NON PLUS ULTRA INIURIAS : REKURS - ENTSCHEIDUNG LANDESGERICHT SALZBURG IN DER HEIM - AUFENTHALTS - SACHE WOLFGANG S: (BG SALZBURG 35 HA 4/12 v - ON 9)
Erst heute Vormittag. Montag 22.10.2012, konnten wir am Postamt Straßwalchen in Empfang nehmen in Form eines RSB - Briefes über das BRZ Wien die obzitierte Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg, datiert vom 4.10.2012 ! Hier geht es also um die längst erwartete Reaktion des Gerichtes II.Instanz bezüglich des hier bereits ausführlich berichteten Zurückweisungs - Beschlusses der wegen Amtsmißbrauches nach § 302 StGB angezeigten Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R.
Und man möchte seinen eigenen Augen nicht trauen: das LG übernahm 1 : 100 die völlig verfehlten und an den Haaren herbeigezogenen Argumente der I. Instanz: der im 42. Lebensjahr befindliche Wolfgang sei dermaßen defekt und debil, daß er keineswegs in der Lage sei, seine eigene heißgeliebte Mutter als die "VERTRAUENS - PERSON" nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 e KSchG wirksam namhaft zu machen. Dieselben unbeschreiblich absurden Argumente der "Richterin" Eva STRASSER werden also vollinhaltlich übernommen und auch noch "rechtsdogmatisch " ausgebaut und verstärkt. Mir bleibt schier der Atem weg, wenn ich diese 4 Seiten Text genau durchlese..................................
Welche Menschen amtieren hier als Rekurs - Richter in einem Landesgericht, von dem man erwarten würde, daß sie die haarsträubenden Zustände in den Behinderten - Heimen endlich voll aufgreifen und die unabdingbaren Grundrechte völlig wehrloser, schwerbehinderter Mitmenschen gehörig durchsetzen ?! Wo bleibt hier der Hausverstand ?? Einem vom Schicksal schwer geschlagenen Sohn auch noch die allerletzte Stütze wegnehmen im Heim - Leben, nämlich die absolut unabdingbare Position der eigenen Mutter als die berufene Person zur Durchsetzung der im § 27 d Abs. 3 KSchG garantierten Persönlichkeits - Rechte , zur Durchsetzung des schriftlichen Heim - Vertrages und auch zur meritorischen gerichtlichen Überprüfung der illegalen Freiheits - Beschränkungen ..........ist das etwa "RECHT - SPRECHUNG".
Ja was sind das für Menschen, die überhaupt nicht begreifen wollen, was der Gesetzgeber mit der erstmaligen Installierung der besonderen "VERTRAUENS - PERSON" im § 27 e Konsumentenschutzgesetz erreichen wollte im Jahre 2004 ??? Was soll das völlig unangebrachte Gerede von einer angeblich "NICHT WIRKSAMEN BESTELLUNG" ??? Das Gesetz redet nur von einer bloßen "NAMHAFT - MACHUNG", das heißt es genügt die bloße BENENNUNG dieser Person und keineswegs geht es um eine "Bestellung" wie bei der gerichtlichen Bestellung eines Sachwalters oder wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers in diversen Lebensbereichen.
SCHÄMT EUCH VOR ALLER WELT - REKURS - SENAT JUHASZ # MILD # HEMETSBERGER : nicht einmal eure Vornamen werden genannt im Kopfteil des Textes, so sparsam agiert IUSTITIA gegenüber den Rechts - Unterworfenen ! Wir werden jetzt den OBERSTEN GERICHTSHOF in einer mehr als außergewöhnlichen Weise wirksam einschalten. Hier geht es nicht nur um eine ganz erhebliche Rechtsfrage von allergrößter Tragweite für Tausende betroffene Heim - Häftlinge in der gesamten Republik " C L A U S T R I A " im Sinne von § 62 Abs.1 Außerstreitgesetz für einen Revisions - Rekurs an den OGH - nein hier geht es um das hartnäckig verwehrte Grundrecht auf persönliche Freiheit nach unserer Bundes - Verfassung, und somit erfolgt in den nächsten Tagen direkt an den OGH eine ERWEITERTE GRUNDRECHTS - BESCHWERDE gemäß den Entwürfen, die schon seit etlichen Jahren beschlußreif vorliegen und bislang sabotiert worden sind !
VERFASSUNGS - BRUCH DURCH DAS LANDESGERICHT SALZBURG :
B E S C H L U S S 21 R 318/12 d vom 4.10.2012
Erst heute Vormittag. Montag 22.10.2012, konnten wir am Postamt Straßwalchen in Empfang nehmen in Form eines RSB - Briefes über das BRZ Wien die obzitierte Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg, datiert vom 4.10.2012 ! Hier geht es also um die längst erwartete Reaktion des Gerichtes II.Instanz bezüglich des hier bereits ausführlich berichteten Zurückweisungs - Beschlusses der wegen Amtsmißbrauches nach § 302 StGB angezeigten Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R.
Und man möchte seinen eigenen Augen nicht trauen: das LG übernahm 1 : 100 die völlig verfehlten und an den Haaren herbeigezogenen Argumente der I. Instanz: der im 42. Lebensjahr befindliche Wolfgang sei dermaßen defekt und debil, daß er keineswegs in der Lage sei, seine eigene heißgeliebte Mutter als die "VERTRAUENS - PERSON" nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 e KSchG wirksam namhaft zu machen. Dieselben unbeschreiblich absurden Argumente der "Richterin" Eva STRASSER werden also vollinhaltlich übernommen und auch noch "rechtsdogmatisch " ausgebaut und verstärkt. Mir bleibt schier der Atem weg, wenn ich diese 4 Seiten Text genau durchlese..................................
Welche Menschen amtieren hier als Rekurs - Richter in einem Landesgericht, von dem man erwarten würde, daß sie die haarsträubenden Zustände in den Behinderten - Heimen endlich voll aufgreifen und die unabdingbaren Grundrechte völlig wehrloser, schwerbehinderter Mitmenschen gehörig durchsetzen ?! Wo bleibt hier der Hausverstand ?? Einem vom Schicksal schwer geschlagenen Sohn auch noch die allerletzte Stütze wegnehmen im Heim - Leben, nämlich die absolut unabdingbare Position der eigenen Mutter als die berufene Person zur Durchsetzung der im § 27 d Abs. 3 KSchG garantierten Persönlichkeits - Rechte , zur Durchsetzung des schriftlichen Heim - Vertrages und auch zur meritorischen gerichtlichen Überprüfung der illegalen Freiheits - Beschränkungen ..........ist das etwa "RECHT - SPRECHUNG".
Ja was sind das für Menschen, die überhaupt nicht begreifen wollen, was der Gesetzgeber mit der erstmaligen Installierung der besonderen "VERTRAUENS - PERSON" im § 27 e Konsumentenschutzgesetz erreichen wollte im Jahre 2004 ??? Was soll das völlig unangebrachte Gerede von einer angeblich "NICHT WIRKSAMEN BESTELLUNG" ??? Das Gesetz redet nur von einer bloßen "NAMHAFT - MACHUNG", das heißt es genügt die bloße BENENNUNG dieser Person und keineswegs geht es um eine "Bestellung" wie bei der gerichtlichen Bestellung eines Sachwalters oder wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers in diversen Lebensbereichen.
SCHÄMT EUCH VOR ALLER WELT - REKURS - SENAT JUHASZ # MILD # HEMETSBERGER : nicht einmal eure Vornamen werden genannt im Kopfteil des Textes, so sparsam agiert IUSTITIA gegenüber den Rechts - Unterworfenen ! Wir werden jetzt den OBERSTEN GERICHTSHOF in einer mehr als außergewöhnlichen Weise wirksam einschalten. Hier geht es nicht nur um eine ganz erhebliche Rechtsfrage von allergrößter Tragweite für Tausende betroffene Heim - Häftlinge in der gesamten Republik " C L A U S T R I A " im Sinne von § 62 Abs.1 Außerstreitgesetz für einen Revisions - Rekurs an den OGH - nein hier geht es um das hartnäckig verwehrte Grundrecht auf persönliche Freiheit nach unserer Bundes - Verfassung, und somit erfolgt in den nächsten Tagen direkt an den OGH eine ERWEITERTE GRUNDRECHTS - BESCHWERDE gemäß den Entwürfen, die schon seit etlichen Jahren beschlußreif vorliegen und bislang sabotiert worden sind !
VERFASSUNGS - BRUCH DURCH DAS LANDESGERICHT SALZBURG :
B E S C H L U S S 21 R 318/12 d vom 4.10.2012
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