Samstag, 29. September 2012

ANTRÄGE an das BGS zu 33 C 207/12 i

An das  Bezirks - Gericht Salzburg, Rudolfsplatz 3      jeweils   zu   GZ 33 C 207/12 i
                                                                                                            35 HA  4/12 v
                                                                                                             2 P 236/04 m

1. Durch Veröffentlichung hier im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at  authentische Fassung
2. Durch blog -mail  elektronisch an die Adresse  "medienstelle.bgsalzburg@justiz.gv.at"
3  Durch persönliche Abgabe in der Einlaufstelle BGS am Montag, 1.10.2012 um exakt 7 Uhr 30 in Papier -  Form 3 - fach


                                                A N T R Ä G E

   DER   KLAGENDEN   PARTEI   FÜR   DIE  VORBEREITENDE  TAGSATZUNG  1.10.2012

RECHTS - SACHE:  K L A G E  auf der gesetzlichen Basis von § 27 d Abs.5   KSchG  auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages für meinen schwerbehinderten Sohn Wolfgang  S C H W A R Z  an ihn selbst als Bewohner und an mich als seine namhaft gemachte Vertrauensperson und Mutter.

KLAGENDE   PARTEI :  Frau Renate  K Ö L T R I N G E R,  Fotografenmeisterin, Salzburger Str. 4 in A - 5204 Straßwalchen

BEKLAGTE   PARTEI :   Der verantwortliche Heim - Träger  "LEBENS  -  HILFE  SALZBURG  gGmbH",  Nonntaler Hauptstr.55 in A - 5020 Salzburg, Republik Österreich


                 Die klagende Partei erlaubt sich nun folgende naheliegende und durchaus vertretbare  Anträge zu stellen  nach allen bezughabenden Förmlichkeiten und Wirkungen nach der ZPO:

1. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des Neuro - Psychiatrischen Gutachtens des SV Dr. Ernst  G R I E B N I T Z  aus dem Akt 2 P 236/04 m vom 28.3.2012 samt Protokoll der nicht öffentlichen Verhandlung & Erörterung desselben Befundes  vom 6.7.2012  (ON 506 )

2. Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung des  "Aussage - Psychologischen Gutachtens"  des (ehemaligen)  SV Dr. Egon  B A C H L E R   vom 4.4.2005  aus dem Strafakt LGS zur GZ. 4 St 414/03 v - ON 33  mit überaus zutreffender Beurteilung der Aussagetüchtigkeit von Wolfgang S.

3.  Beischaffung und aktenmäßige Einverleibung der rechtfertigenden Stellungnahme desselben Dr. Egon  B A C H L E R  vom 7.9.2012  aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt der StA Linz zur GZ. 7 St 109/09 x  StA Schaumüller  - ON 142, die Seiten 9 bis 18 betreffend das obzit. GA vom 4.4.2005

4. LADUNG  der beiden Gutachter GRIEBNITZ  und  BACHLER  zu einer öffentlichen, kontradiktorischen Erörterung dieser beider sich diametral und essentiell widersprechenden Befundungen und Beurteilungen der Aussage  -  Fähigkeit  und  Aussage  -  Tüchtigkeit  meines besonders pflegebefohlenen Sohnes Wolfgang S.

5.  UNVERZÜGLICHE   ENTHEBUNG   AN   ORT   UND   STELLLE   der notorisch rechts - brechenden  derzeitigen  "Sachwalterin" meines Sohnes, der angeblichen "Rechts - Anwältin"  Dr. Ingeborg  H A L L E R, Salzburg.   durch Einstweilige Verfügung und unmittelbare Übertragung der SW für meinen Sohn vorübergehend an den örtlichen Verein für Sachwalterschaft im Rahmen des  "Vertretungsnetzes" bis zur rechtskräftigen Entscheidung der P -Richterin über die Konsequenzen des erst noch zu erstellenden familien- psychologischen Gutachtens der neu bestellten SV Dr. Ursula  R A M S A U E R,  Landhausgasse1 hierorts.

B E G R Ü N D U N G


                 Die beklagte Partei stützt ihre völlig absurden Behauptungen, Feststellungen und Schlußfolgerungen  hauptsächlich auf das "Neuro - Psychiatrische Gutachten"  GRIEBNITZ  vom 28.3.2012 samt Protokoll der "Geheim - Verhandlung"  vom 6.7.12.   Meinem Sohn Wolfgang  in einer derart hinterhältigen & heimtückischen Weise jedwede vernünftige Kommunikations - Fähigkeit abzusprechen, widerspricht absolut allen Tatsachen und stellt seinerseits den strafbaren Tatbestand der Beweismittelfälschung, der Nötigung, des Eidbruches seitens des SV Griebnitz dar und wird gesondert hier zur strafrechtlichen volksöffentlichen Anzeige gebracht !

Die klagende Partei  Renate   K Ö L T R I N G E R   eigenhändig unterschrieben !

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen