Donnerstag, 4. Oktober 2012

VERGEBLICHE NOT - BREMSE am 11.2.2004 : LGS 21 R 456/03 k

ENT  -  LARVUNG   DES  FATALEN   WEICHEN  -  STELLERS   VOM   17.10.2003



     RES  PUBLICA  AUSTRIACA   -  LANDESGERICHT   SALZBURG



                      Das LGS als Rekursgericht hat durch Dr. JUHASZ  als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. ZRAUNIG - WÜRZBURGER  und den Richter Dr.  MEINHART  in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Wolfgang  S C H W A R Z, geb. 12.4.1971, über den Rekurs der Sachwalterin Renate  K Ö L T R I N G E R, 5204 Straßwalchen, Salzburger Straße 4, vertreten durch Dr. Gerald  F Ü R S T, Rechtsanwalt in Straßwalchen, gegen den Beschluß des BG Neumarkt bei Salzburg vom 17.10.2003, GZ 1 P 2069/95 s - ON 182, in nichtöffentlicher Sitzung den

                                         B E S C H  L U S S      gefasst:


 
dem Rekurs  wird  F O L G E  gegeben, der angefochtene Beschluß wird   ERSATZLOS   AUFGEHOBEN
     Der ordentliche Revisionsrekurs ist  nicht zulässig.

                         BEGRÜNDUNG

         Der  Betroffene entstammt der einvernehmlich geschiedenen.......

   
   Gegen den Beschluß ON 182 richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Sachwalterin mit dem sinngemäßen Antrag auf  (ersatzlose)  Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
  Der Rekurs ist im Ergebnis schon aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen  BERECHTIGT.
           Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Personensorge ( § 282 ABGB)  immanenter Bestandteil einer Besachwaltung (vgl. 8 Ob 674/86), woraus abzuleiten ist, daß eine  AUFSPALTUNG  der  BEFUGNISSE  des  SACHWALTERS   UNZULÄSSIG  ist, zumal die Bestellung mehrerer Sachwalter für den Betroffenen weder zulässig noch sachgerecht erscheint (vgl. 1 Ob 196/99 a; 7 Ob 153/00 a: ua).
            Die Vorgangsweisde des Erstgerichtes führt nun einerseits dazu, daß die Rekurswerberin die ihr obliegende Personensorge nicht wahrnehmen kann, weil ihr nach der Aktenlage der Kontakt zum Betroffenen verwehrt wird,  andererseits wurde eine weitere Sachwalterin bestellt, soidaß der  ANGEFOCHTENE  BESCHLUSS  einer   RECHTS  -  GRUNDLAGE   ENTBEHRT,  was die   ERSATZLOSE   AUFHEBUNG  des angefochtenen Beschlusses  BEDINGT...................


         Somit  ergibt sich im Rückblick aus heutiger Sicht am Donnerstag, den 4.Oktober 2012 folgende Sicht der Dinge:

               Seit dem 17.10.2003  leidet das gesamte SW - Verfahren des Wolfgang S. an einer absolut un heilbaren  N I C H T I G K E I T, die auch nicht durch die endlose Serie weiterer Gerichtsbeschlüsse behoben werden konnte. Somit handelte es sich bei der eigenmächtigen und gewaltsamen  ENTFÜHRUNG  des Wolfgang S. am 17.10.2003  durch die 10 scharfen Krallen der Katharina  S C H A B A U E R  um eine äußerst verwerfliche  Straftat nach dem § 99 StGB der Republik Österreich, es handelte sich um das  schwerwiegende  V E R B R E C H E N   der  totalen   F R E I H E I T S  -  B E R A U B U N G  an einem völlig wehrlosen und hilflosen Opfer  mit anschließender jahrelanger  S K L A V E N  -  H A L T E R E I   nach dem § 104 StGB. 

                  Das heißt im Klar - Text:  sämtliche Handlungen dieser  Katharina  S. bedeuteten eine Amts - Anmaßung , waren ex tunc nichtig und unwirksam. Auch ihre darauffolgende Antragstellung an die Abteilung 3 der Salzburger Landesregierung um  Ausstellung eines unbefristeten  Z U W E I S U N G S  -  B E S C H E I D E S war ex tunc rechtswidrig, nichtig und unwirksam !  Wir werden das nun auch dem Salzburger Landesrechnungshof anzeigen, wie diese Abt.3 unter der Leitung durch HR Dr. Herbert   P R U C H E R  mit dem nicht vorhandenen Geld des Landes Salzburg herumwirft, indem sie seit fast 9 Jahren jeweils mindestens 5.000 Euro pro Monat für die völlig illegale Inhaftierung des wehrlosen Verbrechensopfers Wolfgang S. aufbringt aufgrund eines völlig nichtigen und damit gegenstandslosen  Bescheides.

                An der Nichtigkeit des gesamten Sachwalterschaftsverfahrens für Wolfgang S.  seit dem 17.10.2003  ändern auch nichts die späteren  äußerst verwegenen Versuche des BG Neumarkt ,  durch gesteigerte Rechtsbrecherei die Situation zu retten. Der Beschluß des BG Neumarkt vom 28.4.2004 - ON 239  durch den Richter Dr. Friedrich  S P I T Z B U B  auf schikanöse Einsetzung  der völlig familienfremden Rechtsanwältin Dr. Ingeborg  H A L L E R, Salzburg  für alle Angelegenheiten  leidet ebenso ex tunc an absoluter  Nichtigkeit, ist unwirksam und völlg gegenstandslos !

                Die Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg vom 11.8.2004 - ON 246  vermag ebenfalls keineswegs diese seit dem 17.10.2003 unzweifelhaft bestehende Nichtigkeit zu heilen . Ich werde darauf später noch ausführlicher eingehen. 


                  NULLITAS   NULLITATUM  dann letztendlich lieferte auch noch der OGH am 23.10.2007  mit dem Beschluß  3 Ob 152/07 k - ON 412 , weil auch der 5er Senat  SCHIEMER / PRÜCKNER / SAILER / JENSIK / FICHTENAU  nicht erkannt hatte,  daß von Anfang an eine völlig falsche Weichenstellung am 17.10.2003 am BG Neumarkt erfolgt war, die nur durch das konsequente Zurückstoßen des gesamten auf Abwege geratenen Zuges bis zum Bahnhof Neumarkt geheilt werden kann direkt beim fatalen  Weichensteller und Fahrdienstleiter Dr. Michael   M A D E L I U S.

                    Seit diesem 17.10.2003 befindet sich das  V E R B R E C H E N S  -  O P F E R   WOLFGANG S. somit in erpresserischer  Geiselhaft und  Gefangenschaft der durchaus kriminellen Führungs - Clique der auf die absurdesten Abwege geratenen  "Lebens - Hilfe"  Salzburg. Und der Hofrat der Salzburger Landesregierung Dr. Herbert  P R U C H E R  trägt eindeutig höchstpersönlich die fachbehördliche  Verantwortung für diese absolut menschenrechtswidrige Sklaven - Halterei in einem bestens getarnten  "Wohn - Heim". Die konsequente Verweigerung des Heimvertrages, die ständigen Interventionern bei den Gerichten, auch das Überprüfungsverfahren  nach dem Heimaufenthaltsgesetz zu verunmöglichen , all dies spricht Klartext darüber, welch atemberaubend kriminelle Seilschaften da am Werk sind nach wie vor 

                    Wolfgang S. wird demnächst beim Bundes - Sozialamt , Landesstelle Salzburg einen dementsprechenden Antrag nach dem VOG stellen, nach dem sozialrechtlichen Verbrechens - Opfer - Gesetz des Bundes  sowie auch eine Amtshaftungsklage auf der Basis von § 24 Heimaufenthaltsgesetz iVm Art.7 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit  -  auf die Republik kommt also insgesamt eine absolut berechtigte Forderung zu höher bereits als jene wegen der  " 2865 Tage" des Peter  HEIDEGGER.        

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