V E R T R A U E N S - P E R S O N
Gemäß § 27 e KONSUMENTENSCHUTZ - GESETZ, in der Fassung des Heim - Vertrag - Gesetzes 2004, BGBl. I/Nr.12, in Kraft getreten am 1.Juli 2004 , also vor mehr als 8 Jahren !!!
Abs 1) Der Heim - Bewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauens - Person namhaft zu machen. Sofern der Bewohner nichts anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen Angelegenheiten auch an die Vertrauens - Person zu wenden.
Abs.2) Wenn ein Heim - Bewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend gestört hat, hat ihn der Träger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heim - Bewohners und dessen Vertrauens - Person sind zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden. Der Träger hat dem Heim - Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauens - Person unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. "
Wer den Werdegang dieses Heim - Vertrags - Gesetzes damals genau verfolgt hat, der versteht unzweifelhaft die Intention des Gesetzgebers: absolut ausnahmslos hat jeder Heim - Bewohner seit diesem 1.Juli 2004 das unabdingbare Recht auf einen konsensual gemeinsam mit dem Heim - Träger erstellten schriftlichen Heim - Vertrag und auf Einhaltung sämtlicher in diesem Gesetz verbürgten Persönlichkeitsrechte. Es gibt tatsächlich nicht die geringste Möglichkeit, diese Intention der Gesetzgebung zu verleugnen, zu verharmlosen und zu verwässern durch gewagte Umgehungs - Konstruktionen.
Die "LEBENS - HILFE" jedoch hat in geheimer Absprache mit einigen Landesregierungen offensichtlich durchgesetzt, daß in gemeinsamer rechtsbrecherischer Komplizenschaft in "geeigneten" Einzelfällen großzügig auf die Erstellung eines solchen Heimvertrages "VERZICHTET" wird ! In der hier schon berichteten "Vorbereitenden Tagsatzung" im Verfahren des BGS zur GZ. 33 C 207/12 i über die zivilgerichtliche Klage auf unverzügliche Herausgabe des Heim - Vertrages für WOLFGANG S. am vergangenen Montag, 1.10.2012 behauptet nun die beklagte Partei "Lebenshiulfe Salzburg gGmbH" wörtlich: " Das Konsumentenschutzgesetz ist im konkreten Streitfall überhaupt nicht anwendbar, weil zwischen dem Heim - Bewohner und dem beklagten Heim - Träger keinerlei Vertragsverhältnis besteht. Uns genügt der B E S C H E I D des Landes Salzburg auf unbefristete Übernahme der gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung, Mit einer einzigen Handbewegung fegen wir ein wichtiges Schutzgesetz der Republik Österreich vom Tisch , das machen wir auch mit anderen Gesetzen nach Belieben und Willkür - so auch brauchen wir kein Heim - Aufenthalts - Gesetz, weil da würde ja letztlich doch alles aufgedeckt werden, was wir so treiben in unseren äußerlich perfekt behübschten Wohnheimen & Werkstätten......"
Und der prozeß - führende Richter ließ deutlich erkennen durch sein völlig wirres Herum - Gerede, daß er nicht im Geringsten begriffen hat die zwingende Anordnung des Gesetzgebers mit diesem § 27 e im KSchG. Dies macht ihn natürlich bestens geeignet zur Prozeß - Führung im Sinne der klar erkennbaren Intentionen der beklagten Partei : an den Machenschaften der unantastbaren "HEILIGEN KUH " mit dem irreführenden Namen "LEBENS - HILFE" darf keineswegs gerüttelt werden !!!
Gemäß § 27 e KONSUMENTENSCHUTZ - GESETZ, in der Fassung des Heim - Vertrag - Gesetzes 2004, BGBl. I/Nr.12, in Kraft getreten am 1.Juli 2004 , also vor mehr als 8 Jahren !!!
Abs 1) Der Heim - Bewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit eine Vertrauens - Person namhaft zu machen. Sofern der Bewohner nichts anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen Angelegenheiten auch an die Vertrauens - Person zu wenden.
Abs.2) Wenn ein Heim - Bewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend gestört hat, hat ihn der Träger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des Heim - Bewohners und dessen Vertrauens - Person sind zu diesem Termin unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden. Der Träger hat dem Heim - Bewohner, dessen Vertreter und der Vertrauens - Person unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. "
Wer den Werdegang dieses Heim - Vertrags - Gesetzes damals genau verfolgt hat, der versteht unzweifelhaft die Intention des Gesetzgebers: absolut ausnahmslos hat jeder Heim - Bewohner seit diesem 1.Juli 2004 das unabdingbare Recht auf einen konsensual gemeinsam mit dem Heim - Träger erstellten schriftlichen Heim - Vertrag und auf Einhaltung sämtlicher in diesem Gesetz verbürgten Persönlichkeitsrechte. Es gibt tatsächlich nicht die geringste Möglichkeit, diese Intention der Gesetzgebung zu verleugnen, zu verharmlosen und zu verwässern durch gewagte Umgehungs - Konstruktionen.
Die "LEBENS - HILFE" jedoch hat in geheimer Absprache mit einigen Landesregierungen offensichtlich durchgesetzt, daß in gemeinsamer rechtsbrecherischer Komplizenschaft in "geeigneten" Einzelfällen großzügig auf die Erstellung eines solchen Heimvertrages "VERZICHTET" wird ! In der hier schon berichteten "Vorbereitenden Tagsatzung" im Verfahren des BGS zur GZ. 33 C 207/12 i über die zivilgerichtliche Klage auf unverzügliche Herausgabe des Heim - Vertrages für WOLFGANG S. am vergangenen Montag, 1.10.2012 behauptet nun die beklagte Partei "Lebenshiulfe Salzburg gGmbH" wörtlich: " Das Konsumentenschutzgesetz ist im konkreten Streitfall überhaupt nicht anwendbar, weil zwischen dem Heim - Bewohner und dem beklagten Heim - Träger keinerlei Vertragsverhältnis besteht. Uns genügt der B E S C H E I D des Landes Salzburg auf unbefristete Übernahme der gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung, Mit einer einzigen Handbewegung fegen wir ein wichtiges Schutzgesetz der Republik Österreich vom Tisch , das machen wir auch mit anderen Gesetzen nach Belieben und Willkür - so auch brauchen wir kein Heim - Aufenthalts - Gesetz, weil da würde ja letztlich doch alles aufgedeckt werden, was wir so treiben in unseren äußerlich perfekt behübschten Wohnheimen & Werkstätten......"
Und der prozeß - führende Richter ließ deutlich erkennen durch sein völlig wirres Herum - Gerede, daß er nicht im Geringsten begriffen hat die zwingende Anordnung des Gesetzgebers mit diesem § 27 e im KSchG. Dies macht ihn natürlich bestens geeignet zur Prozeß - Führung im Sinne der klar erkennbaren Intentionen der beklagten Partei : an den Machenschaften der unantastbaren "HEILIGEN KUH " mit dem irreführenden Namen "LEBENS - HILFE" darf keineswegs gerüttelt werden !!!
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