Montag, 22. Oktober 2012

ERBÄRMLICHER GEHT ES WAHRLICH NICHT MEHR . LG SALZBURG 21 R 318/12 d !

NON  PLUS   ULTRA  INIURIAS :  REKURS  -  ENTSCHEIDUNG   LANDESGERICHT  SALZBURG  IN   DER   HEIM  -  AUFENTHALTS  -  SACHE   WOLFGANG  S: (BG  SALZBURG  35 HA 4/12 v - ON 9)


                     Erst heute Vormittag. Montag 22.10.2012,  konnten wir am Postamt Straßwalchen in Empfang nehmen in Form eines RSB - Briefes über das BRZ Wien die obzitierte Rekurs - Entscheidung  des LG Salzburg, datiert vom 4.10.2012 !  Hier geht es also um die längst erwartete  Reaktion des Gerichtes II.Instanz bezüglich des hier bereits ausführlich berichteten Zurückweisungs - Beschlusses  der wegen Amtsmißbrauches  nach § 302 StGB angezeigten Richterin des BG Salzburg Mag. Eva S T R A S S E R.

                     Und man möchte seinen eigenen Augen nicht trauen: das LG  übernahm 1 : 100  die völlig verfehlten und an den Haaren herbeigezogenen Argumente der I. Instanz:  der im 42. Lebensjahr befindliche Wolfgang sei dermaßen defekt und debil, daß er keineswegs in der Lage sei, seine eigene heißgeliebte Mutter als die  "VERTRAUENS  -  PERSON"  nach der gesetzlichen Vorgabe von § 27 e KSchG  wirksam namhaft zu machen. Dieselben unbeschreiblich absurden Argumente der "Richterin"  Eva STRASSER  werden also vollinhaltlich übernommen und auch noch  "rechtsdogmatisch "  ausgebaut und verstärkt. Mir bleibt schier der Atem weg, wenn ich diese 4 Seiten Text genau durchlese..................................

                      Welche Menschen amtieren hier als  Rekurs - Richter in einem Landesgericht, von dem man erwarten würde, daß sie die haarsträubenden Zustände in den Behinderten - Heimen endlich voll aufgreifen und die unabdingbaren Grundrechte völlig wehrloser, schwerbehinderter Mitmenschen  gehörig durchsetzen ?!   Wo bleibt hier der Hausverstand ?? Einem vom Schicksal schwer geschlagenen Sohn auch noch die allerletzte Stütze wegnehmen im Heim - Leben,  nämlich die absolut unabdingbare Position der eigenen Mutter als die berufene Person zur Durchsetzung der im § 27 d Abs. 3 KSchG  garantierten Persönlichkeits - Rechte , zur Durchsetzung des schriftlichen Heim - Vertrages und auch zur meritorischen gerichtlichen Überprüfung der illegalen Freiheits - Beschränkungen ..........ist das etwa   "RECHT  -  SPRECHUNG".

                       Ja was sind das für Menschen, die überhaupt nicht begreifen wollen, was der Gesetzgeber mit der erstmaligen Installierung  der besonderen  "VERTRAUENS  -  PERSON"  im § 27 e Konsumentenschutzgesetz  erreichen wollte  im Jahre 2004 ??? Was soll das völlig unangebrachte Gerede von einer angeblich  "NICHT  WIRKSAMEN  BESTELLUNG" ???  Das Gesetz redet nur von einer bloßen  "NAMHAFT  -  MACHUNG", das heißt es genügt die bloße  BENENNUNG  dieser Person  und keineswegs geht es um eine  "Bestellung"  wie bei der gerichtlichen Bestellung eines Sachwalters  oder wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers in diversen Lebensbereichen.

                  SCHÄMT  EUCH  VOR   ALLER   WELT  -  REKURS  -  SENAT  JUHASZ  #  MILD  #  HEMETSBERGER :  nicht einmal eure Vornamen werden genannt im Kopfteil des Textes, so sparsam agiert  IUSTITIA  gegenüber den Rechts - Unterworfenen ! Wir werden jetzt den OBERSTEN   GERICHTSHOF  in einer mehr als außergewöhnlichen Weise wirksam einschalten. Hier geht es nicht nur um eine ganz erhebliche Rechtsfrage von allergrößter Tragweite für Tausende betroffene  Heim - Häftlinge in der gesamten Republik  " C L A U S T R I A "  im Sinne von § 62 Abs.1 Außerstreitgesetz  für einen Revisions - Rekurs an den OGH  -  nein hier geht es um das hartnäckig verwehrte Grundrecht auf  persönliche Freiheit nach unserer Bundes  - Verfassung, und somit erfolgt in den nächsten Tagen direkt an den OGH   eine  ERWEITERTE  GRUNDRECHTS  -  BESCHWERDE  gemäß den Entwürfen, die schon seit etlichen Jahren beschlußreif vorliegen und bislang sabotiert worden sind !

  VERFASSUNGS  -  BRUCH   DURCH  DAS   LANDESGERICHT   SALZBURG :


                 B E S C H L U S S      21  R  318/12 d  vom 4.10.2012









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