Donnerstag, 27. September 2012

PERVERSION in MAXIMALER AUSPRÄGUNG : "VORBEREITENDER SCHRIFTSATZ der BEKLAGTEN PARTEI !

FOLGENDEN   "VORBEREITENDEN   SCHRIFTSATZ"  SANDTE  AM  11.9.2012  die RA - KANZLEI  M A H R I N G E R & Co.  an das  BG Salzburg  zur GZ. 33 C 207/12 i :


      " Die Ausführungen der Klägerin werden - sofern nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen - BESTRITTEN.  Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen darauf, daß ihr als Vertrauensperson von Wolfgang  SCHWARZ  ein Anspruch auf Ausfolgung des Heimvertrages zwischen der beklagten Partei und Wolfgang S. zukommt.

         Außer Streit gestellt wird, daß Herrn Wolfgang S. ein   HEIM  -  PLATZ  bei der beklagten Partei im Wohnheim Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg, vom   L A N D   Salzburg   Z U G E W I E S E N   wurde  und er dort wohnhaft ist.

        Im Übrigen wird das Klagebegehren dem gesamten Inhalt nach bestritten.  Insbesondere wird bestritten, daß es sich bei der Klägerin um eine Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG von Herrn Wolfgang S. handelt. Für eine Bestellung als Vertrauensperson ist es erforderlich, daß der Heimbewohner seinen Willen zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck bringen kann, widrigenfalls eine   RECHTMÄSSIGE   BESTELLUNG  einer  VERTRAUENSPERSON  nicht vorgenommen werden kann.

        Wolfgang S. leidet an einer psychischen Symptomatik, aufgrund deren ihm eine konstante und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung nicht möglich ist und mit welcher eine erhöhte  SUGGESTIBILITÄT   einhergeht .


          Wenn sich die Klägerin darauf beruft, daß sie am 5.12.2011 vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu GZ 2 P 236/04 m als Vertrauensperson von Wolfgang S. namhaft gemacht worden sei, ist dem zu entgegnen, daß dies  KEINE  RECHTSWIRKSAME  BESTELLUNG  ALS  VERTRAUENSPERSON   DARSTELLEN   KANN bzw. darstellt. Wie aus gegenständlichem Protokoll vom 5.12.2011 zweifelsfrei hervorgeht, wiederholte Herr Wolfgang S., noch dazu in Gegenwart der Klägerin, mehrmals dieselben Angaben, wobei er jeweils dieselben Worte verwendete und diese immer wieder wiederholte.  Aufgrund der bei Wolfgang S. vorliegenden psychischen Symptomatik, mit welcher wie angeführt eine erhöhte Suggestibilität einhergeht, kann weder aufgrund dieser Aussagen noch aus dem konkludenten Verhalten von Wolfgang S. eine Bestellung der Klägerin zur VP erfolgt sein. Eine rechtswirksame Bestellung der Klägerin zur VP von Wolfgang S. ist mangels einer konstanten und auf allgemeinen Werten basierenden Willensbildung von Wolfgang S.   Ü B E R H A U P T   NI C H T   
M Ö G L I C H.

        Eine Abschrift des Heimvertrages ist dem Heim - Bewohner, dessen Vertreter und einer allfälligen Vertrauensperson auszufolgen. Weitere Personen haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages bzw. einer Ablichtung desselben.  Zumal wie oben ausgeführt, keine rechtswirksame Bestellung der Klägerin als VP von Wolfgang S. vorliegt, verfügt diese über keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages der beklagten Partei mit Wolfgang S.. Mit rechtskräftigem Beschluß des BG Neumarkt bei S. vom 28.8.2004 wurde die Klägerin als Sachwalterin für Wolfgang S. enthoben und Fr. Mag.Ingeborg  H A L L E R  zur Sachwalterin für Wolfgang S. bestellt. Der Klägerin kommt sohin auch keine Vertretungsbefugnis  hinsichtlich Wolfgang S. zu, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages besteht.


          Im Übrigen würde eine Herausgabe des Heimvertrages  bzw. einer Ablichtung desselben an die Klägerin mangels Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.


     DIE   KLAGS  -  FORDERUNG   BESTEHT SOHIN   KEINESFALLS  ZU  RECHT

Beweis  zum gesamten Vorbringen:


1. Mag. Sabine  B I B E R pA der beklagten Partei als Zeugin
2. Akt 2 P 236/04 m des BG Neumarkt bei S., insbesondere Protokoll vom 5.12.2011
3. Einholung eines neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens
4.  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.


    Die beklagte Partei stellt daher den


                                             A N T R A G

AUF  KOSTENPFLICHTIGE  KLAGS - ABWEISUNG  

                                                  Lebenshilfe Salzburg  gGmbH  "                                      

         
Hervorhebungen und Einfärbungen durch die Redaktion des www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at !
          

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