DAS REDUNDANTE HEIM - VERTRAGS - RECHT EINZELNER BUNDES - LÄNDER : UNANWENDBARE ARTEFAKTE !!
Wenn wir nun konsequenterweise einen aktuellen Streifzug durch die derzeit geltenden Landes - Regelungen über den Heim - Vertrag machen - ja da kommen wir wahrlich aus dem Staunen nicht mehr heraus : unvorstellbares C H A O S nach wie vor trotz des Bundes - Heim - Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 !!! Wie ist das nur möglich.............Wir fangen ganz im äußersten Westen an mit VORARLBERG: dort gilt nach wie vor der § 4 des Pflegeheimgesetzes mit dem Titel "Heimvertrag" in 7 Absätzen, dessen 1. Absatz lautet : "Zwischen dem Träger eines Pflegeheimes und dem Bewohner ist ein schriftlicher Heimvertrag abzuschließen," Schadet sicherlich nicht, wenn das nach wie vor vom Land in Erinnerung gerufen wird. Gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Behinderten - Heime durch Abgrenzung der Zuständigkeiten weiter vorne imGesetz !
TIROL hat klugerweise erst im Jahre 2005 erstmals ein eigenes Heimgesetz erlassen als letztes Bundesland und dort findet sich keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag, so geht es also auch .
SALZBURG hatte in der Stammfassung des damals bahnbrechenden "Pflegegesetzes" LGBl.Nr.52/2000 sehr umfangreiche Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt in den §§ 23 bis 27 mit der Abschnitts - Überschrift "KUNDEN - SCHUTZ". Selbige wurden jedoch dann später radikal reduziert auf Verträge bezüglich Tagesbetreungsstätten und Mobile Dienste. Auch hier gilt : ausdrücklich überhaupt nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
OBERÖSTERREICH : Dort gibt es überhaupt "nur" eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz über die "Alten- und Pflegeheime", wo wir tatsächlich noch immer seit 1996 unverändert finden den § 21 "Heimvertrag", dessen Abs.1 lautet : "Der Heimträger hat mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abzuschließen". Auch hier gilt : nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
NIEDERÖSTERREICH : Auch hier gibt es nur eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz über die "Pflegeheime", mit einem umfangreichen § 15 " Heimvertrag und Heimordnung" in 7 Absätzen, dessen 1.Absatz lautet: "Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muß spätestens 2 Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden." HIer jedoch gilt diese Vorschrift ausdrücklich auch für alle stationären Einrichtungen für die "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" und auch die Patienten - Anwaltschaft nach dem § 53 NÖ SHG ist umfassend bevollmächtigt zur Kontrolle der Behinderten - Heime. Hoffentlich funktioniert das dort auch so wie vorgesehen.
WIEN hat in seinem diesbezüglichen Landesgesetz keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag und hat somit die Bundes - Kompetenz vollständig berücksichtigt mittlerweile.
BURGENLAND : hier wird es wieder "exotisch" und zwar gibt es hier einen sehr umfangreichen § 3 des "Altenwohn - und Pflegeheimgesetzes" mit der Überschrift : "Leistungsangebot des Heimträgers und wesentliche Vertragsbedingungen (HEIM - STATUT)", und dies unverändert gültig seit 1996 !!! In diesem wahrhaft "exotischen" Rechtsdokument lesen wir im Abs. 6 : "Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von 4 Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet." Und im Abs. 8 finden wir zum größten Entsetzen nach wie vor den Aspekt einer bescheidförmigen E I N - W E I S U N G in ein Pflegeheim, was stark nach Zwangs - Verbringung riecht so wie das aber nur im Unterbringungs - Gesetz vorgesehen ist. Sonderbar fürwahr, daß sich noch niemand bemüht hat, diese exotische Burgenländerei vor den VfGH zu bringen !! Dies sei hiermit formlos getan!
STEIERMARK : Hier wiederum gibt es eine modernisierte Fassung des Pflegeheimgesetzes, die die Bundes - Kompetenz anerkannt hat und sich bezüglich Heimvertrag nicht mehr äußert . Aber aus anderen Gründen betrachten wir noch kurz den § 6 der Stammfassung des St PHG vom 13.Oktober 2003 mit der Überschrift "Heimvertrag". Dort lesen wir nämlich eine äußerst bedeutsame "dogmatische" Feststellung, die wir nun bei unserer Rechtsdurchsetzung unbedingt verwenden werden: " DER EINTRITT IN EIN PFLEGEHEIM IST VERTRAGS - BEGRÜNDEND"
Auch hier gilt: nicht anwendbar für die Behinderten - Heime , weil es dafür ein separates Gesetz gibt.
KÄRNTEN : Hier wird es noch "exotischer", es wird geradezu "karantanisch": Das K-HG, das Kärntner Heimgesetz bringt in aktueller Fassung im § 6 "Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte" in umfassender Darlegung eine kunterbunte Vermischung von bundes - und landesrechtlichen Aspekten im Heimverhältnis und die strikte Pflicht zur Schriftlichkeit mit konkretem Hinweis auf das übergeordnete KSchG des Bundes und außerdem eine lückenlose Anwendbarkeit auch in sämtlichen Behindertenheimen nach der Zuständigkeitsregelung im § 1. Weiters dann auch eine strenge Heim - Aufsicht im weiteren Verlauf dieses Gesetzes, was in anderen Landesgesetzen wiederum völlig fehlt...................
SUMMA SUMMARUM : Chaos total durch föderalistische Eigenbrötelei und Separatismen verschiedenster Ausprägung , und dies volle 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes des Bundes !!! Wer soll sich da noch auskennen ??? Es ist also hoch an der Zeit , daß nun diverse Fragen endgültig und rechtsverbindlich geklärt werden durch eine authentische Interpretation des gesetzgebenden Nationalrates ! Man kann das ganz einfach nicht der anlaßbezogenen Judikatur anvertrauen ! Wir brauchen eindeutige und klare Feststellungen des Nationalrates über die in der vorhergehenden Blogpost aufgeworfenen 6 Fragen. Ich hoffe sehr, daß wir das noch heuer 2012 vollständig über die Bühne bringen !
Schon 1998 haben Heinz BARTA und Michael GANNER (Universität Innsbruck) dieses Chaos massiv beklagt & bejammert im JRP (Journal für Rechtspolitik) auf vollen und inhaltsschweren 18 Seiten, bitte nachlesen - es lohnt sich sehr ! (frei zugänglich im Internet unter "Überlegungen zum Heimvertrag")
Diese beiden mögen sich nun hier wieder zu Wort melden
Wenn wir nun konsequenterweise einen aktuellen Streifzug durch die derzeit geltenden Landes - Regelungen über den Heim - Vertrag machen - ja da kommen wir wahrlich aus dem Staunen nicht mehr heraus : unvorstellbares C H A O S nach wie vor trotz des Bundes - Heim - Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 !!! Wie ist das nur möglich.............Wir fangen ganz im äußersten Westen an mit VORARLBERG: dort gilt nach wie vor der § 4 des Pflegeheimgesetzes mit dem Titel "Heimvertrag" in 7 Absätzen, dessen 1. Absatz lautet : "Zwischen dem Träger eines Pflegeheimes und dem Bewohner ist ein schriftlicher Heimvertrag abzuschließen," Schadet sicherlich nicht, wenn das nach wie vor vom Land in Erinnerung gerufen wird. Gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Behinderten - Heime durch Abgrenzung der Zuständigkeiten weiter vorne imGesetz !
TIROL hat klugerweise erst im Jahre 2005 erstmals ein eigenes Heimgesetz erlassen als letztes Bundesland und dort findet sich keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag, so geht es also auch .
SALZBURG hatte in der Stammfassung des damals bahnbrechenden "Pflegegesetzes" LGBl.Nr.52/2000 sehr umfangreiche Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt in den §§ 23 bis 27 mit der Abschnitts - Überschrift "KUNDEN - SCHUTZ". Selbige wurden jedoch dann später radikal reduziert auf Verträge bezüglich Tagesbetreungsstätten und Mobile Dienste. Auch hier gilt : ausdrücklich überhaupt nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
OBERÖSTERREICH : Dort gibt es überhaupt "nur" eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz über die "Alten- und Pflegeheime", wo wir tatsächlich noch immer seit 1996 unverändert finden den § 21 "Heimvertrag", dessen Abs.1 lautet : "Der Heimträger hat mit jedem Heimbewohner einen schriftlichen Heimvertrag abzuschließen". Auch hier gilt : nicht anwendbar für die Behinderten - Heime !
NIEDERÖSTERREICH : Auch hier gibt es nur eine Verordnung zum Sozialhilfegesetz über die "Pflegeheime", mit einem umfangreichen § 15 " Heimvertrag und Heimordnung" in 7 Absätzen, dessen 1.Absatz lautet: "Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muß spätestens 2 Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden." HIer jedoch gilt diese Vorschrift ausdrücklich auch für alle stationären Einrichtungen für die "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" und auch die Patienten - Anwaltschaft nach dem § 53 NÖ SHG ist umfassend bevollmächtigt zur Kontrolle der Behinderten - Heime. Hoffentlich funktioniert das dort auch so wie vorgesehen.
WIEN hat in seinem diesbezüglichen Landesgesetz keinerlei Hinweis auf den Heimvertrag und hat somit die Bundes - Kompetenz vollständig berücksichtigt mittlerweile.
BURGENLAND : hier wird es wieder "exotisch" und zwar gibt es hier einen sehr umfangreichen § 3 des "Altenwohn - und Pflegeheimgesetzes" mit der Überschrift : "Leistungsangebot des Heimträgers und wesentliche Vertragsbedingungen (HEIM - STATUT)", und dies unverändert gültig seit 1996 !!! In diesem wahrhaft "exotischen" Rechtsdokument lesen wir im Abs. 6 : "Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls eine Unterbringung den Zeitraum von 4 Wochen nicht überschreitet, so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen Frist als beendet." Und im Abs. 8 finden wir zum größten Entsetzen nach wie vor den Aspekt einer bescheidförmigen E I N - W E I S U N G in ein Pflegeheim, was stark nach Zwangs - Verbringung riecht so wie das aber nur im Unterbringungs - Gesetz vorgesehen ist. Sonderbar fürwahr, daß sich noch niemand bemüht hat, diese exotische Burgenländerei vor den VfGH zu bringen !! Dies sei hiermit formlos getan!
STEIERMARK : Hier wiederum gibt es eine modernisierte Fassung des Pflegeheimgesetzes, die die Bundes - Kompetenz anerkannt hat und sich bezüglich Heimvertrag nicht mehr äußert . Aber aus anderen Gründen betrachten wir noch kurz den § 6 der Stammfassung des St PHG vom 13.Oktober 2003 mit der Überschrift "Heimvertrag". Dort lesen wir nämlich eine äußerst bedeutsame "dogmatische" Feststellung, die wir nun bei unserer Rechtsdurchsetzung unbedingt verwenden werden: " DER EINTRITT IN EIN PFLEGEHEIM IST VERTRAGS - BEGRÜNDEND"
Auch hier gilt: nicht anwendbar für die Behinderten - Heime , weil es dafür ein separates Gesetz gibt.
KÄRNTEN : Hier wird es noch "exotischer", es wird geradezu "karantanisch": Das K-HG, das Kärntner Heimgesetz bringt in aktueller Fassung im § 6 "Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte" in umfassender Darlegung eine kunterbunte Vermischung von bundes - und landesrechtlichen Aspekten im Heimverhältnis und die strikte Pflicht zur Schriftlichkeit mit konkretem Hinweis auf das übergeordnete KSchG des Bundes und außerdem eine lückenlose Anwendbarkeit auch in sämtlichen Behindertenheimen nach der Zuständigkeitsregelung im § 1. Weiters dann auch eine strenge Heim - Aufsicht im weiteren Verlauf dieses Gesetzes, was in anderen Landesgesetzen wiederum völlig fehlt...................
SUMMA SUMMARUM : Chaos total durch föderalistische Eigenbrötelei und Separatismen verschiedenster Ausprägung , und dies volle 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim - Vertrags - Gesetzes des Bundes !!! Wer soll sich da noch auskennen ??? Es ist also hoch an der Zeit , daß nun diverse Fragen endgültig und rechtsverbindlich geklärt werden durch eine authentische Interpretation des gesetzgebenden Nationalrates ! Man kann das ganz einfach nicht der anlaßbezogenen Judikatur anvertrauen ! Wir brauchen eindeutige und klare Feststellungen des Nationalrates über die in der vorhergehenden Blogpost aufgeworfenen 6 Fragen. Ich hoffe sehr, daß wir das noch heuer 2012 vollständig über die Bühne bringen !
Schon 1998 haben Heinz BARTA und Michael GANNER (Universität Innsbruck) dieses Chaos massiv beklagt & bejammert im JRP (Journal für Rechtspolitik) auf vollen und inhaltsschweren 18 Seiten, bitte nachlesen - es lohnt sich sehr ! (frei zugänglich im Internet unter "Überlegungen zum Heimvertrag")
Diese beiden mögen sich nun hier wieder zu Wort melden
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen