Freitag, 28. September 2012

T U F E L I X C L A U S T R I A !

T U   F E L I X   C L A U S T R I A..........


T U F E L I X C L A U S T R I A C L A U D E !


 FLAMMENDER  APPELL  AN  ALLE   BEWOHNER  -  VERTRETER  in der   REPUBLIK  ÖSTERREICH,  SOWOHL  HAUPTBERUFLICH  ALS  AUCH  EHRENAMTLICH

              NACH   MASSGABE  VON § 8 Abs.1 und 2  HEIM  -  AUFENTHALTS  -  GESETZ


            Vor genau 10 Jahren haben die 3 großen  staatlich anerkannten  Vereine für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung in einer gemeinsamen Stellungnahme  zum Ministerialentwurf  366 ME/XXII.GP für ein neues Heimvertragsgesetz etc. bereits eindringlich darauf hingewiesen : Die Namhaftmachung = bloße Benennung einer besonders engen  VERTRAUENS  -  PERSON  ist für viele Heim - Bewohner die allerwichtigste Stütze im Heim - Alltag und darf unter keinen Umständen vom Heimträger unterdrückt und sabotiert werden.  Die darauffolgende RV 202 und der AB 377 der XXII. Gesetzgebungsperiode   brachten dann konkret im § 27 e KSchG   dieses Recht auf Namhaftmachung  der VP als unabdingbares Grundrecht  jedes Heimbewohners,  insbesondere zur effektiven  Durchsetzung  der   "PERSÖNLICHKEITS  -  RECHTE" im taxativen Katalog des § 27 d Abs.3, Ziffer 1 bis 7  KSchG.  Wörtlich lesen wir auf der S. 18 dieser Stellungnahme vom Oktober 2002:

"PERSÖNLICHKEITSRECHTE   DER    HEIMBEWOHNER

     Wie den Berichten der Vereine zu entnehmen ist, stellen Verletzungen der Grundrechte typische Probleme des Heimalltags dar. Das Recht auf Privatleben, die Achtung der Intimsphäre, die Verschwiegenheit durch das Heimpersonal, persönliche Kleidung, Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses,  Besuchsrecht, politische und religiöse Selbstbestimmung, freie Arzt - und Therapiewahl sind bei weitem nicht überall gewährleistet. Es ist zu erwarten, daß die Bewohnervertreter - wie bislang die Sachwalter - mit diesen Problemen konfrontiert werden.  Um den Rollenerwartungen an den Bewohnervertreter gerecht zu werden, ist es erforderlich, daß der Bewohnervertreter auch diese Anliegen ernst nimmt und bearbeitet."  

             Im konkreten   SKANDAL  -  FALL   von   WOLFGANG  S. hat der nun beklagte Heimträger vom allerersten Tag an auf die Errichtung eines Heimvertrages  "großzügig  verzichtet" (wörtlich:  "wozu bräuchte eigentlich ein Heim - Häftling einen Heim - Vertrag" ?)  Seit  dem 17.10.2003 wird dieser völlig wehrlose AUTIST  (mittlerweile im 42.Lebensjahr bereits unterwegs)  vom Heimträger buchstäblich wie ein Stück Vieh im Stall gehalten, natürlich ohne Heimvertrag  und im logischen Gefolge auch ohne alle Wohltaten des  Heim - Aufenthalts - Gesetzes.  Eine Vertrauensperson mit all den im HVG & HAG  verbürgten Rechten und Befugnissen ist somit hier nicht nur völlig überflüssig, sondern sogar ausdrücklich unerwünscht.

        Wenn nun nach über 8 Jahren erniedrigender Sklaven - Halterei ("DEGRADING  TREATMENT " gemäß  OPCAT !!) ohne Heim - Vertrag,  ohne Vertrauens - Person,  ohne Bewohner - Vertreter  der betroffene völlig wehrlose Autist unerwartete Unterstützung bekommt gemäß allen Garantien der BRK - Behindertenrechtskonvention der UNO.....................dann gerät der gesamte bestens eingespielte Vergewaltigungs - Apparat  urplötzlich in die totale Panik : "Läuft uns der davon, laufen ihm alle anderen Hascherl hinterher in die Freiheit  - und wir können unseren feinen Betrieb zusperren und Konkurs anmelden !"

             Factum est: der Bewohner - Vertreter  gem. § 8 Abs 1 und Abs.2  HAG hat derzeit nicht einmal die gesetzliche Befugnis, in die vorhandenen Heimverträge Einsicht zu nehmen, geschweige denn die nicht vorhandenen zu rügen und strikt einzufordern. Das HAG insgesamt setzt ja zwingend voraus, daß sämtliche Heimbewohner ausnahmslos einen konsensualen und völlig rechtskonformen HV besitzen.  Wenn jedoch überhaupt kein HV errichtet wird, dann gibt es natürlich auch keine lästige Vertrauensperson, keine lästige Durchsetzung von angeblichen Persönlichkeitsrechten nach § 27 d Abs.3 KSchG und derlei Zeug mehr.........SO  EINFACH ALSO   GEHT   DAS !


               Wie nun kommt es, daß von eurer Seite, liebe Kollegen,  dieses völlig absurde System der Rechtsverweigerung bislang nicht wirksam entdeckt, nicht aufgedeckt und seine sofortige Beseitigung veranlaßt worden ist ? Geht ihr blind und taub in die zu überprüfenden Heime ? Wagt ihr euch nicht "amtswegig" in die bestens getarnten  "Hascherl - Haft - Anstalten" ? Hört ihr nicht den stummen Aufschrei abertausender gequälter Seelen in diesen  "Gulags" ? Wieso ignoriert ihr nun schon seit 1 vollem Jahr meine vielfach publizierten Proteste ? (z.Bsp. mehr als 70 Postings im www.bizeps.or.at)

           Wieso sind auch die Sachwalter und Patientenanwälte der großen Vereine  völlig blind gegenüber der erschütternden Tatsache, daß es sich die auf absurde Abwege geratene  "Lebens - Hilfe" leisten kann, seit über 8 Jahren das Heim - Vertrags - Gesetz total zu ignorieren in einer noch genau zu erhebenden Anzahl von Fällen landesbehördlicher " ZUWEISUNG" und im logischen Gefolge das noch wichtigere Heim - Aufenthalts - Gesetz ???   Und weil auch das  Unterbringungs - Gesetz hier nicht anwendbar ist, ist das übergeordnete Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Persönlichen Freiheit somit total außer Kraft gesetzt und das nenne ich nun  klar & deutlich:  V E R F A S S U N G S  -  B R U C H


               Beschämenderweise wird dieser haarsträubende Verfassungsbruch widerstandslos akzeptiert von allen Behörden des Bundes und der Länder,  somit ein  MEGA  -  SKANDAL   der absoluten  Sonderklasse. Als absolute Krönung versuchen seit Monaten diverse  Richter dieser urigen Res Publica Austriaca meine Aufdeckerarbeit lächerlich zu machen und zu sabotieren !!!   Liebe Kollegen der gesamten  Bewohnervertreterschaft : lasset euch die Augen & Ohren & Herzen öffnen:  DURCHKÄMMET   nun mit dem feinsten Lausrechen sämtliche Heime der gesamten Republik nach illegalen Heim -Häftlingen, erzwinget überall die Vorlage der Heimverträge , erzwinget die Namhaftmachung geeigneter Vertrauenspersonen  und erzwinget die penible Einhaltung aller Persönlichkeitsrechte nach § 27 d Abs.3 KSchG !
           

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