Dienstag, 13. November 2012

WER LIEFERT DIE AUTHENTISCHE INTERPRETATION ?

SEIT  MEHR  ALS   200   JAHREN   VÖLLIG   UNVERÄNDERT :  § 8  ABGB !


     " §  8 .   Nur  dem  Gesetzgeber  steht die  Macht  zu,  ein Gesetz auf eine allgemein  verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden,  dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle,  welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden solle."

          Soweit  der noch immer völlig unverändert  seit dem 1.1.1812  gültige § 8 ABGB  über die sogenannte  "Authentische Interpretation" von unklaren  Gesetzesstellen.  Damit sind wir voll beim aktuellen Thema : § 27 b Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz der Republik Österreich braucht dringend eine solche  "INTERPRETATIO   AUTHENTICA"  durch den gesetzgebenden Nationalrat, um das derzeit bestehende  gefährliche Schlupfloch dicht zu machen !!

             Zur Vorgeschichte:  In mehreren umfangreichen Abhandlungen haben die beiden Innsbrucker Zivilrechtler  Heinz  B A R T A  und  Michael  G A N N E R   ab 1997   die Thematik eines bundeseinheitlichen Gesetzes über den  "HEIM  -  VERTRAG"  in die rechtspolitische Debatte eingebracht. Diese Abhandlungen sind  offensichtlich zum Großteil  nach wie vor im Internet frei zugänglich und ich kann deren genaue Lektüre jedem Interessierten aufs wärmste empfehlen. In diesen sehr gewissenhaft durchgeführten Studien  kam ganz klar zum Ausdruck, daß insgesamt für die  "Pflegebedürftigen Personen"  in Heimen kein ausreichender Rechtsschutz besteht. Leider behandelten dann im Gefolge die beiden Gelehrten fast ausschließlich die Problematik in den Senioren - Heimen  und die  Behinderten - Heime wurden nur ganz stiefmütterlich am Rande erwähnt.

               Im Laufe des Jahres 2000  wurde dann von der SPÖ  der erste diesbezügliche Gesetzes - Antrag  im Nationalrat eingebracht  (139/A/XXI.GP.), der jedoch im Gefolge von der Regierungsmehrheit abgewürgt wurde - er kam nicht einmal in eine meritorische Auschuß - Beratung !  Daraufhin erarbeitete  eine andere Gruppe den Ministerial - Entwurf  366 ME/XXI.GP.  mit einer  Splittung  in zwei getrennte Gesetze und  im Herbst 2002  langten diesbezüglich annähernd 40 Stellungnahmen im Parlament und im BMJ ein. Im weiteren Gefolge verklagte die Bundesregierung das voreilige Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof  und die Xiberger  mußten die ausschließliche Bundes - Kompetenz  beim Schutz der persönlichen Freiheit anerkennen. Damit sind wir im Jahre 2003 angelangt: Die Bundesregierung brachte die RV 202  in den Nationalrat ein und wenige Tage später die SPÖ nochmals den fast identen Antrag  231/A/XXII.GP. mit einem völlig selbständigen  Bundes - Heimvertragsgesetz.

                  In der schon mehrfach hier erwähnten entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses vom 20.1.2004  wurde die RV 202 beschlossen mit der wesentlichen Ergänzung der "Persönlichkeitsrechte" aus dem § 9 des oppositionellen Entwurfes. Am 29.1.2004  passierte diese Fassung das Plenum des Nationalrates, eine Woche später den Bundesrat und trat dann am 1. Juli 2004 in Kraft  -  und schon vom ersten Tag an zeigten sich die ganz ganz großen Probleme..............

                    Denn:  Das "Heimvertragsgesetz"  wurde in das schon fürchterlich unübersichtliche Konsumentenschutzgesetz einfach gewaltsam hineingestopft als §§  27 b  bis  27 i  ohne die von Barta & Ganner geforderte Präambel  und  zeigt ganz am Beginn schon eine katastrophale Schwachstelle, die es nun zu beheben gilt ! Dies kann nur durch den gesetzgebenden Nationalrat erfolgen durch eine "Authentische  Interpretation",  die jeden Zweifel  über den Umfang der zwingenden  Heim - Vertrags - Pflicht  beseitigt. Dazu erlaube ich mir folgenden ersten  Entwurf vorzulegen  zur allgemeinen Beratung und Debatte:

       "Der  Nationalrat  möge beschließen:

       § 27 b Konsumentenschutzgesetz  wird geändert wie folgt:


         "VERTRÄGE   ZWISCHEN   HEIMTRÄGERN  UND   HEIMBEWOHNERN

     § 27 b.  (1)  Die §§ 27 b bis 27 i  regeln die  unabdingbaren    Aspekte  zivilrechtlicher Verträge.......
(Heimverträge). Der  Heimträger muß für jeden Heimbewohner einen solchen schriftlichen Heimvertrag konsensual erstellen und ausfolgen, unabhängig von den Modalitäten des Heim - Eintrittes  und der Finanzierung . Es gibt keinerlei Ausnahmen für landesbehördlich zugewiesene oder eingewiesene Bewohner.   Jeder Heim - Eintritt bewirkt und begründet automatisch  das spezielle Vertragsverhältnis nach diesem Gesetz      Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung  von Minderjährigen................"


BEGRÜNDUNG:  Mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim -Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 zeigen sich noch immer die katastrophalen   Auswirkungen  der Schwachstellen dieses Gesetzes ! Insbesondere wurde damals schlichtweg völlig vergessen, die ausnahmslose Verpflichtung zum privatrechtlichen  Vertragsabschluß  auch in jenen Fällen zu verankern, wo behinderten  Personen durch einen öffentlich - rechtlichen Bescheid einer Landesbehörde  der Heim - Platz konkret  ZUGEWIESEN  wurde oder die  (mehr oder minder unfreiwillig !)  in ein Pflegeheim  EINGEWIESEN  worden sind. Derzeit  ist dem bestehenden Gesetz keine unbedingte Verpflichtung des Heimträgers zum privatrechtlichen Vertragsabschluß in solchen Fällen  zweifelsfrei zu entnehmen. Dies führt dazu, daß einer erheblichen Anzahl schwerbehinderter Personen in sogenannten "Wohnheimen"  seit Jahren nicht nur der konsensuale Heimvertrag verweigert wird, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Grundrechte . Diese sind schlichtweg nicht einklagbar, weil eben kein schriftlicher Heimvertrag vorliegt, der diese Rechte ausdrücklich garantiert nach den Vorgaben des § 27 d Abs. 3 KSchG.
        Es ist somit unumgänglich, daß ganz am Beginn der Bestimmungen über den Heimvertrag im KSchG  klargestellt wird, daß ausnahmslos für jeden volljährigen Heim - Bewohner ein solcher  privatrechtlicher Heim - Vertrag konsensual erstellt werden muß . 


 
 


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