Mittwoch, 26. September 2012

HAFTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN

UN  -  RICHTIGES   GUT  -  ACHTEN


DER  OBERSTE  GERICHTSHOF   VERTRITT  BEI  DER   HAFTUNG   DES   SACHVERSTÄNDIGEN   EINE    KLARE,   ABER   STRENGE   LINIE.


             Die "Salzburger  Nachrichten"  brachten gestern  auf der S. 30  in der wöchentlichen Serie  "STAATSBÜRGER"  folgenden Beitrag von Hon. Prof. Dr.  Janko  F E R K  von der Universität Klagenfurt:
            
               "Jüngst waren die Sachverständigen wegen eines Kärntner Kollegen in einem spektakulären Verfahren in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Daran schloß sich die Frage an, ob und wie Gutachter  zur Haftung zu ziehen sind
         Naturgemäß haften SVe  für ihre Tätigkeit.  Auch der vom Gericht bestellte Sachverständige ist kein Organ des § 1 Amtshaftungsgesetz,  weshalb er den Parteien unmittelbar für einen durch ein unrichtiges Gutachten entstandenen Schaden haftet  (RIS - Justiz  RS 0026353;  Fucik/Klauser/Kloiber  ZPO II (2011), S.384).  Nach solchen Schäden findet sich der SV, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden kann, als  STREIT  -  TEIL vor Gericht wieder, wobei diesem Verfahren wiederum Gutachter beigezogen werden.
ANSPRUCH  der  PARTEIEN : Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein vom Gericht bestellterSV,  der in einem Zivilprozeß ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich & unmittelbar nach den §§ 1295 und 1299 ABGB  für den dadurch entstandenen Schaden  (RIS - Justiz  RS 0026319;  3 Ob 93/05 f;  4 Ob 228/06 s).  Daraus folgt, daß die Haftung nicht durch die Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen wird  (SZ 50/98).
             WELSER  geht dazu von einer Verantwortlichkeit des gerichtlich bestellten SV gegenüber den Parteien eines Verfahrens nach Vertragsgrundsätzen durch die verfahrensrechtliche  Sonderbeziehung aus, in der er zu diesen Parteien  steht. (SV- Haftung  und Insolvenzverfahren in der NZ 1984, 92 ff).
      Der Schadenersatz setzt unter anderem voraus, daß die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozeßpartei beschwerende Entscheidung war. Entscheidend ist , welchen Einfluß ein sachlich richtiges Gutachten des SV auf die Entscheidung gehabt hätte  (SZ 50/98;  1 Ob 263/02m).  Relevant ist weiter, ob das Gericht bei einem richtigen Gutachten eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte  (3 Ob 284/01 p).  Diese Frage betrifft die  KAUSALITÄT.  Der SV muß außerdem  SCHULD  -  HAFT gehandelt haben  ( 4 Ob 228/05 s).
KRITISCH  HINTERFRAGEN :  Auch ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des gerichtlich bestellten SV, den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen,  seine Terminologie klarzustellen, allenfalls notwendige Unterlagen beizuschaffen und die Durchführung von Berweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind.  Unterläßt er dies, so begründet dies ebenfalls ein Verschulden  ( 4 Ob 228/05 s;  2 Ob 180/08 x ).
               Aus der Entscheidung des OGH vom 30. Oktober 2008  ( 2 Ob 180/08 s) ist ableitbar, daß es die Tätigkeit eines - gerichtlich bestellten - SV gebietet, seine Gutachterarbeiten vollständig durchzuführen und die Grenzen seiner Arbeit offenzulegen. Dazu gehört die Anführung von Beweisermittlungen, die allenfalls noch infrage kommen, aber - etwa aus Kostengründen - zunächst nicht vorgenommen wurden.
DER  NEGATIV  -  KATALOG :  Neben der Anführung aller Anknüpfungstatsachen im Befund, die für die gutachterlichen Schlüsse notwendig sind, kann sich die Notwendigkeit ergeben, in einem sogenannten  "Negativ - Katalog" jene bedeutsamen Umstände anzuführen, die der SV  N I C H T   untersucht hat. Unterbliebene Anregungen sind ihm als Verschulden anrechenbar.
       Ein fachlich & sachlich unrichtiges Gutachtensergebnis stellt demnach ein unrichtiges Gutachten dar, woraus die Haftung des SV für den verursachten Schaden ableitbar ist.  (RIS - Justiz  RS  0026319;  3 Ob 93/05 f;  4 Ob 228/05 s).
      Übernimmt der SV , was ebenso zu beachten ist, bei seiner Gutachtertätigkeit eine Fachkompetenz AUSSERHALB  seines eigenen  Zuständigkeitsbereichs, obwohl er wissen muß, daß ihm die dazu erforderlichen Fähigkeiten & Kenntnisse fehlen, so ist ihm dies als   ÜBERNAHME  -  VERSCHULDEN  anzulasten, weshalb die Haftung nach § 1299 ABGB ebenso zum Tragen kommt  (SZ 61/146)."  Text Ende.



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