/BGBLA_2004_I_11.pdf

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40050325/NOR40050325.pdf

3.   Desgleichen wurde von dieser befugten VP  die Klage auf Herausgabe des bislang verweigerten Heimvertrages  auf der Grundlage der unzweifelhaften Berechtigung des § 27 d Abs. 5 KSchG  eingebracht.

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40079153/NOR40079153.pdf


                Und bis heute verweigert der Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  in rechtsbrechender Komplizenschaft mit sämtlichen bislang befaßten "Richtern"  und mit der ebenso notorisch rechtsbrechenden angeblichen "Rechtsanwältin"  Ingeborg  HALLER die Anerkenntnis dieser namhaft gemachten Vertrauensperson  und sabotiert somit hartnäckig und völlig unbelehrbar  die für den wehrlosen Wolfgang so wichtige Unterstützung  in allen vom Gesetz vorgesehenen Belangen einschließlich derjenigen nach der Patientencharta !

SCHWERSTER    RECHTSBRUCH   durch  RICHTER     in Form  der   VEREITELUNG  der   GESETZLICHEN   VERTRAUENSPERSON    -    SCHÄMT   EUCH   vor  GOTT   und   der   WELT  !!!

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