Mittwoch, 31. Oktober 2012

DIE GANZ DICKE BLUT - SPUR ...........

KRISEN  -  SITZUNG   AM    1. OKTOBER  2002   IM    JUSTIZ  -  MINISTERIUM  !

 Für die hier aufgezeigten äußerst hartnäckigen  Probleme um den Heim - Vertrag in den Behinderten - Heimen ist von entscheidender Bedeutung, was vor genau  10 Jahren  von den vereinigten Streitkräften der 9 Landes - Fürsten am 1. Oktober 2002 im Wiener Justiz - Ministerium  in einer  "Krisen - Sitzung"  erörtert und offensichtlich dann auch durchgesetzt worden ist mehr oder minder geheim und verborgen.............
            Denn in den vom Parlament veröffentlichten  38 Stellungnahmen  zum  366 ME  der XXI. GP: für ein völlig neues Heim - Vertrags - Gesetz findet sich prompt eben  N I C H T  die für uns wichtigste Stellungnahme, nämlich die von der Verbindungsstelle der Länder in Wien übermittelte gemeinsame Position der 9 Landesamtsdirektoren  gegenüber diesem Ministerial - Entwurf. Aber aus diversen Hinweisen in diesen veröffentlichten Stellungnahmen ergibt sich sehr klar und deutlich, was einer der  Hauptpunkte dieser  bedeutsamen Beratung war : die 9 Länder wollten offensichtlich mit aller Macht durchsetzen, daß die landesrechtlich geführten Behinderten - Heime von den vorgesehenen Regelungen definitiv ausgenommen werden.  Was dann letztendlich herauskam ist mir leider derzeit nicht bekannt, aber es ist dann in der Regierungs - Vorlage 202 der folgenden  XXII. GP:  deutlich zu spüren eine Auswirkung, wenn man die Erläuterungen ganz genau durchstudiert. 
           Ob das ganze heikle Problem dann in der entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses von ca. 20.Jänner 2004  überhaupt noch zur Sprache kam offiziell, läßt sich leider aus dem veröffentlichten Bericht 377 d. B. XXII.GP. nicht  ausreichend klären, weil es ja nur ein ganz kurzgefaßtes Resümee - Protokoll gibt über die Beratungen. Jedenfalls gibt es in diesem JAB 377 keinerlei Hinweis darauf, daß gewisse Bewohner - Gruppen in den Behinderten - Heimen von der nun vorgesehenen strikten schriftlichen Heimvertragsverpflicht ausgenommen wären !!. Im dann vom Plenum des Nationalrates am 29.1.2004 beschlossenen Gesetzestext ist  überhaupt kein Hinweis auf Ausnahmen zu finden.
                 Die Landesregierung  Niederösterreich  erwähnte  in ihrer Stellungnahme  7/SN - 366 ME  ausdrücklich den "gemeinsamen Länderstandpunkt  zu § 27 b" des Entwurfes  mit dem Hinweis, daß die stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ("Behinderte") auch von der Wirksamkeit des Heimaufenthaltsgesetzes ausgenommen werden sollten.
          Die Wiener Landesregierung brachte vor in der Stellungnahme Nr. 18 : "Insbesondere in den Wiener Geriatriezentren müssen in hohem Maße auch Patienten aufgenommen werden, welche   (in Folge schwerer oder mittelgradiger Demenz)  von privaten Pflegeheimen als nicht mehr betreubar eingestuft werden bzw. nicht mehr weiter betreut werden können. In derartigen   PRAKTISCH    UNABWEISBAREN   FÄLLEN    könnte daher der Heimvertrag jeweils nur unter Mitwirkung eines erst gesondert zu bestellenden Sachwalters abgeschlossen werden.  Als Alternative käme hier eine    MITWIRKUNG  der   BEWOHNERVERTRETUNG   schon für den Abschluß des Heimvertrages in Betracht oder eine gesetzliche   Ausnahmeregelung,  wonach bei einem praktisch gegebenen   KONTRAHIERUNGSZWANG   (Anspruch auf Pflege gemäß Sozialhilfegesetz)  die VERPFLICHTUNG  zum   ABSCHLUSS  eines   HEIMVERTRAGES   ÜBERHAUPT   ENTFALLEN   KANN.......sollte noch  ergänzend angeführt werden, daß der Heimvertrag über deren begründetes Verlangen  auch der Bewohnervertretung  sowie den gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen ist."

       Die Vorarlberger LR hingegen ging auf totale Konfrontation damals und forderte in ihrer Stellungnahme Nr. 36  vom 7.10.2002  unnachgiebig die volle Kompetenz  über den Heimvertrag als  "Sonderzivilrecht",  was dann letztlich zur Antragstellung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof führte , er möge die Kompetenzen ultimativ klarstellen. Nach Klarstellung durch den VfGH, daß die gesamte Materie "Heim - Vertrag"  samt  Freiheitsschutz  in Heimen  ausschließliche Bundes - Kompetenz darstellt, wurden also die diesbezüglichen Regelungen der Länder  defacto aufgehoben  und unanwendbar  -  und doch finden sich noch heute, volle 10 Jahre später, in mehreren Ländergesetzen und Verordnungen ausführliche Bestimmungen über den Heimvertrag  -  schier nicht zu glauben !

          Zur absoluten  "Krönung"  des verzwickten Problems  gibt es derzeit wieder nur in einigen Landesgesetzen eine ausdrückliche und eindeutige Verpflichtung, für jeden Heim - Bewohner einen schriftlichen Heimvertrag zu erstellen und auszufolgen,  währenddessen das KSchG  dies offensichtlich stillschweigend  "voraussetzt", was jedoch zu größten Problemen führt, wenn jemand hier eine  "planwidrige Lücke"  gefunden zu haben vermeint und...............und schon kommen wir zur skandalösen Behauptung des VKI vor wenigen Wochen, daß er nicht befugt sei, überhaupt nicht vorhandene Heimverträge zu beklagen.........sondern nur strittige Klauseln in bestehenden !!!  Die geradezu "perfekte" Katastrophe für den Schutzgedanken dieses Konsumenten - Schutz - Gesetzes !!!

              Wie nun soll es hier weitergehen : das  "heitere" Bezirksgericht  Salzburg wird wohl den vorliegenden Unterbrechungs - Beschluß nach § 190 ZPO  gegen einen  entschlossenen Fortsetzungs - Beschluß  ersetzen müssen und  zwar amtswegig  und sofort  und dann zügig ein Urteil fällen  "Im Namen der Republik",  daß selbstverständlich auch  W O L F G A N G     unabdingbaren Anspruch hat auf einen konsensual erstellten Heimvertrag, wenngleich die Landesregierung Salzburg für die Kostenübernahme durch Bescheid garantiert hat vor 9 Jahren bereits.

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