Sonntag, 28. April 2013

SWRÄG 2006 BRINGT WEITERE KLARSTELLUNG !

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/index.shtml

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385/imfname_056782.pdf

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME_00385_09/imfname_058777.pdf

SACHWALTER  -  VEREINE   FORDERN    AUSREICHENDE   KLARSTELLUNG !

           Anläßlich  der Aussendung des Ministerialentwurfes zum Sachwalterrechts - Änderungsgesetz 2006  wurde von den  "alliierten Streitkräften"  der anerkannten Sachwalter - Vereine folgende Stellungnahme zum neu geplanten § 284 a ABGB übermittelt betreffend  das Dauerthema  Wohnorts- und  Aufenthaltsbestimmung:

              " Die in den Erläuterungen enthaltenen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Veränderung des Wohnortes könnten mißinterpretiert werden. Die Vereine wünschen sich eine Ergänzung dahingehend, daß dem Sachwalter primär die Aufgabe zukommt,  die  DROHENDE   VERWAHRLOSUNG  &  UNTERVERSORGUNG  einer behinderten Person  durch die Organisation eines  AMBULANTEN  Betreuungsnetzes  hintanzuhalten,  Beihilfen zur finanziellen  Absicherung zu beantragen, insgesamt also Mängel auszugleichen, um der behinderten Person, solange dies unter dem Gesichtspunkt ihres Wohls zu verantworten ist,  DIE  EIGENE   WOHNUNG  ZU   SICHERN . Es könnte nämlich der Eindruck entstehen, daß im Falle fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Sachwalter berechtigt wäre, ohne weiteres eine Wohnung zu kündigen. ( Befürchtet wird, daß Klienten die Veränderung nicht akzeptieren  könnten, womöglich  "untertauchen" und sich die Situation dadurch insgesamt verschlechtert.)

              Die Vereine begrüßen die Klarstellung in den Erläuterungen , daß eine  ZWANGSWEISE  Durchsetzung der Wohnortbestimmung durch den vorliegenden Entwurf  NICHT   INTENDIERT  ist und daß die Übersiedlung betroffener Personen unter Anwendung körperlichen Zwangs  ins Heim durch den Sachwalter damit nicht gedeckt und nicht gemeint ist.

      Weiters begrüßen die Vereine die Hinweise in den Erläuterungen auf SPG und UbG für den Fall, daß eine sofortige Gefahrenabwehr durch eine psychiatrische  Unterbringung erforderlich erscheint.

        Die Vereine sind aber der Ansicht,  daß eine dauerhafte Veränderung des Wohnortes der behinderten Person einer zwingenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.  Das Wort  " BETREUUNGSQUALITÄT " ist in diesem Zusammenhang  mißverständlich.  Es könnte derart ausgelegt werden, daß damit eine Übersiedlung der behinderten Person  ins Heim erleichtert wird,  der Auszug einer nun selbständig  gewordenen geistig behinderten Person oder eines psychisch Kranken aus einem Wohnheim in eine geringer betreute Einrichtung durch die Hürde der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erschwert wird.

        Auf jeden Fall wäre vorzusehen, daß die Auflösung eines Haushalts , ohne daß zugleich ein anderer gleichwertiger Haushalt begründet wird, einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. " 

       Soweit also die engagierte Intervention  der organisierten Vereins - SW damals im Frühjahr 2006 . Die Folge war eine weitere Überarbeitung des Entwurfes  und dann  in der Vorlage der Bundesregierung an den Nationalrat  finden wir etlichen Niederschlag dieser Intervention. Warum wird das nun hier so ausführlich ausgebreitet und dargelegt : weil  sich der hier belangte und längst schon unter strafrechtlicher Anklage stehende Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  nach wir vor strikt  &  stur weigert, all diese Facetten der Rechtsentwicklung zu akzeptieren  auch noch im laufenden Jahr 2013 !!!  Die verantwortlichen  Funktionäre  dieser absolut  "marktführenden" Organisation  im Geschäftsfeld der vollstationären Unterbringung von völlig wehrlosen Mitmenschen  tun nach wie vor so, als hätte sich seit Jahrzehnten nichts an der Rechtslage geändert. Sie betreiben weiterhin in durchaus krimineller Komplizenschaft mit der fachbehördlich verantwortlichen Sozialabteilung des Landes  in skrupellosester Weise die "Anbinde - Haltung"  in Dutzenden bestens getarnten  "Lebens - Hilfe - Ställen".

             Wir werden nun bald öffentlich erfahren, wie die Kommission 2  der Volxi  dieses höchst eigenartige Phänomen beurteilt  und welche Folgen das  letztlich zeitigt. In der nächsten Blogpost wird dann genauestens angeschaut, was die Bundesregierung in der endgültigen Vorlage 1420 d. B. NR / XXII. GP. mit diesem neuen § 284 a ABGB intendierte.

http://www.menschenrechtsbeirat.at/menschenrechte/kommissionen/kommission-2-salzburg-und-oberoesterreich

KOMMISSION  2   MÖGE   BALD  BEFUND  &  BEURTEILUNG   LIEFERN !

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