Samstag, 27. April 2013

RIGOROSE AUFENTHALTSBESTIMMUNG durch TOTAL AUSGEFLIPPTE SACHWALTERIN ! ?

2001 :  KINDRÄG   SCHLIESST   AUFENTHALTSBESTIMMUNG   durch   SACHWALTER  AUS  !

http://www.vsp.at/index.php?id=66

             Obwohl  bereits im Jahre 2001  ohne den geringsten Zweifel  das frühere (wenngleich immer schon  angefochtene und  bezweifelte !)  Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegebefohlenen  durch den gesetzgebenden Nationalrat  aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der Res Publica Austriaca  entfernt worden war - wird nach wie vor von einer erheblichen Anzahl SachwalterInnen  geradezu diktatorisch  nicht nur der Wohnort, sondern auch der gewöhnliche Aufenthaltsort  ihrer Schützlinge bestimmt und auch durchgesetzt mit allen nur erdenklichen  höchst menschenrechtswidrigen  Manövern & Mitteln !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00296/fnameorig_000000.html

         In der oben verlinkten Regierungsvorlage 296 der XXI. Gesetzgebungsperiode wollte  tatsächlich  das  zuständige Justizministerium dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sachwalters gegenüber dem Pflegling  ins Bürgerliche Gesetz hineinschwindeln ohne größere Umschweife . Im § 282 Abs.1  dieser RV lesen wir nämlich schier Unglaubliches :  " Der Sachwalter (Kurator) hat die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung   SICHERZUSTELLEN,   den   AUFENTHALT   der  BETROFFENEN  PERSON  zu  BESTIMMEN,  ihr Vermögen zu verwalten  und sie zu vertreten, soweit sein Wirkungskreis diese Angelegenheiten umfaßt. Dabei sind die entsprechenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist."

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00366/fnameorig_000000.html

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/ME/ME_00335_20/imfname_137386.pdf


           Der Justizausschuß des Nationalrates jedoch  ging nicht blind in diese Falle hinein, sondern stellte folgendes klar im oben verlinkten Bericht :  " Wünschen aus der Praxis der Vereinssachwalterschaft folgend, wurde die Einleitung des § 282 Abs. 1 der geltenden Fassung wieder angenähert sowie in Abs. 2 klargestellt, daß der Sachwalter  - und zwar  jedenfalls  -  mit der betroffenen Person persönlichen Kontakt zu halten hat .  Weiters hat er sich darum zu   BEMÜHEN , daß die gebotene  ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit soll nicht der Aufgabenbereich des Sachwalters durch das Gesetz ausgedehnt, sondern vielmehr   SICHERGESTELLT   werden, daß sich  der SW  - und zwar unabhängig von seinem Wirkungsbereich  -  in dieser Frage  -  etwa im Rahmen der persönlichen Kontakte  -  zu  BEMÜHEN  hat. Sofern dieser Bereich nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Sachwalters umfaßt ist, kommen dem Sachwalter in diesem Bereich keine Vertretungsbefugnisse und   KEINESFALLS    ZWANGS  -  BEFUGNISSE  zu. "

      All dem zu trotz  landen nach wie vor  Revisionsrekurse am OGH, die zur Aufhebung beider Vorinstanzen bzw. zur Abänderung der Bestellungsbeschlüsse führen, weil die Befugnisse & Obliegenheiten des Sachwalters nicht präzis genug vom Bezirksgericht und Landesgericht bestimmt worden waren. Sogar in der Kronenzeitung von heute Samstag, 27.April 2013 findet sich auf der letzten Seite der Gesundheitsbeilage diesbezüglich eine hochaktuelle Reportage von RA Axel  BAUER, bitte dort genau nachlesen !

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20090722_OGH0002_0030OB00109_09I0000_001 


           Mit dem SWRÄG  2006  wurde die ganze Problematik  nochmals gesetzlich  leicht verändert  festgelegt. Das schauen wir uns dann in der nächsten Blogpost ganz ganz genau an  mit allen Beweisen. Soviel aber läßt sich schon seit 2001 ganz klar feststellen : 

WOHNORTDIKTAT  und PENIBELSTE AUFENTHALTSBESTIMMUNG  durch  die  SACHWALTERIN  bedeutet

NÖTIGUNG   &   SKLAVENHALTEREI  !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen