SEIT MEHR ALS 200 JAHREN VÖLLIG UNVERÄNDERT : § 8 ABGB !
" § 8 . Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden solle."
Soweit der noch immer völlig unverändert seit dem 1.1.1812 gültige § 8 ABGB über die sogenannte "Authentische Interpretation" von unklaren Gesetzesstellen. Damit sind wir voll beim aktuellen Thema : § 27 b Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz der Republik Österreich braucht dringend eine solche "INTERPRETATIO AUTHENTICA" durch den gesetzgebenden Nationalrat, um das derzeit bestehende gefährliche Schlupfloch dicht zu machen !!
Zur Vorgeschichte: In mehreren umfangreichen Abhandlungen haben die beiden Innsbrucker Zivilrechtler Heinz B A R T A und Michael G A N N E R ab 1997 die Thematik eines bundeseinheitlichen Gesetzes über den "HEIM - VERTRAG" in die rechtspolitische Debatte eingebracht. Diese Abhandlungen sind offensichtlich zum Großteil nach wie vor im Internet frei zugänglich und ich kann deren genaue Lektüre jedem Interessierten aufs wärmste empfehlen. In diesen sehr gewissenhaft durchgeführten Studien kam ganz klar zum Ausdruck, daß insgesamt für die "Pflegebedürftigen Personen" in Heimen kein ausreichender Rechtsschutz besteht. Leider behandelten dann im Gefolge die beiden Gelehrten fast ausschließlich die Problematik in den Senioren - Heimen und die Behinderten - Heime wurden nur ganz stiefmütterlich am Rande erwähnt.
Im Laufe des Jahres 2000 wurde dann von der SPÖ der erste diesbezügliche Gesetzes - Antrag im Nationalrat eingebracht (139/A/XXI.GP.), der jedoch im Gefolge von der Regierungsmehrheit abgewürgt wurde - er kam nicht einmal in eine meritorische Auschuß - Beratung ! Daraufhin erarbeitete eine andere Gruppe den Ministerial - Entwurf 366 ME/XXI.GP. mit einer Splittung in zwei getrennte Gesetze und im Herbst 2002 langten diesbezüglich annähernd 40 Stellungnahmen im Parlament und im BMJ ein. Im weiteren Gefolge verklagte die Bundesregierung das voreilige Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof und die Xiberger mußten die ausschließliche Bundes - Kompetenz beim Schutz der persönlichen Freiheit anerkennen. Damit sind wir im Jahre 2003 angelangt: Die Bundesregierung brachte die RV 202 in den Nationalrat ein und wenige Tage später die SPÖ nochmals den fast identen Antrag 231/A/XXII.GP. mit einem völlig selbständigen Bundes - Heimvertragsgesetz.
In der schon mehrfach hier erwähnten entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses vom 20.1.2004 wurde die RV 202 beschlossen mit der wesentlichen Ergänzung der "Persönlichkeitsrechte" aus dem § 9 des oppositionellen Entwurfes. Am 29.1.2004 passierte diese Fassung das Plenum des Nationalrates, eine Woche später den Bundesrat und trat dann am 1. Juli 2004 in Kraft - und schon vom ersten Tag an zeigten sich die ganz ganz großen Probleme..............
Denn: Das "Heimvertragsgesetz" wurde in das schon fürchterlich unübersichtliche Konsumentenschutzgesetz einfach gewaltsam hineingestopft als §§ 27 b bis 27 i ohne die von Barta & Ganner geforderte Präambel und zeigt ganz am Beginn schon eine katastrophale Schwachstelle, die es nun zu beheben gilt ! Dies kann nur durch den gesetzgebenden Nationalrat erfolgen durch eine "Authentische Interpretation", die jeden Zweifel über den Umfang der zwingenden Heim - Vertrags - Pflicht beseitigt. Dazu erlaube ich mir folgenden ersten Entwurf vorzulegen zur allgemeinen Beratung und Debatte:
"Der Nationalrat möge beschließen:
§ 27 b Konsumentenschutzgesetz wird geändert wie folgt:
"VERTRÄGE ZWISCHEN HEIMTRÄGERN UND HEIMBEWOHNERN
§ 27 b. (1) Die §§ 27 b bis 27 i regeln die unabdingbaren Aspekte zivilrechtlicher Verträge.......
(Heimverträge). Der Heimträger muß für jeden Heimbewohner einen solchen schriftlichen Heimvertrag konsensual erstellen und ausfolgen, unabhängig von den Modalitäten des Heim - Eintrittes und der Finanzierung . Es gibt keinerlei Ausnahmen für landesbehördlich zugewiesene oder eingewiesene Bewohner. Jeder Heim - Eintritt bewirkt und begründet automatisch das spezielle Vertragsverhältnis nach diesem Gesetz Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen................"
BEGRÜNDUNG: Mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim -Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 zeigen sich noch immer die katastrophalen Auswirkungen der Schwachstellen dieses Gesetzes ! Insbesondere wurde damals schlichtweg völlig vergessen, die ausnahmslose Verpflichtung zum privatrechtlichen Vertragsabschluß auch in jenen Fällen zu verankern, wo behinderten Personen durch einen öffentlich - rechtlichen Bescheid einer Landesbehörde der Heim - Platz konkret ZUGEWIESEN wurde oder die (mehr oder minder unfreiwillig !) in ein Pflegeheim EINGEWIESEN worden sind. Derzeit ist dem bestehenden Gesetz keine unbedingte Verpflichtung des Heimträgers zum privatrechtlichen Vertragsabschluß in solchen Fällen zweifelsfrei zu entnehmen. Dies führt dazu, daß einer erheblichen Anzahl schwerbehinderter Personen in sogenannten "Wohnheimen" seit Jahren nicht nur der konsensuale Heimvertrag verweigert wird, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Grundrechte . Diese sind schlichtweg nicht einklagbar, weil eben kein schriftlicher Heimvertrag vorliegt, der diese Rechte ausdrücklich garantiert nach den Vorgaben des § 27 d Abs. 3 KSchG.
Es ist somit unumgänglich, daß ganz am Beginn der Bestimmungen über den Heimvertrag im KSchG klargestellt wird, daß ausnahmslos für jeden volljährigen Heim - Bewohner ein solcher privatrechtlicher Heim - Vertrag konsensual erstellt werden muß .
" § 8 . Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstand haben, nicht bezogen werden solle."
Soweit der noch immer völlig unverändert seit dem 1.1.1812 gültige § 8 ABGB über die sogenannte "Authentische Interpretation" von unklaren Gesetzesstellen. Damit sind wir voll beim aktuellen Thema : § 27 b Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz der Republik Österreich braucht dringend eine solche "INTERPRETATIO AUTHENTICA" durch den gesetzgebenden Nationalrat, um das derzeit bestehende gefährliche Schlupfloch dicht zu machen !!
Zur Vorgeschichte: In mehreren umfangreichen Abhandlungen haben die beiden Innsbrucker Zivilrechtler Heinz B A R T A und Michael G A N N E R ab 1997 die Thematik eines bundeseinheitlichen Gesetzes über den "HEIM - VERTRAG" in die rechtspolitische Debatte eingebracht. Diese Abhandlungen sind offensichtlich zum Großteil nach wie vor im Internet frei zugänglich und ich kann deren genaue Lektüre jedem Interessierten aufs wärmste empfehlen. In diesen sehr gewissenhaft durchgeführten Studien kam ganz klar zum Ausdruck, daß insgesamt für die "Pflegebedürftigen Personen" in Heimen kein ausreichender Rechtsschutz besteht. Leider behandelten dann im Gefolge die beiden Gelehrten fast ausschließlich die Problematik in den Senioren - Heimen und die Behinderten - Heime wurden nur ganz stiefmütterlich am Rande erwähnt.
Im Laufe des Jahres 2000 wurde dann von der SPÖ der erste diesbezügliche Gesetzes - Antrag im Nationalrat eingebracht (139/A/XXI.GP.), der jedoch im Gefolge von der Regierungsmehrheit abgewürgt wurde - er kam nicht einmal in eine meritorische Auschuß - Beratung ! Daraufhin erarbeitete eine andere Gruppe den Ministerial - Entwurf 366 ME/XXI.GP. mit einer Splittung in zwei getrennte Gesetze und im Herbst 2002 langten diesbezüglich annähernd 40 Stellungnahmen im Parlament und im BMJ ein. Im weiteren Gefolge verklagte die Bundesregierung das voreilige Vorarlberger Pflegeheimgesetz beim Verfassungsgerichtshof und die Xiberger mußten die ausschließliche Bundes - Kompetenz beim Schutz der persönlichen Freiheit anerkennen. Damit sind wir im Jahre 2003 angelangt: Die Bundesregierung brachte die RV 202 in den Nationalrat ein und wenige Tage später die SPÖ nochmals den fast identen Antrag 231/A/XXII.GP. mit einem völlig selbständigen Bundes - Heimvertragsgesetz.
In der schon mehrfach hier erwähnten entscheidenden Sitzung des Justiz - Ausschusses vom 20.1.2004 wurde die RV 202 beschlossen mit der wesentlichen Ergänzung der "Persönlichkeitsrechte" aus dem § 9 des oppositionellen Entwurfes. Am 29.1.2004 passierte diese Fassung das Plenum des Nationalrates, eine Woche später den Bundesrat und trat dann am 1. Juli 2004 in Kraft - und schon vom ersten Tag an zeigten sich die ganz ganz großen Probleme..............
Denn: Das "Heimvertragsgesetz" wurde in das schon fürchterlich unübersichtliche Konsumentenschutzgesetz einfach gewaltsam hineingestopft als §§ 27 b bis 27 i ohne die von Barta & Ganner geforderte Präambel und zeigt ganz am Beginn schon eine katastrophale Schwachstelle, die es nun zu beheben gilt ! Dies kann nur durch den gesetzgebenden Nationalrat erfolgen durch eine "Authentische Interpretation", die jeden Zweifel über den Umfang der zwingenden Heim - Vertrags - Pflicht beseitigt. Dazu erlaube ich mir folgenden ersten Entwurf vorzulegen zur allgemeinen Beratung und Debatte:
"Der Nationalrat möge beschließen:
§ 27 b Konsumentenschutzgesetz wird geändert wie folgt:
"VERTRÄGE ZWISCHEN HEIMTRÄGERN UND HEIMBEWOHNERN
§ 27 b. (1) Die §§ 27 b bis 27 i regeln die unabdingbaren Aspekte zivilrechtlicher Verträge.......
(Heimverträge). Der Heimträger muß für jeden Heimbewohner einen solchen schriftlichen Heimvertrag konsensual erstellen und ausfolgen, unabhängig von den Modalitäten des Heim - Eintrittes und der Finanzierung . Es gibt keinerlei Ausnahmen für landesbehördlich zugewiesene oder eingewiesene Bewohner. Jeder Heim - Eintritt bewirkt und begründet automatisch das spezielle Vertragsverhältnis nach diesem Gesetz Auf Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von Minderjährigen................"
BEGRÜNDUNG: Mehr als 8 Jahre nach Inkrafttreten des Heim -Vertrags - Gesetzes 2004, BGBl.I/Nr.12 zeigen sich noch immer die katastrophalen Auswirkungen der Schwachstellen dieses Gesetzes ! Insbesondere wurde damals schlichtweg völlig vergessen, die ausnahmslose Verpflichtung zum privatrechtlichen Vertragsabschluß auch in jenen Fällen zu verankern, wo behinderten Personen durch einen öffentlich - rechtlichen Bescheid einer Landesbehörde der Heim - Platz konkret ZUGEWIESEN wurde oder die (mehr oder minder unfreiwillig !) in ein Pflegeheim EINGEWIESEN worden sind. Derzeit ist dem bestehenden Gesetz keine unbedingte Verpflichtung des Heimträgers zum privatrechtlichen Vertragsabschluß in solchen Fällen zweifelsfrei zu entnehmen. Dies führt dazu, daß einer erheblichen Anzahl schwerbehinderter Personen in sogenannten "Wohnheimen" seit Jahren nicht nur der konsensuale Heimvertrag verweigert wird, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden Grundrechte . Diese sind schlichtweg nicht einklagbar, weil eben kein schriftlicher Heimvertrag vorliegt, der diese Rechte ausdrücklich garantiert nach den Vorgaben des § 27 d Abs. 3 KSchG.
Es ist somit unumgänglich, daß ganz am Beginn der Bestimmungen über den Heimvertrag im KSchG klargestellt wird, daß ausnahmslos für jeden volljährigen Heim - Bewohner ein solcher privatrechtlicher Heim - Vertrag konsensual erstellt werden muß .
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