WAS GESCHAH VOR GENAU 9 JAHREN AM FREITAG, den 17. OKTOBER 2003
Heute jährt sich tatsächlich bereits zum 9. Male die gewaltsame "ENT - FÜHRUNG" des Wolfgang aus dem Familienverband. Somit mehr als Anlaß genug, um erneut die nackten Fakten zu betrachten. Nach massiven strafrechtlich relevanten Mißhandlungs - Vorwürfen wird die Kriminal - Polizei aktiv, observiert durch etliche Wochen oder sogar Monate und schlägt dann am Freitag, den 17. Oktober 2003 entschlossen zu : in einem strategisch günstigen Augenblick wird Wolfgang durch die vorgeschobene Sozial - Arbeiterin der "Lebens - Hilfe", die er schon von früher genau kennt, mehr oder minder gewaltsam aus dem elterlichen Foto - Geschäft in Neumarkt bei Salzburg entführt und sofort zum Verhör ins Gemeindeamt gebracht, weil sich der örtliche Kommandant der Gendarmerie für diese Manöver nicht "hergab". Nach erster Befragung durch die Polizei, Richter und andere Personen wird unverzüglich ein Gerichts - Beschluß erlassen: die Sachwalterschaft für die "Unterbringung" wird der Entführerin übertragen in Form einer Einstweiligen Verfügung im P - Akt.
Das wurde hier schon genau abgehandelt und dokumentiert vor etlichen Tagen. Das Landesgericht Salzburg hat dann im Februar 2004 diesen Beschluß rückwirkend für rechtswidrig, unwirksam und gegenstandslos bezeichnet ! Somit war die Mutter des Entführungs - Opfers weiterhin bis Anfang September 2004 die rechtmäßige Sachwalterin für alle Belange einschließlich der "Unterbringung". Das muß nun in aller Klarheit festgestellt werden - sämtliche "Amts - Handlungen" dieser rechtswidrig bestellten "Sachwalterin" sind als unwirksam & gegenstandslos zu betrachten !
Vor genau 10 Jahren, also Mitte Oktober 2002, trudelten im Justiz - Ministerium die 38 registrierten Stellungnahmen zum ME 366 der XXI.GP. ein bezüglich das neue Heim - Recht des Bundes. Dann kam der Verfassungsgerichtshof wieder einmal zum Zug und bestätigte ausführlich begründet die Kompetenz des Bundes für ein völlig neues Heim - Vertrags - Gesetz und auch für ein ebenso neues Heim - Aufenthalts - Gesetz. Die dann in der folgenden XXII.GP. eingebrachte Regierungs - Vorlage wurde vom Justiz - Ausschuß wesentlich erweitert und dann am 29.Jänner 2004 vom Nationalrat mehrheitlich beschlossen. Am 1. Juli 2004 trat dann dieses Heim - Vertrags - Gesetz in volle Kraft, das Heim AufG erst ein volles Jahr später am 1.7.2005 !
Spätestens Anfang September 2004, nach Eintritt der formellen "Rechts - Kraft" der abweisenden Rekurs - Entscheidung des LG Salzburg bezüglich der Neubestellung von Rechtsanwältin Dr. Ingeborg H A L L E R als neue Sachwalterin in allen Belangen für Wolfgang S. hätte sich diese Sachwalterin sofort um die Erstellung eines konsensual ausgehandelten Heim - Vertrages kümmern müssen. Das Pflegschafts - Gericht hätte sie dazu zwingend veranlassen müssen durch eine entsprechende Weisung. All dies ist nicht geschehen bis zum heutigen Tage !!! Obwohl die Intention der Gesetzgebung in dieser speziellen Frage ganz eindeutig und unzweifelhaft ist, wird vom Heimträger "Lebens - Hilfe" mit einer geradezu "dogmatischen" Begründung nach wie vor der Heim - Vertrag verweigert, obwohl er mittlerweile formell eingeklagt worden ist am BG Salzburg mit GZ 33 C 207 i - siehe die bisherige Berichterstattung hier im Blog .
Gerade heute am 9. Jahrestag der gewaltsamen "Entführung" des Wolfgang aus dem Familienverband müssen wir nun nochmals die Rechtslage genau beleuchten & ausloten ! Denn es herrschen nach wie vor absolut haarsträubende Fehldeutungen & Irrtümer in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen eines Heim - Eintrittes, unter welchen Umständen und Vorzeichen auch immer ! Durch jeden "Eintritt" bzw. "Einzug" bzw. jedwede andere Form der "Einlieferung" in ein Behinderten - Heim wird ein spezielles "VERTRAGS - VERHÄLTNIS" begründet zwischen dem Bewohner und dem Heimträger, völlig unabhängig von den Konditionen der Bezahlung. Absolut jeder Bewohner eines solchen Heimes wird vom allerersten Tag an zum "Konsumenten" im Sinne des Konsumenten - Schutz - Gesetzes, und zum "Verbraucher" im Sinne der EU -Rechtlichen Richtlinien zum Verbraucher - Schutz, das gilt schon seit über 20 oder 30 Jahren. Seit dem 1.7.2004 gilt zusätzlich alles, was im Heimvertragsgesetz speziell angeordnet worden ist, vorneweg die zwingende Schriftlichkeit des Heimvertrages , ein umfangreicher Katalog von grundrechtlichen Persönlichkeitsrechten etc.
All dem zu Trotz behauptet nun der beklagte Heimträger "Lebenshilfe Salzburg gGmbH" in der öffentlichen "Vorbereitenden Tagsatzung" am BG Salzburg noch am 1.10.2012 keck & frech, der Wolfgang sei kein Konsument im Sinne des KSchG, sondern ein spezieller Z U W E I S L I N G der Landesregierung, ohne irgendein Vertragsverhältnis mit dem Heimträger !!! Und offensichtlich wurde diese Rechtsansicht bislang auch von dieser Landesregierung Salzburg aufrechterhalten und möglicherweise sogar vom zuständigen Justiz - Ministerium. Wir werden nun sehen, welches Urteil "Im Namen der Republik" das BG Salzburg fällen wird.
Schon in der öffentlichen Stellungnahme 14/SN - 366 ME der XXI.GP. hat die zentrale Führung der "Lebenshilfe Österreich" zum Entwurf des Heimvertragsgesetzes festgestellt: "Generell ist die Einbindung des Heimvertragswesens in den Konsumentenschutz ein richtiger Ansatz, da dadurch die KUNDEN - EIGENSCHAFT von BewohnerInnen von Heimen und "ähnlichen Einrichtungen" deutlich unterstrichen und hervor gehoben wird . Dennoch empfiehlt es sich auch in diesem Bereich das Erkenntnis des VfGH zum Vorarlberger Pflegeheimgesetz abzuwarten......." Das war also noch vor Inkrafttreten des neuen HVerG und muß umsomehr auch jetzt gelten : ausnahmslos jeder Bewohner eines "Wohn - Heimes" der "Lebens - Hilfe" und anderer Heimträger I S T vom ersten Tag des Heim - Eintrittes an K O N S U M E N T und nicht H Ä F T L I N G .
Wie kommt es nun, daß seit über 9 Jahren all diese unzweifelhaften Fakten im Falle WOLFGANG S. total ignoriert bzw. krass fehlinterpretiert werden ? Wieso kümmern sich weder Rechtsanwälte, noch Notare und Richter als die obersten Organe der Rechts - Pflege und der Recht - Sprechung um die unabdingbaren Persönlichkeitsrechte nach diesem § 27 d Abs. 3 KSchG ? Wir werden in den kommenden Tagen diese Frage nach allen Seiten hin ausführlich betrachten, ausleuchten & ergründen !
LANDES - HÄFTLING WOLFGANG S. KLAGT AN :
WO BLEIBEN MEINE PERSÖNLICHKEITSRECHTE ??
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