Mittwoch, 24. Oktober 2012

AUCH DER OGH IST AM VÖLLIG FALSCHEN GELEISE UNTERWEGS : ZWANGS - EINWEISUNG IN EIN BEHINDERTEN - HEIM ???

U N F A S S B A R   :    SOGAR   DER   OBERSTE   GERICHTSHOF  LÄSST   SICH   AUSTRIXEN !   7 Ob 175/06 w  vom 11.10.2006

       Durch gezieltes "Screening" im Internet  zum Reiz - Thema der zwangsweisen  " EIN  -  WEISUNG "  in ein dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Behinderten - Heim  habe ich nun tatsächlich mehrere höchst bedeutsame  Feststellungen des OGH in diversen oberstgerichtlichen Entscheidungen gefunden ! Greifen wir vorerst zum  BESCHLUSS  OGH  7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 : mit dieser Entscheidung wurde der REKURS  der  "LEBENS  -  HILFE"  Niederösterreich  gegen den Aufhebungs - Beschluß des OLG Wien vom 25.4.2006  mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Es geht dabei ursprünglich um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall vom 6.12.2002, wobei ein schwerbehinderter Klient der LH  durch Unachtsamkeit des Betreuers in einem EKZ   unbemerkt "durchging", unkontrolliert auf die Straße lief und überfahren wurde. Die nachfolgende gesalzene Schadenersatz - Klage landete am LG Wiener Neustadt in I.Instanz und wurde vorerst abgewiesen, das OLG Wien jedoch entschied total anders und reagierte mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit ganz grob der Sachverhalt, soweit er mir bislang bekannt geworden ist.
           Von  allerhöchster Bedeutung  jedoch für uns ist hier die Beurteilung des Rechts - Verhältnisses zwischen dem Klienten der LH und Heim - Bewohner  M A R T I N  K. und dem  Heim - Träger  als Erfüllungsgehilfen der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe. In den Feststellungen des OGH finden wir folgende  schier unglaubliche Text - Partien:  "Die Erstbeklagte ist eine Vereinigung, die sich um geistig behinderte Menschen kümmert. Sie betreibt cirka 80 Wohneinrichtungen für geistig behinderte Menschen in NÖ. Die Behinderten  werden mit  B E S C H E I D  des Landes NÖ auf Basis des NÖ Sozialhilfegesetzes in eine Einrichtung der Erstbeklagten   E I N  -  G E W I E S E N......
          Die  Beklagten beantragten Klagsabweisung..............Zwischen dem  Kläger, der unfallversichert sei, und der Erstbeklagten (LH - NÖ)  BESTEHE  KEINE WIE  IMMER   GEARTETE   RECHTS  -  BEZIEHUNG,   sodaß auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB ausscheide ...............


                Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwischen dem Kläger, dem gemäß dem NÖ SHG Ansprüche zustünden, und dem Land NÖ bestehe eine öffentlich - rechtliche  Sonder - Verbindung. Zur Erfüllung der Aufgaben habe das Land NÖ mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung geschlossen,  ZWISCHEN  DEM   KLÄGER  UND  DER   ERSTBEKLAGTEN  BESTEHE   KEINE   RECHTS  -  BEZIEHUNG,  INSBESONDERE   KEIN   BETREUUNGS  -  VERTRAG................
              Aus der "Rechtlichen  Beurteilung" des OGH:  " Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig..............Alle Beteiligten gehen zutreffend  davon aus, daß zwischen den Streitteilen   KEIN   VERTRAGLICHES   VERHÄLTNIS  BESTEHT   und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt "  Es folgen umfangreiche Darlegungen zum Aspekt dieser Schutzwirkung.

           Summa  Summarum  des aufmerksamen Kritikers aus heutiger Sicht:  Dieser Fall beleuchtet exemplarisch die Situation vor genau 10 Jahren : der ME 366 der XXI.GP. war bereits ausgesandt mit einem  Entwurf für ein  neues Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes. Nach und nach trudelten dann die knapp 40 öffentlichen Stellungnahmen ein im zuständigen BMJ und im Parlament. Darunter auch die hier schon abgehandelte Stellungnahme der "Lebenshilfe Österreich". Während  der zuständige Legist im BMJ, vermutlich Dr. Arno  E N G E L ,  noch im ME 366 und dann auch noch in der RV 202 der nachfolgenden XXII.GP.  die ominösen  "ZUWEISUNGS  -  BESCHEIDE"  einiger Landesregierungen extra erwähnte als angebliche Ausnahmen von der bevorstehenden strikten schriftlichen Heim - Vertrags - Pflicht , finden wir dann im Justiz - Ausschuß - Bericht Nr. 377 vom  20.Jänner 2004  keinerlei Hinweis mehr darauf. Auch im dann beschlossenen Gesetz findet sich absolut kein Hinweis daruf , daß  "ZUGEWIESENE"  Heimlinge  der Behindertenhilfe von der strikten Pflicht zur Erstellung von schriftlichen Heimverträgen nach allen Vorgaben des BGBl.I/12/2004  ausgenommen wären !!!
              Was also wollte der gesetzgebende Nationalrat erreichen mit seinem Gesetzes - Beschluß vom 29.Jänner 2004 ? Haben etwa sämtliche Abgeordneten des NR damals das aufgezeigte Problem überhaupt nicht begriffen ? Manches deutet darauf hin, daß es so war und auch heute noch so ist. Sogar der versierte Spezialist für Heim - Verträge  NR Jackie  M A I E R  aus Salzburg (freigestellt von der Arbeiterkammer !) zeigt sich jetzt im Oktober 2012  total erschüttert und entsetzt darüber,  daß bislang niemand dieses gravierende Problem aufgedeckt hatte !!!    Wie nun soll das weitergehen ?  Sogar der OGH  hat sich austrixen lassen !!! Sogar der OGH  sieht absolut keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner  WOLFGANG S. und dem Heim - Träger  LHS !?

ABSOLUTE    RECHT  -  LOSIGKEIT   der   HEIM  -  HÄFTLINGE    der    " LEBENS  -  HILFE "  AUCH   VOM   OGH    ABGESEGNET  ??

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