Donnerstag, 20. September 2012

UNUMSCHRÄNKTE PROZESS - VOLLMACHT



An das                                     betreffend die Verfahren                  33 C 207/12 i                               
Bezirksgericht                                                                                 35 HA 4/12 v
S a l z b u r g



UNUMSCHRÄNKTE PROZESSVOLLMACHT

gem. § 33 ZPO


BEVOLLMÄCHTIGUNGS  – VERTRAG  gem. §1002 ABGB


Rechtssache : KLAGE gem. § 27 d Abs. 5 KSchG auf unverzügliche
                       Herausgabe des Heimvertrages für Wolfgang   
                       SCHWARZ

Klagende Partei : Renate   KÖLTRINGER  als Mutter und namhaft
                           gemachte Vertrauensperson gem. § 27 e KSchG.

Beklagte Partei : „Lebenshilfe“ Salzburg gGmbH. als Heimträger


Vollmacht – Geberin : Renate Költringer, Fotografin, 
                                        Salzburgerstraße 4,  5204 Straßwalchen
Vollmacht – Nehmer : Karl Stangl, selbständiger Sozialarbeiter,
                                            Gewerbegebiet Süd 4, 5204 Steindorf

Die Vollmachtgeberin erteilt dem Vollmachtnehmer eine gem. § 1007 ABGB unumschränkte
Vollmacht zur Vornahme sämtlicher Prozeßhandlungen in den beiden anhängigen Verfahren.
Der Vollmachtnehmer übernimmt diesen Auftrag als ein unentgeltliches Ehrenamt und wird
nach bestem Wissen und Gewissen nun in beiden Verfahren die unabdingbaren Rechte des
völlig wehrlosen und schwer behinderten Wolfgang SCHWARZ als Bewohner und Konsument nach dem Konsumentenschutzgesetz (insbesondere nach den §§ 27 b bis 27 i )
und nach dem BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, nach dem Heim – Aufenthalts-
Gesetz und nach der BRK – Behinderten – Rechts – Konvention der UNO, BGBl. III /155
aus 2008, sowie die Rechte seiner Vertrauensperson und Mutter vertreten und bedingungs-
los durchsetzen und erzwingen.

Zusätzlich erfolgt am nächsten Amtstag, Dienstag, 25. 9. 2012, am Bezirksgericht Salzburg
vor dem Richter gemeinsame Protokollar – Erklärung gem. § 30 Abs. 3 ZPO im Rahmen
der nötigen Akteneinsicht vor erster vorbereitender Tagsatzung.


 ERGÄNZUNG  VOM  DIENSTAG, 25.9.2012

 GEMEINSAME   PROTOKOLLAR - ERKLÄRUNG

              gem. § 30 Abs.3  ZPO
 
VOR  DEM  BEZIRKSGERICHT  SALZBURG

1.)  Zum zivilen Streit - Verfahren  mit GZ.  33 C 207/12 i
2.)  Zum Außerstreit - Verfahren    mit GZ.  35 HA  4/12 v

            Laut beiliegender Vollmacht, die bereits am 20.9.2012 veröffentlicht wurde im www.enthinderungsexperte.blogspot.co.at, erklären wir nun gemeinsam vor dem Richter am Amtstag, Dienstag, 25.9.2012, die Echtheit dieser Urkunde mit den eigenhändigen Unterschriften, und ersuchen um die Einverleibung in die beiden bezughabenden Akten.

BEGRÜNDUNG:  Diese Vollmachts - Erteilung erweist sich zwingend als notwendig, weil die beklagte Partei seit Jahren mit unlauteren Mitteln ihre Macht ausübt und das Heim - Recht des Bundes weitgehend ignoriert und sabotiert. Herr Karl  S T A N G L  hat sich mittlerweile anlaß - bezogen in intensivster Form mit dem gesamten Heim - Recht des Bundes und der 9 hier völlig autonom agierenden Länder  befaßt und auseinandergesetzt.  Er hat die bislang ergangene Judikatur zum Heim - Vertrags - Gesetz und zum Heim - Aufenthalts - Gesetz  genauestens studiert, soweit sie öffentlich zugänglich ist.

         Leider findet sich im gesamten Land Salzburg kein einziger Notar oder Rechtsanwalt, der die vorhandene föderalistische Zersplitterung und Verworrenheit des gesamten Heim - Rechtes vollständig im Überblick und im Griff hat.  Mit den Behinderten - Heimen will sich auch die Universität Salzburg, Fachbereich Sozial - Recht,  überhaupt nicht beschäftigen,  welch eine Feigheit und welche Schande für den Rechts - Staat !

Karl  S T A N GL  eigenhändig                          Renate  K Ö L T R I N G E R   eh 


       Der zuständige Richter , Dr. Wolfgang  F I L I P   verzichtete jedoch auf die Erstellung eines gerichtlichen Protokolls und nahm diese Erklärung direkt zum Akt. Weiters verweigerte er die Übernahme diverser Dokumente mit der Behauptung : im zivilen Streit - Verfahren gibt es nach festgesetzter Tagsatzung für eine Verhandlung weder einen "Amtstag" noch irgendeine Rechtsberatung noch sonstige Amtshandlungen und verwies uns mit diversem Vorbringen auf die  "Vorbereitende Tag - Satzung" am Montag, 1.Oktober 2012 um 9 Uhr im Saal 5 des BG Salzburg.

      Irgendwie kommt mir das schon komisch vor , denn wir wollten ihm noch eine Proklamation übergeben über die unabdingbaren Prozeß - Rechte des  WOLFGANG  persönlich bezüglich der Verhandlung am 1.10. und haben dann in der Einlaufstelle unten noch drei Blätter abgegeben, die hier morgen noch genau bezeichnet werden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen