ÖFFENTLICHE STELLUNG - NAHME
zur Ladung des Bezirksgerichtes Salzburg am 21.8.2012
zur "Verbesserung der Klage" mit GZ. 33 C 207/12 i
HEIM - VERTRAGS - SACHE WOLFGANG
Bereits am 5. 12. 2011 habe ich zusammen mit meinem besonders pflegebedürftigen Sohn Wolfgang SCHWARZ , geb.12.4.1971 am BG Neumarkt bei Salzburg als namhaft gemachte Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG K L A G E gem. § 27 d/5 KSchG eingebracht gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" auf unverzügliche Herausgabe einer aktuellen und vollständig unterzeichneten Fassung des Heimvertrages für meinen Sohn. Meine schriftlichen Ausführungen und Begründungen vom 5.12.2011 bleiben vollinhaltlich aufrecht. Mein Sohn hat ohne den geringsten Zweifel das absolut unabdingbare Recht auf ein KONSENSUALES VERTRAGS - VERHÄLTNIS, auf die schriftliche Ausfolgung dieses Heimvertrages an ihn selbst und auch an mich als seine engste Vertrauensperson.
Ihm wird schon seit fast 9 Jahren dieses wichtige und absolut unverzichtbare Recht in unverantwortlicher Weise vorenthalten ohne auch nur irgendeine rechtskonforme Erklärung & Begründung !!! Das HEIM - VERTRAGS - GESETZ 2004, BGBl.I/12 verbürgt jedoch ausnahmslos jedem Bewohner eines Pflegeheimes sämtliche in den §§ 27b bis 27i KSchG taxativ aufgezählten Konsumentenrechte einschließlich der Individual - Klage und der Verbands - Klage nach § 28 KSchG. Weiters gelten auch alle allgemeinen Regeln des ABGB über sittenwidrige Verträge und ähnliche Vereinbarungen.
Welche Erklärung liefert nun das BG Salzburg über die krass rechtswidrige VERFAHRENS - UNTERDRÜCKUNG seit diesem 5.12.2011 ??? Welcher Richter verantwortet nun persönlich die erkennbarerweise durchaus "zielstrebige" Unterdrückung der am 5.12.2011 eingeleiteten Klage ? Es kann dafür überhaupt keine vernünftige und einleuchtende Erklärung & Ausrede geben !!! Warum erfolgte erst am 7.8.2012 die Ausfertigung der "LADUNG" zur ersten Tagsatzung ? (Vorerst nur zur angeblich notwendigen "Verbesserung der Klage"). Warum erfolgte seit dem 5.12.2011 nicht die geringste Information an mich als die zweifellos befugte Antragstellerin ? Der Bericht des SONDER - REVISORS vom OLG Linz und der abschließende Bericht der Volksanwaltschaft (am 1.7.2012 mit Säumnis - Beschwerde nach Art. 148a/4 B-VG bzw. § 91 GOG eingeschaltet) werden hoffentlich bald Klarheit darüber erbringen.
Ich betone nochmals in aller Öffentlichkeit:
1.) Mein nunmehr 41 - jährige Sohn Wolfgang wurde am 17.10.2003 von der "Lebens - Hilfe" selbst gewaltsam entführt und meiner Obsorge entrissen. Seither wird er in absolut menschenrechtswidriger Weise zwangsweise angehalten im "Wohn - Heim" Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling.
2.) Ich verlange die Offenlegung und Ausfolgung des bezughabenden ZUWEISUNGS - BESCHEIDES der Landesregierung Salzburg, Abteilung 3 Soziales durch den Heimträger sowie die offizielle Feststellung des Bewohner - Status meines Sohnes
3.) Ich fordere die volle Unterstützung bei meinen diesbezüglichen Bemühungen durch das BMASK sowohl nach den bundesrechtlichen Sozial - Vorschriften als auch nach den konsumenten - schutz - rechtlichen Bestimmungen durch die örtliche Landes - Stelle des BASB.
4.) Die derzeitige Sachwalterin meines Sohnes, RA Mag. Ingeborg HALLER, weigert sich seit vollen 8 Jahren strikt, die absolut unverzichtbaren Rechte meines Sohnes nach dem HVerG und nach dem HeimAufG auch nur einzufordern, geschweige denn durchzusetzen. Sie ist nur eine überaus willfährige Handlangerin der rechtsbrecherischen Führungs - Clique der "Lebenshilfe Salzburg" insgesamt ( Verein und gGmbH). Dies ist wohl jetzt mehr als Grund genug, sie auf der Stelle abzusetzen und einen geeigneteren Sachwalter zu bestellen. Siehe dazu den Link : http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME 00385/index.shtml
betreffend den § 278 Abs. 1 ABGB in der Fassung des damaligen Entwurfes für ein SWRÄG 2006 (Sachwalter - Rechts - Änderungs - Gesetz) mit höchst zutreffenden ministeriellen Erläuterungen .zur Absetzung eines ungeeigneten Sachwalters durch KATHREIN / ENGEL / BARTH aus dem zuständigen BM für Justiz in Wien.
Die Mutter des Betroffenen: Renate KÖLTRINGER, A - 5204 Straßwalchen
zur Ladung des Bezirksgerichtes Salzburg am 21.8.2012
zur "Verbesserung der Klage" mit GZ. 33 C 207/12 i
HEIM - VERTRAGS - SACHE WOLFGANG
Bereits am 5. 12. 2011 habe ich zusammen mit meinem besonders pflegebedürftigen Sohn Wolfgang SCHWARZ , geb.12.4.1971 am BG Neumarkt bei Salzburg als namhaft gemachte Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG K L A G E gem. § 27 d/5 KSchG eingebracht gegen den verantwortlichen Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" auf unverzügliche Herausgabe einer aktuellen und vollständig unterzeichneten Fassung des Heimvertrages für meinen Sohn. Meine schriftlichen Ausführungen und Begründungen vom 5.12.2011 bleiben vollinhaltlich aufrecht. Mein Sohn hat ohne den geringsten Zweifel das absolut unabdingbare Recht auf ein KONSENSUALES VERTRAGS - VERHÄLTNIS, auf die schriftliche Ausfolgung dieses Heimvertrages an ihn selbst und auch an mich als seine engste Vertrauensperson.
Ihm wird schon seit fast 9 Jahren dieses wichtige und absolut unverzichtbare Recht in unverantwortlicher Weise vorenthalten ohne auch nur irgendeine rechtskonforme Erklärung & Begründung !!! Das HEIM - VERTRAGS - GESETZ 2004, BGBl.I/12 verbürgt jedoch ausnahmslos jedem Bewohner eines Pflegeheimes sämtliche in den §§ 27b bis 27i KSchG taxativ aufgezählten Konsumentenrechte einschließlich der Individual - Klage und der Verbands - Klage nach § 28 KSchG. Weiters gelten auch alle allgemeinen Regeln des ABGB über sittenwidrige Verträge und ähnliche Vereinbarungen.
Welche Erklärung liefert nun das BG Salzburg über die krass rechtswidrige VERFAHRENS - UNTERDRÜCKUNG seit diesem 5.12.2011 ??? Welcher Richter verantwortet nun persönlich die erkennbarerweise durchaus "zielstrebige" Unterdrückung der am 5.12.2011 eingeleiteten Klage ? Es kann dafür überhaupt keine vernünftige und einleuchtende Erklärung & Ausrede geben !!! Warum erfolgte erst am 7.8.2012 die Ausfertigung der "LADUNG" zur ersten Tagsatzung ? (Vorerst nur zur angeblich notwendigen "Verbesserung der Klage"). Warum erfolgte seit dem 5.12.2011 nicht die geringste Information an mich als die zweifellos befugte Antragstellerin ? Der Bericht des SONDER - REVISORS vom OLG Linz und der abschließende Bericht der Volksanwaltschaft (am 1.7.2012 mit Säumnis - Beschwerde nach Art. 148a/4 B-VG bzw. § 91 GOG eingeschaltet) werden hoffentlich bald Klarheit darüber erbringen.
Ich betone nochmals in aller Öffentlichkeit:
1.) Mein nunmehr 41 - jährige Sohn Wolfgang wurde am 17.10.2003 von der "Lebens - Hilfe" selbst gewaltsam entführt und meiner Obsorge entrissen. Seither wird er in absolut menschenrechtswidriger Weise zwangsweise angehalten im "Wohn - Heim" Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling.
2.) Ich verlange die Offenlegung und Ausfolgung des bezughabenden ZUWEISUNGS - BESCHEIDES der Landesregierung Salzburg, Abteilung 3 Soziales durch den Heimträger sowie die offizielle Feststellung des Bewohner - Status meines Sohnes
3.) Ich fordere die volle Unterstützung bei meinen diesbezüglichen Bemühungen durch das BMASK sowohl nach den bundesrechtlichen Sozial - Vorschriften als auch nach den konsumenten - schutz - rechtlichen Bestimmungen durch die örtliche Landes - Stelle des BASB.
4.) Die derzeitige Sachwalterin meines Sohnes, RA Mag. Ingeborg HALLER, weigert sich seit vollen 8 Jahren strikt, die absolut unverzichtbaren Rechte meines Sohnes nach dem HVerG und nach dem HeimAufG auch nur einzufordern, geschweige denn durchzusetzen. Sie ist nur eine überaus willfährige Handlangerin der rechtsbrecherischen Führungs - Clique der "Lebenshilfe Salzburg" insgesamt ( Verein und gGmbH). Dies ist wohl jetzt mehr als Grund genug, sie auf der Stelle abzusetzen und einen geeigneteren Sachwalter zu bestellen. Siehe dazu den Link : http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/ME/ME 00385/index.shtml
betreffend den § 278 Abs. 1 ABGB in der Fassung des damaligen Entwurfes für ein SWRÄG 2006 (Sachwalter - Rechts - Änderungs - Gesetz) mit höchst zutreffenden ministeriellen Erläuterungen .zur Absetzung eines ungeeigneten Sachwalters durch KATHREIN / ENGEL / BARTH aus dem zuständigen BM für Justiz in Wien.
Die Mutter des Betroffenen: Renate KÖLTRINGER, A - 5204 Straßwalchen
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