Samstag, 27. Oktober 2012

GEMEINSAME ÖFFENTLICHE STELLUNGNAHME

GEMEINSAME   ÖFFENTLICHE   STELLUNGNAHME BETREFFEND :

1  Bezirksgericht  Salzburg : Verfahren  33 C 207/12 i  KLAGE  gem. § 27d/5 KSchG zu den ON 8 und 9  Protokoll der Vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2012 samt Unterbrechungsbeschluß nach § 190 ZPO
Verantwortlicher Richter; Dr. Wolfgang  F I L I P, zugleich Vorsteher BGS

2. Landesgericht Salzburg:  Verfahren  21 R 318/12 d   Rekurs - Entscheidung vom 4.10.2012  gegen 
    Bezirksgericht Salzburg   Verfahren  35 HA  4/12 v - ON 4 ( Zurückweisung des Antrags nach  § 11 HeimAufG)
     Verantwortlicher Richter: Dr. Imre  J U H A S Z,  zugleich Vizepräsident LGS
3  Bezirksgericht Salzburg   Verfahren  2 P 236/04  - ON 511  Bestellung von Dr. Ursula RAMSAUER als 
    familienpsychologische Sachverständige
     Verantwortliche Richterin: Mag. Doris  G R I E S S N E R  seit 1.7.2012

ZUM  HAUPTPUNKT  1 :  Vorgestern, Donnerstag, den 25.10.2012 brachte der Postbote in Form eines RSB - Briefes über die BRZ - Poststraße Wien mit etlicher Verspätung endlich das amtliche Protokoll der "Vorbereitenden Tagsatzung "vom 1.10.2012 (ON 8) und zugleich  separat ausgefertigt den Unterbrechungsbeschluß ON 9. Die ON  10 wird wohl die Zustellung an die leider noch immer amtierende Sachwalterin Dr. Ingeborg HALLER  darstellen und die ON 11 brachte uns die richterliche Zustellverfügung samt Rechtsmittelbelehrung.  Und diese Eingabe erhält dann wohl die ON 12

           Vorneweg wird  PROTOKOLL  -  WIDERSPRUCH   nach § 212 ZPO  erhoben: es fehlt völlig die Protokollierung  der  Aussage des anwesenden Wolfgang  S C H W A R Z  laut und deutlich vor mehr als 12 Zeugen, daß seine  Mama hier im Saal seine Vertrauensperson  im Sinne des § 27e KSchG ist, immer gewesen ist in den vergangenen 40 Jahren und ewig bleiben wird.
Wieso wurde  diese unüberhörbare Bezeugung vom protokollführenden Richter  bewußt und absichtlich unterdrückt ??? Siehe dazu die Blogpost vom 1.10.2012  und auch vom 8.10.2012  (untrennbare Beilagen zum Protokoll - Widerspruch, sie sind zum Akt zu nehmen unverändert !)  Gem. § 212 Abs.5 ZPO sollte das Protokoll binnen 3 Tagen nach erfolgter Tagsatzung  den Parteien zugestellt werden zur rechtzeitigen und wirksamen Wahrnehmung des Protokoll - Widerspruches . Wir erhielten jedoch das Protokoll erst am 25.10.2012, wie sollte man da noch ganz genau wissen, was insgesamt gesagt worden ist ??

         Zur Sache selbst: wir erachten diesen Beschluß auf  UNTERBRECHUNG des Verfahrens nach § 190 ZPO als feige Ausflucht des Richters, der ganz offensichtlich überfordert ist und die wahre Intention des  Nationalrats - Beschlusses vom 29.1.2004  zum  Heim - Vertrags - Gesetz nicht begreift :  Ausnahmslos jeder Heim - Bewohner hat unabdingbaren Anspruch auf einen schriftlichen Heim - Vertrag, der ihm selbst auszufolgen ist und auch der namhaft gemachten Vertrauens - Person ! Dies gilt selbstverständlich auch für alle jene Heim - Bewohner, die einen Heimplatz von der Landesregierung direkt  zugewiesen bekommen. Auch diese Bewohner  "konsumieren" die Dienstleistungen des Heimträgers in völlig gleicher Weise wie die  (teilweisen) Selbstzahler ! Auch sie sind somit  "KONSUMENTEN" im Sinne der §§ 27 b bis 27 i  KSchG  und  "VERBRAUCHER"  im Sinne der einschlägigen Richtlinien der EU.  Somit gehen die Argumente der beklagten Partei völlig ins Leere !  Das Recht nach § 27 e KSchG auf Namhaftmachung einer besonderen Vertrauensperson  ist nicht nur absolut unabdingbar durch irgendwelche Form von Vereinbarung  mit dem Heimträger,  sondern kann auch nicht in Abrede gestellt werden durch einen Richter der Judikative . Für diese Erkenntnisse brauchen wir auch keinen   "Sachverständigen", sondern nur Hausverstand verbunden mit Gesetzestreue.  Wer dieses unabdingbare Recht untergräbt, unterdrückt & vereitelt  begeht eindeutig Amtsmißbrauch  nach § 302 StGB und wird gehörig zur Rechenschaft gezogen ! Wir erachten somit diesen Unterbrechungs - Beschluß vom 1.10.2012 für  NULL  &  NICHTIG,  er ist für uns unwirksam und gegenstandslos. Unser gesamtes  bisheriges Vorbringen bleibt aufrecht, insbesondere die Anträge zur Tagsatzung vom 1.10.2012.  

         Vielmehr erwarten wir mit voller Berechtigung vom Zivil - Richter die konsequente und zügige Durchsetzung der Rechte des wehrlosen  Heim - Bewohners Wolfgang  gegenüber dem übermächtigen Heim - Träger durch ein gesetzeskonformes  Urteil "Im Namen der Republik" und nicht endlose Tricks und Manöver. Es gibt hier keinerlei  "VOR  -  FRAGE" zu klären, vielmehr ist das eine  Ausrede und ein  "VOR  -  WAND"  des Richters, der sich keine rechtskonforme Entscheidung zu fällen getraut .

ZUM  HAUPTPUNKT  2 :   Die  Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg  vom 4.10.2012 mit GZ  21 R 318/12 d  betreffend  den Zurückweisungsbeschluß des BGS 35 HA 4/12 v - ON 4 ist aus denselben Gründen völlig rechtsirrig, wir betrachten ihn in gleicher Weise für  NULL & NICHTIG, für unwirksam und gegenstandslos. Siehe dazu Blogpost vom 22.10.2012 als weitere Beilage.
           Der gesetzgebende Nationalrat hat am 29.1.2004 für die  "Namhaftmachung  einer Vertrauensperson"  im § 27 e KSchG keinerlei formelle Hürden aufgestellt. Der Rekurs - Senat  JUHASZ & MILD & HEMETSBERGER überschreitet in völlig unzulässiger Weise seine Befugnisse ! Es gab auch erkennbarerweise noch nie eine derartig verfehlte Entscheidung  in dieser speziellen Frage . Wir werden sie dem OGH  daher nun in einer ganz  außerordentlichen Form unterbreiten. Wir lassen uns hier nicht ein in einen rechtsanwaltspflichtigen  a.o. Revisionsrekurs  oder in eine kniefällige Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG.  Wir wollen überhaupt nichts zu tun haben mit diesen professionellen Rechts - Verdrehern !  Im Volksmund  wird ja schon seit vielen Jahren  der Begriff  "Rechts - Anwalt"  mit  "Rechts - Verdreher"  gleichgesetzt.                      Sondern  wir stellen nun euch "RICHTER"  an den öffentlichen  INTERNET  PRANGER ! Jeder Mensch mit auch nur einem Funken Hausverstand  erkennt sofort eure absichtliche und vorsätzliche Rechts - Beugung  in diesem konkreten Falle.  Wir fordern nun tatsächlich  ein sogenanntes   "GOTTES  -  URTEIL" : Wenn ihr weiterhin ruhig schlafen könnt nach diesen vielfachen Amtsmißbräuchen und euch das Gewissen nicht peinigt mit schlaflosen Nächten, dann macht nur ruhig so weiter.....bis es zu gegebener Zeit das große böse Erwachen gibt . Denn etwas Abscheulicheres kann es wohl überhaupt nicht mehr geben als die gezielte Manipulation und psychische Vergewaltigung  völlig wehrloser Mitmenschen vom Typ unseres Wolfgangs. Diese Vorgangsweise bedeutet auch eine unvergebbare Todsünde wider den Geist der gesamten BRK  Behinderten - Rechts - Konvention der UNO, BGBl.III/155/2008,  die hierzulande defacto genauso in Verfassungsrang steht wie die EMRK. 

ZUM   HAUPTPUNKT  3 : Die Pflegschaftsrichterin  im "Hauptverfahren"  2 P 236/04 m  wird nun von uns öffentlich aufgefordert:
A) Zur formellen Neben - Intervention nach den §§ 17 ff ZPO im anhängigen Klagsverfahren  bezüglich Heim - Vertrag , um die unverzichtbaren und auch unabdingbaren Rechte des pflegebefohlenen Wolfgang  nach dem Konsumentenschutzgesetz wirksam einzufordern und zu erzwingen durch zivilgerichtliches Urteil "Im Namen der Republik"  
B) Zur formellen Neben - Intervention auch im anhängigen Antrags - Verfahren  nach dem Heim - Aufenthalts - Gesetz,  weil es auch hier um absolut unabdingbare Rechte des Heim - Bewohners Wolfgang geht, die von der leider noch amtierenden Sachwalterin  seit über 7 Jahren  rechtsbeugend unterdrückt werden.
          Wenn Sie nun dieser berechtigten Aufforderung nicht nachkommen, dann geraten Sie unweigerlich in gleicher Weise in den Verdacht des Amtsmißbrauches  nach § 302 StGB und Wolfgang wird Amtshaftungsklage einbringen gegen die Republik Österreich nach § 24 HeimAufG  wegen rechtswidriger Freiheits - Entziehung unter Mitwirkung der Pflegschafts - Richterin. 
               Das durch persönlichen Antrag des Wolfgang vor über 2 Jahren in Gang gesetzte  UMBESTELLUNGS  -  VERFAHREN  nach § 278 ABGB sollten Sie nun nicht endlos weiter verschleppen, sondern  zügig beenden mit Beschluß auf Absetzung der notorisch rechtsbrechenden "Rechts - Anwältin"  Dr. Ingeborg  HALLER  und mit Bestellung einer rechtstreuen Person zum Sachwalter , vorrangig aus dem  Familienkreis des Betroffenen, ansonsten aus dem SW - Verein Vertretungsnetz oder Salzburger Hilfswerk, notfalls würden wir auch eine geeignete Gerichts - Person als Sachwalter vorübergehend akzeptieren. 

HAUPTPUNKT  4 : EINBERUFUNG  eines  außerordentlichen  SCHIEDS  -  GERICHTES
bestehend aus:

1. MAIER   Johann , Nationalrat, Konsumentenschützer, Experte für den Heim - Vertrag
2. GANNER  Michael,  Universität Innsbruck, Zivilrecht
3. BARTA   Heinz, emer. Univ.Prof  Innsbruck, Zivilrecht
4. ZIERL   Hanspeter,  BH von Freistadt im Ruhestand,  ÖZPR - Referent Heimrecht
5. PFEIL  Walter,  Univ. Salzburg, Sozialrecht,  ÖZPR - Referent
6. SCHLAFFER  Peter, Zentral - Geschäftsführer des Vereines  Vertretungsnetz in Wien
7. GREIFENEDER Martin. Richter am LG Wels,  Schriftleiter ÖZPR
8. KOPPENSTEINER  Stefan, Richter am BG Neunkirchen,  ÖZPR - Referent für HeimAufG  
9. SCHAUER   Martin,  Univ.Prof Wien, Zivilrecht
10. WAHL  Erich,  Bereichsleiter BVT  im Verein   Vertretungsnetz für Salzburg - Stadt + Umg, und Tirol
11. BERGER  Christian, GF des Vereines für SW im Rahmen des Hilfswerkes Salzburg in St. Johann/Pg.
12.  MARKL  Johann,  DSA,  versierter Praktiker im Bereich Sachwalterschaft etc., St.Johann/Pg. 
13.  BREITSCHMID  Peter, Univ.Prof  Zürich, Zivilrecht,  Schweizer Experte für das Heimrecht  

ZU   FOLGENDER  FRAGE  -  STELLUNG :

1. Besteht die  schriftliche  Heim - Vertrags - Pflicht nach den §§ 27 b bis 27 i KSchG ausnahmslos für alle volljährigen Heimbewohner, völlig unabhängig von den Modalitäten der Bezahlung ?

2. Entsteht ausnahmslos durch jeden Heim - Eintritt automatisch das privatrechtliche  Heim - Verhältnis zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger nach dem KSchG ?

3. Was bedeutet die  "EIN  -  WEISUNG" einer behinderten Person in ein "Wohn -Heim" der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe nach der ausdrücklichen Formulierung im 1.Teil von OGH  7 Ob 175/06w vom 11.10.2006  sowie im Punkt 2.2. der rechtlichen Beurteilung in OGH  4 Ob 188/06 k ?

4. Was bedeutet im Vergleich dazu die  "ZU  -  WEISUNG"  in 4 Ob 188/06   vom 21.11.2006 ?

5. Kennt  überhaupt die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich (Bund und alle 9 Länder) eine zwangsweise  "EIN  -  WEISUNG"  in ein Behinderten - Heim  so wie im Unterbringungs -Gesetz ?

6. Bedeutet die vielfach vorhandene rechtswidrige Praxis einiger Landesregierungen mit faktischer Zwangs - Einweisung Verfassungsbruch oder nicht ?

Diese öffentliche Stellungnahme ergeht zusätzlich in Papierform am Postweg RSB an:
1. Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr. Hans  Rathgeb als örtliche Dienst - Aufsicht
2. Präsidenten des OLG Linz als übergeordnete Dienst - Aufsicht
3. Bundesministerin Dr. Beatrix  KARL  ,Wien,  als oberste Dienst - Aufsicht
4. Präsidenten des OLG Innsbruck als Disziplinargericht über die Richter von Salzburg und OÖ
5. Präsidenten des OGH Wien, Dr. Eckart  RATZ  als oberstes Disziplinargericht

Sowie an sämtliche bisher involvierte Stellen ( weit über 100 !)
Renate   K Ö L T R I N G E R,  Mutter des betroffenen Wolfgang  S C H W A R Z ,  Salzburger Straße 4 in A - 5204 Straßwalchen als namhaft gemachte Vertrauens - Person nach § 27 e KSchG

Karl   S T A N G L,  gewillkürter Bewohner - Vertreter des Wolfgang  gem. § 8/1 HeimAufG laut zeugenschaftlicher & urkundlicher Bevollmächtigung und Beauftragung vom 26.12.2011, nachweislich überbracht dem BG Salzburg am 27.12.2011, 
Änderungen vorbehalten  -  bitte beachten Sie den aktuellen Status hier im Blog 

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