FÖDERALISTISCHES CHAOS TOTAL BEI DEN HEIM - GESETZEN DER 9 BUNDES - LÄNDER !
Schier nicht zu fassen ist die extreme Unterschiedlichkeit bei den jeweiligen landesrechtlichen (Pflege) - Heim-Gesetzen bzw. - Verordnungen !!! Da kommt man wirklich aus dem Staunen nicht mehr heraus, wenn man alle 9 diesbezüglichen Regelungen genau durchstudiert und vergleicht ! Warum erwähne ich das heute hier : soeben ist die Nummer 5 der ÖZPR per Post eingelangt mit diversen sehr interessanten aktuellen Beiträgen zum Heimrecht. Mein ganz spezieller Anlaß ist jedoch wieder einmal ein absoluter Super - Fund gestern im Internet. mehr zufällig entdeckte ich die nach wie vor sehr lesenswerte, wenngleich durch Zeitablauf massiv veraltete Abhandlung des Innsbrucker Zivil - Rechtlers Univ.Prof. Michael G A N N E R über die kunterbunte Landschaft der 9 österreichischen Landesgesetze & Verordnungen zum Heim - Betrieb aus 1998, mit kleineren Ergänzungen offensichtlich aus 2001 und 2006.
Damals also im Jahre 1998 schrieb dieser engagierte Heim - Rechtler bezüglich K Ä R N T E N auf S. 6 seiner Abhandlung: "Das Kärntner HeimG schreibt grundsätzlich zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Heimträgern und Heimbewohnern den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vor (§ 6 Abs.1). Davon AUSGENOMMEN sind aber die Fälle, in denen BEHINDERTE mittels BESCHEID in ein Pflegeheim, eine Pflegestation oder ein Wohnheim für Behinderte AUFGENOMMEN werden. Es wird nicht etwa die Verpflichtung zum Vertragsabschluß in diesen Fällen nur abgeschwächt, sondern gerade in das Gegenteil verkehrt. EIN VERTRAGS - ABSCHLUSS SCHEINT HIER PRINZIPIELL NICHT VORGESEHEN.......(.Zitat wörtlich: " ENTFÄLLT DER ABSCHLUSS EINES VERTRAGES ")
Warum wüte ich hier massiv mit der ROTEN FARBE: weil hier der Schlüssel zu finden ist für das hier im Blog aufgezeigte Mega - Problem der skandalösen Vertrags - Verweigerung in den Behinderten - Heimen diverser Bundesländer ! Kärnten hat übrigens dann später mit dem LGBl.69/2005 diese Bestimmungen im § 6 K - HG an die neue Rechtslage durch das Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes angepaßt und die strikte ausnahmslose schriftliche Vertrags - Pflicht auch für alle Behinderten - Heime landesgesetzlich festgeschrieben. Übrigens ist das K -HG das einzige diesbezügliche Landes G, das ausdrücklich überhaupt sämliche Behindertenheime erfaßt, während alle 8 anderen Regelungen definitiv das Gegenteil anordnen, nämlich die Nicht - Zuständigkeit für die vollstationären Einrichtungen der Behinderten - Hilfe !! Siehe dazu die punktgenaue Regelung im § 1 Abs.1 lit b des K - HG
Und nun zu S A L Z B U R G oh du lieber Schreck: ausdrücklich wurde schon in der Stammfassung des PG (Salzburger Pflegegesetz) 1999 angeordnet, daß die Behindertenheime diese umfassenden Rechte eben nicht bekommen ! Aber bis dato ist auch im Salzburger Behinderten - Gesetz nicht die geringste Regelung erfolgt über die vollstationäre Unterbringung überhaupt und natürlich auch nicht zur Heimvertragspflicht !!! Wer nun naiv und gutgläubig vermutet, daß sich die Heimträger in Salzburg an das übergeordnete Heimvertragsgesetz des Bundes von sich aus halten oder daß etwa gar die diesbezügliche Heimaufsicht des Landes aktiv und tätig wird - der muß sich leider belehren lassen über das prompte Gegenteil . Denn es herrscht absolute WILLKÜR bei landesrechtlicher ZU - WEISUNG von schwerbehinderten Mitmenschen in eine exklusive, segregierende und stigmatisierende Hascherl - Haft - Anstalt, wie sie vorwiegend von dieser auf absurde Abwege geratenen angeblichen "Lebens- Hilfe" in perfekter Tarnung landesweit betrieben werden.
Schier nicht zu fassen ist die extreme Unterschiedlichkeit bei den jeweiligen landesrechtlichen (Pflege) - Heim-Gesetzen bzw. - Verordnungen !!! Da kommt man wirklich aus dem Staunen nicht mehr heraus, wenn man alle 9 diesbezüglichen Regelungen genau durchstudiert und vergleicht ! Warum erwähne ich das heute hier : soeben ist die Nummer 5 der ÖZPR per Post eingelangt mit diversen sehr interessanten aktuellen Beiträgen zum Heimrecht. Mein ganz spezieller Anlaß ist jedoch wieder einmal ein absoluter Super - Fund gestern im Internet. mehr zufällig entdeckte ich die nach wie vor sehr lesenswerte, wenngleich durch Zeitablauf massiv veraltete Abhandlung des Innsbrucker Zivil - Rechtlers Univ.Prof. Michael G A N N E R über die kunterbunte Landschaft der 9 österreichischen Landesgesetze & Verordnungen zum Heim - Betrieb aus 1998, mit kleineren Ergänzungen offensichtlich aus 2001 und 2006.
Damals also im Jahre 1998 schrieb dieser engagierte Heim - Rechtler bezüglich K Ä R N T E N auf S. 6 seiner Abhandlung: "Das Kärntner HeimG schreibt grundsätzlich zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Heimträgern und Heimbewohnern den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vor (§ 6 Abs.1). Davon AUSGENOMMEN sind aber die Fälle, in denen BEHINDERTE mittels BESCHEID in ein Pflegeheim, eine Pflegestation oder ein Wohnheim für Behinderte AUFGENOMMEN werden. Es wird nicht etwa die Verpflichtung zum Vertragsabschluß in diesen Fällen nur abgeschwächt, sondern gerade in das Gegenteil verkehrt. EIN VERTRAGS - ABSCHLUSS SCHEINT HIER PRINZIPIELL NICHT VORGESEHEN.......(.Zitat wörtlich: " ENTFÄLLT DER ABSCHLUSS EINES VERTRAGES ")
Warum wüte ich hier massiv mit der ROTEN FARBE: weil hier der Schlüssel zu finden ist für das hier im Blog aufgezeigte Mega - Problem der skandalösen Vertrags - Verweigerung in den Behinderten - Heimen diverser Bundesländer ! Kärnten hat übrigens dann später mit dem LGBl.69/2005 diese Bestimmungen im § 6 K - HG an die neue Rechtslage durch das Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes angepaßt und die strikte ausnahmslose schriftliche Vertrags - Pflicht auch für alle Behinderten - Heime landesgesetzlich festgeschrieben. Übrigens ist das K -HG das einzige diesbezügliche Landes G, das ausdrücklich überhaupt sämliche Behindertenheime erfaßt, während alle 8 anderen Regelungen definitiv das Gegenteil anordnen, nämlich die Nicht - Zuständigkeit für die vollstationären Einrichtungen der Behinderten - Hilfe !! Siehe dazu die punktgenaue Regelung im § 1 Abs.1 lit b des K - HG
Und nun zu S A L Z B U R G oh du lieber Schreck: ausdrücklich wurde schon in der Stammfassung des PG (Salzburger Pflegegesetz) 1999 angeordnet, daß die Behindertenheime diese umfassenden Rechte eben nicht bekommen ! Aber bis dato ist auch im Salzburger Behinderten - Gesetz nicht die geringste Regelung erfolgt über die vollstationäre Unterbringung überhaupt und natürlich auch nicht zur Heimvertragspflicht !!! Wer nun naiv und gutgläubig vermutet, daß sich die Heimträger in Salzburg an das übergeordnete Heimvertragsgesetz des Bundes von sich aus halten oder daß etwa gar die diesbezügliche Heimaufsicht des Landes aktiv und tätig wird - der muß sich leider belehren lassen über das prompte Gegenteil . Denn es herrscht absolute WILLKÜR bei landesrechtlicher ZU - WEISUNG von schwerbehinderten Mitmenschen in eine exklusive, segregierende und stigmatisierende Hascherl - Haft - Anstalt, wie sie vorwiegend von dieser auf absurde Abwege geratenen angeblichen "Lebens- Hilfe" in perfekter Tarnung landesweit betrieben werden.
WO BLEIBT DER KONSENSUALE HEIM - VERTRAG FÜR WOLFGANG S. ???
WER SETZT RECHT & GESETZ DURCH HIER IN SALZBURG ?
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