Mittwoch, 19. September 2012

DIE NAMHAFT - MACHUNG der BESONDEREN VERTRAUENS - PERSON gemäß § 27 e KSchG

AUSSCHLIESSLICH   AKT  SOZIALER
                 S O L I D A R I T Ä T

Im nun angelaufenen Zivil - Prozeß auf unverzügliche Herausgabe des Heimvertrages an den Bewohner Wolfgang S. selbst und an seine Mutter Renate K. als engste Vertrauensperson dient der § 27 e Konsumentenschutzgesetz als Grundlage der Klage. Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung hat jeder volljährige Heim - Bewohner das unabdingbare Recht, nach völlig freiem Ermessen eine besondere Person des Vertrauens  NAMHAFT  zu machen, die diesen Bewohner tagtäglich unterstützen soll bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem übermächtigen Heim - Träger. Normalerweise wird sofort bei Heim - Eintritt der Heim - Vertrag vorgelegt, der zwingend eine eigene Rubrik enthalten muß zur Registrierung dieser namhaft gemachten  Vertrauens - Person (VP). In den allermeisten Fällen handelt es sich dabei um einen nächsten Angehörigen oder um einen sehr engen Freund. Keineswegs darf diese Position von jemand übernommen werden, der zum Personal des Hauses gehört.  Ein zwangsweise verordneter familien - fremder Sachwalter darf auch diese Position nicht übernehmen. Und jederzeit kann der Bewohner diese VP sozusagen absetzen und entlassen und eine andere VP namhaft machen. Im Gesetz ist keineswegs die Rede von  "BESTELLUNG",  sondern es handelt sich um einen völlig formfreien  Vorgang der  bloßen  BENENNUNG. oder  "NAMHAFT  -  MACHUNG".

        Was aber nun, wenn eine völlig wehrlose Person zwangsweise & unfreiwillig in ein  "Wohn - Heim"  verfrachtet  und dort dauerhaft konsenslos und ohne Heim - Vertrag  regelrecht inhaftiert und angehalten wird ?   Eine Situation fürwahr, die gemäß der österreichischen Rechts - Ordnung völlig undenkbar erscheint  -  in der Praxis jedoch immer wieder vorkommt , insbesondere im Rahmen der fragwürdigen Praktiken einer selbsternannten, höchst verdächtigen Organisation mit dem euphemistischen  Label  "L E B E N S  -  H I L F E ".  Bei unserem  WOLFGANG S.  handelt es sich um einen solchen Fall : er wird seit über 8 Jahren konsenslos und ohne Heimvertrag im KZ - artig geführten  "Wohn - Heim" Kralgrabenweg 6 in Salzburg - Itzling in einem Zustand totaler & absoluter Rechtlosigkeit angehalten. Dafür sorgt eifrig eine fest verschworene & verschweißte  "SEIL  -  SCHAFT"  aus Heimträger, Landesregierung als Aufsichtsbehörde und Geldgeber,  neuropsychiatrischen und familienpsychologischen Sachverständigen,  Rechtsanwältin als Sachwalterin  -  U N D  -  zur absoluten  K R Ö N U N G :  sogenannte  P F L E G  -  S C H A F T S  -  R I C H T E R   in endloser Serie !!!   Sie alle bemühen sich seit über 8 Jahren verbissen, dem Wolfgang sämtliche Menschenrechte abzuerkennen, sie behandeln ihn tatsächlich wie ein Stück Vieh im Stall,  für sie ist er nur eine Akten - Nummer, im Prinzip nur mehr eine sogenannte   " S A C H E". Deshalb heißt es ja: Sach - Walter,  Sach - Verständiger,  Sach - Bearbeiter der landesrechtlichen Behindertenhilfe !!!

               Und nun hat also die berühmt - berüchtigte Kanzlei  M A H R I N G E R  Salzburg  in der Klags - Beantwortung bzw. im "Vorbereitenden Schriftsatz " wortgetreu übernommen den himmelschreiend absurden  N O N S E N S   einer gewissen Eva  S T R A S S E R,  die nach amtsmißbräuchlicher Verfahrens - Unterdrückung  durch mehr als 7 Monate das freiheitsschutzrechtliche Überprüfungsverfahren in der Heimaufenthaltssache des Wolfgang S. mit einer Argumentation vereiteln wollte, die seinesgleichen sucht in der gesamten Weltliteratur und die wir dann später hier vollständig  veröffentlichen werden. Sie wird sich hoffentlich bald in einem öffentlichen Straf - Verfahren vor dem LG für Strafsachen Wien  zu verantworten haben über ihren haarsträubenden Amtsmißbrauch nach § 302 StGB.


                 Um es allen ernsthaft interessierten Personen deutlich nochmals vor Augen zu führen : der Gesetzgeber wollte mit diesem § 27e KSchG keinerlei formelle Hürden für die  Namhaftmachung einer VP aufstellen ! Es hat absolut niemand das Recht , sich hier wichtig zu machen und eine solche Namhaftmachung der eigenen Mutter als VP durch Wolfgang S. überhaupt in Frage zu stellen !!! Die diesbezügliche Willensäußerung des Wolfgang ist absolut schlüssig, sie wurde sogar in Form eines gerichtlichen Protokolles am BG Neumarkt bei Salzburg festgehalten bereits am 5.12.2011. Wir haben sie als vertontes Video You - Tube ins Internet gestellt und auch hier in diesen Blog verlinkt samt vollständigem Textblatt. Wolfgang wird nun am 1. Oktober vor dem Zivil - Richter am BG Salzburg diese Namhaftmachung vor einer großen Schar engster Freunde und Bekannte in einer absolut unanfechtbaren Weise wiederholen - und wehe wenn sich jemand erkühnen sollte, ihn  daran zu hindern

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