Freitag, 12. Oktober 2012

VORBILDHAFT : K - HG = KÄRNTNER HEIM - GESETZ !

FÖDERALISTISCHES  CHAOS  TOTAL  BEI  DEN   HEIM  -  GESETZEN    DER  9  BUNDES  -  LÄNDER !

                  Schier nicht zu fassen ist die extreme Unterschiedlichkeit  bei den jeweiligen landesrechtlichen  (Pflege) - Heim-Gesetzen bzw. - Verordnungen !!!  Da kommt man wirklich aus dem Staunen nicht mehr heraus, wenn man alle 9 diesbezüglichen  Regelungen genau durchstudiert und vergleicht !  Warum erwähne ich das heute hier : soeben ist die Nummer 5 der ÖZPR  per Post eingelangt mit diversen sehr interessanten aktuellen Beiträgen zum Heimrecht. Mein ganz spezieller Anlaß ist jedoch  wieder einmal ein absoluter Super - Fund gestern im Internet. mehr zufällig entdeckte ich die nach wie vor sehr lesenswerte, wenngleich durch Zeitablauf  massiv veraltete Abhandlung  des Innsbrucker  Zivil - Rechtlers Univ.Prof. Michael  G A N N E R  über die kunterbunte Landschaft der 9 österreichischen Landesgesetze & Verordnungen zum Heim - Betrieb  aus 1998, mit kleineren Ergänzungen offensichtlich aus 2001 und 2006.

       Damals also im Jahre 1998 schrieb dieser engagierte Heim - Rechtler bezüglich  K Ä R N T E N auf S. 6 seiner Abhandlung: "Das Kärntner HeimG schreibt grundsätzlich zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Heimträgern und Heimbewohnern den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vor (§ 6 Abs.1). Davon  AUSGENOMMEN  sind aber die Fälle, in denen  BEHINDERTE  mittels   BESCHEID  in ein Pflegeheim, eine Pflegestation oder ein Wohnheim für Behinderte  AUFGENOMMEN   werden. Es wird nicht etwa die Verpflichtung  zum Vertragsabschluß in diesen Fällen nur abgeschwächt, sondern gerade in das Gegenteil verkehrt.  EIN   VERTRAGS  -  ABSCHLUSS   SCHEINT   HIER PRINZIPIELL   NICHT   VORGESEHEN.......(.Zitat wörtlich: " ENTFÄLLT    DER   ABSCHLUSS   EINES  VERTRAGES ")

               Warum wüte ich hier massiv mit der ROTEN  FARBE: weil hier der Schlüssel zu finden ist für das hier im Blog aufgezeigte Mega - Problem der skandalösen  Vertrags - Verweigerung in den Behinderten - Heimen diverser Bundesländer !  Kärnten hat übrigens dann später mit dem LGBl.69/2005 diese Bestimmungen im § 6 K - HG an die neue Rechtslage  durch das Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes  angepaßt und die strikte ausnahmslose schriftliche Vertrags - Pflicht auch für alle Behinderten - Heime landesgesetzlich festgeschrieben. Übrigens ist das K -HG das einzige diesbezügliche Landes G, das ausdrücklich überhaupt sämliche Behindertenheime erfaßt, während  alle 8 anderen Regelungen definitiv das Gegenteil anordnen, nämlich die  Nicht - Zuständigkeit für die vollstationären Einrichtungen der Behinderten - Hilfe !! Siehe dazu die punktgenaue Regelung im § 1 Abs.1 lit b des K - HG

               Und nun zu  S A L Z B U R G  oh du lieber Schreck: ausdrücklich wurde schon in der Stammfassung des PG (Salzburger  Pflegegesetz)  1999 angeordnet, daß die Behindertenheime diese umfassenden Rechte eben nicht bekommen ! Aber bis dato ist auch im Salzburger Behinderten - Gesetz nicht die geringste Regelung erfolgt über die vollstationäre Unterbringung überhaupt und natürlich auch nicht zur Heimvertragspflicht !!!  Wer nun naiv und gutgläubig vermutet, daß sich die Heimträger in Salzburg an das übergeordnete Heimvertragsgesetz des Bundes von sich aus halten oder daß etwa gar die diesbezügliche Heimaufsicht des Landes aktiv und tätig wird  -  der muß sich leider belehren lassen über das prompte Gegenteil . Denn es herrscht absolute  WILLKÜR    bei  landesrechtlicher  ZU  -  WEISUNG  von schwerbehinderten Mitmenschen in eine exklusive, segregierende und stigmatisierende  Hascherl - Haft - Anstalt, wie sie vorwiegend von dieser auf absurde Abwege geratenen angeblichen  "Lebens- Hilfe" in perfekter Tarnung  landesweit betrieben  werden. 


 WO   BLEIBT   DER   KONSENSUALE   HEIM  -  VERTRAG   FÜR  WOLFGANG S. ???


WER  SETZT   RECHT  &  GESETZ   DURCH   HIER   IN   SALZBURG ?

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