http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/index.shtml
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/imfname_056782.pdf
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_09/imfname_058777.pdf
SACHWALTER - VEREINE FORDERN AUSREICHENDE KLARSTELLUNG !
Anläßlich der Aussendung des Ministerialentwurfes zum Sachwalterrechts - Änderungsgesetz 2006 wurde von den "alliierten Streitkräften" der anerkannten Sachwalter - Vereine folgende Stellungnahme zum neu geplanten § 284 a ABGB übermittelt betreffend das Dauerthema Wohnorts- und Aufenthaltsbestimmung:
" Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Veränderung des Wohnortes könnten mißinterpretiert werden. Die Vereine wünschen sich eine Ergänzung dahingehend, daß dem Sachwalter primär die Aufgabe zukommt, die DROHENDE VERWAHRLOSUNG & UNTERVERSORGUNG einer behinderten Person durch die Organisation eines AMBULANTEN Betreuungsnetzes hintanzuhalten, Beihilfen zur finanziellen Absicherung zu beantragen, insgesamt also Mängel auszugleichen, um der behinderten Person, solange dies unter dem Gesichtspunkt ihres Wohls zu verantworten ist, DIE EIGENE WOHNUNG ZU SICHERN . Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, daß im Falle fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Sachwalter berechtigt wäre, ohne weiteres eine Wohnung zu kündigen. ( Befürchtet wird, daß Klienten die Veränderung nicht akzeptieren könnten, womöglich "untertauchen" und sich die Situation dadurch insgesamt verschlechtert.)
Die Vereine begrüßen die Klarstellung in den Erläuterungen , daß eine ZWANGSWEISE Durchsetzung der Wohnortbestimmung durch den vorliegenden Entwurf NICHT INTENDIERT ist und daß die Übersiedlung betroffener Personen unter Anwendung körperlichen Zwangs ins Heim durch den Sachwalter damit nicht gedeckt und nicht gemeint ist.
Weiters begrüßen die Vereine die Hinweise in den Erläuterungen auf SPG und UbG für den Fall, daß eine sofortige Gefahrenabwehr durch eine psychiatrische Unterbringung erforderlich erscheint.
Die Vereine sind aber der Ansicht, daß eine dauerhafte Veränderung des Wohnortes der behinderten Person einer zwingenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Das Wort " BETREUUNGSQUALITÄT " ist in diesem Zusammenhang mißverständlich. Es könnte derart ausgelegt werden, daß damit eine Übersiedlung der behinderten Person ins Heim erleichtert wird, der Auszug einer nun selbständig gewordenen geistig behinderten Person oder eines psychisch Kranken aus einem Wohnheim in eine geringer betreute Einrichtung durch die Hürde der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erschwert wird.
Auf jeden Fall wäre vorzusehen, daß die Auflösung eines Haushalts , ohne daß zugleich ein anderer gleichwertiger Haushalt begründet wird, einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. "
Soweit also die engagierte Intervention der organisierten Vereins - SW damals im Frühjahr 2006 . Die Folge war eine weitere Überarbeitung des Entwurfes und dann in der Vorlage der Bundesregierung an den Nationalrat finden wir etlichen Niederschlag dieser Intervention. Warum wird das nun hier so ausführlich ausgebreitet und dargelegt : weil sich der hier belangte und längst schon unter strafrechtlicher Anklage stehende Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" nach wir vor strikt & stur weigert, all diese Facetten der Rechtsentwicklung zu akzeptieren auch noch im laufenden Jahr 2013 !!! Die verantwortlichen Funktionäre dieser absolut "marktführenden" Organisation im Geschäftsfeld der vollstationären Unterbringung von völlig wehrlosen Mitmenschen tun nach wie vor so, als hätte sich seit Jahrzehnten nichts an der Rechtslage geändert. Sie betreiben weiterhin in durchaus krimineller Komplizenschaft mit der fachbehördlich verantwortlichen Sozialabteilung des Landes in skrupellosester Weise die "Anbinde - Haltung" in Dutzenden bestens getarnten "Lebens - Hilfe - Ställen".
Wir werden nun bald öffentlich erfahren, wie die Kommission 2 der Volxi dieses höchst eigenartige Phänomen beurteilt und welche Folgen das letztlich zeitigt. In der nächsten Blogpost wird dann genauestens angeschaut, was die Bundesregierung in der endgültigen Vorlage 1420 d. B. NR / XXII. GP. mit diesem neuen § 284 a ABGB intendierte.
http://www.menschenrechtsbeirat.at/menschenrechte/kommissionen/kommission-2-salzburg-und-oberoesterreich
KOMMISSION 2 MÖGE BALD BEFUND & BEURTEILUNG LIEFERN !
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/imfname_056782.pdf
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_09/imfname_058777.pdf
SACHWALTER - VEREINE FORDERN AUSREICHENDE KLARSTELLUNG !
Anläßlich der Aussendung des Ministerialentwurfes zum Sachwalterrechts - Änderungsgesetz 2006 wurde von den "alliierten Streitkräften" der anerkannten Sachwalter - Vereine folgende Stellungnahme zum neu geplanten § 284 a ABGB übermittelt betreffend das Dauerthema Wohnorts- und Aufenthaltsbestimmung:
" Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Veränderung des Wohnortes könnten mißinterpretiert werden. Die Vereine wünschen sich eine Ergänzung dahingehend, daß dem Sachwalter primär die Aufgabe zukommt, die DROHENDE VERWAHRLOSUNG & UNTERVERSORGUNG einer behinderten Person durch die Organisation eines AMBULANTEN Betreuungsnetzes hintanzuhalten, Beihilfen zur finanziellen Absicherung zu beantragen, insgesamt also Mängel auszugleichen, um der behinderten Person, solange dies unter dem Gesichtspunkt ihres Wohls zu verantworten ist, DIE EIGENE WOHNUNG ZU SICHERN . Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, daß im Falle fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Sachwalter berechtigt wäre, ohne weiteres eine Wohnung zu kündigen. ( Befürchtet wird, daß Klienten die Veränderung nicht akzeptieren könnten, womöglich "untertauchen" und sich die Situation dadurch insgesamt verschlechtert.)
Die Vereine begrüßen die Klarstellung in den Erläuterungen , daß eine ZWANGSWEISE Durchsetzung der Wohnortbestimmung durch den vorliegenden Entwurf NICHT INTENDIERT ist und daß die Übersiedlung betroffener Personen unter Anwendung körperlichen Zwangs ins Heim durch den Sachwalter damit nicht gedeckt und nicht gemeint ist.
Weiters begrüßen die Vereine die Hinweise in den Erläuterungen auf SPG und UbG für den Fall, daß eine sofortige Gefahrenabwehr durch eine psychiatrische Unterbringung erforderlich erscheint.
Die Vereine sind aber der Ansicht, daß eine dauerhafte Veränderung des Wohnortes der behinderten Person einer zwingenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Das Wort " BETREUUNGSQUALITÄT " ist in diesem Zusammenhang mißverständlich. Es könnte derart ausgelegt werden, daß damit eine Übersiedlung der behinderten Person ins Heim erleichtert wird, der Auszug einer nun selbständig gewordenen geistig behinderten Person oder eines psychisch Kranken aus einem Wohnheim in eine geringer betreute Einrichtung durch die Hürde der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erschwert wird.
Auf jeden Fall wäre vorzusehen, daß die Auflösung eines Haushalts , ohne daß zugleich ein anderer gleichwertiger Haushalt begründet wird, einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. "
Soweit also die engagierte Intervention der organisierten Vereins - SW damals im Frühjahr 2006 . Die Folge war eine weitere Überarbeitung des Entwurfes und dann in der Vorlage der Bundesregierung an den Nationalrat finden wir etlichen Niederschlag dieser Intervention. Warum wird das nun hier so ausführlich ausgebreitet und dargelegt : weil sich der hier belangte und längst schon unter strafrechtlicher Anklage stehende Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" nach wir vor strikt & stur weigert, all diese Facetten der Rechtsentwicklung zu akzeptieren auch noch im laufenden Jahr 2013 !!! Die verantwortlichen Funktionäre dieser absolut "marktführenden" Organisation im Geschäftsfeld der vollstationären Unterbringung von völlig wehrlosen Mitmenschen tun nach wie vor so, als hätte sich seit Jahrzehnten nichts an der Rechtslage geändert. Sie betreiben weiterhin in durchaus krimineller Komplizenschaft mit der fachbehördlich verantwortlichen Sozialabteilung des Landes in skrupellosester Weise die "Anbinde - Haltung" in Dutzenden bestens getarnten "Lebens - Hilfe - Ställen".
Wir werden nun bald öffentlich erfahren, wie die Kommission 2 der Volxi dieses höchst eigenartige Phänomen beurteilt und welche Folgen das letztlich zeitigt. In der nächsten Blogpost wird dann genauestens angeschaut, was die Bundesregierung in der endgültigen Vorlage 1420 d. B. NR / XXII. GP. mit diesem neuen § 284 a ABGB intendierte.
http://www.menschenrechtsbeirat.at/menschenrechte/kommissionen/kommission-2-salzburg-und-oberoesterreich
KOMMISSION 2 MÖGE BALD BEFUND & BEURTEILUNG LIEFERN !
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