U N F A S S B A R : SOGAR DER OBERSTE GERICHTSHOF LÄSST SICH AUSTRIXEN ! 7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006
Durch gezieltes "Screening" im Internet zum Reiz - Thema der zwangsweisen " EIN - WEISUNG " in ein dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Behinderten - Heim habe ich nun tatsächlich mehrere höchst bedeutsame Feststellungen des OGH in diversen oberstgerichtlichen Entscheidungen gefunden ! Greifen wir vorerst zum BESCHLUSS OGH 7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 : mit dieser Entscheidung wurde der REKURS der "LEBENS - HILFE" Niederösterreich gegen den Aufhebungs - Beschluß des OLG Wien vom 25.4.2006 mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Es geht dabei ursprünglich um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall vom 6.12.2002, wobei ein schwerbehinderter Klient der LH durch Unachtsamkeit des Betreuers in einem EKZ unbemerkt "durchging", unkontrolliert auf die Straße lief und überfahren wurde. Die nachfolgende gesalzene Schadenersatz - Klage landete am LG Wiener Neustadt in I.Instanz und wurde vorerst abgewiesen, das OLG Wien jedoch entschied total anders und reagierte mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit ganz grob der Sachverhalt, soweit er mir bislang bekannt geworden ist.
Von allerhöchster Bedeutung jedoch für uns ist hier die Beurteilung des Rechts - Verhältnisses zwischen dem Klienten der LH und Heim - Bewohner M A R T I N K. und dem Heim - Träger als Erfüllungsgehilfen der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe. In den Feststellungen des OGH finden wir folgende schier unglaubliche Text - Partien: "Die Erstbeklagte ist eine Vereinigung, die sich um geistig behinderte Menschen kümmert. Sie betreibt cirka 80 Wohneinrichtungen für geistig behinderte Menschen in NÖ. Die Behinderten werden mit B E S C H E I D des Landes NÖ auf Basis des NÖ Sozialhilfegesetzes in eine Einrichtung der Erstbeklagten E I N - G E W I E S E N......
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung..............Zwischen dem Kläger, der unfallversichert sei, und der Erstbeklagten (LH - NÖ) BESTEHE KEINE WIE IMMER GEARTETE RECHTS - BEZIEHUNG, sodaß auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB ausscheide ...............
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwischen dem Kläger, dem gemäß dem NÖ SHG Ansprüche zustünden, und dem Land NÖ bestehe eine öffentlich - rechtliche Sonder - Verbindung. Zur Erfüllung der Aufgaben habe das Land NÖ mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung geschlossen, ZWISCHEN DEM KLÄGER UND DER ERSTBEKLAGTEN BESTEHE KEINE RECHTS - BEZIEHUNG, INSBESONDERE KEIN BETREUUNGS - VERTRAG................
Aus der "Rechtlichen Beurteilung" des OGH: " Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen KEIN VERTRAGLICHES VERHÄLTNIS BESTEHT und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt " Es folgen umfangreiche Darlegungen zum Aspekt dieser Schutzwirkung.
Summa Summarum des aufmerksamen Kritikers aus heutiger Sicht: Dieser Fall beleuchtet exemplarisch die Situation vor genau 10 Jahren : der ME 366 der XXI.GP. war bereits ausgesandt mit einem Entwurf für ein neues Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes. Nach und nach trudelten dann die knapp 40 öffentlichen Stellungnahmen ein im zuständigen BMJ und im Parlament. Darunter auch die hier schon abgehandelte Stellungnahme der "Lebenshilfe Österreich". Während der zuständige Legist im BMJ, vermutlich Dr. Arno E N G E L , noch im ME 366 und dann auch noch in der RV 202 der nachfolgenden XXII.GP. die ominösen "ZUWEISUNGS - BESCHEIDE" einiger Landesregierungen extra erwähnte als angebliche Ausnahmen von der bevorstehenden strikten schriftlichen Heim - Vertrags - Pflicht , finden wir dann im Justiz - Ausschuß - Bericht Nr. 377 vom 20.Jänner 2004 keinerlei Hinweis mehr darauf. Auch im dann beschlossenen Gesetz findet sich absolut kein Hinweis daruf , daß "ZUGEWIESENE" Heimlinge der Behindertenhilfe von der strikten Pflicht zur Erstellung von schriftlichen Heimverträgen nach allen Vorgaben des BGBl.I/12/2004 ausgenommen wären !!!
Was also wollte der gesetzgebende Nationalrat erreichen mit seinem Gesetzes - Beschluß vom 29.Jänner 2004 ? Haben etwa sämtliche Abgeordneten des NR damals das aufgezeigte Problem überhaupt nicht begriffen ? Manches deutet darauf hin, daß es so war und auch heute noch so ist. Sogar der versierte Spezialist für Heim - Verträge NR Jackie M A I E R aus Salzburg (freigestellt von der Arbeiterkammer !) zeigt sich jetzt im Oktober 2012 total erschüttert und entsetzt darüber, daß bislang niemand dieses gravierende Problem aufgedeckt hatte !!! Wie nun soll das weitergehen ? Sogar der OGH hat sich austrixen lassen !!! Sogar der OGH sieht absolut keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner WOLFGANG S. und dem Heim - Träger LHS !?
ABSOLUTE RECHT - LOSIGKEIT der HEIM - HÄFTLINGE der " LEBENS - HILFE " AUCH VOM OGH ABGESEGNET ??
Durch gezieltes "Screening" im Internet zum Reiz - Thema der zwangsweisen " EIN - WEISUNG " in ein dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Behinderten - Heim habe ich nun tatsächlich mehrere höchst bedeutsame Feststellungen des OGH in diversen oberstgerichtlichen Entscheidungen gefunden ! Greifen wir vorerst zum BESCHLUSS OGH 7 Ob 175/06 w vom 11.10.2006 : mit dieser Entscheidung wurde der REKURS der "LEBENS - HILFE" Niederösterreich gegen den Aufhebungs - Beschluß des OLG Wien vom 25.4.2006 mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Es geht dabei ursprünglich um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall vom 6.12.2002, wobei ein schwerbehinderter Klient der LH durch Unachtsamkeit des Betreuers in einem EKZ unbemerkt "durchging", unkontrolliert auf die Straße lief und überfahren wurde. Die nachfolgende gesalzene Schadenersatz - Klage landete am LG Wiener Neustadt in I.Instanz und wurde vorerst abgewiesen, das OLG Wien jedoch entschied total anders und reagierte mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit ganz grob der Sachverhalt, soweit er mir bislang bekannt geworden ist.
Von allerhöchster Bedeutung jedoch für uns ist hier die Beurteilung des Rechts - Verhältnisses zwischen dem Klienten der LH und Heim - Bewohner M A R T I N K. und dem Heim - Träger als Erfüllungsgehilfen der landesrechtlichen Behinderten - Hilfe. In den Feststellungen des OGH finden wir folgende schier unglaubliche Text - Partien: "Die Erstbeklagte ist eine Vereinigung, die sich um geistig behinderte Menschen kümmert. Sie betreibt cirka 80 Wohneinrichtungen für geistig behinderte Menschen in NÖ. Die Behinderten werden mit B E S C H E I D des Landes NÖ auf Basis des NÖ Sozialhilfegesetzes in eine Einrichtung der Erstbeklagten E I N - G E W I E S E N......
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung..............Zwischen dem Kläger, der unfallversichert sei, und der Erstbeklagten (LH - NÖ) BESTEHE KEINE WIE IMMER GEARTETE RECHTS - BEZIEHUNG, sodaß auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB ausscheide ...............
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwischen dem Kläger, dem gemäß dem NÖ SHG Ansprüche zustünden, und dem Land NÖ bestehe eine öffentlich - rechtliche Sonder - Verbindung. Zur Erfüllung der Aufgaben habe das Land NÖ mit der Erstbeklagten eine Vereinbarung geschlossen, ZWISCHEN DEM KLÄGER UND DER ERSTBEKLAGTEN BESTEHE KEINE RECHTS - BEZIEHUNG, INSBESONDERE KEIN BETREUUNGS - VERTRAG................
Aus der "Rechtlichen Beurteilung" des OGH: " Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rekurswerber für nicht stichhältig..............Alle Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen KEIN VERTRAGLICHES VERHÄLTNIS BESTEHT und eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger nur auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land NÖ und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrages in Betracht kommt " Es folgen umfangreiche Darlegungen zum Aspekt dieser Schutzwirkung.
Summa Summarum des aufmerksamen Kritikers aus heutiger Sicht: Dieser Fall beleuchtet exemplarisch die Situation vor genau 10 Jahren : der ME 366 der XXI.GP. war bereits ausgesandt mit einem Entwurf für ein neues Heim - Vertrags - Gesetz des Bundes. Nach und nach trudelten dann die knapp 40 öffentlichen Stellungnahmen ein im zuständigen BMJ und im Parlament. Darunter auch die hier schon abgehandelte Stellungnahme der "Lebenshilfe Österreich". Während der zuständige Legist im BMJ, vermutlich Dr. Arno E N G E L , noch im ME 366 und dann auch noch in der RV 202 der nachfolgenden XXII.GP. die ominösen "ZUWEISUNGS - BESCHEIDE" einiger Landesregierungen extra erwähnte als angebliche Ausnahmen von der bevorstehenden strikten schriftlichen Heim - Vertrags - Pflicht , finden wir dann im Justiz - Ausschuß - Bericht Nr. 377 vom 20.Jänner 2004 keinerlei Hinweis mehr darauf. Auch im dann beschlossenen Gesetz findet sich absolut kein Hinweis daruf , daß "ZUGEWIESENE" Heimlinge der Behindertenhilfe von der strikten Pflicht zur Erstellung von schriftlichen Heimverträgen nach allen Vorgaben des BGBl.I/12/2004 ausgenommen wären !!!
Was also wollte der gesetzgebende Nationalrat erreichen mit seinem Gesetzes - Beschluß vom 29.Jänner 2004 ? Haben etwa sämtliche Abgeordneten des NR damals das aufgezeigte Problem überhaupt nicht begriffen ? Manches deutet darauf hin, daß es so war und auch heute noch so ist. Sogar der versierte Spezialist für Heim - Verträge NR Jackie M A I E R aus Salzburg (freigestellt von der Arbeiterkammer !) zeigt sich jetzt im Oktober 2012 total erschüttert und entsetzt darüber, daß bislang niemand dieses gravierende Problem aufgedeckt hatte !!! Wie nun soll das weitergehen ? Sogar der OGH hat sich austrixen lassen !!! Sogar der OGH sieht absolut keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen dem Heim - Bewohner WOLFGANG S. und dem Heim - Träger LHS !?
ABSOLUTE RECHT - LOSIGKEIT der HEIM - HÄFTLINGE der " LEBENS - HILFE " AUCH VOM OGH ABGESEGNET ??
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