VORBILD - HAFT : DIESELBE LRS in der BROSCHÜRE über die "SENIOREN - PFLEGE - HEIME & HAUS - GEMEINSCHAFTEN"
V E R T R A U E N S - P E R S O N
......SELBSTERNANNT - OHNE VERTRETUNGS - BEFUGNIS
"Eine Vertrauens - Person (VP) ist dazu da, den Bewohner in seinen eigenen Angelegenheiten zu UNTERSTÜTZEN. Eine VP kann aber nicht für den Bewohner entscheiden. Die Mindestrechte ergeben sich aus dem Gesetz
Eine VP kann und soll primär in schwierigen Situationen und Entscheidungen helfen, die individuellen Interessen und Bedürfnisse des Bewohners gegenüber dem Heimträger (Leistungserbringer) DURCH - ZU - SETZEN.
NAMHAFT - MACHUNG : Der Bewohner hat per Gesetz das Recht, dem Träger der Einrichtung jederzeit eine VP namhaft zu machen. Er kann dieser VP jederzeit das Vertrauen wieder entziehen und eine andere Person namhaft machen.
ANSPRECH - PARTNER in KRISEN : Die VP ist gleichzeitig ein Ansprechpartner für den Fall, daß der Bewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend stört. In diesen Fällen kann der Heimträger den Bewohner ermahnen und ihn auf die möglichen Folgen seines Verhaltens hinweisen. Im Falle einer solchen Ermahnung ist der Vertreter des Bewohners und dessen VP zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief einzuladen. Der Träger hat dem Bewohner unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen.
STELLUNG : Die Leitung des Hauses hat sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten des Bewohners AUCH an die VP zu wenden. Dies gilt nicht, wenn der Bewohner etwas Anderes bestimmt hat. Eine VP hat per Gesetz folgende Informations-, Anhörungs-, und Zustimmungsrechte. Dazu zählen:
1.) RECHT auf KOPIE des HEIM - VERTRAGS
2.) Recht auf Beiziehung in allen Kautions - Angelegenheiten
3.) Recht auf Information in Kündigungs - Angelegenheiten
4.) Recht auf schriftliche Einladung im Falle einer förmlichen Ermahnung des Heim - Bewohners
5.) Recht auf Verständigung über Tarif - Erhöhungen
6.) Recht auf Infos über die Änderung von Leistungen
7.) Recht auf Verständigung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen
8.) Recht auf Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen "
Soweit der vollständige Text auf der Seite 46 in der neuesten Auflage dieser Broschüre, die auch als PDF - Farbdatei im Internet frei zugänglich ist. Es folgt in der nächsten Blog - Post ein ausführlicher & aktueller Kommentar !
V E R T R A U E N S - P E R S O N
......SELBSTERNANNT - OHNE VERTRETUNGS - BEFUGNIS
"Eine Vertrauens - Person (VP) ist dazu da, den Bewohner in seinen eigenen Angelegenheiten zu UNTERSTÜTZEN. Eine VP kann aber nicht für den Bewohner entscheiden. Die Mindestrechte ergeben sich aus dem Gesetz
Eine VP kann und soll primär in schwierigen Situationen und Entscheidungen helfen, die individuellen Interessen und Bedürfnisse des Bewohners gegenüber dem Heimträger (Leistungserbringer) DURCH - ZU - SETZEN.
NAMHAFT - MACHUNG : Der Bewohner hat per Gesetz das Recht, dem Träger der Einrichtung jederzeit eine VP namhaft zu machen. Er kann dieser VP jederzeit das Vertrauen wieder entziehen und eine andere Person namhaft machen.
ANSPRECH - PARTNER in KRISEN : Die VP ist gleichzeitig ein Ansprechpartner für den Fall, daß der Bewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend stört. In diesen Fällen kann der Heimträger den Bewohner ermahnen und ihn auf die möglichen Folgen seines Verhaltens hinweisen. Im Falle einer solchen Ermahnung ist der Vertreter des Bewohners und dessen VP zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief einzuladen. Der Träger hat dem Bewohner unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen.
STELLUNG : Die Leitung des Hauses hat sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten des Bewohners AUCH an die VP zu wenden. Dies gilt nicht, wenn der Bewohner etwas Anderes bestimmt hat. Eine VP hat per Gesetz folgende Informations-, Anhörungs-, und Zustimmungsrechte. Dazu zählen:
1.) RECHT auf KOPIE des HEIM - VERTRAGS
2.) Recht auf Beiziehung in allen Kautions - Angelegenheiten
3.) Recht auf Information in Kündigungs - Angelegenheiten
4.) Recht auf schriftliche Einladung im Falle einer förmlichen Ermahnung des Heim - Bewohners
5.) Recht auf Verständigung über Tarif - Erhöhungen
6.) Recht auf Infos über die Änderung von Leistungen
7.) Recht auf Verständigung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen
8.) Recht auf Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen "
Soweit der vollständige Text auf der Seite 46 in der neuesten Auflage dieser Broschüre, die auch als PDF - Farbdatei im Internet frei zugänglich ist. Es folgt in der nächsten Blog - Post ein ausführlicher & aktueller Kommentar !
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