2001 : KINDRÄG SCHLIESST AUFENTHALTSBESTIMMUNG durch SACHWALTER AUS !
http://www.vsp.at/index.php?id=66
Obwohl bereits im Jahre 2001 ohne den geringsten Zweifel das frühere (wenngleich immer schon angefochtene und bezweifelte !) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegebefohlenen durch den gesetzgebenden Nationalrat aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der Res Publica Austriaca entfernt worden war - wird nach wie vor von einer erheblichen Anzahl SachwalterInnen geradezu diktatorisch nicht nur der Wohnort, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort ihrer Schützlinge bestimmt und auch durchgesetzt mit allen nur erdenklichen höchst menschenrechtswidrigen Manövern & Mitteln !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html
In der oben verlinkten Regierungsvorlage 296 der XXI. Gesetzgebungsperiode wollte tatsächlich das zuständige Justizministerium dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegling ins Bürgerliche Gesetz hineinschwindeln ohne größere Umschweife . Im § 282 Abs.1 dieser RV lesen wir nämlich schier Unglaubliches : " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung SICHERZUSTELLEN, den AUFENTHALT der BETROFFENEN PERSON zu BESTIMMEN, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist."
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/fnameorig_000000.html
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/ME/ME_00335_20/imfname_137386.pdf
Der Justizausschuß des Nationalrates jedoch ging nicht blind in diese Falle hinein, sondern stellte folgendes klar im oben verlinkten Bericht : " Wünschen aus der Praxis der Vereinssachwalterschaft folgend, wurde die Einleitung des § 282 Abs. 1 der geltenden Fassung wieder angenähert sowie in Abs. 2 klargestellt, daß der Sachwalter - und zwar jedenfalls - mit der betroffenen Person persönlichen Kontakt zu halten hat . Weiters hat er sich darum zu BEMÜHEN , daß die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit soll nicht der Aufgabenbereich des Sachwalters durch das Gesetz ausgedehnt, sondern vielmehr SICHERGESTELLT werden, daß sich der SW - und zwar unabhängig von seinem Wirkungsbereich - in dieser Frage - etwa im Rahmen der persönlichen Kontakte - zu BEMÜHEN hat. Sofern dieser Bereich nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Sachwalters umfaßt ist, kommen dem Sachwalter in diesem Bereich keine Vertretungsbefugnisse und KEINESFALLS ZWANGS - BEFUGNISSE zu. "
All dem zu trotz landen nach wie vor Revisionsrekurse am OGH, die zur Aufhebung beider Vorinstanzen bzw. zur Abänderung der Bestellungsbeschlüsse führen, weil die Befugnisse & Obliegenheiten des Sachwalters nicht präzis genug vom Bezirksgericht und Landesgericht bestimmt worden waren. Sogar in der Kronenzeitung von heute Samstag, 27.April 2013 findet sich auf der letzten Seite der Gesundheitsbeilage diesbezüglich eine hochaktuelle Reportage von RA Axel BAUER, bitte dort genau nachlesen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001
Mit dem SWRÄG 2006 wurde die ganze Problematik nochmals gesetzlich leicht verändert festgelegt. Das schauen wir uns dann in der nächsten Blogpost ganz ganz genau an mit allen Beweisen. Soviel aber läßt sich schon seit 2001 ganz klar feststellen :
http://www.vsp.at/index.php?id=66
Obwohl bereits im Jahre 2001 ohne den geringsten Zweifel das frühere (wenngleich immer schon angefochtene und bezweifelte !) Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegebefohlenen durch den gesetzgebenden Nationalrat aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der Res Publica Austriaca entfernt worden war - wird nach wie vor von einer erheblichen Anzahl SachwalterInnen geradezu diktatorisch nicht nur der Wohnort, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort ihrer Schützlinge bestimmt und auch durchgesetzt mit allen nur erdenklichen höchst menschenrechtswidrigen Manövern & Mitteln !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html
In der oben verlinkten Regierungsvorlage 296 der XXI. Gesetzgebungsperiode wollte tatsächlich das zuständige Justizministerium dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegling ins Bürgerliche Gesetz hineinschwindeln ohne größere Umschweife . Im § 282 Abs.1 dieser RV lesen wir nämlich schier Unglaubliches : " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung SICHERZUSTELLEN, den AUFENTHALT der BETROFFENEN PERSON zu BESTIMMEN, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist."
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/fnameorig_000000.html
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/ME/ME_00335_20/imfname_137386.pdf
Der Justizausschuß des Nationalrates jedoch ging nicht blind in diese Falle hinein, sondern stellte folgendes klar im oben verlinkten Bericht : " Wünschen aus der Praxis der Vereinssachwalterschaft folgend, wurde die Einleitung des § 282 Abs. 1 der geltenden Fassung wieder angenähert sowie in Abs. 2 klargestellt, daß der Sachwalter - und zwar jedenfalls - mit der betroffenen Person persönlichen Kontakt zu halten hat . Weiters hat er sich darum zu BEMÜHEN , daß die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit soll nicht der Aufgabenbereich des Sachwalters durch das Gesetz ausgedehnt, sondern vielmehr SICHERGESTELLT werden, daß sich der SW - und zwar unabhängig von seinem Wirkungsbereich - in dieser Frage - etwa im Rahmen der persönlichen Kontakte - zu BEMÜHEN hat. Sofern dieser Bereich nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Sachwalters umfaßt ist, kommen dem Sachwalter in diesem Bereich keine Vertretungsbefugnisse und KEINESFALLS ZWANGS - BEFUGNISSE zu. "
All dem zu trotz landen nach wie vor Revisionsrekurse am OGH, die zur Aufhebung beider Vorinstanzen bzw. zur Abänderung der Bestellungsbeschlüsse führen, weil die Befugnisse & Obliegenheiten des Sachwalters nicht präzis genug vom Bezirksgericht und Landesgericht bestimmt worden waren. Sogar in der Kronenzeitung von heute Samstag, 27.April 2013 findet sich auf der letzten Seite der Gesundheitsbeilage diesbezüglich eine hochaktuelle Reportage von RA Axel BAUER, bitte dort genau nachlesen !
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001
Mit dem SWRÄG 2006 wurde die ganze Problematik nochmals gesetzlich leicht verändert festgelegt. Das schauen wir uns dann in der nächsten Blogpost ganz ganz genau an mit allen Beweisen. Soviel aber läßt sich schon seit 2001 ganz klar feststellen :
WOHNORTDIKTAT und PENIBELSTE AUFENTHALTSBESTIMMUNG durch die SACHWALTERIN bedeutet
NÖTIGUNG & SKLAVENHALTEREI !
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