FOLGENDEN "VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ" SANDTE AM 11.9.2012 die RA - KANZLEI M A H R I N G E R & Co. an das BG Salzburg zur GZ. 33 C 207/12 i :
" Die Ausführungen der Klägerin werden - sofern nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen - BESTRITTEN. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen darauf, daß ihr als Vertrauensperson von Wolfgang SCHWARZ ein Anspruch auf Ausfolgung des Heimvertrages zwischen der beklagten Partei und Wolfgang S. zukommt.
Außer Streit gestellt wird, daß Herrn Wolfgang S. ein HEIM - PLATZ bei der beklagten Partei im Wohnheim Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg, vom L A N D Salzburg Z U G E W I E S E N wurde und er dort wohnhaft ist.
Im Übrigen wird das Klagebegehren dem gesamten Inhalt nach bestritten. Insbesondere wird bestritten, daß es sich bei der Klägerin um eine Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG von Herrn Wolfgang S. handelt. Für eine Bestellung als Vertrauensperson ist es erforderlich, daß der Heimbewohner seinen Willen zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck bringen kann, widrigenfalls eine RECHTMÄSSIGE BESTELLUNG einer VERTRAUENSPERSON nicht vorgenommen werden kann.
Wolfgang S. leidet an einer psychischen Symptomatik, aufgrund deren ihm eine konstante und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung nicht möglich ist und mit welcher eine erhöhte SUGGESTIBILITÄT einhergeht .
Wenn sich die Klägerin darauf beruft, daß sie am 5.12.2011 vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu GZ 2 P 236/04 m als Vertrauensperson von Wolfgang S. namhaft gemacht worden sei, ist dem zu entgegnen, daß dies KEINE RECHTSWIRKSAME BESTELLUNG ALS VERTRAUENSPERSON DARSTELLEN KANN bzw. darstellt. Wie aus gegenständlichem Protokoll vom 5.12.2011 zweifelsfrei hervorgeht, wiederholte Herr Wolfgang S., noch dazu in Gegenwart der Klägerin, mehrmals dieselben Angaben, wobei er jeweils dieselben Worte verwendete und diese immer wieder wiederholte. Aufgrund der bei Wolfgang S. vorliegenden psychischen Symptomatik, mit welcher wie angeführt eine erhöhte Suggestibilität einhergeht, kann weder aufgrund dieser Aussagen noch aus dem konkludenten Verhalten von Wolfgang S. eine Bestellung der Klägerin zur VP erfolgt sein. Eine rechtswirksame Bestellung der Klägerin zur VP von Wolfgang S. ist mangels einer konstanten und auf allgemeinen Werten basierenden Willensbildung von Wolfgang S. Ü B E R H A U P T NI C H T
M Ö G L I C H.
Eine Abschrift des Heimvertrages ist dem Heim - Bewohner, dessen Vertreter und einer allfälligen Vertrauensperson auszufolgen. Weitere Personen haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages bzw. einer Ablichtung desselben. Zumal wie oben ausgeführt, keine rechtswirksame Bestellung der Klägerin als VP von Wolfgang S. vorliegt, verfügt diese über keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages der beklagten Partei mit Wolfgang S.. Mit rechtskräftigem Beschluß des BG Neumarkt bei S. vom 28.8.2004 wurde die Klägerin als Sachwalterin für Wolfgang S. enthoben und Fr. Mag.Ingeborg H A L L E R zur Sachwalterin für Wolfgang S. bestellt. Der Klägerin kommt sohin auch keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich Wolfgang S. zu, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages besteht.
Im Übrigen würde eine Herausgabe des Heimvertrages bzw. einer Ablichtung desselben an die Klägerin mangels Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
DIE KLAGS - FORDERUNG BESTEHT SOHIN KEINESFALLS ZU RECHT
Beweis zum gesamten Vorbringen:
1. Mag. Sabine B I B E R pA der beklagten Partei als Zeugin
2. Akt 2 P 236/04 m des BG Neumarkt bei S., insbesondere Protokoll vom 5.12.2011
3. Einholung eines neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens
4. weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Die beklagte Partei stellt daher den
A N T R A G
AUF KOSTENPFLICHTIGE KLAGS - ABWEISUNG
Lebenshilfe Salzburg gGmbH "
Hervorhebungen und Einfärbungen durch die Redaktion des www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at !
" Die Ausführungen der Klägerin werden - sofern nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen - BESTRITTEN. Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen darauf, daß ihr als Vertrauensperson von Wolfgang SCHWARZ ein Anspruch auf Ausfolgung des Heimvertrages zwischen der beklagten Partei und Wolfgang S. zukommt.
Außer Streit gestellt wird, daß Herrn Wolfgang S. ein HEIM - PLATZ bei der beklagten Partei im Wohnheim Kralgrabenweg 6, 5020 Salzburg, vom L A N D Salzburg Z U G E W I E S E N wurde und er dort wohnhaft ist.
Im Übrigen wird das Klagebegehren dem gesamten Inhalt nach bestritten. Insbesondere wird bestritten, daß es sich bei der Klägerin um eine Vertrauensperson gemäß § 27 e KSchG von Herrn Wolfgang S. handelt. Für eine Bestellung als Vertrauensperson ist es erforderlich, daß der Heimbewohner seinen Willen zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck bringen kann, widrigenfalls eine RECHTMÄSSIGE BESTELLUNG einer VERTRAUENSPERSON nicht vorgenommen werden kann.
Wolfgang S. leidet an einer psychischen Symptomatik, aufgrund deren ihm eine konstante und auf allgemeinen Werten basierende Willensbildung nicht möglich ist und mit welcher eine erhöhte SUGGESTIBILITÄT einhergeht .
Wenn sich die Klägerin darauf beruft, daß sie am 5.12.2011 vor dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zu GZ 2 P 236/04 m als Vertrauensperson von Wolfgang S. namhaft gemacht worden sei, ist dem zu entgegnen, daß dies KEINE RECHTSWIRKSAME BESTELLUNG ALS VERTRAUENSPERSON DARSTELLEN KANN bzw. darstellt. Wie aus gegenständlichem Protokoll vom 5.12.2011 zweifelsfrei hervorgeht, wiederholte Herr Wolfgang S., noch dazu in Gegenwart der Klägerin, mehrmals dieselben Angaben, wobei er jeweils dieselben Worte verwendete und diese immer wieder wiederholte. Aufgrund der bei Wolfgang S. vorliegenden psychischen Symptomatik, mit welcher wie angeführt eine erhöhte Suggestibilität einhergeht, kann weder aufgrund dieser Aussagen noch aus dem konkludenten Verhalten von Wolfgang S. eine Bestellung der Klägerin zur VP erfolgt sein. Eine rechtswirksame Bestellung der Klägerin zur VP von Wolfgang S. ist mangels einer konstanten und auf allgemeinen Werten basierenden Willensbildung von Wolfgang S. Ü B E R H A U P T NI C H T
M Ö G L I C H.
Eine Abschrift des Heimvertrages ist dem Heim - Bewohner, dessen Vertreter und einer allfälligen Vertrauensperson auszufolgen. Weitere Personen haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages bzw. einer Ablichtung desselben. Zumal wie oben ausgeführt, keine rechtswirksame Bestellung der Klägerin als VP von Wolfgang S. vorliegt, verfügt diese über keinen Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages der beklagten Partei mit Wolfgang S.. Mit rechtskräftigem Beschluß des BG Neumarkt bei S. vom 28.8.2004 wurde die Klägerin als Sachwalterin für Wolfgang S. enthoben und Fr. Mag.Ingeborg H A L L E R zur Sachwalterin für Wolfgang S. bestellt. Der Klägerin kommt sohin auch keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich Wolfgang S. zu, weshalb auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Herausgabe des Heimvertrages besteht.
Im Übrigen würde eine Herausgabe des Heimvertrages bzw. einer Ablichtung desselben an die Klägerin mangels Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
DIE KLAGS - FORDERUNG BESTEHT SOHIN KEINESFALLS ZU RECHT
Beweis zum gesamten Vorbringen:
1. Mag. Sabine B I B E R pA der beklagten Partei als Zeugin
2. Akt 2 P 236/04 m des BG Neumarkt bei S., insbesondere Protokoll vom 5.12.2011
3. Einholung eines neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens
4. weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Die beklagte Partei stellt daher den
A N T R A G
AUF KOSTENPFLICHTIGE KLAGS - ABWEISUNG
Lebenshilfe Salzburg gGmbH "
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