Sonntag, 23. September 2012

ÖFFENTLICHE STELLUNG - NAHME ZUR LADUNG BGS vom 21.8.2012 zur VERBESSERUNG der KLAGE

ÖFFENTLICHE   STELLUNG  -  NAHME

zur Ladung des Bezirksgerichtes  Salzburg  am 21.8.2012
zur  "Verbesserung der Klage" mit GZ.  33 C 207/12 i

HEIM  -  VERTRAGS  -  SACHE  WOLFGANG 

       Bereits  am 5. 12. 2011 habe ich zusammen mit meinem besonders pflegebedürftigen Sohn Wolfgang  SCHWARZ , geb.12.4.1971 am BG Neumarkt bei Salzburg als namhaft gemachte Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG   K L A G E  gem. § 27 d/5 KSchG eingebracht gegen den verantwortlichen Heimträger  "Lebenshilfe Salzburg gGmbH"  auf unverzügliche Herausgabe einer aktuellen und vollständig unterzeichneten Fassung des Heimvertrages für meinen Sohn. Meine schriftlichen Ausführungen und Begründungen vom 5.12.2011 bleiben vollinhaltlich aufrecht.  Mein Sohn hat ohne den geringsten Zweifel das absolut unabdingbare Recht auf ein   KONSENSUALES  VERTRAGS  -  VERHÄLTNIS, auf die schriftliche Ausfolgung  dieses Heimvertrages an ihn selbst und auch an mich als seine engste Vertrauensperson.

                Ihm wird schon seit fast 9 Jahren dieses wichtige und absolut unverzichtbare Recht in unverantwortlicher Weise vorenthalten ohne auch nur irgendeine rechtskonforme Erklärung & Begründung !!!  Das   HEIM  -  VERTRAGS  -  GESETZ  2004, BGBl.I/12  verbürgt jedoch ausnahmslos jedem Bewohner eines Pflegeheimes sämtliche in den §§ 27b bis 27i  KSchG taxativ aufgezählten Konsumentenrechte einschließlich der Individual - Klage und der  Verbands - Klage nach § 28 KSchG.  Weiters gelten auch alle allgemeinen Regeln des ABGB  über sittenwidrige Verträge und ähnliche Vereinbarungen.

                  Welche Erklärung  liefert nun das BG Salzburg über die krass rechtswidrige  VERFAHRENS  -  UNTERDRÜCKUNG  seit diesem 5.12.2011  ???   Welcher Richter verantwortet nun persönlich die erkennbarerweise durchaus "zielstrebige"  Unterdrückung der am 5.12.2011 eingeleiteten Klage ?  Es kann dafür überhaupt keine vernünftige und einleuchtende Erklärung & Ausrede geben  !!!  Warum erfolgte erst am 7.8.2012 die  Ausfertigung der "LADUNG"  zur ersten Tagsatzung ? (Vorerst nur zur angeblich notwendigen "Verbesserung der Klage").  Warum erfolgte seit dem 5.12.2011 nicht die geringste Information an mich als die zweifellos befugte Antragstellerin ?     Der Bericht des  SONDER  -  REVISORS  vom OLG Linz und der abschließende Bericht der Volksanwaltschaft  (am 1.7.2012  mit Säumnis - Beschwerde nach Art. 148a/4 B-VG bzw. § 91 GOG eingeschaltet)  werden hoffentlich bald Klarheit darüber erbringen.

                     Ich betone nochmals in aller Öffentlichkeit:

1.)  Mein nunmehr 41 - jährige Sohn Wolfgang wurde am 17.10.2003 von der "Lebens - Hilfe"  selbst gewaltsam entführt und meiner Obsorge entrissen.  Seither wird er in absolut menschenrechtswidriger Weise zwangsweise angehalten im "Wohn - Heim" Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling.

2.)  Ich verlange die Offenlegung und Ausfolgung des bezughabenden  ZUWEISUNGS  -  BESCHEIDES   der Landesregierung Salzburg, Abteilung 3 Soziales durch den Heimträger sowie die offizielle Feststellung des Bewohner - Status meines Sohnes

3.)  Ich fordere die volle Unterstützung bei meinen diesbezüglichen Bemühungen durch das BMASK  sowohl nach den bundesrechtlichen Sozial - Vorschriften als auch nach den konsumenten - schutz - rechtlichen Bestimmungen durch die örtliche Landes - Stelle des BASB.

4.)  Die derzeitige Sachwalterin meines Sohnes, RA Mag. Ingeborg  HALLER,  weigert sich seit vollen 8 Jahren strikt, die absolut unverzichtbaren Rechte meines Sohnes nach dem HVerG und nach dem HeimAufG auch nur einzufordern, geschweige denn durchzusetzen.  Sie ist nur eine überaus willfährige Handlangerin der rechtsbrecherischen Führungs - Clique der "Lebenshilfe Salzburg" insgesamt ( Verein und gGmbH).  Dies ist wohl jetzt mehr als  Grund genug, sie auf der Stelle abzusetzen und einen geeigneteren Sachwalter zu bestellen.  Siehe dazu den Link : http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME  00385/index.shtml
betreffend den § 278 Abs. 1 ABGB in der Fassung des damaligen Entwurfes für ein SWRÄG  2006  (Sachwalter - Rechts - Änderungs - Gesetz)  mit höchst zutreffenden ministeriellen Erläuterungen .zur Absetzung eines ungeeigneten Sachwalters durch  KATHREIN / ENGEL / BARTH  aus dem zuständigen BM für Justiz in Wien. 

Die Mutter des Betroffenen: Renate  KÖLTRINGER,  A - 5204 Straßwalchen



 

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