GEMEINSAME ÖFFENTLICHE STELLUNGNAHME BETREFFEND :
1 Bezirksgericht Salzburg : Verfahren 33 C 207/12 i KLAGE gem. § 27d/5 KSchG zu den ON 8 und 9 Protokoll der Vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2012 samt Unterbrechungsbeschluß nach § 190 ZPO
1 Bezirksgericht Salzburg : Verfahren 33 C 207/12 i KLAGE gem. § 27d/5 KSchG zu den ON 8 und 9 Protokoll der Vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2012 samt Unterbrechungsbeschluß nach § 190 ZPO
Verantwortlicher Richter; Dr. Wolfgang F I L I P, zugleich Vorsteher BGS
2. Landesgericht Salzburg: Verfahren 21 R 318/12 d Rekurs - Entscheidung vom 4.10.2012 gegen
Bezirksgericht Salzburg Verfahren 35 HA 4/12 v - ON 4 ( Zurückweisung des Antrags nach § 11 HeimAufG)
Verantwortlicher Richter: Dr. Imre J U H A S Z, zugleich Vizepräsident LGS
3 Bezirksgericht Salzburg Verfahren 2 P 236/04 - ON 511 Bestellung von Dr. Ursula RAMSAUER als
familienpsychologische Sachverständige
Verantwortliche Richterin: Mag. Doris G R I E S S N E R seit 1.7.2012
ZUM HAUPTPUNKT 1 : Vorgestern, Donnerstag, den 25.10.2012 brachte der Postbote in Form eines RSB - Briefes über die BRZ - Poststraße Wien mit etlicher Verspätung endlich das amtliche Protokoll der "Vorbereitenden Tagsatzung "vom 1.10.2012 (ON 8) und zugleich separat ausgefertigt den Unterbrechungsbeschluß ON 9. Die ON 10 wird wohl die Zustellung an die leider noch immer amtierende Sachwalterin Dr. Ingeborg HALLER darstellen und die ON 11 brachte uns die richterliche Zustellverfügung samt Rechtsmittelbelehrung. Und diese Eingabe erhält dann wohl die ON 12
Vorneweg wird PROTOKOLL - WIDERSPRUCH nach § 212 ZPO erhoben: es fehlt völlig die Protokollierung der Aussage des anwesenden Wolfgang S C H W A R Z laut und deutlich vor mehr als 12 Zeugen, daß seine Mama hier im Saal seine Vertrauensperson im Sinne des § 27e KSchG ist, immer gewesen ist in den vergangenen 40 Jahren und ewig bleiben wird.
Wieso wurde diese unüberhörbare Bezeugung vom protokollführenden Richter bewußt und absichtlich unterdrückt ??? Siehe dazu die Blogpost vom 1.10.2012 und auch vom 8.10.2012 (untrennbare Beilagen zum Protokoll - Widerspruch, sie sind zum Akt zu nehmen unverändert !) Gem. § 212 Abs.5 ZPO sollte das Protokoll binnen 3 Tagen nach erfolgter Tagsatzung den Parteien zugestellt werden zur rechtzeitigen und wirksamen Wahrnehmung des Protokoll - Widerspruches . Wir erhielten jedoch das Protokoll erst am 25.10.2012, wie sollte man da noch ganz genau wissen, was insgesamt gesagt worden ist ??
Zur Sache selbst: wir erachten diesen Beschluß auf UNTERBRECHUNG des Verfahrens nach § 190 ZPO als feige Ausflucht des Richters, der ganz offensichtlich überfordert ist und die wahre Intention des Nationalrats - Beschlusses vom 29.1.2004 zum Heim - Vertrags - Gesetz nicht begreift : Ausnahmslos jeder Heim - Bewohner hat unabdingbaren Anspruch auf einen schriftlichen Heim - Vertrag, der ihm selbst auszufolgen ist und auch der namhaft gemachten Vertrauens - Person ! Dies gilt selbstverständlich auch für alle jene Heim - Bewohner, die einen Heimplatz von der Landesregierung direkt zugewiesen bekommen. Auch diese Bewohner "konsumieren" die Dienstleistungen des Heimträgers in völlig gleicher Weise wie die (teilweisen) Selbstzahler ! Auch sie sind somit "KONSUMENTEN" im Sinne der §§ 27 b bis 27 i KSchG und "VERBRAUCHER" im Sinne der einschlägigen Richtlinien der EU. Somit gehen die Argumente der beklagten Partei völlig ins Leere ! Das Recht nach § 27 e KSchG auf Namhaftmachung einer besonderen Vertrauensperson ist nicht nur absolut unabdingbar durch irgendwelche Form von Vereinbarung mit dem Heimträger, sondern kann auch nicht in Abrede gestellt werden durch einen Richter der Judikative . Für diese Erkenntnisse brauchen wir auch keinen "Sachverständigen", sondern nur Hausverstand verbunden mit Gesetzestreue. Wer dieses unabdingbare Recht untergräbt, unterdrückt & vereitelt begeht eindeutig Amtsmißbrauch nach § 302 StGB und wird gehörig zur Rechenschaft gezogen ! Wir erachten somit diesen Unterbrechungs - Beschluß vom 1.10.2012 für NULL & NICHTIG, er ist für uns unwirksam und gegenstandslos. Unser gesamtes bisheriges Vorbringen bleibt aufrecht, insbesondere die Anträge zur Tagsatzung vom 1.10.2012.
Vielmehr erwarten wir mit voller Berechtigung vom Zivil - Richter die konsequente und zügige Durchsetzung der Rechte des wehrlosen Heim - Bewohners Wolfgang gegenüber dem übermächtigen Heim - Träger durch ein gesetzeskonformes Urteil "Im Namen der Republik" und nicht endlose Tricks und Manöver. Es gibt hier keinerlei "VOR - FRAGE" zu klären, vielmehr ist das eine Ausrede und ein "VOR - WAND" des Richters, der sich keine rechtskonforme Entscheidung zu fällen getraut .
ZUM HAUPTPUNKT 2 : Die Rekurs - Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 4.10.2012 mit GZ 21 R 318/12 d betreffend den Zurückweisungsbeschluß des BGS 35 HA 4/12 v - ON 4 ist aus denselben Gründen völlig rechtsirrig, wir betrachten ihn in gleicher Weise für NULL & NICHTIG, für unwirksam und gegenstandslos. Siehe dazu Blogpost vom 22.10.2012 als weitere Beilage.
Der gesetzgebende Nationalrat hat am 29.1.2004 für die "Namhaftmachung einer Vertrauensperson" im § 27 e KSchG keinerlei formelle Hürden aufgestellt. Der Rekurs - Senat JUHASZ & MILD & HEMETSBERGER überschreitet in völlig unzulässiger Weise seine Befugnisse ! Es gab auch erkennbarerweise noch nie eine derartig verfehlte Entscheidung in dieser speziellen Frage . Wir werden sie dem OGH daher nun in einer ganz außerordentlichen Form unterbreiten. Wir lassen uns hier nicht ein in einen rechtsanwaltspflichtigen a.o. Revisionsrekurs oder in eine kniefällige Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG. Wir wollen überhaupt nichts zu tun haben mit diesen professionellen Rechts - Verdrehern ! Im Volksmund wird ja schon seit vielen Jahren der Begriff "Rechts - Anwalt" mit "Rechts - Verdreher" gleichgesetzt. Sondern wir stellen nun euch "RICHTER" an den öffentlichen INTERNET - PRANGER ! Jeder Mensch mit auch nur einem Funken Hausverstand erkennt sofort eure absichtliche und vorsätzliche Rechts - Beugung in diesem konkreten Falle. Wir fordern nun tatsächlich ein sogenanntes "GOTTES - URTEIL" : Wenn ihr weiterhin ruhig schlafen könnt nach diesen vielfachen Amtsmißbräuchen und euch das Gewissen nicht peinigt mit schlaflosen Nächten, dann macht nur ruhig so weiter.....bis es zu gegebener Zeit das große böse Erwachen gibt . Denn etwas Abscheulicheres kann es wohl überhaupt nicht mehr geben als die gezielte Manipulation und psychische Vergewaltigung völlig wehrloser Mitmenschen vom Typ unseres Wolfgangs. Diese Vorgangsweise bedeutet auch eine unvergebbare Todsünde wider den Geist der gesamten BRK Behinderten - Rechts - Konvention der UNO, BGBl.III/155/2008, die hierzulande defacto genauso in Verfassungsrang steht wie die EMRK.
ZUM HAUPTPUNKT 3 : Die Pflegschaftsrichterin im "Hauptverfahren" 2 P 236/04 m wird nun von uns öffentlich aufgefordert:
A) Zur formellen Neben - Intervention nach den §§ 17 ff ZPO im anhängigen Klagsverfahren bezüglich Heim - Vertrag , um die unverzichtbaren und auch unabdingbaren Rechte des pflegebefohlenen Wolfgang nach dem Konsumentenschutzgesetz wirksam einzufordern und zu erzwingen durch zivilgerichtliches Urteil "Im Namen der Republik"
B) Zur formellen Neben - Intervention auch im anhängigen Antrags - Verfahren nach dem Heim - Aufenthalts - Gesetz, weil es auch hier um absolut unabdingbare Rechte des Heim - Bewohners Wolfgang geht, die von der leider noch amtierenden Sachwalterin seit über 7 Jahren rechtsbeugend unterdrückt werden.
Wenn Sie nun dieser berechtigten Aufforderung nicht nachkommen, dann geraten Sie unweigerlich in gleicher Weise in den Verdacht des Amtsmißbrauches nach § 302 StGB und Wolfgang wird Amtshaftungsklage einbringen gegen die Republik Österreich nach § 24 HeimAufG wegen rechtswidriger Freiheits - Entziehung unter Mitwirkung der Pflegschafts - Richterin.
Das durch persönlichen Antrag des Wolfgang vor über 2 Jahren in Gang gesetzte UMBESTELLUNGS - VERFAHREN nach § 278 ABGB sollten Sie nun nicht endlos weiter verschleppen, sondern zügig beenden mit Beschluß auf Absetzung der notorisch rechtsbrechenden "Rechts - Anwältin" Dr. Ingeborg HALLER und mit Bestellung einer rechtstreuen Person zum Sachwalter , vorrangig aus dem Familienkreis des Betroffenen, ansonsten aus dem SW - Verein Vertretungsnetz oder Salzburger Hilfswerk, notfalls würden wir auch eine geeignete Gerichts - Person als Sachwalter vorübergehend akzeptieren.
HAUPTPUNKT 4 : EINBERUFUNG eines außerordentlichen SCHIEDS - GERICHTES
bestehend aus:
1. MAIER Johann , Nationalrat, Konsumentenschützer, Experte für den Heim - Vertrag
2. GANNER Michael, Universität Innsbruck, Zivilrecht
3. BARTA Heinz, emer. Univ.Prof Innsbruck, Zivilrecht
4. ZIERL Hanspeter, BH von Freistadt im Ruhestand, ÖZPR - Referent Heimrecht
5. PFEIL Walter, Univ. Salzburg, Sozialrecht, ÖZPR - Referent
6. SCHLAFFER Peter, Zentral - Geschäftsführer des Vereines Vertretungsnetz in Wien
7. GREIFENEDER Martin. Richter am LG Wels, Schriftleiter ÖZPR
8. KOPPENSTEINER Stefan, Richter am BG Neunkirchen, ÖZPR - Referent für HeimAufG
9. SCHAUER Martin, Univ.Prof Wien, Zivilrecht
10. WAHL Erich, Bereichsleiter BVT im Verein Vertretungsnetz für Salzburg - Stadt + Umg, und Tirol
11. BERGER Christian, GF des Vereines für SW im Rahmen des Hilfswerkes Salzburg in St. Johann/Pg.
12. MARKL Johann, DSA, versierter Praktiker im Bereich Sachwalterschaft etc., St.Johann/Pg.
13. BREITSCHMID Peter, Univ.Prof Zürich, Zivilrecht, Schweizer Experte für das Heimrecht
ZU FOLGENDER FRAGE - STELLUNG :
1. Besteht die schriftliche Heim - Vertrags - Pflicht nach den §§ 27 b bis 27 i KSchG ausnahmslos für alle volljährigen Heimbewohner, völlig unabhängig von den Modalitäten der Bezahlung ?
2. Entsteht ausnahmslos durch jeden Heim - Eintritt automatisch das privatrechtliche Heim - Verhältnis zwischen dem Heim - Bewohner und dem Heim - Träger nach dem KSchG ?
3. Was bedeutet die "EIN - WEISUNG" einer behinderten Person in ein "Wohn -Heim" der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe nach der ausdrücklichen Formulierung im 1.Teil von OGH 7 Ob 175/06w vom 11.10.2006 sowie im Punkt 2.2. der rechtlichen Beurteilung in OGH 4 Ob 188/06 k ?
4. Was bedeutet im Vergleich dazu die "ZU - WEISUNG" in 4 Ob 188/06 vom 21.11.2006 ?
5. Kennt überhaupt die gesamte Rechtsordnung der Republik Österreich (Bund und alle 9 Länder) eine zwangsweise "EIN - WEISUNG" in ein Behinderten - Heim so wie im Unterbringungs -Gesetz ?
6. Bedeutet die vielfach vorhandene rechtswidrige Praxis einiger Landesregierungen mit faktischer Zwangs - Einweisung Verfassungsbruch oder nicht ?
Diese öffentliche Stellungnahme ergeht zusätzlich in Papierform am Postweg RSB an:
1. Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr. Hans Rathgeb als örtliche Dienst - Aufsicht
2. Präsidenten des OLG Linz als übergeordnete Dienst - Aufsicht
3. Bundesministerin Dr. Beatrix KARL ,Wien, als oberste Dienst - Aufsicht
4. Präsidenten des OLG Innsbruck als Disziplinargericht über die Richter von Salzburg und OÖ
5. Präsidenten des OGH Wien, Dr. Eckart RATZ als oberstes Disziplinargericht
Sowie an sämtliche bisher involvierte Stellen ( weit über 100 !)
Renate K Ö L T R I N G E R, Mutter des betroffenen Wolfgang S C H W A R Z , Salzburger Straße 4 in A - 5204 Straßwalchen als namhaft gemachte Vertrauens - Person nach § 27 e KSchG
Karl S T A N G L, gewillkürter Bewohner - Vertreter des Wolfgang gem. § 8/1 HeimAufG laut zeugenschaftlicher & urkundlicher Bevollmächtigung und Beauftragung vom 26.12.2011, nachweislich überbracht dem BG Salzburg am 27.12.2011,
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