Dienstag, 23. Oktober 2012

KRITIK AM SACHVERSTÄNDIGEN - UNWESEN

WER  BEENDET  ZÜGIG  DIE   VORHERRSCHENDE   GUTACHTERITIS   PERNICIOSA  FORENSIS  ??

       Die   "SALZBURGER  NACHRICHTEN"  bringen heute in der wöchentlichen Serie  "Staatsbürger" auf der S.22 folgenden Beitrag von RA Prof. Dr. Nikolaus  L E H N E R  mit folgendem Untertitel: "Fehlende Sanktion bei Fristenversäumnis,  Geruch von "Gefälligkeit", zu rasche Bestellung durch die Gerichte" und mit folgendem vollständigen Text, den sich jeder Richter hierzulande jeden Tag dreimal durchlesen sollte !

              Ich beginne vorerst mit dem Hinweis, daß die umfangreiche Liste der Sachverständigen immer wieder nicht auf dem letzten Stand ist, d.h. es sind in der Liste Sachverständige angeführt, die z. B. schon gestorben sind. In der Praxis ist es leider Usus, daß der jeweilige Auftraggeber ( meistens die Richter, in Strafsachen nunmehr der Staatsanwalt) einfach aus dem jeweiligen Sachgebiet einen Sachverständigen bestellt und ihm den Akt schickt, ohne vorher zu prüfen, ob der SV in dieser Causa ein Gutachten erstatten kann (will).

                  Es fehlt eine entsprechende Norm, daß ein SV schon aus ethischen Gründen verpflichtet sein sollte, seine BEFANGENHEIT  bei der ersten Kontaktaufnahme  - also unverzüglich - dem Gericht (Staatsanwalt) mitzuteilen , weil nach § 47 Abs.1 Z 3 StPO auch jeder Anschein der Befangenheit  "auch aus anderen Gründen" zu vermeiden ist.

                   Es fehlt des Weiteren die Sanktion, daß ein SV verpflichtet sein sollte, die von der Justiz eingeräumte FRIST unbedingt einzuhalten und bei allfälligen nicht vermeidbaren Verzögerungen diese auf eine nachvollziehbare und glaubhafte Weise zu begründen hat.

                    Ich komme nunmehr auf die Usance zurück, daß die Auftraggeber (Richter oder StA)  in den meisten Fällen immer denselben SV beauftragen, insbesondere in Verkehrs(straf)sachen. In der Praxis gibt es dann entweder schon vor der Verhandlung  "notwendige Gespräche" zwischen Auftraggeber & Gutachter, oder spätestens nach der Verhandlung bzw. nach Abschluß des Verfahrens - man geht z.B. gemeinsam essen. Wenn solche Treffen sich häufen, ergibt sich naturgemäß automatisch  ein NAHVERHÄLTNIS - auch in jenen Fällen, wo die gleiche Versicherung  z.B. nunmehr Beklagter ist und der SV darüber hinaus des Öfteren bereits Privatgutachten für diese Versicherung verfaßt hat, was generell nicht verboten ist.

                    Es erhebt sich die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, in Zukunft eine Gesetzesbestimmung zu stipulieren, wonach es einem Gerichts - SV verboten ist, Privatgutachten zu erstatten. Es wäre eine Lösung zu suchen , die den Geruch der Korruption  unter Beteiligten schon theoretisch ausschließt. Ich verweise auf den spektakulären Untreuefall in Kärnten mit den drei (eigentlich vier) Gutachtern, welchen strafrechtlich vorgeworfen wird, Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben.

                        Ich halte es aus den bekannten Gründen für völlig verfehlt, daß seit der Strafprozeßreform die Staatsanwaltschaft den Gutachter beauftragt, weil diese im Strafverfahren  quasi "Parteistellung" hat. Überspitzt könnte man von einem Privatgutachten der StA sprechen -ähnlich den Fällen, wo das Opfer zur Untermauerung seiner Darstellung ein (Privat-) Gutachten vorlegt. Überhaupt ist der Mindeststandard von österreichischen Gutachten meiner Ansicht nach sehr gering. Es könnte den Parteien, letztlich dem Steuerzahler, viel Geld ersparen, wenn bereits das erste Gutachten sich sorgfältiger mit dem Sachverhalt und allenfalls vorgelegten Privatgutachten auseinandersetzt. Dies würde weitere Gutachten ersparen.

                      Zusammenfassend ist festzuhalten: Das SV - Unwesen muß schleunig reformiert werden, weil sich die Beschwerdefälle  gegen die SV so häufen, daß vor allem der Ruf der Justiz erheblichen Schaden erleidet. Leider kommt es immer wieder vor, daß der SV den Gutachtensauftrag nicht kritisch hinterfragt und vor allem notwendige Beweisaufnahmen nicht anregt, wobei deren Ergebnis oft notwendige Basis für die Befundaufnahme und in der Folge für ein korrektes Gutachten wäre.

                     Die Gerichte bestellen viel zu oft und schnell einen SV. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß oft durch einen oder mehrere  SACHVERSTÄNDIGE  ZEUGEN von den jeweiligen Parteien im Zivil - oder Strafverfahren die Sache in der Form aufgeklärt werden kann, daß vom Gericht nur mehr die rechtlichen Schlüsse zu ziehen sind. Dies hat den Vorteil, daß ein Verfahren ohne SV in aller Regel bedeutend schneller finalisiert werden kann, darüber hinaus Kosten gespart werden und   UNNÖTIGE   VERZÖGERUNGEN  des Verfahrens unterbleiben.

                   Justizminiterin Beatrix K A R L  hat als erste erkannt, daß hier Handlungsbedarf besteht, und das Postulat aufgestellt, daß die Personen in der Justiz, also Richter & StA, noch besser ausgebildet werden müssen, und zwar strategisch. Sie müssen in der Praxis überzeugt sein, daß sie Herr des Verfahrens sind, sodaß sie nicht leichtfertig die VERANTWORTUNG   AUF   SACHVERSTÄNDIGE   ABSCHIEBEN,  was zuletzt überhand genommen hat. Wenn Richter den Akt  "loswerden" wollen, führt das oft zu Problemen nicht nur zeitlicher Natur, zu denen es - sofern das Gericht selbst die Verantwortung übernommen hätte - nicht gekommen wäre."  # Text  Ende #              

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