WEHE DEN FALSCHEN ZEUGEN !
Welch eine großartige Fügung des Schicksals, daß prompt zur rechten Zeit in den Medien die weitreichende Verantwortung der gerichtlich bestellten Sachverständigen an den Pranger gestellt wird ! Im konkreten Zivil - Verfahren 33 C 207/12 i des BG Salzburg mit KLAGE gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages nach der gesetzlichen Vorgabe des § 27 d/5 KSchG spielt nun tatsächlich das neue Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. Ernst G R I E B N I T Z von der neuro-psychiatrischen Forensik Salzburg D I E entscheidende Rolle !
Denn der beklagte Heimträger beruft sich in seiner Klags - Beantwortung ausdrücklich auf dieses Gutachten, in dem der STATUS NEURO - PSYCHIATRICUS des völlig wehrlosen schwerbehinderten A U T I S T E N zum x - ten Male penibelst dargelegt wird. Der betroffene Probandus war bei dieser Untersuchung wiederum völlig schutzlos dieser gnadenlosen Untersuchungs - Maschinerie ausgeliefert, obwohl die Mutter vorher in einem ausführlichen Brief den SV eindringlich gebeten hatte, sie dieser Begutachtung persönlich beizuziehen, weil ihr überaus pflegebedürftige Sohn den Schutz seiner engsten Vertrauensperson unbedingt nötig hat. Dr. Griebnitz ignorierte jedoch eiskalt diesen sehr naheliegenden Wunsch der Mutter und reagierte überhaupt nicht. Das nehmen wir ihm nun sehr sehr übel !
Es bestand also anläßlich dieser letzten Untersuchung & Befundung ein besonderes VERTRAGS - VERHÄLTNIS zwischen dem gerichtlich beauftragen SV und dem völlig wehrlosen 41- jährigen Probanden, der von seiner rechtswidrig bestellten Sachwalterin zwangsweise überallhin verschleppt wird nach Lust und Laune dieser gesamten Vergewaltigungs - Maschinerie !!! Das heißt, dieses spezielle Vertrags - Verhältnis muß auf der Seite des Probanden diese Sachwalterin verantworten und abwickeln. Sie haftet nun ihrerseits für jeden Schaden, den der wehrlose Wolfgang erlitten hat und ständig erleidet durch diese endlosen Zwangs - Befundungen und untergriffigen Untersuchungen.
Der beklagte Heimträger behauptet nun in seinem "Vorbereitenden Schriftsatz" in schier unvorstellbarer ARROGANZ, dieser Wolfgang sei aufgrund seines STATUS NEURO - PSYCHIATRICUS in keinster Weise AUSSAGE - FÄHIG und sei somit überhaupt nicht in der Lage, seine engste VERTRAUENS - PERSON nach dem § 27 e KSchG NAMHAFT zu machen. In gleicher Weise argumentierte im anhängigen Verfahren 35 HA 4/12 v die Richterin Mag. Eva S T R A S S E R, um so das beantragte freiheitsschutzrechtliche Überprüfungsverfahren nach den §§ 11 Heimaufenthaltsgesetz auf Dauer vereiteln zu können. Zuerst unterdrückte sie amtsmißbräuchlich durch mehr als 7 Monate diesen Antrag nach § 11 HeimAufG und dann mißbrauchte sie das Gutachten des SV GRIEBNITZ zu einer haarsträubend rechtswidrigen Zurückweisung des Überprüfungsantrages.
Gestern wollten wir im Rahemen des Amtstages am BG Salzburg in dieses Gutachten GRIEBNITZ Einsicht nehmen, weil es sowohl im Streitverfahren um Herausgabe des Heimvertrages als auch im Außerstreitverfahren nach dem HeimAufG nun als Hauptargument der Gegner dient. Wir sprachen also bei der seit Juli 2012 für den P - Akt des Wolfgang zuständigen Richterin Mag. Doris G R I E S S N E R vor bekamen prompt eine entschlossene Abfuhr - keine Akteneinsicht auch für die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes, der seit nun fast 9 Jahren in einem völlig rechtlosen Zustand wie in "GUANTANAMO" angehalten wird von dieser lebens - zerstörenden "Lebens - Hilfe" Salzburg.
Der Sachverständige Dr. Ernst G R I E B N I T Z HAFTET nun also uneingeschränkt für den gesamten Schaden, den sein "UNRICHTIGES GUTACHTEN" verursacht im Zusammenhang mit der völlig menschenrechtswidrigen Sklaven - Halterei durch den Heimträger in engster Zusammenarbeit mit dem Behinderten - Referat der Salzburger Landesregierung. Dr. Ernst G. verantwortet nämlich eine völlig falsche Befundung der AUSSAGE - TÜCHTIGKEIT unseres Wolfgang mit haarsträubenden Folgen für die persönliche Freiheit des Heimbewohners im Sinne des BVG zum Schutz der Persönlichen Freiheit, das von allen hier Beteiligten offensichtlich völlig ignoriert wird !
Welch eine großartige Fügung des Schicksals, daß prompt zur rechten Zeit in den Medien die weitreichende Verantwortung der gerichtlich bestellten Sachverständigen an den Pranger gestellt wird ! Im konkreten Zivil - Verfahren 33 C 207/12 i des BG Salzburg mit KLAGE gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages nach der gesetzlichen Vorgabe des § 27 d/5 KSchG spielt nun tatsächlich das neue Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. Ernst G R I E B N I T Z von der neuro-psychiatrischen Forensik Salzburg D I E entscheidende Rolle !
Denn der beklagte Heimträger beruft sich in seiner Klags - Beantwortung ausdrücklich auf dieses Gutachten, in dem der STATUS NEURO - PSYCHIATRICUS des völlig wehrlosen schwerbehinderten A U T I S T E N zum x - ten Male penibelst dargelegt wird. Der betroffene Probandus war bei dieser Untersuchung wiederum völlig schutzlos dieser gnadenlosen Untersuchungs - Maschinerie ausgeliefert, obwohl die Mutter vorher in einem ausführlichen Brief den SV eindringlich gebeten hatte, sie dieser Begutachtung persönlich beizuziehen, weil ihr überaus pflegebedürftige Sohn den Schutz seiner engsten Vertrauensperson unbedingt nötig hat. Dr. Griebnitz ignorierte jedoch eiskalt diesen sehr naheliegenden Wunsch der Mutter und reagierte überhaupt nicht. Das nehmen wir ihm nun sehr sehr übel !
Es bestand also anläßlich dieser letzten Untersuchung & Befundung ein besonderes VERTRAGS - VERHÄLTNIS zwischen dem gerichtlich beauftragen SV und dem völlig wehrlosen 41- jährigen Probanden, der von seiner rechtswidrig bestellten Sachwalterin zwangsweise überallhin verschleppt wird nach Lust und Laune dieser gesamten Vergewaltigungs - Maschinerie !!! Das heißt, dieses spezielle Vertrags - Verhältnis muß auf der Seite des Probanden diese Sachwalterin verantworten und abwickeln. Sie haftet nun ihrerseits für jeden Schaden, den der wehrlose Wolfgang erlitten hat und ständig erleidet durch diese endlosen Zwangs - Befundungen und untergriffigen Untersuchungen.
Der beklagte Heimträger behauptet nun in seinem "Vorbereitenden Schriftsatz" in schier unvorstellbarer ARROGANZ, dieser Wolfgang sei aufgrund seines STATUS NEURO - PSYCHIATRICUS in keinster Weise AUSSAGE - FÄHIG und sei somit überhaupt nicht in der Lage, seine engste VERTRAUENS - PERSON nach dem § 27 e KSchG NAMHAFT zu machen. In gleicher Weise argumentierte im anhängigen Verfahren 35 HA 4/12 v die Richterin Mag. Eva S T R A S S E R, um so das beantragte freiheitsschutzrechtliche Überprüfungsverfahren nach den §§ 11 Heimaufenthaltsgesetz auf Dauer vereiteln zu können. Zuerst unterdrückte sie amtsmißbräuchlich durch mehr als 7 Monate diesen Antrag nach § 11 HeimAufG und dann mißbrauchte sie das Gutachten des SV GRIEBNITZ zu einer haarsträubend rechtswidrigen Zurückweisung des Überprüfungsantrages.
Gestern wollten wir im Rahemen des Amtstages am BG Salzburg in dieses Gutachten GRIEBNITZ Einsicht nehmen, weil es sowohl im Streitverfahren um Herausgabe des Heimvertrages als auch im Außerstreitverfahren nach dem HeimAufG nun als Hauptargument der Gegner dient. Wir sprachen also bei der seit Juli 2012 für den P - Akt des Wolfgang zuständigen Richterin Mag. Doris G R I E S S N E R vor bekamen prompt eine entschlossene Abfuhr - keine Akteneinsicht auch für die Mutter eines schwerbehinderten Sohnes, der seit nun fast 9 Jahren in einem völlig rechtlosen Zustand wie in "GUANTANAMO" angehalten wird von dieser lebens - zerstörenden "Lebens - Hilfe" Salzburg.
Der Sachverständige Dr. Ernst G R I E B N I T Z HAFTET nun also uneingeschränkt für den gesamten Schaden, den sein "UNRICHTIGES GUTACHTEN" verursacht im Zusammenhang mit der völlig menschenrechtswidrigen Sklaven - Halterei durch den Heimträger in engster Zusammenarbeit mit dem Behinderten - Referat der Salzburger Landesregierung. Dr. Ernst G. verantwortet nämlich eine völlig falsche Befundung der AUSSAGE - TÜCHTIGKEIT unseres Wolfgang mit haarsträubenden Folgen für die persönliche Freiheit des Heimbewohners im Sinne des BVG zum Schutz der Persönlichen Freiheit, das von allen hier Beteiligten offensichtlich völlig ignoriert wird !
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