An das betreffend
die Verfahren 33 C
207/12 i
Bezirksgericht
35 HA 4/12
v
S a l z b u r g
UNUMSCHRÄNKTE PROZESSVOLLMACHT
gem. § 33 ZPO
BEVOLLMÄCHTIGUNGS – VERTRAG
gem. §1002 ABGB
Rechtssache : KLAGE gem. § 27
d Abs. 5 KSchG auf unverzügliche
Herausgabe des Heimvertrages
für Wolfgang
SCHWARZ
SCHWARZ
Klagende Partei : Renate KÖLTRINGER als Mutter und namhaft
gemachte
Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG.
Beklagte Partei :
„Lebenshilfe“ Salzburg gGmbH. als Heimträger
Vollmacht – Geberin : Renate Költringer, Fotografin,
Salzburgerstraße 4, 5204 Straßwalchen
Salzburgerstraße 4, 5204 Straßwalchen
Vollmacht – Nehmer : Karl
Stangl, selbständiger
Sozialarbeiter,
Gewerbegebiet Süd 4, 5204 Steindorf
Die Vollmachtgeberin erteilt dem Vollmachtnehmer eine gem. §
1007 ABGB unumschränkte
Vollmacht zur Vornahme sämtlicher Prozeßhandlungen in den
beiden anhängigen Verfahren.
Der Vollmachtnehmer übernimmt diesen Auftrag als ein
unentgeltliches Ehrenamt und wird
nach bestem Wissen und Gewissen nun in beiden Verfahren die
unabdingbaren Rechte des
völlig wehrlosen und schwer behinderten Wolfgang SCHWARZ als
Bewohner und Konsument nach dem Konsumentenschutzgesetz (insbesondere nach den
§§ 27 b bis 27 i )
und nach dem BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, nach
dem Heim – Aufenthalts-
Gesetz und nach der BRK – Behinderten – Rechts – Konvention
der UNO, BGBl. III /155
aus 2008, sowie die Rechte seiner Vertrauensperson und
Mutter vertreten und bedingungs-
los durchsetzen und erzwingen.
Zusätzlich erfolgt am nächsten Amtstag, Dienstag, 25. 9.
2012, am Bezirksgericht Salzburg
vor dem Richter gemeinsame Protokollar – Erklärung gem. § 30
Abs. 3 ZPO im Rahmen
der nötigen Akteneinsicht vor erster vorbereitender
Tagsatzung.
ERGÄNZUNG VOM DIENSTAG, 25.9.2012
GEMEINSAME PROTOKOLLAR - ERKLÄRUNG
gem. § 30 Abs.3 ZPO
VOR DEM BEZIRKSGERICHT SALZBURG
1.) Zum zivilen Streit - Verfahren mit GZ. 33 C 207/12 i
2.) Zum Außerstreit - Verfahren mit GZ. 35 HA 4/12 v
Laut beiliegender Vollmacht, die bereits am 20.9.2012 veröffentlicht wurde im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at, erklären wir nun gemeinsam vor dem Richter am Amtstag, Dienstag, 25.9.2012, die Echtheit dieser Urkunde mit den eigenhändigen Unterschriften, und ersuchen um die Einverleibung in die beiden bezughabenden Akten.
BEGRÜNDUNG: Diese Vollmachts - Erteilung erweist sich zwingend als notwendig, weil die beklagte Partei seit Jahren mit unlauteren Mitteln ihre Macht ausübt und das Heim - Recht des Bundes weitgehend ignoriert und sabotiert. Herr Karl S T A N G L hat sich mittlerweile anlaß - bezogen in intensivster Form mit dem gesamten Heim - Recht des Bundes und der 9 hier völlig autonom agierenden Länder befaßt und auseinandergesetzt. Er hat die bislang ergangene Judikatur zum Heim - Vertrags - Gesetz und zum Heim - Aufenthalts - Gesetz genauestens studiert, soweit sie öffentlich zugänglich ist.
Leider findet sich im gesamten Land Salzburg kein einziger Notar oder Rechtsanwalt, der die vorhandene föderalistische Zersplitterung und Verworrenheit des gesamten Heim - Rechtes vollständig im Überblick und im Griff hat. Mit den Behinderten - Heimen will sich auch die Universität Salzburg, Fachbereich Sozial - Recht, überhaupt nicht beschäftigen, welch eine Feigheit und welche Schande für den Rechts - Staat !
Karl S T A N GL eigenhändig Renate K Ö L T R I N G E R eh
Der zuständige Richter , Dr. Wolfgang F I L I P verzichtete jedoch auf die Erstellung eines gerichtlichen Protokolls und nahm diese Erklärung direkt zum Akt. Weiters verweigerte er die Übernahme diverser Dokumente mit der Behauptung : im zivilen Streit - Verfahren gibt es nach festgesetzter Tagsatzung für eine Verhandlung weder einen "Amtstag" noch irgendeine Rechtsberatung noch sonstige Amtshandlungen und verwies uns mit diversem Vorbringen auf die "Vorbereitende Tag - Satzung" am Montag, 1.Oktober 2012 um 9 Uhr im Saal 5 des BG Salzburg.
Irgendwie kommt mir das schon komisch vor , denn wir wollten ihm noch eine Proklamation übergeben über die unabdingbaren Prozeß - Rechte des WOLFGANG persönlich bezüglich der Verhandlung am 1.10. und haben dann in der Einlaufstelle unten noch drei Blätter abgegeben, die hier morgen noch genau bezeichnet werden.
ERGÄNZUNG VOM DIENSTAG, 25.9.2012
GEMEINSAME PROTOKOLLAR - ERKLÄRUNG
gem. § 30 Abs.3 ZPO
VOR DEM BEZIRKSGERICHT SALZBURG
1.) Zum zivilen Streit - Verfahren mit GZ. 33 C 207/12 i
2.) Zum Außerstreit - Verfahren mit GZ. 35 HA 4/12 v
Laut beiliegender Vollmacht, die bereits am 20.9.2012 veröffentlicht wurde im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at, erklären wir nun gemeinsam vor dem Richter am Amtstag, Dienstag, 25.9.2012, die Echtheit dieser Urkunde mit den eigenhändigen Unterschriften, und ersuchen um die Einverleibung in die beiden bezughabenden Akten.
BEGRÜNDUNG: Diese Vollmachts - Erteilung erweist sich zwingend als notwendig, weil die beklagte Partei seit Jahren mit unlauteren Mitteln ihre Macht ausübt und das Heim - Recht des Bundes weitgehend ignoriert und sabotiert. Herr Karl S T A N G L hat sich mittlerweile anlaß - bezogen in intensivster Form mit dem gesamten Heim - Recht des Bundes und der 9 hier völlig autonom agierenden Länder befaßt und auseinandergesetzt. Er hat die bislang ergangene Judikatur zum Heim - Vertrags - Gesetz und zum Heim - Aufenthalts - Gesetz genauestens studiert, soweit sie öffentlich zugänglich ist.
Leider findet sich im gesamten Land Salzburg kein einziger Notar oder Rechtsanwalt, der die vorhandene föderalistische Zersplitterung und Verworrenheit des gesamten Heim - Rechtes vollständig im Überblick und im Griff hat. Mit den Behinderten - Heimen will sich auch die Universität Salzburg, Fachbereich Sozial - Recht, überhaupt nicht beschäftigen, welch eine Feigheit und welche Schande für den Rechts - Staat !
Karl S T A N GL eigenhändig Renate K Ö L T R I N G E R eh
Der zuständige Richter , Dr. Wolfgang F I L I P verzichtete jedoch auf die Erstellung eines gerichtlichen Protokolls und nahm diese Erklärung direkt zum Akt. Weiters verweigerte er die Übernahme diverser Dokumente mit der Behauptung : im zivilen Streit - Verfahren gibt es nach festgesetzter Tagsatzung für eine Verhandlung weder einen "Amtstag" noch irgendeine Rechtsberatung noch sonstige Amtshandlungen und verwies uns mit diversem Vorbringen auf die "Vorbereitende Tag - Satzung" am Montag, 1.Oktober 2012 um 9 Uhr im Saal 5 des BG Salzburg.
Irgendwie kommt mir das schon komisch vor , denn wir wollten ihm noch eine Proklamation übergeben über die unabdingbaren Prozeß - Rechte des WOLFGANG persönlich bezüglich der Verhandlung am 1.10. und haben dann in der Einlaufstelle unten noch drei Blätter abgegeben, die hier morgen noch genau bezeichnet werden.
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